BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 65/09 Verk374ndet am: 10. M344rz 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1, 247 3; BGB 247 249 Abs. 1 E a) Bei einer Verurteilung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteueraus-weis ist der Rechtsmittelkl344ger in H366he der auszuweisenden Umsatzsteuer beschwert (Abgrenzung zu BGHZ 128, 85 ff.). b) Zur Frage der Verpflichtung zur Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteu-erausweis bei Strohmanngesch344ften. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2010 - VIII ZR 65/09 - LG Trier AG Trier - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 3. M344rz 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der einen Fahrzeughandel betreibt, erwarb von den Firmen A. (Inhaber 326. 326. , M. ), M. (Inhaber A. M. , G. ) und M. & Sp. (Inhaber A. M. und D. Sp. , G. ) in der Zeit vom 26. Mai 2000 bis 18. Januar 2001 insge-samt 14 gebrauchte Kraftfahrzeuge. Bei den Verkaufsgespr344chen traten die Beklagten im Namen der Verk344ufer auf. Die Verk344ufer stellten dem Kl344ger f374r die einzelnen Verk344ufe Rechnungen aus, f374hrten jedoch die dort ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Das Finanzamt Osnabr374ck-Stadt ver-sagte dem Kl344ger den Vorsteuerabzug, da es sich bei den Verk344ufern um "Scheinfirmen" gehandelt habe, die von den Beklagten f374r ein Umsatzsteuerka-russell eingesetzt worden seien. 1 - 3 - Der Kl344ger nimmt die Beklagten auf Erteilung von 14 Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer in einer Gesamth366he von 106.540,96 200 f374r die get344-tigten Verk344ufe in Anspruch. 2 3 Das Amtsgericht hat der Klage im vereinfachten Verfahren nach 247 495a ZPO stattgegeben, nachdem sich die Beklagten nicht innerhalb der vom Amts-gericht gesetzten Frist verteidigt hatten. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 als unzul344ssig verworfen. Auf die Berufung des Beklagten zu 1 hat es die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision begehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren von Inter- esse - ausgef374hrt: 5 Die Berufung des Beklagten zu 1 sei zul344ssig. Die Beschwer des Beklag-ten zu 1 betrage mehr als 600 200. Zwar richte sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschwerdewert im Falle einer Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erf374llung des titulierten Anspruchs erforde-re, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilen, nicht jedoch nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Ma337geblich sei nicht das Inter- esse des Beklagten, die Durchsetzung eines Leistungsanspruchs vorzuberei- 6 - 4 - ten, sondern nur das wirtschaftliche Interesse an dem Erfolg des Rechtsmittels. Dabei sei nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tats344chliche oder rechtliche Einfluss auf andere Rechtsverh344ltnisse bleibe au337er Betracht. Solche Beziehungen zu Dritten h344tten reine Fernwirkung und stellten keinen unmittelbaren, aus dem Urteil flie337enden rechtlichen Nachteil dar. Nach diesen Grunds344tzen sei der Aufwand des Beklagten zu 1 an Zeit und Kosten f374r die blo337e Ausstellung der Rechnungen auf allenfalls 300 200 zu sch344t-zen. Der Beschwerdewert sei vorliegend jedoch dadurch 374berschritten, dass in den Rechnungen die Mehrwertsteuer auszuweisen sei. Da der Unternehmer gem344337 247 14 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 9. Juni 1999 (im Folgenden: UStG 1999) die Mehrwertsteuer schulde, die er in einer Rechnung ausweise, der Vorgang der Rechnungsstellung also unmittelbar wirtschaftliche Folgen f374r das Verm366gen des Ausstellers habe, sei die Umsatzsteuer in den Beschwer-dewert mit einzurechnen. Von dem Grundsatz, dass Drittbeziehungen au337er Betracht zu bleiben h344tten, sei deshalb eine Ausnahme zu machen. Nur auf diese Weise k366nne der Besonderheit des Anspruchs auf Erteilung einer Rech-nung gem344337 247 14 UStG, n344mlich der unmittelbaren verm366gensrechtlichen Aus-wirkung, Rechnung getragen werden. Die Berufung sei auch in der Sache begr374ndet. Der Kl344ger habe nicht schl374ssig dargelegt, dass er gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Er-teilung von Rechnungen mit Umsatzsteuer habe. Der Anspruch ergebe sich nicht aus den Kaufvertr344gen, da diese allein mit den "Scheinfirmen" abge-schlossen worden seien. Ein Anspruch aus 247 179 Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da die Beklagten mit Vertretungsmacht gehandelt h344tten. Der An-spruch aus 247 14 Abs.1 Satz 1 UStG 1999 scheitere daran, dass zun344chst nur die "Scheinfirma" zivilrechtlich aus dem Rechtsgesch344ft hafte. