BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 65/06 Verk374ndet am: 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 635 a.F. Haben sich M344ngel der Planung oder Bau374berwachung bereits im Bauwerk verk366r-pert, setzt der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grunds344tzlich nicht voraus, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die M344ngel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen. Der Schadensersatzanspruch kann deshalb nicht mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen werden, die M344ngel seien nicht ger374gt worden. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 65/06 - OLG Frankfurt LG Darmstadt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 211.550,10 200 verurteilt worden ist. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten 310.988,05 200 Architektenhonorar f374r drei Bauvorhaben, darunter das Bauvorhaben Gewerbezentrum N. in G. Die Beklagte hat mit Schadensersatzanspr374chen wegen M344ngeln der Architekten-leistung aufgerechnet und in erster Instanz Widerklage erhoben. Das Landge-richt hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Beklagte nur noch ihren Klageabweisungsantrag we- 1 - 3 - gen der Aufrechnung mit Schadensersatzanspr374chen in einer die Klagesumme 374berschreitenden H366he verfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht zur Aufrechnung ge-stellte Anspr374che wegen verschiedener Planungsfehler bez374glich des Bauvor-habens Gewerbezentrum N. abgelehnt und deshalb die Beklagte zur Zahlung von mehr als 211.550,10 200 verurteilt hat. In diesem Umfang verfolgt die Beklag-te ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils im angefochtenen Umfang und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. 2 Auf das Schuldverh344ltnis findet das B374rgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 3 I. Die Klage ist nicht, wie die Beklagte geltend macht, durch den von ihr behaupteten, angeblich nach Abschluss der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich unzul344ssig geworden, wonach sich der Kl344ger und die A.-Gruppe, zu der die Beklagte geh366ren soll, auf Erledigung der wechselseitigen Anspr374che und darauf geeinigt haben sollen, dass die Rechtsmittel zur374ckgenommen wer-den. Es kann dahinstehen, ob der von dem Kl344ger bestrittene Vergleich zustan- 4 - 4 - de gekommen ist und dies im Revisionsverfahren zu ber374cksichtigen w344re. Denn der Vergleich konnte nach seinem Inhalt kein Prozesshindernis begr374n-den, sondern nur dadurch zur Prozessbeendigung f374hren, dass die Beklagte ihr Rechtsmittel zur374cknimmt. Das ist nicht geschehen, so dass der Prozess auch in der Revisionsinstanz fortgef374hrt werden kann. Die Vereinbarung der Parteien kann allenfalls dazu f374hren, dass das Rechtsmittel der Beklagten auf den Ein-wand des Kl344gers als unzul344ssig zu verwerfen ist (BGH, Urteil vom 14. November 1983 - IVb ZR 1/82, NJW 1984, 805). Diese Einrede hat der Kl344-ger jedoch nicht erhoben. II. Das Berufungsurteil h344lt im Umfang der Anfechtung der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht hat mit rechtsfehlerhafter Be-gr374ndung die Anspr374che der Beklagten auf Schadensersatz wegen folgender M344ngel verneint: 5 1. Fehlerhafte RWA- und L374ftungskuppeln 6 a) Die Beklagte hat behauptet, die sp344ter bei Sturm besch344digten RWA- und L374ftungskuppeln seien vom Kl344ger bei der Vergabe nicht ausreichend di-mensioniert worden. Zudem habe der Kl344ger bei der Bauaufsicht 374bersehen, dass beim Einbau die Hauptwindrichtung nicht beachtet worden sei. Sie hat einen Schaden von 53.284 200 errechnet. 7 b) Das Berufungsgericht meint, ein Schadensersatzanspruch nach 247 635 BGB bestehe nicht. Es f374hrt aus, die Beklagte habe dem ausf374hrenden Unter-nehmen die Bauleitung 374bertragen; diesem gegen374ber bestehe ein Gew344hrleis-tungsanspruch. Im 334brigen w344re der Sturmschaden durch die Sachversiche- 8 - 5 - rung gedeckt, die von der Beklagten abzuschlie337en gewesen w344re. Letztlich sei ein Planungsfehler nicht dargelegt worden, insbesondere aber keine M344ngelr374-ge gegen374ber dem Kl344ger. Damit entfalle ein Anspruch aus 247 635 BGB. 9 c) Diese Ausf374hrungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerhaft. Sie lassen gefestigte Grunds344tze des Bauvertragsrechts unber374cksichtigt. 10 aa) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Planungsfehler sei nicht schl374ssig dargelegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kl344ger f374r das Bauvorhaben Gewerbezentrum N. Leistungen der Phasen 1 bis 8 des 247 15 Abs. 2 HOAI 374bernommen. Dazu geh366rte auch die Mitwirkung bei der Vergabe, also die Verpflichtung des Kl344gers, die nach seiner Leistungsbeschreibung ge-fertigten Angebote der Unternehmer zu pr374fen. Sofern, wie der Kl344ger vortr344gt, die Leistungsbeschreibung keine ausreichenden Angaben zur Dimensionierung der RWA- und L374ftungskuppeln enthielt, hatte er jedenfalls die Angebote dar-aufhin zu 374berpr374fen, ob die angebotenen Kuppeln eine mangelfreie Ausf374h-rung gew344hrleisten. Jedenfalls das hat er nach der schl374ssigen Behauptung der Beklagten pflichtwidrig unterlassen. 