BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 64/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde der Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2007 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 5.000 200. Gr374nde: I. 1 Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 2004 kauften der Kl344ger und dessen Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, von der Beklagten zu 1 eine Wohnung in einem Objekt in H. . Der Kl344ger hat die Beklagte zu 1 und deren pers366nlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, auf Zahlung in H366he von 121.661,00 200 zzgl. Zinsen verklagt und die gerichtliche Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Sch344den beantragt und vorgetragen, dass die Drittwiderbeklagte ihre Anspr374che gegen die Beklagten an ihn abgetreten habe. 2 Die Beklagten haben gegen die Drittwiderbeklagte eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag erhoben, dass dieser keine 3 - 3 - Schadensersatzanspr374che aus dem notariellen Kaufvertrag vom 19. Oktober 1994 zustehen. Die Drittwiderbeklagte ist dem Antrag entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben. In der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kl344ger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zur374ckgenommen. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Drittwiderbeklagten zur374ckgewiesen. 4 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Drittwiderbeklagte nicht dargetan hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in 247 26 Nr. 8 EGZPO bestimmte Grenze von 20.000 200 374bersteigt. 5 6 1. Diese Zul344ssigkeitsvoraussetzung ist von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu pr374fen, das dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden ist (BGH, Beschl. v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011). Der Beschwerdef374hrer hat innerhalb der Frist f374r die Begr374ndung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht nur die Zulassungsgr374nde, sondern auch darzulegen, dass er mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Ab344nderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der diese Wertgrenze 374bersteigt (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO 247 26 Nr. 8 Wertgrenze 4 226 std. Rspr.). 2. An dieser Darlegung fehlt es. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist insoweit allein auf den Beschluss des Berufungsgerichts, das den Streitwert f374r die Berufungsinstanz nach dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag des Kl344gers bestimmt hat. Das ist jedoch nicht die Beschwer, die die Drittwiderbeklagte in einem Revisionsverfahren geltend machen will und kann. 7 - 4 - a) Richtig ist zwar, dass der Gegenstandswert einer negativen Feststel-lungsklage sich nach dem Wert des geleugneten Anspruchs bestimmt (BGHZ 2, 276, 277; Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, NJW 1970, 2025); dabei sind 226 anders als bei der positiven Feststellungsklage des Gegners 226 keine Abz374ge im Hinblick auf die Ungewissheit einer Verfolgung und Durchsetzung des Anspruchs vorzunehmen (Senat, Beschl. v. 23. September 1970, V ZR 4/70, aaO). Die Beschwer der Drittwiderbeklagten kann hier jedoch nicht nach dem Wert der Anspr374che bestimmt werden, die der Kl344ger verfolgt hat. 8 aa) Mit Recht wendet die Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde ein, dass die Beschwer der Drittwiderbeklagten nicht nach dem Wert des eingeklagten Anspruchs zu bestimmen ist, wenn der Beklagte die negative Feststellungsklage als (isolierte) Drittwiderspruchsklage gegen einen Dritten erhoben hat, der sich eines eigenen Anspruchs gegen den Beklagten nicht ber374hmt hat. In diesen F344llen wird der Drittwiderbeklagte durch das der negativen Feststellungsklage stattgebende Berufungsurteil nicht sp374rbar belastet (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Januar 2006, III ZR 120/06, Rdn. 2 226 ver366ffentlicht in juris). 9 So ist es hier. Die Nichtzulassungsbeschwerde selbst verweist dazu auf den Vortrag der Drittwiderbeklagten in den Tatsacheninstanzen, mit dem diese ihre Einwendungen gegen die Zul344ssigkeit der Drittwiderklage damit begr374ndet hat, dass die Abtretung der geltend gemachten Anspr374che an den Kl344ger unstreitig sei und sie sich keines Anspruchs gegen die Beklagten ber374hme. 10 bb) Schlie337lich kann die Beschwer, deren Beseitigung die Drittwiderbeklagte in einem Revisionsverfahren anstrebt, nicht (mehr) in der Entscheidung 374ber den eingeklagten Anspruch liegen, nachdem die erstinstanzliche Abweisung der Klage durch die R374cknahme der Berufung des Kl344gers rechtskr344ftig geworden ist. Die Drittwiderbeklagte muss die rechtskr344ftige Abweisung des abgetretenen Anspruchs 11 - 5 - nach 247 409 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen, weil sie - indem sie sich in dem Rechtsstreit auf die Abtretung berufen hat - diese den Beklagten auch angezeigt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde will folglich in einem Revisionsverfahren nicht eine andere Entscheidung in der Sache erreichen, sondern macht unter Bezugnahme auf die in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge in erster Linie geltend, dass eine der Rechtskraft f344hige Sachentscheidung ihr gegen374ber gar nicht habe ergehen d374rfen, weil die Drittwiderklage unzul344ssig gewesen sei und diese daher richtigerweise durch Prozessurteil habe zur374ckgewiesen werden m374ssen, was nunmehr in einem Revisionsverfahren nachgeholt werden soll. 12 13 3. Die in einem Revisionsverfahren zu beseitigende Beschwer der Drittwiderbeklagten kann mithin nur darin bestehen, dass statt eines Prozessurteils ihr gegen374ber eine nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde unzul344ssige Sachentscheidung ergangen ist. Zum Wert dieser Beschwer ist nichts vorgetragen, und es fehlen dem Senat auch greifbare Anhaltspunkte daf374r, dass der Wert der in dem Revisionsverfahren geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 200 374bersteigen k366nnte. - 6 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte mit 5.000 200 bemessen. 14 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 09.08.2005 - 6 O 287/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2007 - 22 U 179/05 -
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