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nur dann nicht, wenn die Vertrags-parteien einverst344ndlich oder stillschweigend davon ausgingen, dass die 7 - 5 - Rechtswirkungen des Gesch344fts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwi-schen dem Dritten und dem Hintermann eintreten sollten. Dementsprechend komme umsatzsteuerlich eine von den vertraglichen Vereinbarungen abwei-chende Bestimmung der Person des leistenden Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgesch344ft zwischen dem Leistungsempf344nger und dem "Stroh-mann" nur zum Schein abgeschlossen worden sei und der Leistungsempf344nger wisse oder davon ausgehen m374sse, dass der "Strohmann" keine eigenen Ver-pflichtungen aus dem Rechtsgesch344ft 374bernehme und damit auch keine eige-nen Leistungen versteuern wolle (sogenanntes vorgeschobenes Strohmannge-sch344ft). Daran fehle es vorliegend jedoch, da der Kl344ger erst im Jahr 2006 er-fahren habe, dass die Beklagten mit den Verkaufsgesch344ften ein Umsatzsteu-erkarussell betrieben h344tten. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 8 1. In rechtsfehlerfreier Ermessensaus374bung (247 3 ZPO) hat das Beru-fungsgericht angenommen, dass die Berufung des Beklagten zu 1 zul344ssig ist, da der Wert des Beschwerdegegenstandes (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) im Streit-fall 600 200 374bersteigt. 9 Das Berufungsgericht hat f374r seine Beurteilung zwar im Ausgangspunkt rechtsirrig die vom Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Rechtsmittelbe-schwer bei einer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung entwickelten Grunds344tze (grundlegend BGHZ 128, 85 ff.) herangezogen. Denn im Streitfall ist der Beklagte zu 1 durch das mit der Berufung angegriffene Urteil weder zur Auskunft noch zur Rechnungslegung im Sinne von 247 259 BGB, sondern zur Erteilung von Rechnungen verurteilt worden. Die Auffassung des Berufungsge- 10 - 6 - richts, die Beschwer des Beklagten zu 1 bestehe in dem durch die Rechnungen auszuweisenden Umsatzsteuerbetrag, erweist sich im Ergebnis aber dennoch als richtig. Denn entgegen der Auffassung der Revision ersch366pft sich die Be-schwer des Beklagten zu 1 nicht in dem Aufwand an Zeit und Kosten, der ihm durch die blo337e Erstellung der Rechnungen entsteht. Das Berufungsgericht hat vielmehr zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte zu 1 durch die Ausstel-lung der Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer nach 247 14 Abs. 3 UStG 1999 den ausgewiesenen Steuerbetrag gegen374ber den Finanzbeh366rden schul-det. Die Verurteilung zur Rechnungserteilung hat somit unmittelbare verm366-gensrechtliche Auswirkung. Der Beklagte zu 1 ist daher in H366he der auszuwei-senden Umsatzsteuer beschwert, unabh344ngig davon, ob er die Steuer noch aus einem anderen Rechtsgrund schuldet. 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch des Kl344gers ge-gen den Beklagten zu 1 auf Erteilung der Rechnungen unter Ausweis der Um-satzsteuer ergebe sich weder aus Vertrag noch aus dem Gesetz, ist frei von Rechtsfehlern. 11 a) Ein vertraglicher Anspruch auf Rechnungserteilung aus den Stroh-manngesch344ften besteht nicht, denn grunds344tzlich sind auch bei einem Stroh-manngesch344ft zivilrechtlich nur die Vertragspartner einander verpflichtet. Ein Anspruch gegen den "Hintermann" besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996, XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238, unter II 2). Einen An-spruch aus 247 179 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, da der Beklagte zu 1 nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts mit Vertretungsmacht f374r die Verk344ufer auftrat. 12 b) Auch aus 247 14 Abs. 1 UStG 1999 steht dem Kl344ger kein Anspruch auf Erteilung der Rechnungen zu. 247 14 Abs. 1 UStG 1999 normiert lediglich eine 13 - 7 - Nebenpflicht aus dem b374rgerlichrechtlichen Vertragsverh344ltnis zwischen Liefe-ranten und Leistungsempf344nger, die sich ansonsten bereits aus Treu und Glau-ben ergeben w374rde (BGHZ 103, 284, 287). Der Anspruch aus 247 14 Abs. 1 UStG 1999 richtet sich daher grunds344tzlich gegen den Unternehmer, der zivilrechtlich als Vertragspartner des Steuerpflichtigen anzusehen ist. Dies sind im Streitfall die als "Scheinfirmen" bezeichneten Verk344ufer, bei denen es sich um real exis-tierende Unternehmen handelt, die Tr344ger von Rechten und Pflichten sein k366n-nen. Insofern ist der vom Berufungsgericht gew344hlte, an die Diktion der Partei-en angelehnte Begriff der "Scheinfirma" missverst344ndlich; aus dem gesamten Kontext des Berufungsurteils geht jedoch klar hervor, dass das Berufungsge-richt damit zum Ausdruck bringen