BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 64/09 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge gibt keinen Anlass, den angegriffenen Be-schluss zu 344ndern. 1 1. Soweit die Kl344gerin beanstandet, der Senat habe ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegr374ndung nicht ber374cksichtigt, wonach r374ckwirkende Nachzahlungen von Versicherungsbeitr344gen zur gesetzlichen Rentenversicherung ungeachtet der Regelung in 247247 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 und 4 VBLS 374ber den Umstellungsstichtag der Sat-zungsumstellung der Beklagten hinaus bei der Startgutschriftenermitt-lung auch nachtr344glich zu ber374cksichtigen seien, wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2009 unter I 2 b verwiesen. 2 2. Zu Unrecht beanstandet die Kl344gerin weiter, der Senat habe be-reits am 11. Februar 2010 374ber ihre Revision entschieden und dabei die am 15. Februar 2010 beim Senat eingegangene Stellungnahme ihres 3 - 3 - Prozessbevollm344chtigten vom gleichen Tage nicht mehr ber374cksichtigt, obwohl diese Stellungnahme noch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden bis zu diesem Tage verl344ngerten Frist erfolgt sei. Der Prozessbevoll-m344chtigte der Kl344gerin hatte zun344chst mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 2010, dem Tage des Ab-laufs der urspr374nglich gesetzten Stellungsnahmefrist, um Fristverl344nge-rung nachgesucht. Nach deren Bewilligung hat er dem Senat mit Schrift-satz vom 4. Februar 2010 aber mitgeteilt, dass eine schriftliche Stellung-nahme zum Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2009 nicht be-absichtigt sei. Darin liegt ein ausdr374cklicher Verzicht auf die vom Senat einger344umte M366glichkeit zur Stellungnahme. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 O 161/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.03.2009 - 12 U 187/08 -
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