BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 65/09 Verk374ndet am: 2. Dezember 2009 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Februar 2009 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Landge-richts Hannover vom 24. September 2008 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Rechtsstreits mit Aus-nahme der Kosten der S344umnis der Beklagten in erster Instanz, die dieser auferlegt werden. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die Kl344gerin, eine Sparkasse, erwirkte im Jahre 2006 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, der sich auf die Anspr374che ih-res Schuldners gegen die Beklagte aus einer Lebensversicherung er-streckt. 1 - 3 - 2 Der Schuldner war Gesch344ftsf374hrer einer GmbH, die im Jahre 1991 als Versicherungsnehmerin die betreffende Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Auf Ver-anlassung der GmbH wurde diese per 1. Juli 1995 beitragsfrei gestellt. Dem Versicherungsverh344ltnis liegen "Vertragliche Vereinbarungen zum Versicherungsschein" zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten: " Besondere Vereinbarungen - Betriebliche Altersversorgung/Direktversicherung - Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Al-tersversorgung gilt folgende Vereinbarung: Es wird unwiderruflich vereinbart, da337 w344hrend der Dauer des Dienstverh344ltnisses eine 334bertragung der Versiche-rungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag auf den versicherten Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt, in dem der versicherte Arbeitnehmer sein 59. Lebensjahr vollendet, insoweit ausgeschlossen ist, als die Beitr344ge vom Versicherungsnehmer - Arbeitgeber - entrichtet sind. 205 Bezugsberechtigung Bezugsberechtigt f374r die Versicherungsleistung ist unwi-derruflich die versicherte Person. 205 Die Abtretung oder Beleihung des unwiderruflichen Bezugsrechts ist ausge-schlossen." Die GmbH geriet nachfolgend in Verm366gensverfall. Die Er366ffnung des Konkursverfahrens wurde durch Beschluss des zust344ndigen Amtsge-richts vom 14. September 1995 mangels Masse abgelehnt. Die Eintra-gung 374ber die Aufl366sung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgte am 30. Oktober 1995. 3 - 4 - 4 Die Kl344gerin erkl344rte 374ber ein von ihr beauftragtes Inkassob374ro am 17. November 2006 die K374ndigung des Versicherungsvertrages. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung des R374ckkaufswertes in H366he von 9.169,90 200 und auf au337ergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H366he von 775,64 200 - jeweils zuz374glich Zinsen - in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage unter Aufhebung eines zuvor zum Nachteil der Beklagten er-gangenen Vers344umnisurteils abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hat-te Erfolg. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel ist begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Kl344gerin als Pf344n-dungsgl344ubigerin k366nne nach wirksamer K374ndigung des Versicherungs-vertrages die Zahlung des R374ckkaufswertes an sich verlangen. Das K374n-digungsrecht sei nach Ablehnung der Konkurser366ffnung und nach L366-schung der Versicherungsnehmerin im Handelsregister auf den Schuld-ner als versicherte Person 374bergegangen. 6 Bei Einr344umung eines unwiderruflichen Bezugsrechts erwerbe der Beg374nstigte auch das Recht zur K374ndigung, denn dieses k366nne nur zu-sammen mit dem Recht auf den R374ckkaufswert 374bertragen und gepf344n-det werden. Hier handele es sich allerdings um ein eingeschr344nkt unwi-derrufliches Bezugsrecht, weil die Parteien des Versicherungsvertrages vereinbart h344tten, dass w344hrend der Dauer des Dienstverh344ltnisses eine 334bertragung der Eigenschaft als Versicherungsnehmer und eine Abtre- 7 - 5 - tung von Rechten aus dem Vertrag bis zu dem Zeitpunkt, in dem der ver-sicherte Arbeitnehmer das 59. Lebensjahr vollendet