BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 65/07 Verk374ndet am: 7. Dezember 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 247 2 Abs. 3, 247 11 Abs. 3, 247 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c; BGB 247 138 Abs. 1 Aa Die Erkl344rung eines nach Art. 233 Abs. 3 EGBGB zum Vertreter des unbekannten Eigent374mers eines Grundst374cks aus der Bodenreform bestellten Landes, das Grund-st374ck an sich selbst aufzulassen, ist wegen Missbrauchs der verliehenen Vertre-tungsmacht sittenwidrig und nichtig, wenn das Bestehen eines Anspruchs auf Auflas-sung nicht gepr374ft worden ist. BGH, Urt. v. 7. Dezember 2007 - V ZR 65/07 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 8. M344rz 2007 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Miteigentum an Grundst374cken aus der Bodenre-form. 1 Bei Ablauf des 15. M344rz 1990 war R. N. als Eigent374mer von zwei ihm 1949 aus dem Bodenfonds zugewiesenen landwirtschaftlich genutzten Grundst374cken im Grundbuch eingetragen. R. N. verstarb am 20. Oktober 1989. Er wurde von seiner Ehefrau, F. N. , der Mutter der Kl344ger, und den Kl344gern, seinen ehegemeinschaftlichen Kindern, zu jeweils einem Drittel beerbt. Die Kl344ger und ihre Mutter sind nicht zuteilungsf344hig. Die Berichtigung des Grundbuchs unterblieb. 2 - 3 - Am 18. Juli 2000 bestellte der Landkreis M. (Landkreis) das beklagte Land (Beklagter) gem344337 Art. 233 247 2 Abs. 3 EGBGB zum gesetz-lichen Vertreter der diesem unbekannten Eigent374mer der Grundst374cke. Mit No-tarvertrag vom 13. September 2000 374bertrug der Beklagte die Grundst374cke auf sich. Der Landkreis genehmigte die 334bertragung; 2002 wurde der Beklagte als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. Mit notariell beurkundeter Erkl344rung vom 20. Januar 2005 lie337 der Beklagte F. N. einen Miteigentumsanteil von 1/2 an den Grundst374cken wieder auf. 3 Die Kl344ger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, der Berichti-gung des Grundbuchs dahin zuzustimmen, dass sie zu einem Anteil von jeweils 1/6 Miteigent374mer der Grundst374cke seien. Das Landgericht hat die Klage ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Ober-landesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt den von den Kl344gern geltend gemachten Be-richtigungsanspruch f374r begr374ndet. Es meint, der Landkreis habe den Beklagten wirksam zum Vertreter des Eigent374mers der Grundst374cke bestellt. Die unter Befreiung von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB erfolgte Bestellung habe den Beklagten in die Lage versetzt, die Grundst374cke an sich selbst aufzulassen. Die Auflassung sei unbedenklich, weil die Kl344ger gem344337 Art. 233 247 11 Abs. 3, 247 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB verpflichtet gewesen seien, ihr Miteigentum an den Grundst374cken dem Beklagten zu 374bertragen. Sie sei jedoch nicht wirk- 5 - 4 - sam geworden, weil es sich bei dem Beklagten um eine K366rperschaft des 366f-fentlichen Rechts handele und zur Wirksamkeit der Auflassung der Grundst374-cke gem344337 247 7 GBBerG daher die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und nicht des Landkreises, der den Beklagten zum Vertreter der Kl344ger bestellt habe, erforderlich gewesen sei. II. Die Revision hat keinen Erfolg. 6 Die Kl344ger sind Miteigent374mer der Grundst374cke. Die von dem Beklagten in Vertretung der Eigent374mer erkl344rte Auflassung der Grundst374cke ist wegen Missbrauchs der dem Beklagten verliehenen Vertretungsmacht nichtig. Schon deshalb schuldet der Beklagte den Kl344gern gem344337 247 894 BGB die zur Berichti-gung des Grundbuchs beantragte Zustimmung. 