BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 64/07 Verk374ndet am: 23. Oktober 2008 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 286 G a) Der Auftragnehmer tr344gt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast f374r de-ren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auf-traggeber die M344ngel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseiti-gen lassen. b) In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornah-me beseitigten angeblichen M344ngel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von M344ngeln erst im Laufe der M344ngelbeseitigungsarbeiten 374berpr374ft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen erm366glicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast f374r das Vorliegen der M344ngel zu seinen Lasten folgen. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 - VII ZR 64/07 - Saarl344ndisches OLG LG Saarbr374cken - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 7. M344rz 2007 wird auf ih-re Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger macht als Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der W. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) restlichen Werklohn f374r die Ausf374hrung von Betonierungsarbeiten f374r ein neu zu erstellendes Parkhaus geltend. Ge-genstand des Revisionsverfahrens sind nur noch Gew344hrleistungsanspr374che der Beklagten wegen M344ngeln auf Ebene 4 des Parkhauses, mit denen sie ge-gen die Werklohnforderung die Aufrechnung erkl344rt hat. 1 Die Beklagte errichtete als Generalunternehmerin ein Parkhaus mit vier Ebenen. Sie beauftragte im Mai 2000 unter Vereinbarung der VOB/B die Schuldnerin mit der Ausf374hrung von Deckenbetonarbeiten. Auf der Ebene 4 des 2 - 3 - Parkhauses zeigten sich unmittelbar nach Einbringen des Betons im August 2000 Rissbildungen. Diese, sowie Abplatzungen und eine Betonsteinschicht r374gte die Beklagte mehrfach als Mangel und forderte die Schuldnerin, die eine Verantwortung f374r die ger374gten M344ngel von sich wies, zur M344ngelbeseitigung auf. Nachdem dies erfolglos geblieben war, entzog die Beklagte der Schuldne-rin den Auftrag hinsichtlich der M344ngelbeseitigung und lie337 die ger374gten M344ngel auf der Ebene 4 beseitigen. Am 5. Dezember 2000 einigten sich die Parteien auf die Abnahme des Werks der Schuldnerin mit einem Vorbehalt u.a. hinsichtlich der M344ngel der Betonoberfl344che der Ebene 4. 3 Die Schuldnerin hat mit ihrer Klage restlichen Werklohn gem344337 ihrer Schlussrechnung vom 10. November 2000 in H366he von 434.115,86 DM (= 221.959,91 200) geltend gemacht. Die Beklagte hat hiergegen u.a. mit M344ngel-beseitigungskosten wegen der M344ngel der Ebene 4 aufgerechnet. Das Landge-richt hat die Werklohnforderung in vollem Umfang f374r berechtigt angesehen und der Klage nach Abz374gen f374r M344ngelbeseitigungskosten und einen Gew344hrleis-tungseinbehalt in H366he von 163.162,78 200 stattgegeben und sie im 334brigen ab-gewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht diesem 182.029,71 200 zugesprochen; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Insbesondere hat das Berufungsgericht von den hinsichtlich der Ebene 4 gel-tend gemachten M344ngelbeseitigungskosten einen Betrag von 219.942,49 DM (= 112.454,81 200) mit der Begr374ndung nicht anerkannt, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass die M344ngel einen solchen Umfang gehabt h344tten, dass auch insoweit die geltend gemachten Aufwendungen erforderlich gewesen sei-en. