BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 64/08 Verk374ndet am: 17. November 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 254 Ba, Bb; StVG 247 7 Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, muss sich die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs nur dann zurechnen lassen, wenn er sei-nerseits f374r Verschulden gem344337 247 823 BGB oder f374r vermutetes Verschulden gem344337 247 18 StVG haftet. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 64/08 - OLG Koblenz LG Koblenz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 2008 im Um-fang der Anfechtung aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, ein im Dienst des Landes Rheinland Pfalz stehender Polizei-beamter, nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmer-zensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich k374nftiger materiel-ler Sch344den in Anspruch. 1 - 3 - Am 16. September 2000 gegen 22.30 Uhr befuhr der Kl344ger, der im Rahmen der Veranstaltung "Rhein in Flammen" als Motorradstreife eingesetzt war, mit seinem Dienstkraftrad die Bundesstra337e 9 au337erhalb der Ortschaft St. Goar in Richtung Koblenz. Auf einem von ihm aus gesehen neben der rech-ten Fahrbahn befindlichen Seitenstreifen waren verschiedene Reisebusse ge-parkt. Als der Kl344ger an diesen vorbeifuhr, betraten die Beklagten zwischen zwei hintereinander geparkten Bussen die Fahrbahn, um die Stra337e zu 374ber-queren. Der Kl344ger wich nach links aus, kam zu Fall und verletzte sich. Die nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei der Beklagten zu 1 eine Blutalkoholkonzentration von 1,16 211, bei der Beklagten zu 2 eine solche von 1,3 211. 2 Der Kl344ger war bis zum 31. Dezember 2001 krankgeschrieben. Seit 4. Januar 2002 ist er im Innendienst - zun344chst in Koblenz, seit 1. Mai 2002 in Trier - zur Bek344mpfung der Internetkriminalit344t eingesetzt. Ohne den Unfall w344-re er bereits im Januar 2002 nach Trier versetzt worden. Infolge der unfallbe-dingten 334bertragung von Aufgaben im Innendienst entgingen dem Kl344ger ver-schiedene Zulagen und entstanden ihm Kosten durch Fahrten zu 304rzten und wegen der l344ngeren Strecke zu seiner Dienststelle in Koblenz. Dar374ber hinaus konnte der Kl344ger krankheitsbedingt seinen Urlaub nicht nehmen. 3 Mit der Klage hat er den Ersatz entgangener Schichtzulagen in H366he von insgesamt 4.663,63 200, Fahrtmehrkosten in H366he von 4.512 200, Fahrkosten zu 304rzten sowie Zeitaufwand in H366he von insgesamt 2.346,22 200, die Abgeltung entgangener Urlaubsstunden in H366he von 6.800 200, die Zahlung eines Schmer-zensgelds in H366he von 32.000 200 abz374glich vorgerichtlich gezahlter 2.556,46 200 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r k374nftige materielle Sch344den aus dem Unfallereignis begehrt. 4 - 4 - Das Landgericht hat dem Kl344ger materiellen Schadensersatz in H366he von 2.048,11 200 sowie ein Schmerzensgeld in H366he von 7.443,54 200 zuerkannt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Kl344gers, mit der dieser seinen erstinstanzlichen Klagantrag mit Ausnahme von Fahrtkosten zu 304rzten und Zeitaufwand in H366he von 1.543,66 200 weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abge344ndert und die Beklagten zum Ersatz materieller Sch344den des Kl344gers in H366he von 6.194,80 200 verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat es festgestellt, dass diese verpflichtet sind, dem Kl344ger (nur) 80 % des ihm infolge des Unfalls k374nftig entstehenden mate-riellen Schadens zu ersetzen. Die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zur374ckgewiesen. 5 Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344-ger seine Antr344ge aus dem Berufungsverfahren mit Ausnahme des Urlaubsab-geltungsanspruchs in H366he von 6.800 200 weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger st344nden gegen die Be-klagten Anspr374che auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gem344337 den 247247 823, 847 Abs. 1 a.F. BGB zu. Allerdings hafteten die Beklagten nur in H366he einer Quote von 80 %. 20 % seines Schadens m374sse der Kl344ger selbst tragen. Er habe den Unfall zwar nicht schuldhaft herbeigef374hrt. Dieser sei f374r ihn aber auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des 247 7 Abs. 2 StVG a.F. gewe-sen, weshalb im Rahmen der Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gem344337 den 247 9 StVG a.F., 247 254 BGB die Betriebsge- 7 - 5 - fahr des vom ihm gef374hrten Dienstkraftrads zu seinen Lasten zu ber374cksichti-gen sei. 8 Dem Kl344ger stehe ein Anspruch auf Ersatz ihm entgangener und durch Leistungen des Landes Rheinland-Pfalz nicht ausgeglichener Schichtzulagen sowie von Fahrt- und Fahrtmehrkosten zu, wobei als Kilometerpauschale ein Betrag in H366he von 0,25 200 zugrunde zu legen sei. Ein Anspruch auf Ersatz ent-gangener Urlaubsstunden sei dagegen nicht gegeben. Im Wegfall des Urlaubs liege kein Verm366gensschaden. