BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 64/06 Verk374ndet am: 13. Dezember 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; HessSchlG 247 1 Abs. 1 Nr. 1 a.F. Nachdem 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG a.F. gestrichen worden ist, steht auch in einem zuvor anh344ngig gewordenen Rechtsstreit der Umstand, dass vor Klage-erhebung kein Schlichtungsverfahren stattgefunden hat, der Zul344ssigkeit der Klage nicht mehr entgegen. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006 durch den Richter Wiechers, die Richterinnen Her-manns und Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2006 aufge-hoben. Gerichtskosten f374r das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hat die Beklagte auf Zahlung von Mietr374ckst344nden von 499,04 Euro verklagt. Nach Zustellung der Klage im Juli 2005 hat sie die Zah-lung weiterer Mietr374ckst344nde von 187,14 Euro begehrt und die Feststellung be-antragt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete um monatlich 62,38 Euro zu mindern. Die Zahlungsklage hat sie in H366he von 62,38 Euro zur374ckge-nommen. 1 - 3 - Ein Schlichtungsverfahren nach dem als Artikel 1 des Hessischen Ge-setzes zur Ausf374hrung des 247 15a EGZPO vom 6. Februar 2001 (GVBl. I S. 98) verk374ndeten Hessischen Gesetz zur Regelung der au337ergerichtlichen Streit-schlichtung (nachfolgend: HessSchlG) ist nicht durchgef374hrt worden. Gem344337 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG ist die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in verm366gensrechtlichen Streitigkeiten 374ber Anspr374che, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht 374bersteigt, erst zul344ssig, nachdem von einer G374testelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehm-lich beizulegen. 2 Das Amtsgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Hiergegen hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. W344hrend des Berufungsverfahrens ist 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG durch Ziffer 2 Buchst. a des als Artikel 1 des Zweiten Hessischen Gesetzes zur Ausf374hrung des 247 15a EGZPO vom 1. Dezember 2005 (GVPl. I S. 782) verk374ndeten Hessischen Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes zur Regelung der au337ergerichtlichen Streitschlichtung (nachfolgend: 304nderungsgesetz zum HessSchlG) mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 gestri-chen worden. Das Berufungsgericht, das die m374ndliche Verhandlung am 17. Januar 2006 geschlossen hat, hat die Berufung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. I. 5 Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht sich den Ausf374hrungen des Amtsgerichts angeschlossen. Dieses hat die Klage als unzu-l344ssig angesehen, weil vor Erhebung der Klage entgegen 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG kein Schlichtungsverfahren durchgef374hrt worden sei, obwohl der Streitwert der Klage bei Rechtsh344ngigkeit 499,04 Euro betragen habe. Die un-zul344ssige Klage sei durch die sp344tere Klageerh366hung nicht nachtr344glich zul344s-sig geworden. Insoweit g344lten die gleichen 334berlegungen, die zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs gef374hrt h344tten, dass das Schlichtungsverfahren nach Klageerhebung nicht nachgeholt werden k366nne (BGH, Urteil vom 23. November 2004 - VI ZR 336/03, NJW 2005, 437). II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisibel. Die Revision kann nach 247 545 Abs. 1 ZPO darauf gest374tzt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Gel-tungsbereich sich 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Die letztgenannte Voraussetzung ist hier erf374llt. 7 Der Geltungsbereich der Vorschrift des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG, des-sen Verletzung die Revision r374gt, erstreckt sich zwar nicht 374ber den Bezirk ei-nes Oberlandesgerichtsbezirks hinaus, da die Bestimmung nur in Hessen ge- 8 - 5 - golten hat und es in Hessen lediglich ein Oberlandesgericht gibt. Mit der Rege-lung des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG stimmen jedoch die entsprechenden Re-gelungen der