11 bb) Dar374ber hinaus hat die Beklagte entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts auch einen Bauaufsichtsfehler schl374ssig dargelegt. 12 Der Kl344ger hatte die Bau374berwachung zu erbringen. Das Berufungsge-richt trifft keine Feststellungen dazu, dass der Auftrag hinsichtlich der 334berwa-chung des Einbaus der RWA- und L374ftungskuppeln eingeschr344nkt worden w344-re. Ohne jede Bedeutung ist es, dass der mit dem Einbau der Kuppeln beauf-tragte Unternehmer einen verantwortlichen "Bauleiter" benannt hatte. Damit hat die Beklagte den Kl344ger nicht von der Aufgabe entbunden, diesen Unternehmer 13 - 6 - zu 374berwachen. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte ihren Baubetriebs-leiter auf der Baustelle eingesetzt hatte, kann nicht entnommen werden, dass damit der Kl344ger aus seinen Verpflichtungen entlassen worden ist. 14 cc) Die Haftung des Kl344gers ber374hrt auch nicht, dass die Beklagte gegen den ausf374hrenden Unternehmer einen Gew344hrleistungsanspruch hat. Denn der bauaufsichtsf374hrende Architekt und der Unternehmer haften dem Auftraggeber gesamtschuldnerisch (BGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - VII ZR 5/06; Urteil vom 23. Oktober 2003 - VII ZR 448/01, BauR 2004, 111 = NZBau 2004, 50 = ZfBR 2004, 160; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 192/98, BauR 2001, 630, 632 = NZBau 2001, 195 = ZfBR 2001, 175). Auch eine M366glichkeit, die Sach-versicherung in Anspruch zu nehmen, beeintr344chtigt die Haftung des Architek-ten nicht. dd) Ein Anspruch scheitert nicht daran, dass eine M344ngelr374ge gegen374ber dem Kl344ger nicht erhoben und ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung ge-geben worden ist. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Architekten setzt nicht voraus, dass ihm Gelegenheit zur Nachbesserung seines eigenen Werkes gegeben wird, wenn sich der Mangel seiner Leistung bereits im Bauwerk ver-k366rpert hat. Denn eine Nachbesserung der durch den Architekten erbrachten Leistungen ist dann in der Regel nicht mehr m366glich. Auch hat der Architekt grunds344tzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, den Mangel des Bauwerks zu beseitigen (BGH, Urteil vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 , BauR 1996, 735 , 737 = ZfBR 1996, 258 ; Urteil vom 9. April 1981 - VII ZR 263/79 , BauR 1981, 395 , 396). Daraus folgt, dass die R374ge von M344ngeln des Bauwerks grunds344tzlich keine Voraussetzung des Schadenser-satzanspruchs gegen den Architekten ist. 15 - 7 - 2. Zu gro337e Zuleitung f374r den L366schteich 16 17 a) Die Beklagte macht einen Schadensersatzanspruch in H366he von 17.032,44 200 mit der Behauptung geltend, der Kl344ger habe die Zuleitung f374r den L366schteich fehlerhaft mit 400er Rohren geplant. Ausreichend seien 300er Rohre gewesen. 18 b) Das Berufungsgericht hat den Schadensersatzanspruch verneint, weil eine M344ngelr374ge gegen374ber dem Kl344ger nicht dargelegt worden sei; ihm sei keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden. c) Das ist rechtsfehlerhaft. Nach Verlegung der Leitungen hat sich der behauptete Planungsfehler im Bauwerk verk366rpert. Der Anspruch auf Scha-densersatz h344ngt deshalb nicht davon ab, dass dem Kl344ger Gelegenheit zur Nachbesserung einger344umt wurde (BGH, aaO). 19 Das Urteil l344sst sich auch nicht mit der Begr374ndung des Landgerichts aufrechterhalten, es sei nicht ersichtlich, dass der Kl344ger eine Fachplanung zu erbringen gehabt h344tte. Die Beklagte hat behauptet, der Kl344ger habe die Rohre geplant. Aus den Feststellungen der vorinstanzlichen Urteile ergibt sich nicht, dass diese Behauptung aufgegeben worden w344re oder der Kl344ger substantiiert ohne eine erhebliche Entgegnung der Beklagten behauptet h344tte, dass die Roh-re durch einen anderen Planer geplant worden seien. 20 3. Planungsfehler bei Ventilen/zu gro337e Wasserzuleitung f374r Wandhyd-ranten 21 a) Die Beklagte hat behauptet, der Kl344ger habe fehlerhaft bei seiner Pla-nung einen Schieber nicht vorgesehen, der das Eindringen von L366schwasser in den Sprinklerkeller verhindert. Sie macht einen Schadensersatzanspruch in H366he von 23.187,60 200 geltend. Weiterhin hat die Beklagte einen Schadenser- 22 - 8 - satzanspruch in H366he von 5.933,91 200 geltend gemacht, weil die Zuleitungsrohre zu den Wasserhydranten zu gro337 dimensioniert seien. 23 b) Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil eine M344ngelr374ge nicht dargelegt worden sei. 24 c) Das ist rechtsfehlerhaft. Auf die vorstehenden Ausf374hrungen wird Be-zug genommen. III. Da ausreichende Feststellungen f374r eine Sachentscheidung des Senats fehlen, ist die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 25 Dressler Kuffer Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.08.2005 - 17 O 187/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 24.02.2006 - 24 U 156/05 -
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