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dies damit begr374n-det, dass die Frage der Beweislastverteilung nach Mangelbeseitigung durch den Auftraggeber bzw. der Annahme einer Beweisvereitelung durch unvollst344n- 4 - 4 - dige Schadensdokumentation mit der Folge der Beweislastumkehr h366chstrich-terlicher Kl344rung bed374rfe und eine Vielzahl von F344llen betreffe. Der Senat hat die hilfsweise beantragte Zulassung der Revision gegen das angefochtene Ur-teil in vollem Umfang zur374ckgewiesen und hierzu ausgef374hrt, das Berufungsge-richt habe eine Zulassung der Revision lediglich hinsichtlich der Anspr374che der Beklagten wegen M344ngeln des Betons der Ebene 4 beabsichtigt, denn nur f374r diese M344ngel, die einen abgrenzbaren Streitgegenstand bildeten, sei der vom Berufungsgericht angef374hrte Zulassungsgrund von Bedeutung. Mit der in dem Umfang dieser Zulassung eingelegten Revision m366chte die Beklagte die Abwei-sung der Klage insoweit erreichen, wie das Berufungsgericht die f374r die Ebene 4 geltend gemachten M344ngelbeseitigungskosten nicht anerkannt hat. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 5 Das f374r die Beurteilung ma337gebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 6 I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Beklagte sei berechtigt gewesen, hinsichtlich der Beseitigung der M344ngel der Ebene 4 den Vertrag zu k374ndigen. Die Beweislast f374r die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen trage vor der Abnahme grunds344tzlich der Auftragnehmer. Dies gelte auch dann, wenn der 7 - 5 - Auftraggeber aus den M344ngeln vorzeitig besondere Rechte herleiten wolle. Das Verhalten der Beklagten nach der Teilk374ndigung habe allerdings zu einer teil-weisen Umkehr der Beweislast gef374hrt, denn die Beklagte habe den Zustand des Werks der Schuldnerin bei der Ersatzvornahme schuldhaft nicht ausrei-chend dokumentiert. Unterlaufe ein Besteller die Begutachtung des Bauk366rpers dadurch, dass er Teile, deren M344ngel im Streit seien, beseitige oder neu aus-f374hren lasse, obwohl ihm bekannt sein m374sse, dass es noch (weiterer) sach-verst344ndiger Feststellungen bed374rfe, liege eine Beweisvereitelung vor. In einem solchen Fall k366nne sich der Unternehmer auf die Mangelfreiheit seines Werks berufen. Eine Umkehr der Beweislast komme allerdings nicht in Frage, soweit die Schuldnerin gehalten und in der Lage gewesen sei, nach der M344ngelr374ge der Beklagten selbst eine Beweissicherung zu betreiben. Es sei daher davon auszugehen, dass auf Ebene 4 eine fl344chige Rissbil-dung, Abplatzungen und eine Zementsteinschicht an der Betonoberfl344che vor-gelegen h344tten, da insoweit die Schuldnerin Feststellungen h344tte treffen k366n-nen. Diese M344ngel h344tten dazu gef374hrt, dass gr366337ere Risse 374ber 0,3 mm Breite gezielt zu sanieren gewesen seien und die gesamte Oberfl344che wegen der Ab-platzungen und der Zementsteinschicht habe gefr344st und kugelgestrahlt werden m374ssen (Abtrag bis 5 mm). F374r die insoweit erforderlichen Arbeiten zur M344n-gelbeseitigung errechne sich ein Gesamtbetrag in H366he von 126.404,37 DM. 8 Soweit es um Mangelerscheinungen gehe, die erst im Rahmen der Man-gelbeseitigung beim Vordringen in tiefere Schichten zu Tage getreten seien und die einen zweiten und dritten Fr344sgang erforderlich gemacht haben sollen, trage die Beklagte die Beweislast. Von der Schuldnerin h344tten keine eigenen sach-verst344ndigen Feststellungen erwartet werden k366nnen, die die gesamte Ebene 4 betroffen h344tten. Denn sie habe davon ausgehen d374rfen, an der von der Be-klagten angek374ndigten Schadensfeststellung mit einem Sachverst344ndigen be- 9 - 6 - teiligt zu werden, weil sie die Beklagte darum gebeten und diese ihre Bitte nicht abgeschlagen habe. Au337erdem sei ihr der Umfang der von der Beklagten be-absichtigten Ersatzvornahme nicht bekannt gewesen. Dabei sei zu ber374cksich-tigen, dass die M344ngelr374ge der Beklagten allgemein gehalten gewesen sei, ob-wohl die Beklagte wegen von ihr veranlasster Haftzugpr374fungen 374ber weitere Erkenntnisse zu verf374gen geglaubt habe. Zwar habe die Beklagte wegen einer ihr drohenden Vertragsstrafe die Arbeiten fortsetzen d374rfen. Sie