Schlichtungsgesetze anderer Bundesl344nder inhaltlich 374berein (zu den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Regelungen in den einzelnen Bun-desl344ndern vgl. die Texte und eine Synopse der L344ndergesetze bei Pr374tting, Au337ergerichtliche Streitschlichtung, 2003, S. 252 ff., 292 ff.; zur Rechtslage seit dem 1. Januar 2006 vgl. Deckenbrock/Jordans, MDR 2006, 421). Diese haben die Zul344ssigkeit der Klageerhebung bei Unterschreiten eines bestimmten Ge-genstandswertes gleichfalls von einem vorherigen Schlichtungsversuch abh344n-gig gemacht (so das Schlichtungsgesetz des Freistaates Bayern bis zum 31. Dezember 2005) bzw. machen sie nach wie vor hiervon abh344ngig (so die Schlichtungsgesetze der L344nder Baden-W374rttemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein). Die Revisibilit344t des demnach im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte in-haltsgleich geltenden Rechts setzt nicht notwendig voraus, dass dieses aus derselben Rechtsquelle stammt; es gen374gt vielmehr, wenn die inhaltliche 334ber-einstimmung nicht nur zuf344llig, sondern gewollt ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - IX ZR 75/87, WM 1988, 1211, unter II 3; Urteil vom 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, WM 1997, 1657, unter 1, m.w.Nachw.). So verh344lt es sich hier, da die landesrechtlichen Bestimmungen zur Zul344ssigkeit der Klageerhebung bei be-stimmten verm366gensrechtlichen Streitigkeiten auf der bundesrechtlichen Vor-gabe des 247 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGZPO beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004, aaO, unter II 1). 9 2. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstan-det davon ausgegangen, dass die Klageerhebung urspr374nglich unzul344ssig war. Die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht in verm366gensrechtlichen Strei-tigkeiten 374ber Anspr374che, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die 10 - 6 - Summe von 750 Euro nicht 374bersteigt, war nach dem zur Zeit der Klageerhe-bung geltenden 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG erst zul344ssig, nachdem von einer G374testelle versucht worden war, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Im Streitfall haben die Parteien vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgef374hrt, so dass die Erhebung der Klage auf Zahlung von 499,04 Euro unzul344ssig gewesen ist. 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die urspr374nglich unzu-l344ssige Klage jedoch nachtr344glich zul344ssig geworden. Insoweit kommt es aller-dings nicht darauf an, ob das Schlichtungsverfahren nach 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG - wie die Revision geltend macht - mit der Erh366hung der Klage auf einen 750 Euro 374bersteigenden Betrag entbehrlich geworden ist. Diese Frage stellt sich hier nicht, da 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG mit Wirkung vom 8. Dezember 2005 und damit noch vor dem Schluss der m374ndlichen Verhand-lung bei dem Berufungsgericht am 17. Januar 2006 durch Ziffer 2 Buchst. a des 304nderungsgesetzes zum HessSchlG gestrichen worden ist. 11 a) Ziffer 2 Buchst. a des 304nderungsgesetzes zum HessSchlG ist der Ent-scheidung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen, auch wenn der Geltungs-bereich dieser Vorschrift sich nicht 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt und im Bezirk mehrerer Oberlandesgerichte - anders als im Falle des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG - kein auf einer bundesrechtlichen Vorga-be beruhendes inhaltsgleiches Recht gilt. Da das Berufungsgericht diese Be-stimmung au337er Betracht gelassen hat und keine Anhaltspunkte daf374r beste-hen, dass es damit zum Ausdruck bringen wollte, die Vorschrift sei im Streitfall nicht anwendbar, geht es hier nicht darum, dass das Revisionsgericht entgegen 247 560 ZPO die Auslegung nicht revisiblen Rechts durch das Berufungsgericht nachpr374ft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, WM 1996, 2063, unter II 1 m.w.Nachw.). 