BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 65/11 Verkündet am: 11. November 2011 Langendörfer - Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2; § 22 Abs. 1 a) Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht. b) Er kann die Kostenfreistellung auch nach Bestandskraft des Beschlusses über die Durchführung der baulichen Maßnahme verlangen, sofern der B e- schluss die Kostenverteilung nicht abschließend r egelt. BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 65/11 - LG München I AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und d ie Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. Februar 2011 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 23. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemei n- schaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 7. November 200 7 beschlossen die Eigentümer unter TOP 4 mehrheitlich die Sanierung des gemeinschaftlichen Schwimmbads, das nicht nur instandgesetzt, sondern zugleich unter Einbezi e- hung eines Teils der ehemaligen Hausmeisterwohnung um einen Ruheraum erweitert werden sollt e. Gleichzeitig beschlossen die Miteigentümer für diese Maßnahmen eine nach Miteigentumsanteilen bemessene Sonderumlage. Be i- den Beschlüssen stimmte der Kläger nicht zu. Seine gegen sie gerichtete A n- fechtungsklage war erfolglos, weil die Klagefrist nicht ei ngehalten war. In der Eigentümerversammlung vom 20. April 2010 genehmigten die Eigentümer unter 1 - 3 - TOP 2 mehrheitlich die Jahresabrechnung. In der Gesamtabrechnung waren die Kosten der Schwimmbadsanierung und - erweiterung ohne eine darauf b e- zogene Differenzie run i- gen Einzelabrechnungen nach Miteigentumsanteilen verteilt wurden. Auf den Kläger entfielen insgesamt 8.618,00 Amtsgericht den Beschluss zu TOP 2 für ungültig erk lärt, soweit er die Einze l- abrechnungen 2009 bezüglich der Verteilung der Gesamtkosten für die Schwimmbadsanierung und - erweiterung betrifft. Auf die Berufung der Bekla g- ten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. M it der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekla g- ten beantragen, will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils erreichen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in NZM 2011, 368 ff. ab gedruckt ist, meint, die 2007 gefassten Beschlüsse enthielten keine Vorg a- ben für die spätere Kostenverteilung. Die Kosten für die Schwimmbadsanierung habe der Kläger - was er nicht in Abrede stelle - ohnehin gemäß § 16 Abs. 2 WEG anteilig zu tragen. Nichts anderes gelte für die mit der Schwimmbaderwe i- terung verbundenen Kosten. Allerdings sei die Maßnahme insoweit nicht rech t- mäßig beschlossen worden, weil gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG die Zustimmung des Klägers erforderlich gewesen sei. Denn och trete zu seinen Gunsten keine Kostenbefreiung gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 2 - 4 - WEG ein, weil diese Vorschrift nach der Gesetzessystematik nur diejenigen Eigentümer betreffe, deren Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG entbehrlich sei. Die Zulässigkeit der Maßnahme ergebe sich in Fä l- len wie dem vorliegenden nicht aus § 22 Abs. 1 WEG, sondern aus der B e- standskraft des Beschlusses über die Durchführung der Maßnahme. Mit dem Wortlaut von § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG sei dies vere inbar, weil der nicht zustimmende Eigentümer mangels rechtzeitiger Anfechtung so zu beha n- deln sei, als habe er zugestimmt. Jedenfalls sei die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck teleologisch zu reduzieren. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nac hprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 1. Eine Kostenbefreiung für den Kläger setzt voraus, dass die Schwim m- baderweiterung eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt. § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG ist nämlich weder auf Maßna h- me n der ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG anwendbar (Senat, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, NJW 2011, 2660 Rn. 15) noch auf Maßnahmen gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 22 Rn. 350; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 153; Timme/Bonifacio, WEG, § 22 Rn. 259). 2. Insoweit zutreffend sieht das Berufungsgericht die Erweiterung des Schwimmbads als eine solche bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG an. Denn aufg rund der Umgestaltung des zuvor anderweitig genutzten Raumes war dieser Teil der Maßnahme keine modernisierende Instandsetzung 3 4 5 - 5 - im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme, dass sie nicht § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 559 Abs . 1 BGB unterfiel. Alle r- dings erlaubt § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG infolge der Verweisung auf § 559 Abs. 1 BGB die Beschlussfassung durch qualifizierte Mehrheit in mehreren, unte r- schiedlichen Fallvarianten und hat hierdurch einen weiten Anwendungsbereich (vgl. H äublein, NZM 2007, 752, 759). Zudem gibt die angeordnete entspr e- chende Heranziehung der mietrechtlichen Regelung des § 559 Abs. 1 BGB n ach der Rechtsprechung des Senats Raum für eine großzügigere Handh a- bung des Modernisierungsbegriffes (Urteil vom 18. Febr uar 2011 - V ZR 82/10, NZM 2011, 281 Rn. 9). Im Hinblick auf die hier alleine in Betracht kommende (§ 22 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 559 Abs. 1 Alt. 1 BGB) genügt es, dass die Maßnahm e aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sin n- volle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen (Senat, aaO.). Die Mehrheitsmacht umfasst dagegen nicht eine Umgestaltung der Woh nanlage, die deren bisherige Eige n- art ändert, wie etwa einen Anbau, eine Aufstockung, einen Abriss von Gebä u- deteilen oder vergleichbare Änderungen (BT - Drucks. 