BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 65/03Verkündet am: 28. Januar 2004HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________AVB f. Reiseabbruchvers.Verspricht der Versicherer bei einer Reiseabbruchversicherung die Erstattung desWertes der nicht genutzten Reiseleistung, ist bei einer Pauschalreise für die Be-rechnung des Wertes des nicht genutzten Teils der Reiseleistung der Pauschal-preis maßgeblich.BGH, Urteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 65/03 -LG WuppertalAG Velbert - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulfund den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2004für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Land-gerichts Wuppertal vom 20. Februar 2003 wird auf Kostender Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einerReiseabbruchversicherung in Anspruch. Die Parteien streiten im wesentlichendarüber, ob der zu erstattende Wert der nicht genutzten Reiseleistung auf derGrundlage des gesamten oder des um die Flugkosten gekürzten Reisepreiseszu berechnen ist.Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau über einen Reiseveranstalterdie Naturerlebnisreise "Naturschauspiel N. " gebucht. Der Preis pro Per-son von 5.488 DM umfaßte die komplette Pauschalreise, wobei die eigentlicheRundreise vom 16. bis zum 30. September 2001 dauern sollte. Der Abflug ausDeutschland erfolgte am späten Abend des 15. September 2001, die Rückkehrnach Deutschland war für den frühen Morgen des 1. Oktober 2001 geplant. - 3 -Weiter hatte der Kläger für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten einVersicherungspaket abgeschlossen, das in der - mit "Traumurlaub - gut versi-chert" überschriebenen - Werbeanzeige der Beklagten im Katalog des Reise-veranstalters als "Komplettschutz" bezeichnet war. Darin enthalten waren unteranderem eine Reiserücktrittskostenversicherung und eine "Feriengarantie" ge-nannte Reiseabbruchversicherung. Nach ihren Bedingungen für die Reiseversi-cherungen gewährte die Beklagte in der Reiserücktrittskostenversicherung Ver-sicherungsschutz bei Nichtantritt oder verspätetem Reiseantritt (§ 1 AVB RR00) bei bestimmten, in § 2 aufgezählten Ereignissen. Die Reiseabbruchversi-cherung sollte laut ihren Bedingungen (AVB RA 00) hierzu ergänzend für denFall des Reiseabbruchs Versicherungsschutz bieten. Die maßgeblichen Klau-seln lauten:§ 1 ...1. Bei nicht planmäßiger Beendigung der Reise aus einem derunter § 2 AVB RR genannten Gründe erstattet die (Beklagte) dienachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten... .2. Bei Abbruch der Reise aus einem der unter § 2 AVB RRgenannten Gründe erstattet die (Beklagte) außerdem den Wert dernicht genutzten Reiseleistung.3. Die während der Reise unerwartet schwer erkrankte oderschwer verletzte Person kann auf Wunsch anstelle der Leistungnach Nr. 2 einen Reisegutschein über den vollen Reisepreis derabgebrochenen Reise abzüglich Selbstbehalt wählen. ...Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers an einer durchMalariaprophylaxe hervorgerufenen Psychose. Das zwang den Kläger und sei-ne Frau zum Reiseabbruch. Der für den 1. Oktober 2001 vorgesehene Rückflugwurde auf den 23. September 2001 umgebucht. In den beiden Vorinstanzenwar zwischen den Parteien unstreitig, daß elf Reisetage entfallen sind. - 4 -Während die Ehefrau - als die unerwartet schwer erkrankte Person - denGutschein über den vollen Reisepreis wählte, begehrte der Kläger Erstattungdes Wertes der nicht genutzten Reiseleistung. Diesen berechnete er auf3.773 DM, indem er von insgesamt 16 Reisetagen ausging, den auf ihn entfal-lenden Reisepreis (5.488 DM) durch die 16 Reisetage dividierte und die sich soergebenden 343 DM mit den 11 entfallenen Reisetagen multiplizierte. Die Be-klagte erstattete jedoch nur 2.420 DM (11 x 220 DM) und damit 1.353 DM (oder691,78 nrn! "#n%$n'&(#n(n)#n*+(",-/.0(nFlüge bereinigten "Tagessatzhöhe" auf eine Bestätigung des Veranstalters undlegte außerdem 17 Reisetage zugrunde.Das Amtsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NVersZ 2002, 565 f.,hat die u.a. auf Zahlung des Differenzbetrages von 691,78 '! .1.13254einsoweit abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers invollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wie-derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg.I. Das Landgericht hat ausgeführt, bei den AVB RA 00 der Beklagtenhandele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, bei denen etwaige Un-klarheiten zu Lasten des Verwenders gingen. Dem Kläger sei es nur sehrschwer möglich, die Kosten für die Flüge zu ermitteln. Im übrigen sei es ge-rechtfertigt, vom Pauschalgesamtpreis auszugehen, stelle sich doch bei einem - 5 -Abbruch z. B. am ersten Tag der Flug nicht als "Reiseleistung" dar. Das zeigeauch die von der Beklagten vorgenommene, am