ECLI:DE:BGH:2016:110516BVIIZR64.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 6 4/15 vom 11. Mai 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richter innen Graßnack und Wimmer beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision wird teilweise stattgegeben. Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. März 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpu nkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung en der Beklagten zur E r- teilung von Provisionsabrechnungen und zu einem Buchauszug bezüglich im Zeitraum 1. Juni 2011 bis einschließlich 3 1. Dezember 2013 geschlossener Geschäfte bestätigt wor den sind . Im Üb rigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtz u- lassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren s, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 45.000 ; des stattgebenden Teils: bis 5. 000 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Rahmen einer Stufenklag e E r teilung von Provisionsabrechnungen und eines Buchauszu gs s owie Provis i- onszahlungen. Die Klägerin hatte ab 1995 eine Bezirksvertretung der Beklagten inne. Ab Juni 2005 betreute sie als Handelsvertreterin noch einzelne ihr zugewiesene Kunden der Beklag ten. Anlässlich dieser Vertragsänderung wurde im Mai 2005 ein neuer "Handelsvertretungsvertrag (Rahmenvertrag)" unterzeichnet , der g e- mäß Nr. 8 mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalendermonats g e- kündigt werden konnte. Im Jahr 2007 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 30. Juni 2009. Im Mai 2009 verständigten sich die Parteien vorläufig mündlich darauf, ihre Zusammenarbeit mit der Modifikation fortzusetzen, dass sich die Vermit t- lungstätigkeit der Klägerin künftig auf den Kunden D. AG beschrän kt. Im November 2010 schloss die Beklagte mit der D. AG eine Mehrjahre s- vereinbarung betreffend die Belieferung der D. AG mit Serien - und Ersatzteilen ab. Anschließend teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie wolle nun ihre Ku n- den ausschließlich mit eigenen Mitarbeitern betreuen und werde die Zusa m- menarbeit zum 31. Januar 2011 beenden. Entsprechend kündigte die Beklagte mit E - Mail vom 27. Januar 2011 die Beendigung der Zusamm enarbeit zum 31. Januar 2011 an. 1 2 3 4 5 6 - 4 - Die Klägerin erhielt aus Geschäften mit der D. AG bis Januar 2011 we i- terhin monatlich Provi sionszahlungen. Mit Teilurteil vom 18. Januar 2012 hat das Landgericht die Beklagte ve r- urteilt, der Klägerin monatliche Provisionsabrechnungen zu erteilen über alle Lieferungen, die sie aus Geschäften mit der D. AG in der Zeit vom 1. Februar 2011 bis 31 . Mai 2011 ausgeführt hat. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsg e- richt mit Urteil vom 2. Mai 2013 zurückgewiesen. Aufgrund einer Klageerweiterung hat das Landgericht nach Beweisau f- nahme die Beklagte mit weiterem Teilur teil vom 9. April 2014 verurteilt, der Kl ä- gerin monatliche Provisionsabrechnungen zu erteilen über alle Lieferungen, die sie in der Zeit ab dem 1. Juni 2011 aus Geschäften mit der D. AG bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführt hat. Außerdem hat das Landgericht die Bekla g- te zu r Erteilung von Buchauszügen über alle Geschäfte verurteilt , die sie mit der D. AG für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013 ge schlossen hat. Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von nebst Zinsen verurteilt, wobei diese Verurteilung Provisionsford e- rungen für die Monate Februar bis einschließlich Mai 2011 betr ifft. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Teilurteil hat das Berufungsg e- richt mit U rteil vom 12. März 2015 zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen ric h- tet sich die Be schwerde der Beklagten. Diese will die Abweisung der Klage im Hinblick auf Auskunfts - und Provisionsansprüche der Klägerin für Lieferungen aus Geschäften mit der D. A G ab 1. März 2011 mit der beabsicht igten Revision weiterverfolgen . 