BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 64/09 Verk374ndet am: 21. Oktober 2009 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 278, 543 Das Jobcenter (Sozialamt), das f374r einen hilfebed374rftigen Wohnungsmieter die Kos-ten der Unterkunft in der Weise 374bernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermie-ter des Hilfebed374rftigen 374berweist, ist nicht Erf374llungsgehilfe des Mieters. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09 - LG M374nchen II AG Weilheim i. OB - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 10. Februar 2009 wird zur374ck-gewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Vertrag vom 11. Mai 2007 vermietete der Kl344ger den Beklagten ein Reihenhaus in W. . Bei Abschluss des Mietvertrags gaben die Beklagten ihre Eink374nfte mit 2.300 200 - Nettoeinkommen des Beklagten zu 2 - sowie 500 200 Kindergeld und 350 200 Erziehungsgeld an. Nach 247 4 des Mietvertrages ist die Miete jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen und kommt es f374r die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes beim Vermieter an. 1 - 3 - Die Beklagten trennten sich noch im Jahr 2007; der Beklagte zu 2 zog aus dem Reihenhaus aus und erkl344rte mit einem nur von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1. Januar 2008 die K374ndigung des Mietverh344ltnisses zum 31. M344rz 2008. 2 3 Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 k374ndigte der Kl344ger das Mietverh344lt-nis gegen374ber beiden Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich. Zur Begr374n-dung f374hrte er an, mit dem Auszug des allein verdienenden Beklagten und des-sen Erkl344rung, nur bis 31. M344rz 2008, nicht aber dar374ber hinaus Miete zu zah-len, sei die Gesch344ftsgrundlage des Mietvertrags entfallen. Bis einschlie337lich M344rz 2008 gingen die - von den Beklagten insoweit je-weils selbst erbrachten - Mietzahlungen jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats ein. Seither hat das Jobcenter die Mietzahlung 374bernommen. Die Miete ging beim Kl344ger f374r April 2008 am 11. April, f374r Mai 2008 am 7. Mai, f374r Juni 2008 am 6. Juni und f374r Juli 2008 am 8. Juli ein. Das Jobcenter ist nicht zu ei-ner fr374heren Anweisung der Miete bereit, obwohl die Beklagte zu 1 die Abmah-nungen des Kl344gers vom 7. April und 13. Mai 2008 wegen versp344teter Mietzah-lungen vorgelegt hat. 4 Mit Schreiben vom 11. Juni 2008 k374ndigte der Kl344ger das Mietverh344ltnis erneut fristlos unter Berufung auf die versp344teten Mietzahlungen. Eine weitere fristlose K374ndigung erkl344rte er mit Schreiben vom 15. September 2008, die er-neut mit unp374nktlicher Mietzahlung und daneben mit behauptetem Fehlverhal-ten der Beklagten zu 1 gegen374ber deren Kindern begr374ndet wurde. 5 Der Kl344ger hat R344umung des Reihenhauses sowie Erstattung vorgericht-licher Anwaltskosten in H366he von 837,52 200 begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewie- 6 - 4 - sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: 7 Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: 8 Die R344umungsklage sei unbegr374ndet, weil das zwischen den Parteien bestehende Mietverh344ltnis weder durch die K374ndigung des Beklagten zu 2 vom 1. Januar 2008 noch durch die K374ndigungen des Kl344gers vom 1. Februar und 11. Juni 2008 beendet worden sei. 9 Zu Recht habe das Amtsgericht die K374ndigung des Beklagten zu 2 man-gels Unterschrift der Beklagten zu 1 als unwirksam angesehen. 10 F374r die K374ndigung des Kl344gers vom 1. Februar fehle es an einem wichti-gen Grund. Weder der Auszug des Beklagten zu 2 und seine Weigerung, ab April 2008 Miete zu zahlen, noch die 304nderung seiner finanziellen Verh344ltnisse k366nnten eine fristlose K374ndigung rechtfertigen. Die blo337e Wahrscheinlichkeit, dass Mietzahlungen ausblieben, stelle noch keinen wichtigen Grund im Sinne des 247 543 BGB dar. 11 Auch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche K374ndigung wegen Weg-falls der Gesch344ftsgrundlage sei unwirksam. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Einkommensverh344ltnisse des Beklagten zu 2 Gesch344ftsgrundlage des Miet- 12 - 5 - vertrages gewesen seien; aus den Angaben der Beklagten 374ber ihre Einkom-mensverh344ltnisse bei Abschluss des Mietvertrags folge dies nicht. 