BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 64/05 Verk374ndet am: 8. November 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB 247247 823 Ah, 1004; KUG 247247 22, 23 Zur Frage der Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts durch Verwendung eines technisch manipulierten Fotos einer Person im Rahmen einer satirischen Bilddarstellung. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 64/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Februar 2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung ei-ner Bilddarstellung im Rahmen einer Fotomontage. 1 Im Jahre 2000 berichtete die Beklagte in einer bei ihr verlegten Zeitschrift 374ber die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Deutschen Telekom AG, deren Vorstandsvorsitzender der Kl344ger damals war. Sie illustrierte den Artikel mit der Ablichtung eines Mannes in einem Gesch344ftsanzug, der auf einem 2 - 3 - br366ckelnden, magentafarbenen, dem Firmenemblem der Telekom entnomme-nen gro337en "T" sitzt und unbeschwert nach oben sieht. Die fotografische Abbil-dung des Kopfes des Kl344gers ist im Zuge einer Fotomontage auf den Oberk366r-per eines anderen Mannes gesetzt worden. Dabei ist die Abbildung des Kopfes technisch in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang bearbeitet worden. Unstreitig wurde der Kopf allerdings um ca. 5 % gestreckt. Die Beklagte ver-wandte das Motiv auch zur weiteren Illustration des Artikels und wiederholte es in einer sp344teren Ausgabe. Der Kl344ger verlangt Unterlassung, weil sein Gesicht bei der Herstellung der Fotomontage mittels unterschwelliger Manipulation negativ ver344ndert wor-den sei. Es wirke - so der Kl344ger - infolge des technischen Eingriffs insgesamt l344nger, Wangen und Kinn seien fleischiger und breiter, der Kinnbereich f374lliger und die Hautfarbe blasser als auf der Originalaufnahme. Der Kopf sei zudem im Verh344ltnis zum K366rper insgesamt zu klein und sitze zu tief auf den Schultern, so dass der Hals k374rzer und dicker erscheine. 3 Das Landgericht hat der Unterlassungsklage stattgegeben. Das Ober-landesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Auf die Nichtzu-lassungsbeschwerde der Beklagten hat der erkennende Senat die Revision zu-gelassen und in seinem Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 89/02 - BGHZ 156, 206 auf die Rechtsmittel der Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und dasjenige des Landgerichts abge344ndert und die Klage abge-wiesen. Auf die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Kl344gers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - (NJW 2005, 3271) dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 5 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger gegen die Be-klagte einen Anspruch auf Unterlassung aus einer entsprechenden Anwendung der 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen rechtswidriger Verletzung seines allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG). Die Be-klagte k366nne sich f374r die satirische Darstellung grunds344tzlich auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen. Sie habe das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Beschwerdef374hrers jedoch in rechtswidriger Weise verletzt, indem sie seinen Kopf mittels unterschwelliger Manipulation negativ ver344ndert abgebildet habe. Durch das satirische Gewand unterfalle die angegriffene Fotomontage zwar im Grundsatz auch dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Jedoch sei die Ver344nderung der Darstellung des Kl344gers als unzutreffende Tatsachenbehaup-tung nicht mehr gerechtfertigt. Die nicht satiretypische, aber wirklichkeitsnahe Darstellung des Kopfes des Kl344gers sei einer gesonderten Betrachtung zug344ng-lich. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - (aaO) revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs nach 247247 823, 1004 BGB, 22 f. 7 - 5 - KUG wegen Verletzung des allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts durch Verbrei-tung der beanstandeten Fotomontage. 8 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts si-chert das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht, dass der Einzelne selbst dar374ber bestimmen darf, wie er sich in der 326ffentlichkeit darstellt (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 f.; 63, 131, 142; 101, 361, 380; und vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - aaO, 3272). Das Recht am eigenen Bild als Auspr344gung dieses allgemeinen Pers366nlichkeitsrechts sch374tzt den Grundrechtstr344ger daher vor der Verbreitung seines Bildes, sofern eine Einwilligung oder ein sonstiger Rechtsfertigungs-grund - etwa nach 247247 23 f. KUG - fehlt. Das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht sch374tzt auch vor der Verbreitung eines technisch manipulierten Bildes, das den Anschein erweckt, ein authentisches Abbild einer Person zu sein (BVerfG, Be-schluss vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - aaO). 2. Das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht unterliegt wegen des Vorbehalts in Art. 2 Abs. 1 GG jedoch Einschr344nkungen. 