7 8 9 10 11 12 - 5 - II. Das Berufungsgericht führt, soweit im vorliegenden Verfahren von B e- deutung, im Wesentlichen F olgendes aus: Das Landgericht habe in der Sache richtig entschieden. In seinem Ber ufungsurteil vom 2. Mai 2013 habe das Berufungsgericht ein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien bejaht und dieses als nicht mit Wirkung vor dem 31. Mai 2011 gekündigt angesehen. Um Wiederh o- lungen zu vermeiden nehme das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgrü n- de jenes Urteils Bezug. Davon sei auch das Landgericht in seinem weiteren Teilurteil zu Recht ausgegangen. Weder der weitere erstinstanzliche Vortrag noch die durchgeführte Beweisaufnahme gäben Grund, von einer Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt auszugehen. Auch das Berufungsvorbringen führe zu keine r abweichende n Beurteil ung. Zu Recht habe das Landgericht die Mehrjahresvereinbarung auch in B e- zug auf die später während ihrer Laufzeit abgeschlossenen Verträge zwischen der Beklagten un d der D. AG als provisionsanspruchsbegründend angesehen. Zu Recht habe das Landgericht aus der Beweisaufnahme die Überze u- gung gewonnen, dass die Rahmenvereinbarung als das Werk der Klägerin a n- zusehen sei und dass aufgrund der Usancen und der tatsächlic hen Abwicklung nicht nur der Zugang der Beklagten zu diesem Kunden (D. AG) eröffnet, so n- dern bereits eine gesicherte Erwartung auf Lieferungen während der gesamten Vertragslaufzeit begründ et gewesen sei . Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass mit der Mehrja hresvereinbarung faktisch der Weg für alle in der Laufzeit dieser Vereinbarung geschlossenen Verträge gebahnt und nicht lediglich eine vage Möglichkeit künftiger Vertragsabschlüsse geschaffen worden sei. Die ü b- 13 14 15 16 17 - 6 - rige Beweisaufnahme gebe keinen tragfähig en An lass, an der grundlegenden, weitreichenden Bedeutung der Mehrjahresvereinbarung für die folgende Z u- sammenarbeit zwisch en der Beklagten und der D. AG zu zweifeln. Dagegen, dass das Landgericht die Provisionspflicht für den gesamten nunmehr verfahrensgeg enständlichen Zeitraum für gegeben erachtet habe, sei nichts zu erinnern. Anders als in Fallgestaltungen, bei denen der Handelsvertr e- ter im Wesentlichen nur den Kundenkontakt herstelle und ein "Erstgeschäft" vermittelt habe, nehme die Wirkung der Bemühunge n des Handelsvertreters in Bezug auf Geschäfte innerhalb der Geltungsdauer der verfahrensgegenständl i- chen Mehrjahresvereinbarung nicht entscheidungserheblich ab. Denn die Ve r- einbarung sei gerade auf eine bestimmte Dauer angelegt gewesen, so dass die zu sei nem Zustandekommen beitragenden Bemühungen des Handelsvertreters den gesamten Geltungszeitraum in wesentlich gleicher Weise überwölbten. An dieser Bedeutung, die weit über eine bloße Kausalität hinausreiche, änderten auch die späteren eigenen Bemühungen de r Beklagten im Zusammenhang mit den einzelnen Lieferungen nichts. I II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet , soweit die Verurteilung zur Erteilung eines Buc h- auszugs bezüglich im Zeitraum 1. März 20 11 bis einschließlich 31. Mai 2011 geschlossener Geschäfte sowie die Zahlungsverurteilung vom Berufungsgericht bestätigt worden sind. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, u nter d e- nen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). 18 19 - 7 - 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat im Übrigen Erfolg ; sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufh e- bu ng des angefochtenen Urteils , als die Verurteilung der Beklagten zur Erte i- lung von Provisionsabrechnungen sowie die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bezüglich im Zeitraum 1. Juni 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2013 geschlossener Geschäfte bestätigt wor den sind, und im Umfang der Aufhebung zur Zu rückverweisung an das Berufungsgericht. a ) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender We ise ist das Ber u- fungsgericht im Ansatz davon ausgegangen , dass die im November 2010 - vor der Beendigung des Handelsvertretervertrag s - zustande gekommene Mehrja h- resvereinba rung als solche keine Provisionspflicht der Beklagten auslöst , so n- dern dass es für eine sich aus § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB ergebende Prov i- sionspflicht auf de n - nach Beendigung des H andelsvertretervertrags zum 31 . Mai 2011 erfolgten - Abschluss der einzelnen Lieferverträge aufgrund der von der D. AG getätigten Abru fe ankommt . Die dem zugrunde liegende Ve r- tragsauslegung steht im Einklang mit den Bestimmung en in Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 des Handel svertretungsvertrags (Rahmenvert rags) vom 13. /17. Mai 2005. Nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 erhält der Vertreter die Provision "vom Rech für alle Geschäfte, die mit den benannten Abne h- mern abgeschlossen worden sind". In Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 wird für d en Provis i- onssatz als Basis auf den "Umsatz" des Vorjahres abgestellt. b ) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung des Berufungsgerichts, dass mit der Mehrjahresvereinbarung faktisch der Weg für alle während der Laufzeit dieser Ver einbarung geschlossenen Lieferverträge gebahnt war und die Mehrjahresvereinbarung weitreichende Bedeutung für die folgende Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und der D. AG hatte. 