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzens-geld von insgesamt 10.000 200 sei auch unter Ber374cksichtigung der sich zu Las-ten des Kl344gers auswirkenden Betriebsgefahr angemessen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 9 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr g374nstig nicht ange-griffen ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem Kl344ger gegen die Beklagten als Gesamtschuldnern Anspr374che auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gem344337 247247 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB, 847 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 247 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB zustehen, weil die Beklagten den Unfall des Kl344gers schuldhaft herbeigef374hrt haben. 10 2. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Kl344ger habe 20 % des ihm entstandenen Schadens selbst zu tragen, weil im Rahmen der Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- 11 - 6 - und Verschuldensbeitr344ge gem344337 den 247247 9 StVG a.F., 254 BGB die Betriebs-gefahr des von ihm gef374hrten Motorrads anspruchsmindernd zu ber374cksichtigen sei. 12 a) Zwar ist die Entscheidung 374ber eine Haftungsverteilung im Rahmen des 247 254 BGB grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter alle Umst344nde vollst344ndig und rich-tig gew374rdigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde ge-legt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371 m.w.N.). b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeitr344ge unzutreffende Erw344gungen zugrunde gelegt hat. Es ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich auch der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, der nicht zugleich Halter desselben ist, gem344337 247 7 Abs. 2 StVG a.F. die einfache Be-triebsgefahr des Fahrzeugs zurechnen lassen m374sse. Nach den nicht angegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kl344ger lediglich Fahrer, nicht hingegen Halter des Motorrads. Er war mit seinem Dienstkraftrad unter-wegs, als er den Unfall erlitt. Halter eines Dienstkraftrads ist aber, worauf die Revision zutreffend hinweist und was die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt, der Dienstherr. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kl344ger auch lediglich die Betriebsgefahr des von ihm "gef374hrten Motorrads" zugerech-net. Die Auffassung, der nicht haltende Fahrer eines Kraftfahrzeugs m374sse sich die einfache Betriebsgefahr gem344337 247 7 Abs. 2 StVG a.F. zurechnen lassen, widerspricht aber der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen kein Anlass besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188; Staudinger/Schiemann (2005), 247 254 BGB Rn. 11 f. m.w.N.). Eine entspre- 13 - 7 - chende Zurechnung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer seinerseits f374r Verschulden gem344337 247 823 BGB oder f374r vermutetes Verschulden gem344337 247 18 StVG haftet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - VersR 1963, 380, 382; Senatsurteil BGHZ 173, 182, 188). Denn die Anwendung des 247 254 BGB setzt stets einen haftungsbegr374ndenden Tatbestand auf der Seite des Gesch344digten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 1/62 - aaO; Staudinger/Schiemann, aaO). Eine Haftung des Kl344gers f374r Verschulden oder vermutetes Verschulden scheidet im Streitfall aber aus. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass den Kl344ger an der Schadensentstehung kein Verschulden trifft. Es hat zwar ausgef374hrt, dass ein Verschulden des Kl344gers nicht festgestellt werden k366nne. Im Gesamtzusammenhang und unter Ber374cksichtigung der Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil sind die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts aber dahingehend zu verstehen, dass dem Kl344ger ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann. Diese Annahme l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der Beamte au337erorts auf gerader Strecke mit einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 30 km/h auf der Mitte seiner Fahrspur an den rechts neben der Fahrbahn geparkten Bussen vorbei. Bei dieser Sachlage ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdigung des kon-kreten Unfallgeschehens unter Ber374cksichtigung der 366rtlichen Gegebenheiten angenommen hat, der Beamte habe durch vorsichtige Fahrweise und Einhalten eines entsprechenden Sicherheitsabstandes der dort stattfindenden Veranstal-tung und der Parkweise der Busse ausreichend Rechnung getragen. Zu einer noch vorsichtigeren Fahrweise war der Beamte auch nicht aufgrund des von den Beklagten mit der Gegenr374ge geltend gemachten Umstands gehalten, dass er ausweislich seiner Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vor dem Unfall Fu337g344nger aus seiner Sicht rechts neben den Bussen wahrge- 14 - 8 - nommen hatte. Aufgrund dieses Umstands musste der Beamte nicht damit rechnen, dass sich die in einigem Abstand zur Fahrbahn aufhaltenden Fu337g344n-ger von den Bussen entfernen und unvermittelt versuchen w374rden, die Fahr-bahn zu 374berqueren mit der Folge, dass er eine Kollision trotz seiner vorsichti-gen Fahrweise und trotz der Einhaltung eines Sicherheitsabstands nicht w374rde verhindern k366nnen. 3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Bemessung der H366he des dem Kl344ger zustehenden Schmerzensgeldes. 