habe der Schuldnerin aber erst wenige Tage vor dem Abfr344sen der Ebene 4 die von ihr gesch344tzten Kosten in H366he von 250.000 DM mitgeteilt, so dass die Schuldne-rin keine eigenen Feststellungen mehr habe treffen k366nnen. Angesichts der von der Schuldnerin vorgeschlagenen Sanierung mit Kosten in H366he von rund 10.000 DM habe die Beklagte mit einer Auseinandersetzung mit der Schuldne-rin rechnen und bei der Ersatzvornahme Nachweise zum Zustand des Betons unterhalb der Oberfl344che schaffen m374ssen. Die Beklagte habe mindestens fahrl344ssig gehandelt. Sie habe erkennen m374ssen, dass eine Dokumentation erforderlich sein w374rde, und fahrl344ssig nicht erkannt, dass die von ihr angefertigten Lichtbilder und die Feststellungen des von ihr eingeschalteten Sachverst344ndigen nicht ausreichten. Es sei der Beklag-ten m366glich und im Hinblick auf ihre Kooperationspflicht auch zumutbar gewe-sen, die erforderliche Dokumentation zu erstellen. 10 Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis der Mangelhaftigkeit des Betons in tieferen Schichten nicht gef374hrt. Eine Vernehmung der von der Be-klagten in der Berufungsinstanz benannten Zeugen K. und Prof. G. aus dem Ingenieurb374ro Sch. sei gem344337 247 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wegen Versp344tung nicht zuzulassen. Die Beklagte k366nne sich nicht darauf berufen, es sei f374r sie nicht erkennbar gewesen, dass diese die Baustelle besichtigt h344tten, denn dies h344tte 11 - 7 - sie durch eine einfache Nachfrage bei dem ihr bekannten Ingenieurb374ro Sch., das im Auftrag der Bauherrin die Arbeiten 374berwacht habe, ermitteln k366nnen. 12 Die durch die weiteren Fr344sg344nge verursachten Kosten k366nne die Be-klagte daher nicht ersetzt verlangen. Kosten f374r das Ausspachteln von Vertie-fungen auf dem Randstreifen der Ebene 4 (Pos. 20 der Anlage B 23) und f374r Material gem344337 Pos. 23 der Anlage B 23 seien nicht zu ber374cksichtigen, weil nicht dargelegt sei, dass diese f374r solche Arbeiten angefallen seien, die bereits durch das einmalige Fr344sen nebst Kratzspachtelung notwendig geworden sei-en. Aus diesem Grund k366nnten von den Kosten f374r die Vermessung der De-ckenst344rke der Ebene 4 und der 334berpr374fung der Statik in H366he von insgesamt 3.152,72 DM (von der Revision irrt374mlich mit 3.956,22 DM berechnet) nur 500 DM angesetzt werden. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht konnte aufgrund seiner Feststellungen die 334berzeugung gewinnen, dass der Beklagten eine Beweisvereitelung anzulasten sei, sie des-halb die Beweislast f374r die Mangelhaftigkeit der Betonierungsarbeiten in den tieferen Schichten trage und sie insoweit beweisf344llig geblieben sei. 13 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer vor der Abnahme die Mangelfreiheit seiner Leistungen zu be-weisen hat (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42, 47; Urteil vom 29. Juni 1981 - VII ZR 299/80, BauR 1981, 575, 576 = ZfBR 1981, 218; Urteil vom 25. M344rz 1993 - X ZR 17/92, BauR 1993, 469, 472 = ZfBR 1993, 189; Urteil vom 13. Juli 2000 - VII ZR 139/99, BauR 2000, 1762, 1763 14 - 8 - = NZBau 2000, 523 = ZfBR 2000, 548). Dies gilt auch dann, wenn der Auftrag-geber vor der Abnahme M344ngelanspr374che geltend macht (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, BauR 1997, 129, 130 = ZfBR 1997, 75; Urteil vom 24. November 1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347, 349; Urteil vom 13. Juli 2000 - VII ZR 139/99, aaO). 