BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 64/03Verkündet am: 10. März 2004Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 573 c Abs. 4EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10§ 573 c Abs. 4 BGB ist auch auf solche Formularklauseln in einem vor dem1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, die auf die ge-setzlichen Kündigungsfristen verweisen und in einer Fußnote zum Vertragstext diedamals geltenden Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wieder-geben (im Anschluß an BGHZ 155, 178).BGH, Urteil vom 10. März 2004 - VIII ZR 64/03 -LG BochumAG Bochum - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 10. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die RichterDr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 9. Zivil-kammer des Landgerichts Bochum vom 25. Februar 2003 aufge-hoben und das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 2. Oktober2002 abgeändert.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä-gerin 1.464,32 n % Zinsen seit dem 5. März 2002 zuzahlen.Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Mit Vertrag vom 15. Juli 1976 mieteten die Beklagten von der Rechtsvor-gängerin der Klägerin eine Wohnung in B. . In § 2 Abs. 1 des Mietvertra-ges sind die unter Buchst. a für Verträge von bestimmter Dauer vorgesehenenRegelungsmöglichkeiten durchgestrichen. § 2 Abs. 1 Buchst. b enthält folgendevorformulierte Regelung: - 3 -"b) Nur für Verträge von unbestimmter DauerDer Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann mit gesetzli-cher Frist1 gekündigt werden."Fußnote 1 lautet:"Die gesetzliche Kündigungsfrist gemäß § 565 BGB beträgt beieinem Mietverhältnis über Wohnraum drei Monate; sie verlängertsich nach fünf, acht und zehn Jahren seit der Überlassung desWohnraums um jeweils drei Monate."Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis zunächst mit Schreiben vom7. März 2001 und sodann mit Schreiben vom 1. September 2001 erneut, nun-mehr jedoch zum 30. November 2001. Die Klägerin wies die Kündigung vom1. September 2001 als nicht fristgerecht zurück. Sie fordert mit ihrer KlageMietzins für die Monate Dezember 2001 bis einschließlich März 2002 in Höhevon insgesamt 1.464,32 rDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Be-rufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungs-gericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiter-verfolgt. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt:Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung von Mietzins von Dezem-ber 2001 bis März 2002 nicht zu, weil das zwischen den Parteien bestehendeMietverhältnis durch die Kündigung vom 1. September 2001 zum 30. November2001 beendet worden sei. Dies ergebe sich aus § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB. Aufdie längeren Kündigungsfristen gemäß § 565 Abs. 2 BGB a.F. könne sich dieKlägerin nicht berufen, weil die Parteien im Mietvertrag bezüglich der Kündi-gungsfristen eine abweichende Vereinbarung gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB nicht getroffen hätten. Die Klausel in § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Ver-trages stelle keine derartige Vereinbarung dar, weil ihr ein eigener, aus sichheraus verständlicher Regelungsgehalt fehle; sie informiere nur darüber, daßeine Kündigung in der - jeweils gültigen - gesetzlichen Frist möglich sei.II.Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfungnicht stand. Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Verurteilung derBeklagten gemäß dem der Höhe nach nicht streitigen Klageantrag.Die Kündigung der Beklagten vom 1. September 2001 beendete dasMietverhältnis nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bereits zum30. November 2001, sondern hätte dieses aufgrund der im Mietvertrag verein-barten Kündigungsfrist erst zum 31. August 2002 beenden können. Es verbleibt - 5 -deshalb bei der vorherigen Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März2002 durch die zuvor bereits ausgesprochene Kündigung vom 7. März 2001.Aufgrund des insoweit vorformulierten Mietvertrags vom 15. Juli 1976betrug die Kündigungsfrist - entsprechend der damals geltenden gesetzlichenKündigungsfrist, auf die in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags verwiesen wurde -zwölf Monate, weil im Zeitpunkt der Kündigung seit der Überlassung des Wohn-raums zehn Jahre vergangen waren. Diese Formularklausel ist nicht nach§ 573 c Abs. 4 BGB deshalb unwirksam, weil die aus dem Vertrag sich erge-bende Kündigungsfrist von der Kündigungsfrist nach § 573 c Abs. 1 BGB zumNachteil des Mieters abweicht. Denn § 573 c Abs. 4 BGB findet nach Art. 229§ 3 Abs. 10 EGBGB auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Kün-digungsfristen in § 2 Abs. 1 Buchst. b des Mietvertrages vor dem 1. September2001 durch Vertrag vereinbart worden sind.Nicht nur Individualvereinbarungen, sondern auch vorformulierte Ver-tragsbestimmungen, nach denen für das Mietverhältnis die damals geltendenKündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblich sein sollen, enthalteneine die Kündigungsfristen betreffende mietvertragliche Vereinbarung im Sinnedes Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - VIII ZR240/02, NJW 2003, 2739 unter II 3 a, zur Veröffentlichung in BGHZ 155, 178,182 f. bestimmt). Die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist,wie der Senat entschieden hat, nicht einschränkend dahin auszulegen, daß§ 573 c Abs. 4 BGB auf Formularklauseln in einem vor dem 1. September 2001abgeschlossenen Mietvertrag, die hinsichtlich der Kündigungsfristen die dama-lige gesetzliche Regelung des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wiedergeben,anzuwenden wäre (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II). Dies gilt un-abhängig davon, ob die dispositive gesetzliche Regelung der Kündigungsfristenin § 565 Abs. 2 BGB a.F. - wie in der dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - 6 -zugrundeliegenden Fallgestaltung - in einer Formularklausel im laufenden Ver-tragstext sinngemäß wiedergegeben wird, oder ob - wie im vorliegenden Fall -eine Vereinbarung über die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen imvorformulierten Vertragstext durch Verweisung auf eine Fußnote konkretisiertwird, in der die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. sinngemäß wie-dergegeben werden. Auch durch eine solche Vertragsgestaltung haben dieKündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. einen von der gesetzlichen Re-gelung losgelösten, vertraglichen Geltungsgrund erhalten (vgl. Senatsurteil vom18. Juni 2003, aaO). Es ist deshalb kein Raum für die Annahme des Beru-fungsgerichts, es liege keine Vereinbarung im Sinne des Art. 229 § 3 Abs. 10EGBGB vor, sondern nur ein informatorischer Verweis auf die jeweiligen ge-setzlichen Kündigungsfristen, dem ein aus sich heraus verständlicher Rege-lungsgehalt fehle.Da die Klageforderung im übrigen unstreitig und die Sache damit zurEndentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563Abs. 3 ZPO).Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Wolst
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