7 1. Die Kl344ger wurden mit Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344n-derungsgesetzes am 22. Juli 1992 Miteigent374mer der Grundst374cke zu jeweils einem Sechstel. 8 a) Aufgrund der Zuweisung aus dem Bodenfonds war R. N. zu-n344chst alleiniger Eigent374mer der Grundst374cke. Mit Inkrafttreten des Familienge-setzbuchs der DDR am 1. April 1966 wurden die Grundst374cke gem344337 247 4 EGFGB ehegemeinschaftliches Verm366gen von R. und F. N. . Die-se Bestimmung erfasste auch die nur einem Ehegatten aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundst374cke (vgl. M374nchKomm-BGB/Eckert, BGB, 4. Aufl., Art. 233 247 11 EGBGB Rdn. 26). 9 - 5 - Die Verm366gensgemeinschaft zwischen R. und F. N. war nach dem Tod von R. N. durch Vereinbarung zwischen den Kl344gern und ihrer Mutter aufzuheben. Hierbei hatte F. N. im Hinblick auf ihr nach dem Familiengesetzbuch der DDR "anteilsloses Miteigentum" grunds344tz-lich das h344lftige Miteigentum an den Grundst374cken zu erhalten. Das zeichnet Art. 233 247 11 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EGBGB in der Fassung durch das Register-verfahrensbeschleunigungsgesetz dadurch nach, dass dem bei Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes am 22. Juli 1992 374berleben-den Ehepartner eines vor dem Inkrafttreten des Gesetzes 374ber die Rechte der Eigent374mer von Grundst374cken aus der Bodenreform am 15. M344rz 1990 verstor-benen Beg374nstigten das h344lftige Miteigentum an den dem Verstorbenen aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundst374cken zugeordnet wurde (M374nch-Komm-BGB/Eckert, aaO). Demgem344337 wurde F. N. am 22. Juli 1992 insoweit Miteigent374merin der Grundst374cke zu jeweils 1/2. 10 b) Hinsichtlich des verbleibenden h344lftigen Miteigentumsanteils an den Grundst374cken wurde der Nachlass nach R. N. kraft Gesetzes dahin-gehend auseinandergesetzt, dass an die Stelle der erbrechtlichen Beteiligung der Kl344ger und ihrer Mutter gem344337 Art. 233 247 11 Abs. 2 EGBGB Miteigentum trat. Die Kl344ger wurden in H366he ihrer Beteiligung am Nachlass ihres Vaters von jeweils einem Drittel, bezogen auf den dem Nachlass von R. N. zuzu-rechnenden Anteil an den Grundst374cken, mithin zu jeweils einem Sechstel, Mit-eigent374mer der Grundst374cke. F. N. erwarb zu ihrem h344lftigen Miteigen-tumsanteil jeweils ein weiteres Sechstel hinzu. Dem entspricht das mit der Kla-ge verfolgte Zustimmungsverlangen der Kl344ger. 11 2. Durch die Eintragung des Beklagten in das Grundbuch haben die Kl344-ger ihr Miteigentum an den Grundst374cken nicht verloren. Die am 13. September 12 - 6 - 2000 von dem Beklagten erkl344rte Auflassung der Grundst374cke ist sittenwidrig und nichtig, 247 138 Abs. 1 BGB. 13 a) Art. 233 247 2 Abs. 3 Satz 4 EGBGB verweist zu den Rechten und Pflichten des Vertreters auf 247 16 Abs. 4 VwVfG und damit auf das Pflegschafts-recht des B374rgerlichen Gesetzbuchs. Danach hat das wohlverstandene Inter-esse des Vertretenen die Leitlinie des Handelns seines Vertreters zu bilden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 247 16 Rdn. 31; Obermayer/Riedl, VwVfG, 3. Aufl., 247 16 Rdn. 117). Dies kann zwar dazu f374hren, dass der Vertreter ein Grundst374ck des Vertretenen aufzulassen hat. Die Erf374llung eines Anspruchs aus dem Verm366gen des Vertretenen darf aber nur erfolgen, wenn der Vertreter das Bestehen des Anspruchs gepr374ft hat (Limmer NotBZ 2000, 248, 253; ferner