13 Die K374ndigung des Kl344gers sei auch nicht wegen der versp344teten Miet-zahlungen gerechtfertigt. Eine fristlose K374ndigung des Vermieters sei nur bei nachhaltigen Vertragsverletzungen m366glich; hieran fehle es bei nur drei um we-nige Tage versp344teten Mietzahlungen. Dar374ber hinaus berechtigten unp374nktli-che Mietzahlungen den Vermieter nur dann zur K374ndigung, wenn ihm eine Fort-setzung des Mietverh344ltnisses nicht mehr zugemutet werden k366nne. Insoweit m374sse zugunsten der Beklagten ber374cksichtigt werden, dass die unp374nktliche Zahlung 374ber das Sozialamt erfolge. Den Beklagten k366nne die unp374nktliche Mietzahlung durch das Sozialamt ausnahmsweise nicht zugerechnet werden, weil sie ihrerseits alles Erforderliche unternommen h344tten, um auf das Sozial-amt einzuwirken. Die weitere nach dem Erlass des amtsgerichtlichen Urteils erkl344rte frist-lose K374ndigung vom 15. September 2008 k366nne bei der Beurteilung der Be-gr374ndetheit der Berufung nicht ber374cksichtigt werden, da den Beklagten sonst eine Instanz verloren ginge; im 334brigen sei eine Klageerweiterung in der Beru-fungsinstanz auch nicht sachdienlich. 14 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revi-sion zur374ckzuweisen ist. Dem Kl344ger steht der geltend gemachte R344umungs-anspruch nicht zu, weil das Mietverh344ltnis durch die K374ndigungen nicht beendet worden ist und die Beklagten daher weiterhin zur Nutzung des Reihenhauses aufgrund des Mietvertrags vom 11. Mai 2007 berechtigt sind. 15 - 6 - 1. Zutreffend und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsge-richt die K374ndigung des Beklagten zu 2 vom 1. Januar 2008 als unwirksam an-gesehen. Da beide Beklagte Mieter sind, muss eine K374ndigung auch von bei-den erkl344rt werden und ist die allein vom Beklagten zu 2 ausgesprochene K374n-digung unwirksam. 16 17 2. Auch die K374ndigung des Kl344gers vom 1. Februar 2008 hat das Miet-verh344ltnis nicht beendet. a) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Auszug des Beklagten zu 2, die Verschlechterung seiner finanziellen Situation und seine Erkl344rung, nur bis 31. M344rz 2008 die Miete zu entrichten, nicht als wichtigen Grund f374r eine au-337erordentliche fristlose K374ndigung (247 543 Abs. 1 BGB) angesehen. 18 Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn dem K374ndigenden unter Ber374ck-sichtigung aller Umst344nde des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abw344gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses bis zum Ablauf der K374ndigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverh344ltnisses nicht zugemutet werden kann (247 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beantwortung der Frage, ob eine Unzumutbar-keit in diesem Sinne vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Tatrichter die ma337geblichen Tatsachen voll-st344ndig festgestellt und gew374rdigt und ob er die allgemein anerkannten Ma337-st344be ber374cksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteile vom 9. M344rz 2005 - VIII ZR 394/03, NZM 2005, 538, unter II 3, sowie vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NZM 2006, 338, Tz. 12). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. 19 - 7 - aa) Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass bereits die Erkl344rung des Mieters, er sei zur Zahlung der Miete k374nftig und auf unbe-stimmte Zeit nicht bereit, die fristlose K374ndigung des Vermieters rechtfertigen kann, weil der Mieter damit f374r die Zukunft die Erf374llung seiner prim344ren Leis-tungspflicht, die Zahlung des Entgelts f374r die Nutzung des gemieteten Gegen-stands, verweigert (Senatsurteil vom 9. M344rz 2005, aaO). In einem solchen Fall kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, das bereits angek374ndigte Aus-bleiben weiterer Mietzahlungen abzuwarten, bis die Voraussetzungen einer K374ndigung nach 247 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erf374llt sind. 20 bb) Eine vergleichbare Situation ist hier aber nicht gegeben. Die am Miet-vertrag festhaltende Beklagte zu 1 hat eine derartige Erkl344rung nicht abgege-ben. Lediglich der Beklagte zu 2 hat im Zusammenhang mit seinem Auszug und der von ihm zum 31. M344rz 2008 - wenn auch unwirksam - ausgesprochenen K374ndigung ge344u337ert, dass er 374ber den 31. M344rz 2008 keine Miete mehr zahlen werde. 