BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 65/01 Verkündet am: 8. November 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 518 A bs. 2 Nr. 2 Die fehlende Bezeichnung "Berufungsbeklagter" allein rechtfertigt nicht, die Ber u - fung als unzulässig zu behandeln, wenn die Auslegung der Berufungsschrift ergibt, gegen wen sich die Berufung richtet. BGH, Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01 - OLG Schleswig-Holstein LG Lübeck - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 3. Zivils e - nats des Schleswig -Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit au f - gehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lbeck vom 21. Juli 1999 b e - treffend den Drittwiderbeklagten als unzulssig verworfen worden ist. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger, ein Architekt, verlangt von der Beklagten Honorar aus einem Architektenvertrag mit der Behauptung, alleiniger Inhaber der Forderung zu sein. Die Beklagte bestreitet das. Wegen behaupteter Mngel aus einem and e - ren Vertrag rechnet die Beklagte zudem auf und erhebt wegen des durch die - 3 - Aufrechnung nicht gedeckten Betrages Widerklage gegen den Klger und den Drittwiderbeklagten, einen weiteren Architekten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abg e - wiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Urteils wird zunchst der Klger und Widerbeklagte, anschließend nach "gegen" die Beklagte und Widerklgerin sowie im Anschluß hieran der Drittwiderbeklagte aufgefhrt. Die Beklagte und Widerklgerin hat dagegen unter Vorlage des landgerichtlichen Urteils Ber u - fung eingelegt. Die Berufungsschrift richtet sich im Rubrumsteil "gegen" den Klger, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten. Sie ist eingelegt fr die B e - klagte, Widerklgerin und Berufungsklgerin. Diese wird zuerst aufgefhrt, im Anschluß daran ist der Drittwiderbeklagte nur mit dieser Bezeichnung genannt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil u.a. die Berufung der Bekla g - ten, soweit sie sich gegen den Drittwiderbeklagten richtet, als unzulssig ve r - worfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten. Entscheidungsgrnde: Die gemß § 547 ZPO zulssige Revision der Beklagten hat Erfolg . Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unz u - lssig verworfen worden ist und zur Zurckverweisung der Sache an das B e - rufungsgericht. - 4 - I. Das Berufungsgericht hlt die Berufung fr unzulssig, weil sie nicht der Form des § 518 Abs. 2 ZPO entspreche. Die Auslegung der Berufungsschrift ergebe eindeutig, daû die Beklagte nur gegen den Klger und Widerbeklagten habe Berufung einlegen wollen, nicht aber im Verhltnis zum Drittwiderbeklagten. Unter der Rubrik "gegen", die kennzeichne, gegen wen sich die Beklagte wende, sei nur der Klger mit der Bezeichnung "Klger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter" aufgefhrt. Der Drittwiderbeklagte sei nur mit seiner erstinstanzlichen Parteirolle bezeichnet. Es fehle der Zusatz "und Berufungsbeklagter". Folgerichtig habe der Urkund s - beamte der Geschftsstelle des Senats die Berufungsschrift nur dem Proze û - bevollmchtigten des Klgers zugestellt. Eine andere Auslegung sei auch nicht deswegen geboten, weil eine Urteilskopie beigefgt worden sei. II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Berufung hinsichtlich des Drittwiderbeklagten gengt der Form des § 518 Abs. 2 ZPO. 1. Die Form des § 518 Abs. 2 ZPO ist nur beachtet, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, fr wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, Beschluû vom 16. Juli 1998 - VII ZB 7/98, NJW 1998, 3499 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 14). Die B e - rufung darf auch unter Beachtung der Verfahrensgarantie des Grundgesetzes, - 5 - den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren, nicht an unvollstndigen oder fehlerhaften Angaben scheitern, wenn fr Gericht und Prozeûgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1998 - VI ZR 316/97, NJW 1999, 1554 = BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Parteibezeichnung 16). Eine uneingeschrnkt eingelegte Ber u - fung gegen ein klageabweisendes Urteil richtet sich im Zweifel gegen alle e r - folgreichen Streitgenossen. Ist nur der an erster Stelle des Urteilsrubrums st e - hende Streitgenosse als Berufungsbeklagter genannt, so ist das Urteil auch gegenber den anderen angefochten, auûer wenn die Berufungsschrift eine Beschrnkung erkennen lût (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, NJW 1994, 512, 514). Eine unbeschrnkte Berufungseinlegung wird vom Bundesgerichtshof auch dann bejaht, wenn als Rechtsmittelgegner nur einer von mehreren Streitgenossen und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wird oder wenn die Streitgenossen auf seiten des Rechtsmittelgegners nur teilweise als "Beklagte und Berufungsbeklagte", im brigen aber nur als "Beklagte" bezeichnet worden waren (BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205). 2. Nach diesen Grundstzen gengt die Berufungsschrift in Verbindung mit dem vom Prozeûbevollmchtigten der Beklagten vorgelegten angefocht e - nen Urteil den Formerfordernissen des § 518 Abs. 2 ZPO. Der Berufungsschrift ist zu entnehmen, daû sich die Berufung auch g e - gen den Drittwiderbeklagten richten soll. Fr die Auslegung ist nicht maûg e - bend, daû der Urkundsbeamte der Geschftsstelle nur die Zustellung an den Prozeûbevollmchtigten des Klgers veranlaût hat und nur eine Urteilsa b - schrift vorgelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen wegen - 6 - der fehlenden Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsbeklagten" die Berufung fr unzulssig gehalten. Es hat nicht bedacht, daû die Berufung sich in ihrem Aufbau nach dem Rubrum des landgerichtlichen Urteils richtet. Die Beklagte und Widerklgerin wird entsprechend den Gepflogenheiten im Rechtsmittelverfahren als Rechtsmittelfhrerin an erster Stelle genannt. Im A n - schluû hieran wird wie im landgerichtlichen Urteil der Drittwiderbeklagte au f - gefhrt. Auch wenn er nicht gleichzeitig als "Berufungsbeklagter" bezeichnet ist, wird durch die an das Rubrum des angefochtenen Urteils angepaûte B e - zeichnung der Parteien deutlich, daû er nicht an der Seite der Beklagten, W i - derklgerin und Berufungsklgerin steht. Die Nennung des Drittwiderbeklagten im Rubrum der Berufungsschrift auf der Seite der berufungsfhrenden Beklagten und Widerklgerin ist erken n - bar fehlerhaft. Der Fehler war schon im Rubrum des beigefgten Urteils des Landgerichts angelegt. Ein Widerbeklagter kann nicht auf seiten des einzigen Widerklgers stehen, der das Rechtsmittel fhrt. Er ist notwendigerweise dem Gegner zuzuordnen. Dem Drittwiderbeklagten kann nur die Rolle des Recht s - mittelgegners zukommen. Die fehlende Bezeichnung des Drittwiderbeklagten als "Berufungsbeklagter" ist wegen der umfassend eingelegten Berufung u n - schdlich (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 294/92 aaO). Die B e - rufung weist nmlich keine Beschrnkung auf. Ullmann Thode Kuffer Kniffka Bauner
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