20 21 22 - 8 - c) Indes beruht die Annahme des Berufungsgerichts , der Abschluss der M ehrjahresvereinbarung und damit auch de r Abschluss der daraus resulti e- renden einzelnen Lief erverträge - sei überwiegend im Sinne von § 87 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HGB auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen, auf einer Ve r- letzung des Anspruchs der Beklag ten auf Gewährung rechtliche n Gehör s, Art. 103 Abs. 1 GG. a a) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können au ch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Pa r- teivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 VII ZR 282/14, NJW - RR 2016, 29 Rn. 18; Beschluss vom 8. Juli 2010 VII ZR 195/08, BauR 2010, 1792 Rn. 8; Beschluss vom 9. Februar 2009 II ZR 77/08, NJW 2009, 2137 Rn. 3). b b ) So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat in den Schriftsät zen vom 2 8. Dezember 2012, Seite 7 f. und vom 25. Juli 2013, Seite 18 f. , auf die sie in der Berufungsbegründung vom 22. A ugust 2014, Seite 23 , Bezug genommen hat, unter Beweisantritt behauptet, der Abschluss der Mehrjahresvereinbarung sei durch im Einzelnen dargel egte Aktivitäten der Mitarbeiter der Beklagten init i- iert und bewerkstelligt worden; die Klägerin habe zum Abs chluss der Mehrja h- resvereinbarung nichts bei ge tragen. Das Berufungsgericht hat insoweit nur ausgeführt, das Landgericht habe aus der - aufgrund einer zu einem anderen Beweisthema durchgeführten - B e- weisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass die Rahmenvereinbarung als das Werk der Klägerin anzusehen sei. 23 24 25 26 - 9 - Da mit hat das Berufungsgericht dem Kerngehalt des genannten unter Beweis gestellten Vorbrin gens der Beklagten in verfassungswidriger Weise nicht Rechnung getragen. d ) Auf dieser Verle tzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann das angefochtene Urteil , soweit die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Provisi onsabrechnungen sowie die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs bezüglich im Zeitraum 1. Juni 2011 bis einschlie ß- lich 31. Dezember 2013 geschlossener Geschäfte bestätigt worden sind, auch beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufu ngsgericht, wenn es das betreffende unter Beweis gestellte Vorbringen ( Schriftsätze vom 28. Dezember 2012, Seite 7 f. und vom 25. Juli 2013, Seite 18 f.) berücksichtigt hätte, zu einem für die Beklag te günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Sollten die Vor aussetzungen für Ansprüche auf Provision nach § 87 Abs. 3 HGB (Provision für nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zum 31. Mai 2011 aufgrund von Abrufen der D. AG geschlossene Liefervertr ä- ge) zweifelsfrei zu verneinen sein, könnte die Klägerin weder Provisionsabrec h- nungen noch Erteilung eines Buchauszugs bezüglich derartiger nach Beend i- gung des Handelsvertreterverhältnisses geschlossener Lieferverträge verla n- gen (vgl. BGH, Urteil vom 2 3. Februar 1989 - I ZR 203/87, NJW - RR 1989, 738, 739, juris Rn. 14). Denn bei den betreffenden Informationsansprüchen handelt 27 28 29 - 10 - es sich um Hilfsansprüche (vgl. Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des g e- samten Vertriebsrechts, 5. Aufl., Band 1, Kap. VI Rn. 2; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c Rn. 8), die nicht gegeben sind, wenn feststeht, dass dem Ha n- delsvertreter die fraglichen Provisionsansprüche nicht zustehen. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Wimmer Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 09. 04.2014 - 40 O 71/11 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.03.2015 - 2 U 61/14 -
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