9 a) Nach der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der erkennende Senat die Bildaussage im vorliegenden Fall in den verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG einbezogen und die Bilddarstellung als Illustration einer Wort-berichtserstattung 374ber ein die 326ffentlichkeit interessierendes Thema gedeutet hat, n344mlich den Zustand der Deutschen Telekom und die darauf bezogene Verantwortlichkeit des Kl344gers. Die bildliche Darstellung nimmt daher am grund-rechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Illustration sie dient. 10 b) Ebenfalls nicht beanstandet hat das Bundesverfassungsgericht, dass der erkennende Senat bei der rechtlichen Bewertung die Fotomontage als sati-rische Darstellung eingeordnet und daher die Rechtsprechung des Bundesver- 11 - 6 - fassungsgerichts herangezogen hat, nach der f374r die Erfassung des eigentli-chen Inhalts die Darstellung von ihrer satirischen Einkleidung zu befreien ist, um sodann den dahinter liegenden Aussagegehalt der Darstellung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 75, 369, 377 f.; 86, 1, 12; vom 14. Februar 2005 - 1 BvR 240/04 - aaO, 3272). Dies hat der erkennende Senat vorliegend in 334bereinstimmung mit den Vorinstanzen dahin getan, dass die Darstellung des Kl344gers symbolisieren solle, der Kl344ger throne unbeschwert 374ber den Problemen der Deutschen Tele-kom. c) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet jedoch die Auffassung des erkennenden Senats, dass die Darstellung des Kopfes und die an ihr vor-genommene Manipulation nicht gesondert zu bewerten seien, sondern eine Gesamtbetrachtung der Fotomontage im Rahmen der Satire zu erfolgen habe. 12 aa) Der Schutz des Pers366nlichkeitsrechts vor technischen insbesondere nicht erkennbaren Manipulationen entfalle nicht allein deshalb, weil die ver344n-derte Abbildung in einen satirisch-verzerrenden Kontext gestellt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur rechtlichen Beurteilung satirischer Darstellungen wolle den Pers366nlichkeitsschutz in solchen Situatio-nen nicht grunds344tzlich beschr344nken oder gar ausschalten. Sie wolle lediglich sichern, dass etwas nicht deshalb von vornherein aus dem Schutz der mit dem Pers366nlichkeitsrecht kollidierenden Kommunikationsgrundrechte herausfalle, weil es in einen Kontext geordnet sei, der - wie es bei satirischen Darstellungen der Fall sei - mit 334bertreibungen, Verzerrungen und Verfremdungen als Stilmit-tel arbeite. Die Gesamtbetrachtung solle ma337gebend werden, wenn bei einer Aufspaltung einzelner Aussagen der Schutz der Gesamtaussage oder der der Einzelaussage als Bestandteil der Gesamtaussage beeintr344chtigt werde. Des-halb solle zun344chst der Aussagekern erfasst und daraufhin 374berpr374ft werden, ob er mit Art. 5 GG unter Ber374cksichtigung des grundrechtlichen Pers366nlich- 13 - 7 - keitsschutzes vereinbar sei. Der ermittelte Aussagekern sei, soweit er eine Wer-tung ausdr374cke, daraufhin zu 374berpr374fen, ob eine Schm344hkritik vorliege. Enthal-te er demgegen374ber eine Tatsachenmitteilung, so sei zu kl344ren, ob sie wahr oder auf sonstige Weise gerechtfertigt sei. 14 bb) Die rechtliche Beurteilung beschr344nke sich jedoch nicht auf den Aus-sagekern. Vielmehr sei auch die Einkleidung der Aussage gesondert daraufhin zu 374berpr374fen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung der Person enthalte (vgl. BVerfGE 75, 369, 378; 86, 1, 12) oder auf andere Weise das Pers366nlichkeits-recht verletze. Dabei sei zu beachten, dass die Ma337st344be f374r die Beurteilung der Einkleidung insoweit andere und im Regelfall weniger streng als bei der Be-urteilung des Aussagekerns seien, als der gew344hlten Darstellungsart die Ver-fremdung wesenseigen sei (vgl. BVerfGE 75, 369, 378). Der verfassungsrecht-liche Schutz der Einkleidung einer Aussage in eine Fotomontage entfalle aber nicht vollst344ndig, wenn die isolierbaren Einzelteile je f374r sich betrachtet entstel-lend wirkten. Soweit das Gesicht des Kl344gers durch technische Manipulation ver344ndert sei, erlange dieser Teil der grafischen Umsetzung der Aussage ei-genst344ndige Pers366nlichkeitsrelevanz. cc) Das fotografische Abbild des Kopfes enthalte durch die technische Manipulation eine unrichtige Aussage, auch wenn der Beschwerdef374hrer trotz der Manipulation noch identifizierbar sei. Wie weit ein solcher Eingriff im Kon-text einer satirischen Darstellung hinzunehmen sei, h344nge auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Ver344nderung erkennen und des-wegen gar nicht zu der irrigen Einsch344tzung kommen k366nne, der Abgebildete s344he in Wirklichkeit so aus. Eine Erkennbarkeit der Entstellung sei etwa einer karikaturhaften Zeichnung meist eigen. So aber liege es hier nicht. Das f374r die Montage benutzte Bild des Kopfes beanspruche eine fotografische Abbildung zu sein und gebe dem Betrachter keinen Anhaltspunkt f374r die Manipulation der 15 - 8 - Gesichtsz374ge. Ein solcher Anhalt folge auch nicht daraus, dass die 374brige Dar-stellung deutlich erkennbar den Charakter des Fiktiven habe. F374r die Abbildung des Kopfes gelte dies gerade nicht. 