Reisepreis orientierte Prämi-enkalkulation der Reiserücktrittskostenversicherung. Im übrigen sei von 16Reisetagen auszugehen, da es bei einer spätabends beginnenden und früh-morgens endenden Reise nicht gerechtfertigt sei, An- und Abreisetag voll miteinzurechnen.II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Erstat-tungsberechnung nach § 1 Nr. 2 AVB RA 00 der gesamte Pauschalpreis ein-schließlich des Wertes der Flüge zugrunde zu legen ist.a) Das ergibt eine Auslegung von § 1 AVB RA 00. Sie muß sich - weil essich um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt - davon leiten lassen,wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel bei verständigerWürdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbarenSinnzusammenhangs verstehen muß; dabei kommt es auf die Verständnismög-lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85).b) Schon der Wortlaut von § 1 Nr. 2 AVB RA 00 legt dem Versicherungs-nehmer nahe, daß für den Wert der nicht genutzten Reiseleistung - hat er einePauschalreise gebucht - auch der Pauschalpreis maßgeblich ist. Versprochenwird nicht die Erstattung einzelner Aufwendungen, sondern die des Wertes dernicht genutzten Reiseleistung, nicht einzelner Reiseteilleistungen. Eine Pau-schalreise mag sich zwar aus Teilleistungen zusammensetzen, ihr besonderes - 6 -Merkmal ist aber, daß diese vom Veranstalter zu einer Gesamtheit, zu einereinzigen Reiseleistung zusammengefaßt werden. Reiseleistung ist demgemäßfür den Versicherungsnehmer, der eine Pauschalreise bucht, diese Gesamtlei-stung, nicht die jeweilige Teilleistung. Der Wert der nicht genutzten Reiselei-stung ist deshalb vor diesem Hintergrund als Teil des Gesamtpreises zubestimmen, in dem der Wert der Reise insgesamt seinen Ausdruck gefundenhat.c) In diesem Verständnis der Klausel kann sich der Versicherungsneh-mer auch dadurch bestätigt sehen, daß gemäß § 1 Nr. 3 AVB RA 00 dem Ver-sicherten, in dessen Person sich ein Abbruchgrund verwirklicht, wahlweise einReisegutschein über den vollen Reisepreis versprochen wird, selbst wenn die-ser etwa Flugleistungen beansprucht hatte. Es ist für den Versicherungsnehmeraber nicht ohne weiteres einsichtig, daß für die Wahlleistung auf den vollenReisepreis abgestellt wird, bei der Leistung gemäß § 1 Nr. 2 AVB RA 00 dage-gen nur die tatsächlich nicht in Anspruch genommene Teilleistung - unter Aus-klammerung etwa der Flugleistungen - den Ausgangspunkt für die Berechnungder Ersatzleistung bilden könnte.d) Schließlich spricht auch der dem Versicherungsnehmer erkennbareZweck der Reiseabbruchversicherung für dieses Klauselverständnis. Sie sollden Versicherungsnehmer gegen den Schaden in Gestalt nutzloser Aufwen-dungen absichern, der ihm entsteht, wenn er die Reise (aus in seiner oder einerRisikoperson liegenden Gründen im Sinne des § 2 AVB RR 00) abbrechenmuß. Dabei geht es nicht um die Absicherung eines immateriellen, sondern ei-nes Vermögensschadens. Bei einer Flugpauschalreise aber ist der Flug un-trennbarer Bestandteil der Reise und damit auch des Reisepreises. Muß dieseReise abgebrochen werden, stellen die in den Pauschalpreis eingerechneten - 7 -Flugkosten ganz oder teilweise nutzlose Aufwendungen dar. Das wird beson-ders deutlich, wenn der Versicherungsfall gleich nach der Ankunft am Urlaubs-ort eintritt und der Versicherte alsbald zurückfliegen muß. Würde ihm bei Eintrittdes Versicherungsfalles nach Ankunft am Urlaubsort (Flugziel) nur der Wert derdort zu erbringenden Reiseleistung erstattet, bliebe sein Schaden in Höhe derin den Pauschalpreis eingerechneten Flugkosten stets ungedeckt. Ein solchesErgebnis stünde nicht nur dem Zweck der Reiseabbruchversicherung entgegen,es widerspräche auch den werbenden Erklärungen der Beklagten im Zusam-menhang mit ihrem Angebot zum Abschluß einer kombinierten Reiserücktritts-kosten- und Reiseabbruchversicherung. Denn mit der Verwendung der Begriffe"Vollschutz" und "Feriengarantie" wird ein Verständnis des Angebots nahege-legt, der Versicherungsnehmer erwerbe mit dem Abschluß der Versicherungauch im Hinblick auf den für ihn beim Reiseabbruch eintretenden Schaden lük-kenlosen Versicherungsschutz.2. Die konkrete Erstattungsberechnung des Berufungsgerichts ist eben-falls nicht zu beanstanden. Die Anzahl der Ausfalltage war in beiden Vorinstan-zen unstreitig. Darüber geht die Revision ohne Begründung hinweg. Richtig istauch, daß eine Reisedauer von 16 Tagen zugrunde zu legen ist. Für den Zeit-raum vor dem Abflug am späten Abend des 15. September 2001 und den Zeit - 8 -raum nach der Ankunft am frühen Morgen des 1. Oktober 2001 waren Reiselei-stungen nicht geschuldet und nicht bezahlt. Diese Zeiträume sind deshalb fürden Wert der nicht genutzten Reiseleistung ohne Bedeutung.Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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