BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 64/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Czub und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die vorgeb rac h- ten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 1. Zu den Hauptanträgen (Feststellung und Grundbuchberichtigung): a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). aa) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift (§ 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB) 1 2 3 4 - 3 - auf eine Gesamtgrundschuld anzuwenden ist, wenn auf die (gesicherte) Darl e- hen s forderung gezahlt worden ist, bedarf keiner Klärung. (1) Die Antwort auf diese Rechtsf rage ergibt sich bereits unmittelbar aus der Verweisungsnorm in § 1192 Abs. 1 BGB, nach der für die Grundschuld das Hypothekenrecht nur anzuwenden ist, wenn sich nicht ein anderes daraus ergibt, dass die Grundschuld eine Forderung nicht voraussetzt. Die Ni chtzula s- sungsb e schwerde räumt selbst ein, dass die entsprechende Anwendung des § 1173 BGB auf eine Gesamtgrundschuld, wenn - wie hier - auf die gesicherte Forderung g e zahlt worden ist, von dem Recht der Grundschuld abweicht, dem eine Akzessori e tät fremd is t. (2) Die Rechtsfrage ist zudem vo n de m Bundesgerichtshof bereits meh r- fach in diesem Sinne beantwortet worden. Die für die Gesamthypothek geltende Vorschrift ist zwar auf die G e- sam t grundschuld dann anzuwenden, wenn der Gläubiger aus dieser befriedigt worden ist. Das setzt jedoch voraus, dass das Grundpfandrecht - durch Za h- lung auf die Grundschuld - abgelöst worden ist (Senatsurteile vom 20. Nove m- ber 1970 - V ZR 68/68, WM 1970, 1516, 1517 und vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75 , NJW 1976, 2132, 2133). Ha t der Darlehensschuldner (wie hier der Beklagte zu 1) dagegen auf die gesicherten Forderungen gezahlt, hat er damit nicht die Grundschuld abg e- löst (§ 1142 BGB), sondern seine Darlehensverbindlichkeit erfüllt (§ 362 BGB). Mit der Rückzahlung des Darlehens w ird dann zwar der (schuldrechtliche) Rückg e währanspruch aus dem Sicherungsvertrag fällig, der Schuldner erwirbt dadurch aber noch keine Rechte an der nach § 1192 Abs. 1 Halbs. 2 BGB nicht vo n dem Bestand einer Forderung abhängigen Grundschuld (Senatsurteil vom 28. Mai 1976 - V ZR 208/75 , NJW 1976, 2132, 2133; BGH, Urteile vom 5 6 7 8 - 4 - 9 . Februar 1989 IX ZR 145/87, BGHZ 106, 375, 378 und vom 23. März 1993 XI ZR 167/92, NJW 1993, 1919). In diesen Fällen ist § 1173 BGB nicht ei n- schlägig. b) Danach ist die Klage m it den Hauptanträgen (Feststellung des Nich t- b e stehens der Grundschulden; Bewilligung der Löschung der Eintragungen im Grundbuch) - wenn auch mit einer fehlerhaften Begründung - im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die weiteren, von der Nichtzulassungsbe schwerde in Bezug auf die Abweisung der Hauptanträge aufgeworfenen Rechts fragen stellen sich danach nicht mehr. 2. Zu den Hilfs - und den Hilfshilfsanträgen (Abtretung der Grundschulden): a) Soweit auch bei den Hilfsanträgen der Antrag auf Zulassung der R e- vis i on mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen fehlerhafter A n wendung des § 1173 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet wird, ist auf die vorst e- henden Ausführungen zu verweisen. b) Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitliche n Rech t- spr e chung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Eine Zulassung aus diesem Grund kommt deshalb nicht in Betracht, weil die Hilfsanträge, die auf von der Vollstreckungsschuldnerin an die Klägerin a b- g e tretene n Ansprüche auf (Rück - )Über tragung der Grundschulden und aus ung e rechtfertigter Bereicherung gestützt werden, unbegründet sind. aa) Der Vollstreckungsschuldnerin stand gegen die Grundpfandgläub i- ger kein Anspruch auf Abtretung der Grundschulden zu, den sie hätte abtreten können. D ie Bezugnahme der Nichtzulassungsbeschwerde auf die Entsche i- dung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Februar 1989 IX ZR 145/87, 9 10 11 12 13 14 - 5 - NJW 1989, 1349, 1350) geht deshalb fehl, weil in dem damals entschiedenen Fall beide Eh e leute Sicherungsgeber waren. Davo n ist hier jedoch nicht auszugehen. In der Regel wird nämlich ve r- mutet, dass der (alleinige) Darlehensschuldner, der dem Gläubiger die Grun d- schuld durch schuldrechtliche Abreden mit einem Dritten beschafft, nach der Tilgung des Darlehens die Grundschuld wi eder bekommen soll (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1988 - III ZR 107/87, NJW 1989, 1732, 1733; Senatsurteil vom 20. November 2009 - V ZR 68/09, WM 2010, 210, 211 Tz. 14). Abwe i- chenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen zu den Sicherungsvereinbaru n- gen mit den G rundschuldglä u bigern zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Da der Beklagte zu 1 alle i niger Schuldner der durch die Grundschu l- den gesicherten Darlehen war, wäre somit nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass dieser gegenüber den Grundschuldgläu bigern der alleinige Inhaber der Rückübertragungsansprüche war. Die Abtretung der Rückübertr a- gungsansprüche durch die Vollstreckung s gläubigerin an die Klägerin wäre ins Leere gegangen. bb) Damit scheidet zugleich eine Zulassung der Revision zur Sicherun g e i ner einheitlichen Rechtsprechung wegen fe hlerhafter Nichtanwendung des § 816 Abs. 2 BGB aus. Da der Vollstreckungsschuldnerin - wie ausgeführt - (abzutrete n de) An sprüche auf Rückgewähr der Grundschulden gegen die Grundschuldglä u biger nicht zustanden, haben diese die Löschungsbewilligu n- gen dem Beklagten zu 1 als dem alleinigen Berechtigten ausgehändigt und später - an diesen abg e treten. cc) Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. 15 16 17 - 6 - II. Die Kostenentsc heidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Stresemann Czub Brückner Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 08.12.2009 - 2 O 81/08 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.2011 - 3 U 48/10 - 18
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