BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 65/08 vom 21. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Kl344gers durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Die Frage, zu deren Kl344rung das Berufungsgericht die Revision zugelas-sen hat, ist - nach Erlass des Berufungsurteils - durch das Senatsurteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, NJW 2008, 2837) beantwortet worden. Der Senat hat entschieden, dass eine Haftung des Verk344ufers mangelhafter Parkettst344be f374r die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettst344be nur unter dem Ge-sichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1, 3, 247247 281 ff. BGB) in Betracht kommt. Der Verk344ufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (247 280 Abs. 1 Satz 1, 247 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). F374r mangelhafte Bodenfliesen gilt nichts anderes. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit der Rechtsprechung des Senats 374berein. Ein An-spruch auf Schadensersatz statt der Leistung steht dem Kl344ger hinsichtlich der Kosten f374r die Neuverlegung mangelfreier Bodenfliesen nicht zu, weil die Be- 2 - 3 - klagte den Mangel der Fliesen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu vertreten hat. Sie war zur Untersuchung der seitens des Herstellers verpackt gelieferten Fliesen nicht verpflichtet, und ein etwaiges Verschulden des Herstellers muss sich die Beklagte nicht gem344337 247 278 BGB zurechnen lassen (Senatsurteil vom 15. Juli 2008, aaO, Tz. 29). 3 Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wo-chen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 10.11.2006 - 3 O 228/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.01.2008 - 8 U 184/06 -
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