BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 64/08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Kl344ger als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 9.000 200. Gr374nde: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelf374hrers bestimmt sich nach dessen Interesse an der Ab344nderung des angefochtenen Urteils, das unter wirt-schaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH, Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). 2 a) Die Beschwer der Kl344ger durch die Abweisung des Anspruchs auf Zah-lung des vereinbarten Kaufpreises von 9.000 200 ist durch den bezifferten Klagean-trag festgelegt. Dieser Betrag ist f374r die Bestimmung von Streitwert und Beschwer 3 - 3 - auch dann ma337gebend, wenn das wirtschaftliche Interesse der Kl344ger anders zu bewerten sein sollte (vgl. Schumann, NJW 1982, 1257, 1258). b) Dem weiteren Antrag auf Best344tigung der Vollmacht des f374r den Be-klagten beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages handelnden Mitarbeiters des Auktionshauses ist kein eigenst344ndiger Wert zuzumessen, weil die Erkl344-rung nur die f366rmlichen Voraussetzungen f374r das Zustandekommen des Kauf-vertrages hat herbeif374hren sollen und das Interesse der Kl344ger (Verk344ufer) an dem Zustandekommen des Vertrages nicht h366her als der vereinbarte Kaufpreis zu bemessen ist. 4 5 aa) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde vortr344gt, dass die Kl344ger mangels entsprechender Kapazit344ten kein Interesse daran h344tten, den Wert des Grundst374cks erh366hende Aufwendungen durch Teilabbruch des alten Ge-b344udes unter Sicherung der Stra337enfassade und des Giebels zum Nachbar-haus in einer H366he von 35.697,92 200 gem344337 dem von ihr vorgelegten Angebot vorzunehmen, mag das richtig sein, ist jedoch f374r die Bestimmung des Werts der Beschwer der Kl344ger nicht ausschlaggebend. bb) Diese bemisst sich nach dem Wert des durch die Klage bestimmten Streitgegenstands (247 2 ZPO). F374r die Bestimmung dieses Wertes ist das in den Klageantr344gen zum Ausdruck kommende Interesse und nicht ein weitergehen-der wirtschaftlicher Nutzen ma337gebend, den der Kl344ger durch den Prozessge-winn erreicht (Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., 247 3 Rdn. 6; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 3 Rdn. 15). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt haben die Kl344ger in ihrer Erwiderung auf die von dem Beklagten erhobene Streitwertbe-schwerde zutreffend hingewiesen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr vorgetragenen Vorteile, die sich daraus erg344ben, dass man sich nach einer Ver344u337erung an den Beklagten nicht mehr um dieses Grundst374ck k374m- 6 - 4 - mern m374sste, sondern seine betrieblichen Ressourcen anders einsetzen k366nn-te, w344ren ein solcher mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Prozessge-winn, der nicht den Wert des Streitgegenstands bestimmt. Im 334brigen entspr344-che dieser Vorteil auch nicht den im Angebot ausgewiesenen Kosten f374r den Teilabriss des Geb344udes. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 7 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2006 - 304 O 227/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 10 U 77/06 -
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