21 cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist die fristlose K374ndigung des Kl344gers vom 1. Februar 2008 auch nicht wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrund-lage begr374ndet. Es bedarf keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraus-setzungen bei einem Wegfall der Gesch344ftsgrundlage ein K374ndigungsrecht des Vermieters aus wichtigem Grund nach 247 543 Abs. 1 oder 247 313 Abs. 3 BGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die vom Kl344ger angef374hrten Umst344nde - der Fortbestand der bei Abschluss des Mietver-trages von den Beklagten angegebenen finanziellen Verh344ltnisse sowie die dauerhafte Nutzung der Wohnung durch beide Beklagte - nicht zur Gesch344fts-grundlage des Mietvertrages geworden. Einen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler dieser nahe liegenden tatrichterlichen W374rdigung des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. 22 - 8 - b) Die hilfsweise erkl344rte ordentliche K374ndigung des Kl344gers vom 1. Feb-ruar 2008 ist ebenfalls unbegr374ndet. Aus dem Auszug des bisherigen Alleinver-dieners ergibt sich f374r sich genommen noch kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverh344ltnisses. 23 24 3. Auch die fristlose K374ndigung des Kl344gers vom 11. Juni 2008 hat das Mietverh344ltnis nicht beendet. Die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsge-richts, dass dem Kl344ger trotz der nach den getroffenen Feststellungen beste-henden Praxis des Sozialamtes (Jobcenters), die Mietzahlungen f374r die Beklag-ten jeweils um einige Tage zu sp344t anzuweisen, eine Fortsetzung des Mietver-h344ltnisses mit den Beklagten zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf. a) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass bereits diese unp374nktli-chen Mietzahlungen f374r sich genommen die fristlose K374ndigung nach 247 543 Abs. 1 BGB rechtfertigten, weil die Beklagten als Schuldner grunds344tzlich das Risiko unverschuldeten Geldmangels zu tragen h344tten (247 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) und auch in Zukunft mit unp374nktlichen Zahlungen durch das Jobcenter zu rechnen sei. 25 Wie dargelegt, setzt 247 543 Abs. 1 BGB eine W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls voraus. Die Wirksamkeit einer hierauf gest374tzten K374ndigung h344ngt mithin davon ab, ob die Fortsetzung des Mietverh344ltnisses dem Vermieter bei umfassender Interessenabw344gung nicht mehr zugemutet werden kann. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb nicht isoliert auf die unp374nktlichen Mietzahlungen abgestellt, sondern bei der Interessenabw344gung zu Gunsten der Beklagten ber374cksichtigt, dass diese wegen der eingetretenen 304nderungen ih-rer pers366nlichen und finanziellen Verh344ltnisse seit April 2008 auf Leistungen des Jobcenters angewiesen sind und dass die seither eingetretenen Zahlungs-verz366gerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhen, dass das Jobcenter 26 - 9 - trotz Kenntnis von den Abmahnungen des Kl344gers nicht zu einer rechtzeitigen Zahlungsanweisung bereit ist. 27 b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich die Be-klagten im Rahmen der Abw344gung nach 247 543 Abs. 1 BGB ein etwaiges Ver-schulden des Jobcenters nicht anrechnen lassen m374ssen. Entgegen der Auf-fassung der Revision handelt das Jobcenter bei der 334berweisung der Miete nicht als Erf374llungsgehilfe des Mieters gegen374ber dem Vermieter. aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird allerdings 374berwiegend vertreten, dass sich der Mieter das Verschulden einer staatlichen Stelle, derer er sich zur Erf374llung seiner Mietzahlungspflicht bedient, nach 247 278 BGB zurechnen lassen m374sse (LG M366nchengladbach, ZMR 1993, 571; LG Karlsruhe, WuM 1989, 629; LG Berlin (64. ZK), GE 1991, 95 und (63. ZK), MM 1993, 394; AG K366ln, NZM 2000, 380; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 543 BGB Rdnr. 95; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., 247 543 Rdnr. 26; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., 247 543 Rdnr. 27a; offen gelassen in KG, NJW 1998, 2455, 2456; aA LG Mainz, WuM 2003, 629; Franke in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Stand Juni 2009, 247 543 BGB Anm. 7.3); teilweise wird eine fristlose K374ndigung des Vermie-ters in derartigen F344llen gleichwohl als unwirksam erachtet, weil ihr der Ein-wand rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens entgegenstehe (BerlVerfGH, GE 2003, 385, 386; LG M366nchengladbach, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 127). 