BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 65/00 vom23. September 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2002 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Paugeund Stöhrbeschlossen:Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrech-nung vom 9. Juli 2002 zu wertende Antrag des Beklagten zu 2vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: I.Mit Beschluß vom 20. November 2001 hat der Senat die Revisionen derBeklagten zu 1 und 2 und der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats desKammergerichts in Berlin vom 5. November 1999 nicht angenommen und denBeklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch 35 %, dem Beklagten zu 2 darüberhinaus weitere 1 % und der Klägerin 64 % der Gerichtskosten des Revisions-verfahrens auferlegt. Die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Streitwerte fürdas Revisionsverfahren hat der Senat auf die Gegenvorstellungen der Prozeß-bevollmächtigten der Revisionsbeklagten zu 2, 4, 5 und 6 mit Beschluß vom1. Juli 2002 teilweise abgeändert.Der Beklagte zu 2 beantragt nunmehr, diejenigen Kosten nicht zu erhe-ben, die ihm nicht entstanden wären, wenn der nachträglich geänderte Streit-wert bei der Kostenentscheidung des Senats berücksichtigt worden wäre. - 3 -Die Kostenbeamtin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatzgemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten zu 2 mit Verfügungvom 6. September 2002 nicht abgeholfen.II.Der Antrag des Beklagten zu 2, Kosten für das Revisionsverfahren teil-weise nicht zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerunggegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kosten-gesetze, 31. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).Die Erinnerung hat keinen Erfolg. In der ursprünglichen Festsetzung desStreitwertes ohne Berücksichtigung des im Berufungsrechtszug gestellten Hilfs-antrags II liegt keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 8 GKG. EineUnrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, soweit das Gericht gegeneine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und soweit der Verstoß auch - 4 -offen zutage tritt. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein offensichtlicher schwererVerfahrensfehler gegeben ist (vgl. Hartmann, aaO, Rdn. 8 ff.). Das ist hier nichtder Fall.Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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