M374nchKomm-BGB/Schwab, aaO, 247 1828 Rdn. 20). aa) Da weder die Kl344ger noch ihre Mutter zuteilungsf344hig sind, waren die Kl344ger und ihre Mutter nach Art. 233 247 11 Abs. 3, 247 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst c EGBGB verpflichtet, ihr Miteigentum an den Grundst374cken dem Beklagten auf-zulassen, soweit dieses auf den Nachlass von R. N. zur374ckging. Dem Beklagten war es indessen bis zum Sommer 2000 nicht gelungen, die Erbfolge nach R. N. und die fehlende Zuteilungsf344higkeit der Kl344ger und ihrer Mutter in Erfahrung zu bringen. Damit drohte der Auflassungsanspruch des Be-klagten gem344337 Art. 233 247 14 EGBGB mit Ablauf des 2. Oktober 2000 zu verj344h-ren. Das gab dem Beklagten Anlass, bei dem zust344ndigen Landkreis seine Be-stellung zum gesetzlichen Vertreter der Eigent374mer der Grundst374cke nach Art. 233 247 2 Abs. 3 EGBGB zu beantragen. 14 bb) Die Bestellung eines Dritten zum Vertreter der Eigent374mer der Grundst374cke konnte nicht zur Auflassung der Grundst374cke f374hren, weil ein Drit-ter als Voraussetzung seiner Mitwirkung den Nachweis eines Anspruchs des 15 - 7 - Beklagten verlangen musste und w374rde. Eine Unterbrechung der Verj344hrung des Auflassungsanspruchs des Beklagten durch Erhebung einer Klage kam nicht in Betracht, weil es hierzu der Darstellung des geltend gemachten An-spruchs bedurfte, zu der der Beklagte ohne Kenntnis der Erben von R. N. und deren Zuteilungsf344higkeit nicht in der Lage war. 16 cc) Die von dem Beklagten erwirkte Bestellung zum Vertreter der Eigen-t374mer bedeutete nur scheinbar einen Ausweg. Weil die Bestellung zum Vertre-ter gem344337 Art. 233 247 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB unter Befreiung von den Be-schr344nkungen des 247 181 BGB erfolgte, wurde der Beklagte durch seine Bestel-lung zum Vertreter der Kl344ger und ihrer Mutter formal in die Lage gesetzt, die Grundst374cke an sich selbst zu 374bertragen. Hierzu erkl344rte der Beklagte als Vertreter der Eigent374mer die Auflassung der Grundst374cke an sich selbst sowie im eigenen Namen und im Namen der Vertretenen zur Urkunde des Notars zum Schuldgrund: "Das Land B. hat nach Art. 233 247 12 Abs. 2 i.V.m. 247 11 Abs. 3 EGBGB Anspruch auf unent-geltliche Auflassung des Grundbesitzes." Dies erfolgte ins Blaue hinein und war inhaltlich falsch. Der Beklagte wusste nicht, ob er die Auflassung der Grundst374-cke verlangen konnte. Diese Frage hatte der Beklagte weder gepr374ft noch - im Hinblick auf seine Unkenntnis der Erbfolge nach R. N. - pr374fen k366n-nen. Die Grundst374cke sollten durch die Auflassung und die Eintragung des Be-klagten in das Grundbuch vielmehr unabh344ngig von dem Bestehen eines Er-werbsanspruchs ihrem Eigent374mer entzogen werden. Die unzutreffende Anga-be des Schuldgrunds war allenfalls geeignet, einen Dritten wie etwa den Land-kreis bei der Entscheidung 374ber die zur Wirksamkeit der Auflassung nach Art. 233 247 3 Abs. 2 EGBGB, 247 16 Abs. 4 VwVfG, 247247 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB notwendige Genehmigung der Auflassung zu t344uschen. 