28 bb) Erf374llungsgehilfe ist, wer nach den tats344chlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erf374llung einer diesem obliegen-den Verbindlichkeit als seine Hilfsperson t344tig wird (BGHZ 13, 111, 113; 62, 119, 124, st.Rspr.). Auch ein Amtstr344ger kann als Erf374llungsgehilfe anzusehen 29 - 10 - sein. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise f374r einen Notar im Bereich rechtsbetreuender T344tigkeit angenommen worden (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82, NJW 1984, 1748, unter II 2 b aa; vgl. auch BGHZ 62, aaO). Der Grund daf374r, dass der Schuldner f374r das Verschulden eines Dritten einzustehen hat, liegt in der Erweiterung seines Ge-sch344fts- und Risikobereichs; die Hilfsperson 374bernimmt eine Aufgabe, die im Verh344ltnis zum Gl344ubiger dem Schuldner selbst obliegt (BGHZ 62, aaO, sowie BGH, Urteil vom 13. Januar 1984, aaO). Diese Voraussetzungen sind indes bei einer Beh366rde, die - wie hier das Jobcenter - im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen B374rger erbringt, nicht erf374llt. Der Anspruchsberechtigte schaltet das Job-center insoweit nicht als Hilfsperson zur Erf374llung seiner Zahlungsverpflichtun-gen gegen374ber seinem Vermieter ein; vielmehr wendet er sich an die staatliche Stelle, um selbst die notwendigen Mittel f374r den eigenen Lebensunterhalt zu erhalten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Jobcenter die Kosten der Unterkunft an den Hilfebed374rftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter 374berweist (vgl. SGB II 247 22 Abs. 4). In beiden F344llen nimmt das Jobcenter ho-heitliche Aufgaben wahr, um die Grundsicherung des Hilfebed374rftigen zu ge-w344hrleisten. Mit dieser Stellung ist die Annahme, die Beh366rde werde vom Leis-tungsempf344nger als Erf374llungsgehilfe im Rahmen des Mietvertrages 374ber seine Unterkunft eingesetzt, nicht vereinbar. 30 4. Ohne Erfolg r374gt die Revision schlie337lich, das Berufungsgericht habe Verfahrensrechte des Kl344gers verletzt, indem es eine in der Begr374ndung des R344umungsanspruchs mit der unter dem 15. September 2009 erkl344rten weiteren K374ndigung liegende Klage344nderung wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zugelassen habe. 31 - 11 - Zwar kann die Sachdienlichkeit einer Klage344nderung (Klageerweiterung) entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht schon mit der Erw344gung verneint werden, dass den Parteien sonst eine Instanz verloren ginge (BGH, Urteile vom 30. M344rz 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, unter A VI, sowie vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841, unter 4 b). Auf die Frage der Sachdienlichkeit kam es aber letztlich nicht an, weil die Voraussetzungen des 247 533 Nr. 2 ZPO f374r eine Klage344nderung in der Berufungsinstanz nicht vor-lagen und das Berufungsgericht die Klage344nderung deshalb im Ergebnis zu Recht als unzul344ssig angesehen hat. Wie die Revisionserwiderung zutreffend ausf374hrt, ist die K374ndigung vom 15. September 2008 (auch) mit einem v366llig anderen, erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachten Lebenssachverhalt - behauptete Verfehlungen der Beklagten gegen374ber ihren Kindern - begr374ndet und insoweit nicht auf Tatsachen gest374tzt, die das Berufungsgericht seiner Ver-handlung und Entscheidung 374ber die Berufung ohnehin nach 247 529 ZPO zugrunde zu legen hatte. 32 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 19.08.2008 - 1 C 214/08 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 10.02.2009 - 12 S 4884/08 -
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