BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 64/10 Verk374ndet am: 11. Januar 2011 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15 Abs. 2 Satz 1 Eine T344tigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird, gegen eine unzul344ssige Presseberichterstattung vorzugehen, die s344mtliche Auftraggeber in gleicher Weise betrifft (hier: Berichterstattung 374ber ein Strafverfahren wegen Subventi-onsbetrugs gegen drei Angeklagte). BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10 - LG Berlin AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landge-richts Berlin vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist einer der Gesch344ftsf374hrer der G-GmbH. Gegen ihn und zwei weitere Personen wurde ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gef374hrt, das zwischenzeitlich gem344337 247 153a StPO eingestellt wurde. In der von der Beklagten herausgegebenen Bild-Zeitung erschien in der Magdeburg-Ausgabe vom 16. Mai 2008 ein Artikel unter der 334berschrift "Hier sitzen drei Subventionsbetr374ger"; ein gro337es Foto zeigt den Kl344ger und die beiden Mitan-geklagten. Der Kl344ger und die weiteren Betroffenen, s344mtlich vertreten durch die vorinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers, forderten die Be-klagte mit jeweils gesonderten Schreiben vom 20. Mai 2008 zur Abgabe einer Unterlassungserkl344rung auf. Nach Erlass einer vom Kl344ger erwirkten einstweili-gen Verf374gung forderte dieser die Beklagte zur Abgabe einer Abschlusserkl344-rung und zur Erstattung der Anwaltskosten in H366he von 1.368,38 200 auf. Die Be- 1 - 3 - klagte gab die Abschlusserkl344rung ab, erstattete jedoch hinsichtlich der An-waltskosten aller drei Betroffenen nur 2.264,81 200, wovon auf die Kosten des Kl344gers anteilig 754,94 200 entfallen. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kl344-ger Erstattung des Restbetrages in H366he von 613,44 200. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klageziel weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: F374r das Vorliegen einer einheitlichen Angelegenheit komme es nicht darauf an, dass der Vortrag des Kl344gers zur Er-teilung mehrerer Auftr344ge bereits unsubstantiiert sei, wenn nicht ansatzweise dargetan werde, was insoweit tats344chlicher Inhalt der Gespr344che gewesen sei. Denn das Erteilen mehrerer Auftr344ge in drei Telefonaten k366nne zu Gunsten des Kl344gers als wahr unterstellt werden. Ma337gebend sei gerade nicht die Anzahl der Auftr344ge, sondern allein, ob im vorliegenden Fall von einem einheitlichen Rahmen der T344tigkeit gesprochen werden k366nne und eine einheitliche Bearbei-tung habe erfolgen k366nnen. Das sei zu bejahen. 3 Nach den Gegebenheiten des Einzelfalls k366nne hier nicht davon ausge-gangen werden, dass die drei Unterlassungsanspr374che unterschiedliche Pr374-fungsaufgaben verlangt h344tten. Alle drei Betroffenen seien von dem angegriffe-nen Artikel in gleicher Weise beeintr344chtigt und verfolgten daher das gleiche Ziel bez374glich der Abwehr der Berichterstattung. Sie s344337en, soweit es das Bild betreffe, auf der gleichen Bank, seien alle in gleicher Weise mit einem schwar- 4 - 4 - zen Balken versehen und sie w374rden auch in der Textberichterstattung kollektiv bezeichnet ("drei Subventionsbetr374ger", "Trio", "die G205-Chefs"). Auch wenn sie zu verschiedenen Firmen geh366rt h344tten und Abweichungen in ihren Lebensl344u-fen festzustellen seien, seien sie - was die streitgegenst344ndliche Berichterstat-tung angehe - 374ber die Straftat als "Trio" derart zusammengeschwei337t, dass sie, was die Rechtspr374fung angehe, durchaus mit Ehegatten oder Br374dern ver-gleichbar seien. Es liege gerade nicht so, dass einer der Drei der T344ter, der an-dere Teilnehmer sei oder dergleichen. Etwas Substanzielles dazu, dass inhalt-lich eine getrennte Pr374fung der Anspr374che stattgefunden h344tte, sei nicht vorge-tragen. F374r das Vorliegen einer einheitlichen Pr374fungsaufgabe spreche im 334bri-gen, dass es sich um dieselbe Beklagte handele und dass am 20. Mai 2008 auch wortgleiche Schreiben h344tten verfasst werden k366nnen ("nach dem Text-bausteinprinzip am Flie337band entworfen"). 5 Soweit die Kl344gervertreter in der m374ndlichen Verhandlung geltend ge-macht h344tten, sie h344tten jeweils unterschiedlich telefoniert, gelte, dass dies nichts mit der Frage der Einheitlichkeit der rechtlichen Pr374fung zu tun habe. Soweit sie sich darauf berufen h344tten, dass jeder der Betroffenen zun344chst et-was Anderes gewollt habe, sei dieser Vortrag unsubstantiiert. Auch dass im Anschluss an die identischen Abmahnungen sich die Verfahren insoweit unter-schiedlich entwickelt h344tten, weil zun344chst lediglich durch den Kl344ger eine einstweilige Verf374gung erwirkt worden sei, sei unbeachtlich. Ma337gebender Zeit-punkt f374r die Pr374fung der Frage, ob ein einheitliches Pr374fungsvorgehen m366glich gewesen sei, sei - da es allein um vorgerichtliche Anwaltskosten gehe - die Mandatserteilung. Dass die Kl344gervertreter bereits zu diesem Zeitpunkt vorge-habt h344tten, mit dem Kl344ger ein "Testverfahren" durchzuf374hren, sei mithin irre-levant. 6 - 5 - Dass eine Verpflichtung zur einheitlichen Abrechnung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht widerspreche, treffe jedenfalls vorliegend nicht zu. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl344gers sei eine gemeinsame Absprache mit den anderen Unterlassungsgl344ubigern erfolgt, was insbesondere auch in der Umsetzung des "Pilotverfahrens" bez374glich der zun344chst vom Kl344ger erwirk-ten einstweiligen Verf374gung deutlich werde. 7 II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den vom Kl344-ger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der restlichen Anwaltskosten ohne Rechtsfehler verneint. 