wollte, dass hinter den Verk344ufern die Be-klagten - wie auch der Beklagte zu 1 selbst in seiner eidesstattlichen Versiche-rung vom 21. August 2008 einr344umte - als handelnde Personen standen. Dies 344nderte jedoch nichts daran, dass allein die Verk344ufer die zivilrechtlichen Ver-pflichtungen aus den in ihrem Namen abgeschlossenen Rechtsgesch344ften tref-fen, so auch die sich hieraus ergebende Nebenpflicht auf Erteilung von Rech-nungen mit Umsatzsteuerausweis. Eine Ausnahme w344re nur im Falle eines Scheingesch344fts (247 116 BGB) zu machen, wenn also beide Vertragsparteien keine Verpflichtung h344tten eingehen wollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kl344ger ging nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von wirksamen Rechtsgesch344ften aus. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des Bundesfi-nanzhofs, dass er unter den Voraussetzungen des 247 15 UStG 1999 Vorsteuer-abzug auch dann geltend machen kann, wenn in der Kette von Lieferungen, die der ihm erbrachten Lieferung vorausgegangen oder nachgefolgt sind, ein Um-satz enthalten ist, der in einen vom Verk344ufer begangenen Betrug einbezogen war, und der Steuerpflichtige dies weder wusste noch wissen musste (BFH, DStR 2007, 1524, 1528). Allein die Tatsache, dass die Finanzbeh366rden dem - 8 - Kl344ger den Vorsteuerabzug (dennoch) verweigerten, begr374ndet keine Pflicht des Beklagten zu 1 zur Rechnungserteilung. 14 c) Ein Anspruch des Kl344gers auf Erteilung der Rechnungen ergibt sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch weder aus den hier gem344337 Art. 229 247 5 Abs. 1 Satz 1 EGZPO anwendbaren Grunds344tzen 374ber das Ver-schulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) noch aus 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB. Es kann dabei dahin stehen, ob die 374brigen Voraussetzungen einer Haf-tung des Beklagten zu 1 hieraus gegeben w344ren, denn die Rechnungserteilung stellt jedenfalls keine Schadensersatzleistung nach diesen Anspruchsgrundla-gen dar. Sowohl nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.) als auch nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB hat der zum Scha-densersatz Verpflichtete lediglich das negative Interesse zu ersetzen (f374r c.i.c.: BGHZ 142, 51, 62 ff.; Senatsurteil vom 2. M344rz 1988 - VIII ZR 380/86, NJW 1988, 2234, unter III 2 a; f374r 247 823 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 402/96, NJW 1998, 983, unter II 2 a). Der Gl344ubiger ist so zu stel-len, als h344tte das sch344digende Ereignis nicht stattgefunden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, NJW 2006, 3139, Tz. 21 m.w.N.). Die Revision macht hierzu geltend, dass der Kl344ger von den Beklagten 374ber die Berechti-gung der Verk344ufer zur Rechnungserteilung mit gesondertem Umsatzsteuer-ausweis get344uscht und ihm deshalb der Vorsteuerabzug verweigert worden sei. In Wahrheit seien die Beklagten als Leistende anzusehen. Deshalb seien sie im Wege des Schadensersatzes zur Erteilung der Rechnungen verpflichtet. Die Revision 374bersieht bei dieser Betrachtung, dass die Rechnungserteilung ledig-lich eine Nebenpflicht der einzelnen Verkaufsgesch344fte darstellt. Der Kl344ger k366nnte eine Rechnungserteilung als zu ersetzendes negatives Interesse daher nur dann verlangen, wenn festst374nde, dass ohne die behauptete T344uschung 15 - 9 - 374ber die Verkaufsgesch344fte mit den "Scheinfirmen" entsprechende Gesch344fte mit den Beklagten zustande gekommen w344ren, aus denen sich dann eine Ne-benpflicht zur Rechnungserteilung ableiten lie337e (vgl. BGHZ 108, 200, 207 f.; Senatsurteil vom 2. M344rz 1988, aaO; BGH, Urteile vom 25. November 1997, aaO; vom 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, unter 2; vom 19. Mai 2006, aaO, Tz. 23). Daran fehlt es jedoch. Der Senat kann diese Wertung auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen, denn danach ist es ausgeschlossen, dass die Beklagten pers366nlich entsprechende Verkaufs-gesch344fte vorgenommen h344tten. Denn wie der Beklagte zu 1 in seiner eides-stattlichen Versicherung vom 21. August 2008 einr344umte, war es ein Haupt-zweck der Einschaltung der "Scheinfirmen", nur f374r diese eine Umsatzsteuer-haftung zu begr374nden. Ein pers366nlicher Abschluss der Verkaufsgesch344fte mit dem Kl344ger h344tte daher den Interessen der Beklagten widersprochen, die gera-de nicht als Verk344ufer in Erscheinung treten wollten, um eine Umsatzsteuerhaf-tung zu vermeiden. Ball Dr. Frellesen Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 09.06.2008 - 32 C 220/08 - LG Trier, Entscheidung vom 03.03.2009 - 1 S 113/08 -
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