15 An dieser Verteilung der Beweislast hat sich hinsichtlich der M344ngel auf Ebene 4 des Parkhauses durch die Abnahme des Werks nichts ge344ndert, denn die Beklagte hat hinsichtlich dieser M344ngel einen Vorbehalt erkl344rt (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, aaO). Die Gegenauffassung (OLG Hamburg, OLGR 1998, 61; Marbacher/Wolter, BauR 1998, 36 ff. m.w.N.) 374ber-zeugt nicht. Dass durch die Abnahme eine Beweislastumkehr eintritt, beruht auf 247 363 BGB. Dieser setzt die Annahme einer Leistung als Erf374llung voraus. Dar-an fehlt es, soweit der Besteller wegen eines Mangels einen Vorbehalt erkl344rt. Eine Umkehr der Beweislast ist auch nicht schon allein deshalb anzu-nehmen, weil die Beklagte die M344ngel im Wege der Ersatzvornahme hat besei-tigen lassen (BGH, Urteil vom 25. M344rz 1993 - X ZR 17/92, BauR 1993, 469 = ZfBR 1993, 189). Mit Beseitigung der M344ngel geht zwar der Erf374llungsan-spruch des Bestellers unter und der Besteller kann sich auf die fehlende Ab-nahme nicht mehr berufen. Dies beruht jedoch nicht auf der Erf374llung der Leis-tung durch den Unternehmer, sondern auf der T344tigkeit eines von ihm unab-h344ngigen Dritten. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dem Besteller nur deshalb, weil er im Wege der berechtigten Ersatzvornahme den Zustand herbeigef374hrt hat, zu dem der Unternehmer verpflichtet war, die Beweislast f374r das Vorliegen eines Mangels der Werkleistung aufzuerlegen. 16 2. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte trage wegen einer Beweisvereitelung die Be- 17 - 9 - weislast f374r die Mangelerscheinungen, die erst im Rahmen der Mangelbeseiti-gung beim Vordringen in tiefere Schichten zu Tage getreten sein und einen zweiten und dritten Fr344sgang erforderlich gemacht haben sollen. 18 a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Grunds344tze 374ber die Beweisvereitelung herangezogen. 19 aa) Eine Beweisvereitelung kann in verschiedenster Form auftreten (BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 241/91, BGHZ 121, 266, 278). Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisf374hrung schuldhaft erschwert oder unm366glich macht. Dies kann vorpro-zessual oder w344hrend des Prozesses durch gezielte Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten wer-den. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kann eine Beweis-vereitelung auch in einem fahrl344ssigen Unterlassen einer Aufkl344rung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Be-weismitteln verhindert wird, obwohl die sp344tere Notwendigkeit einer Beweisf374h-rung dem Aufkl344rungspflichtigen bereits erkennbar sein musste (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222 m.w.N.). bb) Dass das Berufungsgericht nach diesen Grunds344tzen das Verhalten der Beklagten als Beweisvereitelung bewertet hat, l344sst Rechtsfehler nicht er-kennen. Zwar kann der Vorwurf der Beweisvereitelung nicht allein daraus her-geleitet werden, dass die Beklagte die streitigen M344ngel hat beseitigen lassen, obwohl ihr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt gewesen sein muss, dass es noch weiterer sachverst344ndiger Feststellungen bedurfte. Einer solchen generellen Zuweisung der Verantwortung f374r die Dokumentation der M344ngel an den Auftraggeber steht entgegen, dass der Auftragnehmer nach einer M344ngelr374ge, in der lediglich die Mangelerscheinungen bezeichnet sein 20 - 10 - m374ssen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = NZBau 2002, 335 = ZfBR 2002, 357 m.w.N.), verpflichtet ist, die Mangelursache zu ermitteln und den Mangel zu beseitigen. Kommt der Auftrag-nehmer dieser Pflicht nicht nach, und macht der Auftraggeber daraufhin von seinem Recht Gebrauch, den Mangel selbst zu beseitigen, kann allein aus dem Umstand, dass im Zuge der Mangelbeseitigung das von dem Auftragnehmer erstellte Werk ver344ndert worden ist, grunds344tzlich nicht der Vorwurf abgeleitet werden, der Auftraggeber habe schuldhaft die Beweisf374hrung durch den Auf-tragnehmer vereitelt. Etwas Anderes kann aber gelten, wenn weitere Umst344nde hinzutreten. So kann eine Beweisvereitelung darin liegen, dass der Auftragge-ber ausgetauschte Teile, die f374r die Beweisf374hrung des