8 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Be-klagte wegen der abgemahnten Ver366ffentlichung zum Schadensersatz ver-pflichtet ist, und dass die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzf344hig sein k366nnen, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm344337ig waren (vgl. dazu Senat, Urteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, 1271 Rn. 20 und vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, NJW 2010, 3035 Rn. 12, jeweils mwN). 9 2. Die Bemessung der H366he des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 247 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob der Tatrichter Rechtsgrunds344t-ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren au337er Betracht gelassen oder seiner Sch344tzung unrichtige Ma337st344be zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, 161, 151, 154; 10 - 6 - vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13, jeweils mwN). Derartige Fehler liegen hier nicht vor. a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Gesch344digten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverh344ltnis des Gesch344-digten zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt und dem Au337enverh344ltnis des Ge-sch344digten zum Sch344diger zu unterscheiden. Voraussetzung f374r einen Erstat-tungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grunds344tzlich, dass der Ge-sch344digte im Innenverh344ltnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche T344tigkeit im Au337enverh344ltnis aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374cksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckm344337ig war (Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 14, jeweils mwN.). 11 b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das T344tigwerden f374r die drei fr374heren Mitangeklagten betreffe dieselbe Angelegenheit im Sinne des 247 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, begegnet auf der Grundlage der im Streitfall getroffenen Feststellungen keinen Bedenken. 12 aa) Weisungsgem344337 erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zu-sammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend 374bereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwalt-lichen T344tigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, l344sst sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Lebensverh344ltnisse be-antworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags ma337gebend ist. Die Annahme einer Angelegenheit im geb374hrenrechtlichen Sinne setzt nicht 13 - 7 - voraus, dass der Anwalt nur eine Pr374fungsaufgabe zu erf374llen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen T344tigkeit kann vielmehr grunds344tzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Gesch344digten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu pr374fen bzw. mehrere getrennte Pr374-fungsaufgaben zu erf374llen hat. Denn unter einer Angelegenheit im geb374hren-rechtlichen Sinne ist das gesamte Gesch344ft zu verstehen, das der Rechtsanwalt f374r den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt t344tig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechts-verh344ltnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche T344tigkeit bezieht. Eine Ange-legenheit kann mehrere Gegenst344nde umfassen. F374r die Annahme eines ein-heitlichen Rahmens der anwaltlichen T344tigkeit ist es grunds344tzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenst344nde in dem Sinne einheitlich vom Anwalt be-arbeitet werden k366nnen, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden k366nnen. Ein innerer Zu-sammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenst344nde bei objekti-ver Betrachtung und unter Ber374cksichtigung des mit der anwaltlichen T344tigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen geh366ren (vgl. zu allem Vorstehenden Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 23 ff.; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 16 jeweils mwN). bb) Der Annahme einer Angelegenheit steht nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Gesch344digte vertreten soll. Mit Urteil vom 27. Juli 2010 (VI ZR 261/09, aaO) hat der erkennende Senat entschieden, dass dann, wenn ein Rechtsanwalt beauftragt wird, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, eine T344tigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen kann, wenn durch die unrichtigen 304u337erungen sowohl eine GmbH als auch de-ren Gesch344ftsf374hrer betroffen sind und dass die Erforderlichkeit und Zweckm344- 14 - 8 - 337igkeit einer getrennten Beauftragung derselben Anwaltssoziet344t und einer ge-trennten anwaltlichen Bearbeitung in der Regel jedenfalls dann zu verneinen sein wird, wenn die Abmahnung ohne weiteren Aufwand zu Unterlassungserkl344-rungen der f374r die Berichterstattung Verantwortlichen f374hren und die Sache bis dahin ohne weiteres als eine Angelegenheit bearbeitet werden kann (aaO Rn. 17 ff. mwN). Ein einheitlicher Auftrag kann n344mlich auch dann vorliegen, wenn der Anwalt von mehreren Mandanten beauftragt wird, wobei gegebenen-falls durch Auslegung ermittelt werden muss, ob der Anwalt f374r die verschiede-nen Auftraggeber gemeinsam oder ob er f374r jeden von ihnen gesondert t344tig werden sollte (aaO Rn. 18 mwN). 3. Das Berufungsgericht geht von diesen Rechtsgrunds344tzen aus und bejaht das Vorliegen derselben Angelegenheit im Hinblick auf die f374r den vorlie-genden Einzelfall konkret getroffenen Feststellungen. Seine tatrichterliche 15 - 9 - W374rdigung des Sachverhalts ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Durchgreifende Verfahrensr374gen hinsichtlich der getroffenen Feststellungen erhebt die Revision nicht. Sie ist danach zur374ckzuweisen. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 12 C 259/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2010 - 27 S 20/09 -
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