17 - 8 - dd) Durch den auf diese Weise herbeigef374hrten Erwerb des Eigentums an den Grundst374cken sollte die durch die Verj344hrungsbestimmung von Art. 233 247 14 EGBGB beabsichtigte Sicherung des Rechtsfriedens ausgehebelt werden; das von Art. 233 247247 11 Abs. 5 EGBGB anerkannte, keiner 334bertragungspflicht unterliegende Miteigentum eines Ehepartners des eingetragenen Beg374nstigten aus der Bodenreform wurde ignoriert. Die Auflassung und deren Genehmigung durch den Landkreis sollten in Verbindung mit der Eintragung des Beklagten die Enteignung des oder der Eigent374mer der Grundst374cke bewirken, die bei Beach-tung von deren Interessen vor Ablauf der in Art. 233 247 14 EGBGB bestimmten Frist nicht mehr erreichbar war. 18 b) Mit den Pflichten des Beklagten gegen374ber den Kl344gern und F. N. als deren Vertreter sind die Erkl344rungen vom 13. September 2000 un-vereinbar. Sie dienten allein dem Vorteil des Beklagten. Sie sind unter dem Ge-sichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht zum Vorteil des Vertreters nichtig (vgl. LG Leipzig NotBZ 2003, 479 m. Anm. Egerland; B366hringer in Eickmann, Sachenrechtsbereingiung, Loseblattkommentar, Stand M344rz 2006, Art. 233 247 2 EGBGB Rdn. 25b; Limmer NotBZ 2000, 248, 253; allgemein BGH, Urt. v. 25. Februar 2002, II ZR 374/00, NJW 2002, 1488). 19 Dass der Beklagte die Auflassung der von den Kl344gern und ihrer Mutter als Erben nach R. N. erworbenen Miteigentumsanteile an den Grundst374cken verlangen konnte, 344ndert hieran nichts. Zur Erf374llung dieser An-spr374che ist die von dem Beklagten in Vertretung der Eigent374mer des Grund-st374cks erkl344rte Auflassung schon deshalb nicht erfolgt, weil der Beklagte seine hierauf gerichteten Anspr374che nicht kannte. Tats344chlich war die erkl344rte Auflas-sung hierzu auch noch nicht einmal geeignet, weil es einen Anspruch des Be-klagten auf 334bertragung der gesamten Grundst374cke nicht gab. 20 - 9 - Dass das Handeln des Beklagten den Interessen der Kl344ger und deren Mutter grob zuwider lief, ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Beklagte bereit war, die Grundst374cke zur374ckzu374bereignen, soweit sich heraus-stellen sollte, dass er auf diese keinen Anspruch h344tte. Die Bereitschaft des Vertreters, einen dem Vertretenen durch sein Verhalten entstehenden Schaden auszugleichen, rechtfertigt das Verhalten des Vertreters gegen374ber dem Vertre-tenen nicht. 21 c) Der Auflassungsanspruch des Beklagten gegen die Kl344ger berechtigt den Beklagten auch nicht zur Zur374ckbehaltung gegen374ber der von den Kl344gern verlangten Berichtigung des Grundbuchs. Der Anspruch des Beklagten ist zum einen verj344hrt, zum anderen und vor allem w374rde die Anerkennung dieses An-spruchs als zur Zur374ckbehaltung berechtigend dazu f374hren, dem eines Rechts-staats unw374rdigen Verhalten des Beklagten, das nachhaltig an die Praxis der Verwalterbestellung der DDR erinnert, im Ergebnis zum Erfolg zu verhelfen. 22 d) Die Meinung des Beklagten, die Kl344ger seien gem344337 247 242 BGB dar-an gehindert, ihren Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs geltend zu ma-chen, weil sie 374ber Jahre hinweg die Berichtigung des Grundbuchs nicht veran-lasst h344tten, ist bemerkenswert abwegig. Die zutreffende Verlautbarung des Eigent374mers im Grundbuch dient nicht dazu, einem m366glichen Gl344ubiger die Pr374fung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang er einen Anspruch auf Auf-lassung eines Grundst374cks hat. 23 3. Da es an einer wirksamen Auflassung der Grundst374cke fehlt, kann da-hingestellt bleiben, ob die Bestellung des Beklagten zum gesetzlichen Vertreter der Eigent374mer der Grundst374cke (vgl. hierzu Egerland NotBZ 2003, 480, 481; 2005, 90, 94) und die Genehmigung der Auflassung durch den Landkreis wirk-sam sind. 24 - 10 - III. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 24.01.2006 - 13 O 164/05 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 41/06 -
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