Auftragnehmers von Bedeutung sind, nicht verwahrt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, 436). Solche weiteren Umst344nde hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hat die Annahme einer Beweisvereitelung nicht nur auf die durch die M344ngelbesei-tigung bedingte Ver344nderung des Werks der Schuldnerin gest374tzt, sondern ma337geblich darauf abgestellt, dass die Beklagte es der Schuldnerin nicht er-m366glicht hat, sich an der Schadensfeststellung zu beteiligen, obwohl die Schuldnerin hierum gebeten und die Beklagte diese Bitte nicht zur374ckgewiesen hatte. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Beklagten bekannt war, dass die Schuldnerin sich des Umfangs der erforderlichen M344ngelbeseiti-gungsma337nahmen und damit auch der Notwendigkeit weiterer Feststellungen nicht bewusst war, und es die Beklagte dennoch unterlassen hat, der Schuldne-rin ihre weitergehenden Erkenntnisse mitzuteilen, nach denen die gesamte Ebene 4 abgefr344st und eine Kratzspachtelung aufgebracht werden musste. Schlie337lich hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Umfang der M344ngel erst im Zuge der M344ngelbeseitigungsma337nahmen sichtbar werden konnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter 21 - 11 - Ber374cksichtigung der bauvertraglichen Kooperationspflichten die Beklagte unter den gegebenen Umst344nden als verpflichtet angesehen hat, nach dem ersten Fr344sen Ma337nahmen zu ergreifen, um der Schuldnerin den Beweis zu erm366gli-chen, dass der Mangel ihres Werks sich auf die Oberfl344che der Ebene 4 be-schr344nkte. 22 b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der gegebenen Sach-lage wegen dieser Beweisvereitelung eine Umkehr der Beweislast angenom-men. aa) Der Bundesgerichtshof entscheidet in st344ndiger Rechtsprechung, dass eine Beweisvereitelung Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zur Folge haben kann. Dabei obliegt es tatrichterlicher Wertung, ob der jeweilige Sachverhalt eine vollst344ndige Umkehr der Beweislast oder ledig-lich Beweiserleichterungen rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04, NJW-RR 2005, 1051, 1052; Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 380/00, NJW 2004, 222; Urteil vom 28. November 2000 - X ZR 194/97, zitiert nach juris, Tz. 25; Urteil vom 11. M344rz 1993 - III ZR 182/91, zitiert nach juris, Tz. 11). Insoweit sind alle Umst344nde des Einzelfalls im Rahmen des 247 286 ZPO zu w374rdigen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982, 984, Tz. 18), da nur so angemessene Ergebnisse erzielt werden k366nnen. 23 bb) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts im Hinblick auf die Verletzung der Kooperationspflicht durch die Beklagte im Rahmen der gebotenen Wertung zu der Beurteilung gelangt ist, hier sei die Umkehr der Beweislast als Folge der Beweisvereitelung anzunehmen. 24 (1) Dass die Verletzung der Kooperationspflicht zu einer Beweislastum-kehr f374hren kann, hat der Senat bereits f374r den Fall entschieden, dass der Auf- 25 - 12 - traggeber einem Termin zum gemeinsamen Aufma337 unberechtigt fernbleibt. Ist in einem solchen Fall ein neues Aufma337 oder eine 334berpr374fung des einseitig genommenen Aufma337es nicht mehr m366glich, etwa weil das Werk durch Drittun-ternehmer fertiggestellt worden oder durch nachfolgende Arbeiten verdeckt ist, hat der Auftraggeber vorzutragen und zu beweisen, welche Massen zutreffend oder dass die vom Auftragnehmer angesetzten Massen unzutreffend sind (Ur-teil vom 22. Mai 2003 - VII ZR 143/02, BauR 2003, 1207 = NZBau 2003, 497 = ZfBR 2003, 567). (2) Es ist gerechtfertigt, den Auftraggeber einen derartigen Rechtsnach-teil auch erleiden zu lassen, wenn er seine Kooperationspflicht dadurch verletzt, dass er dem Auftragnehmer weder eigene Feststellungen zu den behaupteten M344ngeln erm366glicht noch eine Dokumentation