16 Das fotografische Abbild ohne Verwendung von Worten 374bermittele In-formationen 374ber die abgelichtete Person. Fotos suggerierten Authentizit344t und die Betrachter gingen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussehe. Diese Annahme aber treffe bei einer das Aussehen ver344ndernden Bildmanipulation, wie sie heute relativ einfach mit technischen Mitteln herbeige-f374hrt werden k366nne, nicht zu. Der Tr344ger des Pers366nlichkeitsrechts habe zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen m366chte (vgl. BVerfGE 97, 125, 148 f.; 97, 391, 403; st. Rspr.), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht mani-pulativ entstellt sei, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zu-g344nglich gemacht werde. Die Bildaussage werde jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto 374ber rein reproduktionstechnisch bedingte und f374r den Aussa-gegehalt unbedeutende Ver344nderungen hinaus ver344ndert werde. Solche Mani-pulationen ber374hrten das Pers366nlichkeitsrecht, einerlei ob sie in guter oder in verletzender Absicht vorgenommen w374rden oder ob Betrachter die Ver344nde-rung als vorteilhaft oder nachteilig f374r den Dargestellten bewerteten. Stets wer-de die in der bildhaften Darstellung in der Regel mitschwingende Tatsachenbe-hauptung 374ber die Realit344t des Abgebildeten unzutreffend. dd) Die Unwahrheit der Aussage habe Auswirkungen auf die Reichweite des Schutzes durch die Meinungsfreiheit. Die unrichtige Information, die der verfassungsrechtlich vorausgesetzten M366glichkeit zutreffender Meinungsbil-dung nicht dienen k366nne, sei unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit kein sch374tzenswertes Gut (vgl. BVerfGE 54, 208, 219; 61, 1, 8; 94, 1, 8). So liege es auch bei der Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kon- 17 - 9 - texten, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar sei, so dass er die Ver344nderung nicht als Teil der f374r satirische Darstellungen typischen Ver-fremdungen und Verzerrungen deuten und damit f374r seine Meinungsbildung bewertend einordnen k366nne. In einer Situation, in der der manipulierte Teil der Abbildung nicht als "Teil-" oder "Nebenaussage" der Bilddarstellung zur374cktrete, sondern einen davon abl366sbaren eigenst344ndigen Aussagegehalt habe, bed374rfe es einer eigenst344ndigen Beurteilung unter dem Aspekt des Pers366nlichkeits-schutzes. d) Ob im vorliegenden Fall eine 374ber technisch unvermeidbare 304nderun-gen hinausreichende Manipulation der Gesichtsz374ge des Kl344gers erfolgt sei und ob sie dem Betrachter erkennbar gewesen sei, sei durch die Instanzgerichte nicht abschlie337end gekl344rt. Der Kl344ger habe vorgetragen, es liege eine mehr-fach gestufte Bildmanipulation vor, wohingegen die Beklagte nur einger344umt habe, dass das verwandte Foto des Gesichts des Beschwerdef374hrers aus tech-nischen Gr374nden der Fotokollage um 5 % in der L344nge gestreckt sei. Das Land-gericht und das Oberlandesgericht h344tten gleichwohl eine tiefgreifende Manipu-lation des urspr374nglich verwandten Bildes und eine schwerwiegende Ver344nde-rung der Bildaussage zum Nachteil des Kl344gers angenommen. Der Bundesge-richtshof habe die rechtliche Einordnung der Ver344nderung des Bildes auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen k366nnen. Ebenso habe er nicht abschlie337end gefragt, ob die Ver344nderungen derart geringf374gig seien, dass sie nur bei besonders aufmerksamer Betrachtung unter Vergleich mit dem Original-foto des Kl344gers erkennbar seien und deshalb das Pers366nlichkeitsrecht nicht nennenswert h344tten verletzen k366nnen. 18 4. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht nach den getroffe-nen Feststellungen noch keine das Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers verletzen-de Manipulation des urspr374nglich verwendeten Originalfotos annehmen. Dies 19 - 10 - w344re allerdings dann der Fall, wenn - entsprechend der Behauptung des Kl344-gers - eine f374r den Betrachter nicht erkennbare mehrfach gestufte Bildmanipula-tion vorl344ge, die 374ber technisch unvermeidbare 304nderungen hinausreicht. Die Bildaussage wird jedenfalls dann unzutreffend, wenn das Foto 374ber rein repro-duktionstechnisch bedingte und f374r den Aussagegehalt unbedeutende Ver344nde-rungen hinaus ver344ndert wurde. Das Berufungsgericht wird mithin die hiernach noch erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben. Vorher kann nicht ab-schlie337end beurteilt werden, ob die Ver344nderungen des tats344chlichen Ausse-hens des Kl344gers derart geringf374gig sind, dass sie nur bei besonders aufmerk-samer Betrachtung unter Vergleich mit dem Originalfoto erkennbar sind und deshalb das Pers366nlichkeitsrecht nicht nennenswert verletzen. Denn der Tr344ger - 11 - des Pers366nlichkeitsrechts hat kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrge-nommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen m366chte (vgl. BVerfGE 97, 125, 148 f.; 97, 391, 403; st. Rspr.). M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2001 - 324 O 263/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2002 - 7 U 73/01 -
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