15 a) Allerdings ist die Bemessung des Schmerzensgeldes der H366he nach grunds344tzlich Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu 374berpr374fen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enth344lt (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1973 - VI ZR 189/72 - VersR 1974, 489, 490; vom 19. September 1995 - VI ZR 226/94 - VersR 1996, 380), insbesondere ob das Gericht sich mit allen f374r die Bemessung des Schmerzensgeldes ma337geblichen Umst344nden ausreichend auseinandergesetzt (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 1988 - VI ZR 159/87 - VersR 1988, 943) und sich um eine angemessene Beziehung der Entsch344digung zu Art und Dauer der Verletzungen bem374ht hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 388, 391; vom 15. Januar 1991 - VI ZR 163/90 - VersR 1991, 350, 351; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, 1562). 16 b) Die Festsetzung der H366he des Schmerzensgeldes ist aber von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Beru-fungsgericht die einfache Betriebsgefahr des vom Kl344ger gef374hrten Dienstkraft-rads zu seinen Lasten ber374cksichtigt hat, obwohl der Kl344ger nicht Halter des Kraftrads war und sich die Betriebsgefahr mangels Verschuldens an der Scha- 17 - 9 - densentstehung auch nicht aus anderen Gr374nden den Sch344digern gegen374ber zurechnen lassen muss. 18 c) Demgegen374ber r374gt die Revision ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der H366he des Schmerzensgeldes wesentlichen Tat-sachenvortrag des Kl344gers unber374cksichtigt gelassen. Diese Verfahrensr374ge hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 564 ZPO). 4. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Berechnung der dem Kl344ger schadensbedingt entstandenen Fahrt- und Fahrtmehrkosten. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht seiner Schadensberechnung eine Kilometerpauschale in H366he von 0,25 200 zugrunde gelegt hat. 19 a) Die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344t-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). 20 b) Derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an den Bestimmungen 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sachverst344ndigen orientiert, die auch sonst in der gerichtlichen Praxis zur Sch344tzung von Fahrtkosten herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - XII ZR 127/91 - NJW-RR 1992, 1282, 1283; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 1994 - 6 U 225/92 - NJW-RR 21 - 10 - 1995, 599, 600). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennen-den Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte f374r eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadenssch344tzung gesetz-lich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte be-dienen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08 - VersR 2009, 419, 420; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - VersR 2009, 515 m.w.N.). Hieran ist festzuhalten. Der vom Berufungs-gericht zuerkannte Betrag in H366he von 0,25 200 je Kilometer liegt 374ber den gem344337 247 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG f374r die Betriebskosten und die Abnutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zu erstattenden 0,40 DM je gefahrenem Kilometer und ent-spricht dem erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 und damit fast drei Jahre nach dem Unfall in Kraft getretenen Entsch344digungssatz des 247 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Konkrete Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung gebieten w374rden, hat der Kl344ger nicht dargetan. Bei dieser Sachlage ist es auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auf die Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens zur H366he der Fahrtkosten verzichtet hat. Die Vorschrift des 247 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt die Beweiserhebung in das (pflichtgem344337e) Ermessen des Gerichts; das Gericht ist im Rahmen des 247 287 ZPO an Beweisantr344ge nicht gebunden (vgl. Senatsurteile BGHZ 149, 63, 66; vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84 - VersR 1986, 596, 597). Ermessenfehler sind vorliegend nicht ersicht-lich. 22 III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 23 - 11 - Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO), weil die Bemessung der H366he des Schmerzensgeldes dem Tatrichter vorbehalten ist (Senatsurteile BGHZ 120, 1, 9; 138, 388, 391; vom 16. Februar 1992 - VI ZR 29/92 - VersR 1993, 585, 586; vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95 - VersR 1996, 382, 383). Das Berufungsgericht wird dabei auch den weiteren Vortrag der Parteien zur Bemessung des Schmerzensgeldes im Revisionsrechtszug zu ber374cksichtigen haben. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 16.01.2006 - 5 O 465/02 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.02.2008 - 12 U 170/06 -
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