erstellt, anhand derer das Vorlie-gen der angeblichen M344ngel 374berpr374ft werden kann. 26 Die M344ngel der Betonierungsarbeiten, die sich nach Behauptung der Be-klagten in den tieferen Schichten gezeigt haben sollen, konnten von der Schuldnerin durch 334berpr374fung der Betonoberfl344che der Ebene 4 nicht festge-stellt werden. Derartige Feststellungen konnten erst getroffen werden, nachdem der erste Fr344sgang bereits durchgef374hrt worden war. Das von der Beklagten behauptete Schadensbild in den tieferen Schichten war nicht ohne weiteres zu erwarten. Die Beklagte h344tte daher in besonderem Ma337e Veranlassung gehabt, die Schuldnerin auf das zun344chst nicht erkennbare Ausma337 der M344ngel hinzu-weisen und ihr Gelegenheit zu geben, sich entweder selbst davon zu 374berzeu-gen oder sich Beweise f374r das Nichtvorliegen der behaupteten weitergehenden M344ngel zu verschaffen. Dies hat sie nicht getan, obwohl die Schuldnerin sie ausdr374cklich darum gebeten hatte, an der Schadensfeststellung durch den ein-geschalteten Privatsachverst344ndigen beteiligt zu werden und damit dessen Feststellungen vor Ort 374berpr374fen zu k366nnen. F374r die Beklagte war ohne weite- 27 - 13 - res erkennbar, dass es der Schuldnerin ohne eine entsprechende Dokumenta-tion nach Ausf374hrung der M344ngelbeseitigungsarbeiten unm366glich sein w374rde, die Mangelfreiheit der Betonierungsarbeiten in den tieferen Schichten nachzu-weisen. Die Beklagte war daher gehalten, wenn sie schon der Schuldnerin kei-ne eigenen Feststellungen erm366glichte, selbst f374r eine hinreichende Dokumen-tation des nach dem ersten Fr344sgang vorgefundenen Zustands des Parkdecks zu sorgen. In dem Absehen von einer solchen Dokumentation ist unter den ge-gebenen Umst344nden ein erheblicher Versto337 gegen das Kooperationsgebot zu sehen, der die vom Berufungsgericht angenommene Beweislastumkehr als ge-rechtfertigt erscheinen l344sst. 3. Dass das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststel-lungen, insbesondere der fehlenden hinreichenden Dokumentation des nach dem ersten Fr344sgang vorgefundenen Zustands des Parkdecks, den Beweis der Mangelhaftigkeit der Betonierungsarbeiten in den tieferen Schichten nicht als bewiesen angesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Von der Vernehmung der Zeugen K. und Prof. G. hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei abgesehen. Der Senat hat die gegen die Zur374ckweisung dieser Beweismittel gerichteten R374gen der Revision gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Von einer Begr374ndung insoweit wird abgesehen (247 564 Satz 1 ZPO). 28 4. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte sich nicht darauf berufen kann, sie habe weitergehende M344ngelbesei-tigungsarbeiten bei verst344ndiger W374rdigung f374r erforderlich halten d374rfen (vgl. BGH, Urteil vom 27. M344rz 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 304). Das Be-rufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung die Frage betrifft, auf welche Weise die M344ngelbeseitigung erfolgen kann. Wendet der Auftragnehmer in einem solchen Fall ein, die dem Auftraggeber zur Beseitigung des Mangels entstandenen Kosten seien nicht erforderlich gewe- 29 - 14 - sen, kann sich der Auftraggeber dadurch entlasten, dass er sich unverschuldet 374ber die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Ma337nahmen geirrt hat. Liegt jedoch ein Mangel nicht vor, oder ist sein Vorliegen jedenfalls nicht nach-gewiesen, kann der Auftraggeber Kosten f374r die Beseitigung des vermeintlichen Mangels nicht geltend machen. Insoweit fehlt es bereits an der haftungsbe-gr374ndenden Kausalit344t. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7IV O 31/01 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 07.03.2007 - 5 U 66/05-65 -
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