BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 64/07 vom 10. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 7. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Beschwerde betrifft die M344ngelanspr374che hinsichtlich der Beton-oberfl344chen der Ebenen 1 bis 3 und hinsichtlich des Wetterschutzes 374ber Ebene 4. Diese behaupteten M344ngelanspr374che werden von der Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht erfasst, die nur beschr344nkt auf die Anspr374che hinsichtlich von M344ngeln des Betons der Ebene 4 erfolgt ist. Denn nur f374r letztere M344ngel, die einen abgrenzbaren selbst344ndigen Streitgegenstand bilden, ist der Zulassungsgrund von Bedeutung, auf den sich das Berufungsgericht in den Entscheidungsgr374nden gest374tzt hat. Eine weitergehende Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war ersichtlich nicht beabsichtigt. Hinsichtlich der dementsprechend von der Nichtzulassungsbeschwerde erfassten Streitpunkte ist ein Zulassungsgrund im Sinne des 247 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde: 125.067,65 200 Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 11.01.2005 - 7IV O 31/01 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 07.03.2007 - 5 U 66/05-65- -
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