BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 65/11 vom 22. November 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, d ie Richter Dr. Achilles un d Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Ber u- fungsgericht hält eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts für erforderlich; es bedürfe einer höchstrichterliche n Entscheidung da r- über , ob d er Vermieter von Wohnraum d ie Kaution bei fortbestehendem Sich e- rungsinteresse auch noch nach Beendigung des Mietvertrages verlang en könne und ob eine erfüllungshalber geleistete Mietbürgschaft die Verjährung des A n- spruchs auf Leistung einer Barkaution hemme . Diese Erwägungen tragen i n- dessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt ein er der weiteren im Gesetz genannte n Zulassungsgründe vor. Die Sache hat weder grundsätzlich e Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder z ur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. a) In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass der A n- spruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit nicht mit der Beend i- gung d es Mietverhältnisses erlischt, sondern bei fortbestehendem Sicherung s- 1 2 - 3 - bedürfnis auch da nach noch geltend ge mach t werden kann ( Senatsurteil vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter I 1 b bb [ für einen Pachtvertrag ] ; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 3 80; KG, GE 2008, 670 ; Staudi n- ger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011 , § 551 Rn. 13 ; Mün chKommBGB/Bieber, 5. Aufl., § 551 Rn. 17; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., Rn. III 163a; Schmidt - Futterer/Blank, Mietrecht, 10. Aufl., § 551 BGB Rn. 63 ). Wie der Senat bereits im Jahr 1981 für eine n Pachtvertrag entschieden hat, besteht kein Rechtsgrund dafür, den Verpächter hinsichtlich der Kaution nur deswegen, weil der Vertrag beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Vorau ssetzungen häufig umstritt enen Anspruch selbst zu verweisen ( Senatsu rteil vom 1 2 . Januar 1981 - VIII ZR 3 3 2/79, aaO). Dasselbe gilt angesichts der insoweit identischen Interessenla ge für den Kaution sanspruch des Vermieters einer Wohnung ; einer erneuten höchstrichterlichen Entscheid ung bedarf es insoweit nicht. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der A n- nahme eine r Leistung erfüllungshalber regelmäßig eine Stundung (vgl. nur S e- natsu r teil vom 11. Dezember 1991 - VIII ZR 31 /91 , BGHZ 116, 278, 282 mwN ) , die gemäß § 205 BGB die Verjährung hemmt . Dies gilt ohne weiteres auch dann, wenn es sich bei der erfüllungshalber angenommenen Leistung um eine Mietbürgschaft handelt; auch insoweit bedarf es keiner Senatsentscheidung speziell zu dieser Konstellation. 2 . Die Rev ision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Leistung einer Barkaution in Höhe von recht s- fehlerfrei bejaht. a) Das Berufungsgericht hat die Regelung in § 5 des Mietvertrags dahin ausgelegt, dass die Parte ien eine Barkaution vereinbart habe n und dass in der Stellung der bis Ende Februar 2009 befristeten Bank bürgschaft durch den B e- 3 4 5 - 4 - klagten und deren vorbehal tlosen Annahme durch die Klägerin eine Leistung erfüllungshalber erbracht wurde, mit der eine (gemäß § 205 BGB die Verjä h- rung hemmende) Stundung verbunden ist. Einen Rechtsfehler dieser tatrichte r- lichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass mit Rüc k- sicht auf die - streitigen - vo n der Kläger in erhobenen Ansprüche auf Zahlung rückständiger Miete für den Zeitraum März bis Oktober 2009 und auf Sch a- densersatz wegen Beschädigung der Mietsache und wegen erforderlicher Rückbaumaßnahmen ein Sicherungsbedürfnis fortbesteht, das nicht von der (inzwischen erloschenen) Bürgschaft umfasst war und die Geltendmachung der Kaution ungeachtet der Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigt. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger D r. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 10.05.2010 - 413 C 27066/09 - LG München I, Entscheidung vom 19.01.2011 - 15 S 112 29/10 - 6 7
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