12 - 7 - b) Nach der beim Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Beru-fungsgericht geltenden Rechtslage setzte die Zul344ssigkeit der Klageerhebung vor dem Amtsgericht in verm366gensrechtlichen Streitigkeiten 374ber Anspr374che, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 Euro nicht 374bersteigt, demnach nicht mehr die vorherige Durchf374hrung eines G374tever-suchs voraus. Diese neue Rechtslage h344tte das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrunde legen m374ssen. 13 Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anh344ngige Rechtsstreitig-keiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelm344337ig in Gestalt von 334berleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. So-weit diese fehlen, erfassen 304nderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des 304nde-rungsgesetzes grunds344tzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschlie337end entstandene Prozesslagen geht oder sich aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grunds344tzen des Prozessrechts etwas Abweichendes ergibt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 1992 - III ZR 155/91, NJW 1992, 2640, unter 2 a; BGHZ 114, 1, 3 f., m.w.Nachw.). Nach diesen Grunds344tzen war der Streitfall nach der mit dem Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes zum Schlichtungsgesetz am 8. Dezember 2005 geltenden Rechtslage zu beurteilen. 14 Der hessische Gesetzgeber hat nicht geregelt, ob und gegebenenfalls wie sich die Streichung von 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG durch das 304nderungs-gesetz zum HessSchlG auf beim Inkrafttreten des 304nderungsgesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren auswirken soll. Das 304nderungsgesetz enth344lt keine 334berleitungsvorschrift. Den Gesetzesmaterialien l344sst sich gleichfalls nicht entnehmen, ob und inwieweit die Rechts344nderung nach dem Willen des 15 - 8 - Gesetzgebers Auswirkungen auf anh344ngige Verfahren haben soll. In der Be-gr374ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 16/4132) ist diese Frage nicht angesprochen. Mangels einer anderweitigen Regelung bleibt es daher bei dem Grundsatz, dass 304nderungen des Prozessrechts auch schwe-bende Verfahren erfassen. Einer Beurteilung des Streitfalls nach der neuen Rechtslage stehen insbesondere auch nicht Sinn und Zweck der Rechts344nde-rung entgegen. Nach der Begr374ndung zum Gesetzentwurf der Landesregierung f374r das 304nderungsgesetz zum HessSchlG sollen die verm366gensrechtlichen Streitigkei-ten aus dem Katalog der Materien, die der obligatorischen vorgerichtlichen Streitbeilegung unterliegen, herausgenommen werden, weil bei diesen Streitig-keiten eine Umgehung der Streitschlichtung durch das Mahnverfahren m366glich sei und weil viele dieser Klageverfahren f374r eine Streitschlichtung ungeeignet seien (vgl. LT-Drs. 16/4132 S. 10). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Kl344gern in zum Zeitpunkt des Au337erkrafttretens des 247 1 Abs. 1 Nr. 1 HessSchlG bereits anh344ngigen Rechtsstreitigkeiten weiterhin den Weg zum Gericht versperren wollte, weil diese es vers344umt haben, vor Klage-erhebung ein nach Auffassung des Gesetzgebers leicht zu umgehendes und vielfach ungeeignetes Schlichtungsverfahren durchzuf374hren. 16 Die Sanktion der Klageabweisung wegen Nichtdurchf374hrung des Schlich-tungsverfahrens k366nnte in diesen F344llen auch nicht mehr ihren Zweck erf374llen, darauf hinzuwirken, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in verm366-gensrechtlichen Streitigkeiten vor Anrufung der Gerichte auch tats344chlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004, aaO, unter II 4 c). Nachdem verm366gensrechtliche Streitig-keiten nicht mehr zu den Materien geh366ren, die nach dem HessSchlG der obli- 17 - 9 - gatorischen vorgerichtlichen Streitbeilegung unterliegen, ginge diese Sanktion ins Leere. III. 18 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tats344chli-cher Feststellungen bedarf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.09.2005 - 33 C 2265/05 -93 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.02.2006 - 2/11 S 309/05 -
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