habe, insoweit aus-geschlossen sei, als die Beitr344ge vom Arbeitgeber entrichtet wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehe ein einge-schr344nkt unwiderrufliches Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschr344nkt widerruflichen (gemeint: unwiderrufli-chen) Bezugsrecht jedoch gleich, solange die tatbestandlichen Voraus-setzungen eines Vorbehalts nicht erf374llt seien. Damit geh366re es in der Insolvenz des Arbeitgebers, der Versicherungsnehmer einer Direktversi-cherung sei, zum Verm366gen des Bezugsberechtigten. Zwar k366nne unter der Geltung bestimmter - hier nicht vorgelegter - Allgemeiner Versiche-rungsbedingungen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unter K374n-digung der Versicherung Anspruch auf den R374ckkaufswert erheben, so-lange der Bezugsberechtigte noch keine unverfallbare Anwartschaft nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) erlangt habe, wenn die versicherte Person vorzeitig ausschei-de. Dabei lasse der Bundesgerichtshof offen, ob es gen374ge, dass das Arbeitsverh344ltnis 374berhaupt seine Beendigung gefunden habe oder ob bestimmte Gr374nde daf374r gegeben sein m374ssten. Das Interesse des Ar-beitnehmers - so der Bundesgerichtshof - gehe dahin, fr374hzeitig einen gesicherten Anspruch auf die Versicherungsleistungen zu erwerben, da nur so schon vor Eintritt der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG die angestrebte Altersversorgung insolvenzfest gemacht und dem Zugriff der Gl344ubiger des Versicherungsnehmers entzogen werde; anderenfalls w374rde das mit dem Abschluss der Direktversicherung ange-strebte Ziel einer betrieblichen Altersversorgung unterlaufen. Darauf und auf etwaige Divergenzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes und des Bundesarbeitsgerichtes in diesem Punkt komme es jedoch im gegebenen Fall nicht an. Denn hier verhalte es sich so, dass der Ver- - 6 - sicherungsnehmer und Arbeitgeber des Schuldners im Handelsregister gel366scht worden sei. Das Arbeitsverh344ltnis zwischen Schuldner und Ver-sicherungsnehmer sei beendet; es sei auch kein Insolvenzverwalter t344tig geworden. Damit seien die an sich dem Versicherungsnehmer zustehen-den Rechte auf den Bezugsberechtigten, den Schuldner, 374bergegangen, denn dieser komme nach Aufl366sung der Versicherungsnehmerin als ein-ziger in Betracht, um die Rechte aus der Lebensversicherung wahrzu-nehmen. Auch sei es wirtschaftlich am sinnvollsten, die frei gewordenen Rechte dem Bezugsberechtigten zuzuerkennen, der im Falle eines Insol-venzverfahrens ein Aussonderungsrecht gehabt h344tte. Deshalb m374ssten die vom Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Grunds344tze auch f374r den Fall der L366schung einer GmbH nach Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse gelten. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung aus mehreren Gr374nden nicht stand. 8 1. Der Schuldner hat aus der streitbefangenen Lebensversicherung ein als unwiderruflich bezeichnetes Bezugsrecht erworben, das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Einschr344nkungen unter-liegt. 9 Zwar kann der Versicherungsnehmer - hier die GmbH - 374ber die Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestal-tungsfreiheit verf374gen, insbesondere auch ein unwiderrufliches Bezugs-recht gegenst344ndlich und zeitlich einschr344nken. Ma337geblich f374r den In-halt eines Bezugsrechts ist daher, welche konkrete Ausgestaltung der Versicherungsnehmer ihm in seiner Erkl344rung gegen374ber dem Versiche- 10 - 7 - rer gegeben hat; insbesondere kann er ein an sich unwiderrufliches Be-zugsrecht mit einem Vorbehalt versehen, wobei es im Einzelfall der Aus-legung bedarf, wann die tatbestandlichen Voraussetzungen eines sol-chen Vorbehalts erf374llt sind (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II 1; vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04 - VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05 - VersR 2006, 1059 Tz. 10). Ein solcher Vorbehalt ergibt sich aus den "Vertragli-chen Vereinbarungen zum Versicherungsschein" indes nicht. Vielmehr l344sst sich den vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herange-zogenen "Besonderen Vereinbarungen" nur entnehmen, inwieweit ver-tragliche Gestaltungsrechte vom Versicherungsnehmer auf die versicher-te Person 374bertragen werden d374rfen. Das ist ohne Aussagekraft f374r den Inhalt des Bezugsrechts; eine zeitliche oder gegenst344ndliche Beschr344n-kung der unwiderruflichen Ausgestaltung liegt darin nicht. Die vom Beru-fungsgericht er366rterte Rechtsprechung des Senats zum eingeschr344nkt unwiderruflichen Bezugsrecht (aaO; ferner BGH, Beschl374sse vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04 - ZIP 2005, 1836 unter I; vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 85/04 - bei juris abrufbar) hat daher f374r die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien keine Bedeutung. 2. Ist der Schuldner Inhaber eines unwiderruflichen Bezugsrechts, so hat er grunds344tzlich auch das Recht auf den R374ckkaufswert erworben, denn dieses ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Erh344lt die versicherte Person das Bezugsrecht, so umfasst dieses s344mtliche aus dem Versicherungsvertrag f344llig werden-den Anspr374che einschlie337lich des R374ckkaufswertes nach K374ndigung des Vertrages (Senatsurteile vom 18. Juni 2003 aaO unter II 2 b; vom 8. Juni 2005 aaO unter II 1; vom 3. Mai 2006 aaO Tz. 8). 11 - 8 - 12 3. Es kommt daher allein darauf an, ob der Schuldner der Kl344gerin, obwohl nicht Versicherungsnehmer und Vertragspartei, berechtigt w344re, die Voraussetzungen des Anspruches auf den R374ckkaufswert zu schaf-fen. Dazu bedarf es einer K374ndigung des Versicherungsvertrages, denn erst diese l366st den Anspruch auf den R374ckkaufswert aus (247 176 Abs. 1 VVG a.F.). Nur wenn der Schuldner zugleich Inhaber auch des vertrags-gestaltenden Nebenrechtes ist, konnte dieses von der Kl344gerin gepf344n-det und nach 334berweisung ausge374bt werden; andernfalls ginge die Pf344n-dung des Nebenrechtes ins Leere (Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01 - VersR 2002, 334 unter II 3 a). Es w344re zwar weiterhin der Anspruch auf die Versicherungssumme gepf344ndet, dieser jedoch erst beim regul344ren Ablauf der Versicherung - im Jahre 2013 - f344llig. a) Das K374ndigungsrecht verbleibt regelm344337ig beim Versicherungs-nehmer. Dass es nicht isoliert abgetreten (247247 413, 398 BGB) und ge-pf344ndet werden kann, worauf das Berufungsgericht abhebt, wird hier nicht relevant. Es kommt lediglich darauf an, ob die Bezugsberechtigung - einschlie337lich des Rechts auf den R374ckkaufswert - und das Gestal-tungsrecht zusammen auf den Schuldner 374bergegangen sind oder ob es zu einer Aufspaltung dergestalt gekommen ist, dass der Schuldner zwar das Bezugsrecht erhalten hat, das K374ndigungsrecht hingegen unver344n-dert der Versicherungsnehmerin zusteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 18. Juni 2003 (aaO unter II 2 a); auf die Frage, ob das K374ndigungsrecht bei dem Versicherungsnehmer isoliert gepf344ndet werden k366nnte (vom Senat aaO verneint), kommt es bei dem gegebenen Sachverhalt wiederum nicht an. 13 (1) Es entspricht der ganz herrschenden Ansicht, dass auch bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung eines Dritten der Versiche- 14 - 9 - rungsnehmer das Recht beh344lt, das Versicherungsverh344ltnis jederzeit zu k374ndigen (BGHZ 45, 162, 167; 118, 242, 247 f.; Kollhosser in Pr366lss/ Martin, VVG 27. Aufl. 247 166 Rdn. 7; 247 165 Rdn. 1; Versicherungsrechts-Handbuch/Br366mmelmeyer, 2. Aufl. 247 42 Rdn. 147; R366mer in R366-mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 165 Rdn. 5, 10). Ist eine 334bertragung die-ses K374ndigungsrechts nicht feststellbar, ist es weiterhin der Vertragspar-tei zugewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84 - NJW 1985, 2640 unter II 2 b bb); allein sie ist berechtigt, vertragsgestaltende Rechte auszu374ben. (2) Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung hier schon im Jahre 1995 - wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GmbH - beitragsfrei gestellt worden ist. Es besteht dennoch kein An-lass, das K374ndigungsrecht ausnahmsweise dem Schuldner zuzuweisen; schon gar nicht ist das vertragliche Gestaltungsrecht - wie vom Beru-fungsgericht angenommen - dem Schuldner nach Eintritt des Verm366-gensverfalls bei der GmbH "automatisch" zugefallen. 15 (3) Bei Umstellung des Versicherungsverh344ltnisses auf eine bei-tragsfreie Versicherung sind die Vertragsparteien davon ausgegangen, dass die vertragsbezogenen Gestaltungsrechte weiterhin der Versiche-rungsnehmerin zustehen sollten. In den "Besonderen Vereinbarungen" wird f374r die Dauer des Dienstverh344ltnisses eine 334bertragung der Versi-cherungsnehmereigenschaft sowie eine Abtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag auf den versicherten Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen sogar ausdr374cklich ausgeschlossen; dies umfasst auch eine 334bertragung des K374ndigungsrechts. Zwar ist das Dienstverh344ltnis des Schuldners zur GmbH mittlerweile beendet. Das rechtfertigt es jedoch nicht, zumal es an der in den "Besonderen Verein- 16 - 10 - barungen" vorausgesetzten Abtretung ersichtlich fehlt, nunmehr von ei-nem "automatischen Zufall" des K374ndigungsrechts an den Schuldner auszugehen. Als versicherte Person beh344lt er in jedem Fall das unwider-rufliche - und uneingeschr344nkte - Bezugsrecht mit der Folge, dass er zum vertraglich vorgesehenen F344lligkeitstermin per 1. Mai 2013 die Ver-sicherungssumme f374r sich beanspruchen kann. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des unwiderruflichen Bezugsrechts, ihm zu dem genannten Termin zum Zwecke der Altersvorsorge einen entsprechenden Betrag zukommen zu lassen. (4) Seinen auf den R374ckkaufswert bezogenen Interessen l344sst sich auf andere Weise Rechnung tragen. Denn er hat entweder einen An-spruch gegen die Versicherungsnehmerin, zu seinen Gunsten das K374n-digungsrecht auszu374ben, dem beachtenswerte Belange der Versiche-rungsnehmerin - jedenfalls hier - nicht mehr entgegenstehen k366nnen, oder darauf, ihm dieses K374ndigungsrecht nachtr344glich zu 374bertragen. Dieser Anspruch kann von der Kl344gerin geltend gemacht werden, da der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss auch das Recht zur 334bernahme des Versicherungsvertrages von der GmbH auf den Schuldner auff374hrt; es beinhaltet sowohl das Recht zur K374ndigung als auch den darauf be-zogenen 334bertragungsanspruch. 17 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind diese An-spr374che - auf Aus374bung oder auf 334bertragung des K374ndigungsrechts - gegen die GmbH durchsetzbar, obwohl diese mittlerweile im Handelsre-gister gel366scht ist. Das Berufungsgericht beachtet nicht den Unterschied zwischen der L366schung einer GmbH und der Beendigung einer GmbH. Auch nach L366schung der GmbH kann eine Nachtragsliquidation durchge-f374hrt werden. Sie ist zum einen dann geboten, wenn sich herausstellt, 18 - 11 - dass noch Gesellschaftsverm366gen vorhanden ist. Sie ist aber ebenso angezeigt, wenn - wie hier - weitere Abwicklungsma337nahmen erforderlich sind (247 273 Abs. 4 Satz 1 AktG entsprechend; vgl. BGHZ 105, 259, 262 f.; Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. 247 60 Rdn. 7, 65 f.). Anspr374che gegen die GmbH lassen sich also selbst dann verwirklichen, wenn diese kein sonstiges Verm366gen hat und des-halb im Handelsregister gel366scht worden ist (BGHZ 105 aaO; 247 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 24.09.2008 - 12 O 144/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.02.2009 - 4 U 164/08 -
Full & Egal Universal Law Academy