BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 64/12 vom 8. November 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2012 durch die Vorsitzen de Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Bes chwerdeverfahrens beträgt 4.000 Gründe: I. Zugunsten der im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 625 und 626 ist das Flurstück 630, dessen Eige n tümer der Beklagte ist, mit einer Grunddienstbarkeit zur "Benutzung von Treppenhaus und Hauseingang als Fluchtweg" belastet. Der Fluchtweg auf dem Flurstück 630 kann ohne Betreten des Flurstücks 627, das ebenfalls im Eigentum des Beklagten steht, nicht e r- reicht werden. Das Betreten des Flurstücks 627 ist dem Klä g er nicht mehr mö g- lich, nachdem der Beklag te auf diesem eine Leichtbauwand errichtet hat. Der Kläger hat von dem Beklagten u nter anderem die Erstellung eines von dem Flurstück 626 über das Flurstück 627 führenden Fluchtw e gs im ersten Obergeschoss des Hauses zu dem Treppenhaus sowie die Duldung d er Benu t- zung dieses Fluchtwegs durch den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 626 1 2 - 3 - und die Bewilligung der Erstrec k ung der bestehenden Dienstbarkeiten auf das Flurstück 627 verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. D a s Lan d- gerich t hat den Beklagte n unter Zurückweisung der weitergeh en den Berufung verurteilt, es zu unterlassen, den Zugang von den Flurstücken 625 und 626 hin zum Fl u rstück 630 zu behindern. Die Revision gegen sein U rteil hat das Lan d- gericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Be schwerde des Bek l agten. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit d e r Revision ge l- tend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich auch bei Rechts streitigkeiten, die eine Grunddienstbarkeit betref f en, nur nach dem Interesse des Rechtsmitte l klägers an der Abä n derung des Berufungsurteils (Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 - V ZR 263/56, BGHZ 23, 205, 206; Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08 , Grundeigentum 2009, 514 , 515 ). Die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsverpflic h- tung h a t zunächst die Beseit i gung der gegenwärtig bestehenden Behinderung des Zugangs zu dem Flurstück 627 zum Inha l t. Sie er f ordert - zumindest tei l- weise - das Entfernen der Leichtbauwand. Daher ist die Beschwer zum einen nach den Kosten einer Ersatzvornahme des Abrisses zu bemessen, die dem Beklagten bei seinem Unterliegen drohen (Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319; Beschlu ss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514 , 515 ). Zum anderen ist die Wertmi n- derung zu berücksichtigen, die das Flurstück 627 erl e idet, wenn es bei der Ve r- urteilung bliebe (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 1957 V ZR 263/56, 3 4 - 4 - BGHZ 23 , 205 , 206 ; Beschluss vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeige n- tum 2009, 715). Beide Werte sind zusammenzurechnen. 2. Der Beklagte hat nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - in hinreichendem M aß darg e- legt und glaubhaft gemacht, das s diese Werte zusammen 20.000 i- ten. Dem von ihm vorgelegten Gutachten eines Architektur - und Sachverstä n- digenbüros kann das Erreichen dieser Beschwer nicht entnommen werden. Es führt zwar Kosten für entstehende Baumaßnahmen auf. Der entspr e- chen de A u fwand, bezogen auf d as K eller - und Erdgeschoss, ist aber schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Leichtba u- wand außer im Obergeschoss auch in den anderen Geschossen errichtet wo r- den ist. Ausweislich der erstinstanzl ichen gestellten Klage a nträge besteht die Notwendigkeit eines Fl u ch t weges nur für das Obergeschoss, weil dieses a n- so ns ten nur über einen Fahrstuhl zu erreichen ist. Aber auch die aus dem Gu t- achten ersichtlichen K o sten für bauliche Maßnahmen im Oberge s choss in H ö- he von 4.756,64 ü ssig dargelegt. Hier bleibt bereits offen, aus welchen Gründen der Einbau einer Feuerschutztür in Höh e von 3.200 r- derlich sein soll. Eine Begründung wird hierfür nicht gegeben. Im Fall einer E r- satzvornahme ist zudem auf die anfallenden Kosten für die Beseitigung der eingezogenen Leichtbauwand abzustellen. Zu der H ö he dieser Kosten ist dem Gutachten nichts zu entnehmen. Die durch die künftige Beeinträchtigung eintretende Wertminderung des Flurstücks 627 ist ebe nfalls nicht dargelegt. Eine Ermittlung des Wertes des Flurstücks 627 mit der Belastung, das Betreten des Obergeschosses zum Z w e- cke des Erreichens des Fluchtweges auf dem Flurstück 630 zu dulden, ist ebenso wenig erfolgt wie die Ermittlung des Wertes ohne eine solche Bela s- tung. In dem vorgelegten Gutachten werden lediglich drohende Mietausfälle 5 6 7 - 5 - errec h net. Eine entsprechende Minderung des Ertragswertes des Flurstücks ist damit schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die genannten Mieteinna h- men nur auf de n Angaben des Beklagten gegenüber dem Sachve r ständigen beruhen. Zudem sind die für das Keller - und das Erdgeschoss angesetzten Mietausfälle schon deshalb ohne Belang, weil, wie dargelegt, nicht davon au s- gegangen werden kann, dass auch dort die bisherige Nutzung beeinträchtigt wird . Aus diesem Grund geht auc h der ohnehin nur pauschal gehaltene Hi n- weis des B eklagten fehl, auf ihn komme wegen der entfallenden Nutzung des Erdgeschosses als PKW - Einstellplatz e ine nach der Reichsgaragenveror d nu ng in Verbindung mit der Gebührenordnung der Stadt H . zu zahlende Ablö s e- summe in Höhe von 12.800 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festse t- zung des Gegenstandswerts ist der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - von der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für den Klageantrag lfd. 8 - 6 - Nr. 1, der allein Gegenstand der Verurteilu n g des Beklagten und damit des B e- schwerdeverfahrens ist, ausgegangen. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 08.03.2011 - 417 C 9733/10 - LG Hannover, Entsc heidung vom 17.02.2012 - 16 S 17/11 -
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