BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 64/04 vom 20. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 20. Dezember 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckge-wiesen. Beschwerdewert: bis 22.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde ist zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlie-gen. 1 1. a) Die Beschwerde r374gt zwar im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung verfahrensfehlerhaft und unter Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG die Behauptung des Kl344gers zugrunde gelegt hat, seine Ehefrau habe dem Beklagten im Jahre 1995 mitgeteilt, der Kl344ger sei ab Juli 1995 hauptberuflich als Fu337ballspieler t344tig. Das 2 - 3 - Bestreiten im Schriftsatz des Beklagten vom 26. Januar 2004 durfte nicht als versp344tet zur374ckgewiesen werden. Die Voraussetzungen f374r die vom Berufungsgericht auf 247247 525, 282, 296 Abs. 2 ZPO gest374tzte Zur374ckweisung waren offenkundig nicht gegeben. Das Berufungsurteil l344sst schon nicht erkennen, ob f374r die Ver-sp344tung 247 282 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO ma337gebend ist. Abgesehen da-von ist eine Versp344tung weder nach Abs. 1 noch nach Abs. 2 der Vor-schrift gegeben. 3 aa) 247 282 Abs. 1 ZPO betrifft das rechtzeitige Vorbringen in der m374ndlichen Verhandlung und ist nur dann anwendbar, wenn innerhalb der Instanz mehrere Verhandlungstermine stattgefunden haben und das Vorbringen nicht bereits im ersten Termin erfolgt ist; Vorbringen im ers-ten Termin kann nie nach 247 282 Abs. 1 ZPO versp344tet sein (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03 - NJW-RR 2005, 1007 unter 2 b aa m.w.N. und vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 262/85 - NJW 1987, 260 unter II 2 a). Das Bestreiten des Beklagten ist hier noch vor dem ersten Termin erfolgt. 4 bb) Auch die Voraussetzungen des 247 282 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor. Nach dieser Bestimmung sind Schrifts344tze so rechtzeitig einzurei-chen, dass der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einzuzie-hen vermag (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 aaO unter 2 b bb). Der Be-klagte hat keinen neuen Sachvortrag gebracht, sondern lediglich das vom Kl344ger bereits unter Beweis gestellte Vorbringen bestritten. Es ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich, dass der Kl344ger dazu weitere Erkundigungen h344tte einziehen m374ssen. 247 282 Abs. 2 ZPO bezweckt da-gegen nicht, dem Richter die rechtzeitige Terminsvorbereitung zu erm366g- 5 - 4 - lichen (BGH, Urteil vom 25. M344rz 1999 - VII ZR 434/97 - NJW 1999, 2446 unter II 1). Daf374r bieten terminsvorbereitende Verf374gungen mit Fristset-zung nach 247 273 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit 247 296 Abs. 1 ZPO eine Handhabe. b) Der Verfahrens- und Geh366rsversto337 f374hrt gleichwohl nicht zur Zulassung der Revision, weil das Berufungsurteil darauf nicht beruht. 6 aa) Erweist sich das angefochtene Urteil trotz des Verfahrensfeh-lers aus anderen Gr374nden bei zutreffender Anwendung des formellen und des materiellen Rechts im Ergebnis als richtig, sind die Vorausset-zungen f374r eine Zulassung der Revision nicht gegeben (BGH, Urteile vom 10. August 2005 - XII ZR 97/02 - FamRZ 2005, 1667 unter II 1 und vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b bb). 7 bb) So liegt es hier. Es kommt im Ergebnis nicht darauf an, ob die Ehefrau des Kl344gers den Beklagten im Jahre 1995 dar374ber telefonisch informiert hat, dass der Kl344ger nunmehr hauptberuflich als Fu337baller t344-tig ist, und ob der R374cktritt deshalb - wie das Berufungsgericht meint - ausnahmsweise ausgeschlossen war. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte die einmonatige Frist f374r den R374cktritt (247 20 Abs. 1 VVG, 247 6 Abs. 3 Satz 2 AVB) vers344umt hat. 8 Die Frist ist mit Zugang des vom Kl344ger am 6. November 2000 un-terzeichneten Versicherten-Fragebogens bei dem Beklagten in Lauf ge-setzt worden. Die Angaben des Kl344gers in der Anlage I haben dem Be-klagten bereits die nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 3 und vom 30. September 1998 - IV ZR 248/97 - VersR 1999, 217 unter II 1 und 2) zuverl344ssige Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeige- 9 - 5 - obliegenheit verschafft. Darin hat der Kl344ger als berufliche T344tigkeiten f374r den Zeitraum von 1985 bis 1998 lediglich solche als Fu337ballspieler bei drei Vereinen eingetragen, f374r die Zeit ab 1990 als Vertragsamateur. Damit war offenkundig, dass er einen ihm bekannten, aus Sicht der Be-klagten gefahrerheblichen Umstand im Antrag nicht angegeben, somit seine Anzeigeobliegenheit verletzt hatte und ein R374cktritt ernstlich in Be-tracht kam (vgl. BGHZ 108, 326, 328 f.). Daf374r war es unerheblich, ob, wann und in welchem Umfang der Kl344ger noch eine weitere Besch344fti-gung ausge374bt und welche Verg374tung er erhalten hatte. F374r die Ein-sch344tzung des Versicherungsrisikos war entscheidend, ob der Kl344ger nur Freizeitfu337baller war oder beruflich als Vertragsamateur Fu337ball spielte. Selbst wenn dem Beklagten ein Aufkl344rungsbedarf h344tte zugebilligt werden k366nnen, w344re der R374cktritt versp344tet, weil der Beklagte die Auf-kl344rung nachl344ssig betrieben hat. Denn er hat nach dem bei ihm am 27. November 2000 eingegangenen, f374r unzureichend gehaltenen Schreiben des Kl344gers vom 23. November 2000 bis zum 5. Februar 2001 keinen weiteren Aufkl344rungsversuch unternommen. Jedenfalls diese mehr als die doppelte R374cktrittsfrist betragende Unt344tigkeit f374hrt dazu, dass der danach erkl344rte R374cktritt versp344tet ist. 10 - 6 - 11 2. Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz bei der Verwei-sung zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung gekl344rt (vgl. Urteile vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - VersR 1998, 1537 unter II und vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR 1998, 42 unter 4). Es ist nicht ersichtlich, dass die einzelfallbezogene Betrachtung des Berufungsge-richts Rechtsfehler enth344lt. Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.05.2002 - 7 O 490/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.02.2004 - 6 U 128/02 -
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