16/887 S. 30). Danach hält sich die Einschätzung des Berufungsgerichts, wonach die Einbeziehung d es zuvor anders genutzten Raumes in den Schwimmbadbereich keine g e- brauchswerterhöhende Maßnahme darstellt, in den Grenzen des revisionsrech t- lich nur eingeschränkt nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens. Dies gilt auch für die Annahme, die Schwimmbaderwei terung beeinträchtige Rechte des Kl ä- gers über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus mit der Folge, dass seine Zustimmung zu der Erweiterung des Schwimmbads erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den B e- sch luss über die Sonderumlage dahingehend ausgelegt hat, dass er keine a b- schließende Regelung der Kostenverteilung enthielt. - 6 - 3. Infolgedessen richtet sich die Verteilung der Kosten nach § 16 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG. Ob die in § 16 Abs. 6 Sat z 1 Halbsatz 2 WEG vorgesehene Kostenbefreiung auch zugunsten derjenigen Wohnungse i- gentümer eintritt, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, obwohl dies g e- mäß § 14 Nr. 1 WEG erforderlich gewesen wäre, ist umstritten. Die überwi e- gende Ansicht sieht die Er forderlichkeit der Zustimmung für die spätere Koste n- befreiung als unerheblich an (OLG Düsseldorf, NZM 2006, 109 f.; OLG Hamm, NJW - RR 1997, 970, 971; OLG München, ZMR 2008, 905; Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 141; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 16 Rn. 153; anders als in der Vorauflage auch Niedenführ in Niedenführ /Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 86; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 284; Staudinger/Bub, BGB [2005] , § 16 WEG Rn. 256; Timme/Bonifacio, WEG, § 16 Rn. 237; Becker, ZWE 2011, 231 f.; Blankenstein, DWE 2011, 87, 91 f.; Gottschalg, NZM 2004, 529 f.). Nach anderer Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, ist die Vorschrift nur auf di e- jenigen Wohnungseigentümer bezogen, die der Maßnahme n icht zustimmen mussten (Spielbauer/Then, WEG, § 16 Rn. 71; Demharter, MDR 1988, 265, 266 f.). Der von dem Berufungsgericht herangezogene Beschluss des Bunde s- gerichtshofs vom 18. Januar 1979 (VII ZB 19/78, NJW 1979, 817, 818) stützt diese Rechtsauffassung n icht. Er befasst sich zwar mit der Kostenbefreiung zugunsten der nicht zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer, nicht aber mit der Kostenverteilung in Folge eines Beschlusses, der ohne die erforderl i- chen Zustimmungen Bestandskraft erlangt hat. 4. Rich tigerweise hängt die in § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG ang e- ordnete Kostenbefreiung nicht davon ab, ob die Zustimmung des Wohnungse i- gentümers zu der Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erfo r- derlich war oder nicht. 6 7 - 7 - a) Dem eindeutigen Wortla ut der Vorschrift ist eine solche Differenzi e- rung nicht zu entnehmen. Maßgeblich ist danach nur, dass der Wohnungse i- gentümer einer Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht zugestimmt hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über das in § 14 Nr. 1 WEG b estimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird oder nicht. Dagegen meint das Berufungsg e- richt, seine Auslegung sei deshalb mit dem Wortlaut vereinbar, weil die Z u- stimmung durch die Bestandskraft des Beschlusses ersetzt werde. Das übe r- zeugt nicht. Die Problematik kann nämlich nur entstehen, wenn der Beschluss keine abschließende Regelung der Kostenverteilung enthält. In diesem Fall hat der Eintritt der Bestandskraft keine Auswirkungen auf die Kostenverteilung. Die Bestandskraft reicht nicht weiter als der Inhalt de s Beschlusses; sie bewirkt nur, dass ein nicht rechtzeitig angefochtener Beschluss gültig ist, § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG. Folge ist eine Duldungspflicht, nicht aber eine Fiktion der Zustimmung. Vielmehr ist der Beschluss gültig, obwohl die Zustimmung (nach wi e vor) fehlt. b) Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift im Hi n- blick auf die Eigentümer, die der Maßnahme nicht zugestimmt haben, lässt sich auch nicht im Wege einer teleologischen Reduktion erreichen. aa) Eine teleologische Reduktion erfordert, dass der Anwendungsbereich der Norm planwidrig zu weit gefasst worden ist (BVerfGE 88, 145, 167; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f., 219 f.). Die Gesetzgebungsgeschichte ist unergiebig. Mit § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG in der ab dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung ist die Regelung des § 16 Abs. 3 WEG aF wortgleich übernommen worden, obwohl die hier in Rede st e- hende Auslegungsfrage schon vor der Neufassung umstritten war. Ob dieses Problem erkannt und nicht für rege lungsbedürftig gehalten oder aber übersehen worden ist, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Deshalb könnte eine teleologische Reduktion nur dann erfolgen, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift 8 9 10 - 8 - sie eindeutig erforderten. Das ist nicht der Fall. Das Ber ufungsgericht hat zwar mit teilweise erwägenswerten Überlegungen begründet, warum es eine Anwe n- dung der Norm auf die zustimmungspflichtigen Wohnungseigentümer nicht für sinnvoll erachtet. Zwingend ist aber keines dieser Argumente. bb) Richtig ist allerd ings, dass die Kostentragung häufig erst nach Durc h- führung der Maßnahme im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung geregelt wird. Auch kann die Kostenbefreiung einzelner Wohnungseigentümer Folg e- probleme im Hinblick auf den Gebrauch der baulichen Maßnahme nac h sich ziehen. Demgegenüber führt die Auffassung des Berufungsgerichts zu dem nicht ohne weiteres einleuchtenden Ergebnis, dass ein Wohnungseigentümer, der besonders beeinträchtigt wird, durch einen rechtswidrigen Beschluss Ko s- tennachteile hinnehmen muss. Für die dem Wortlaut entsprechende Anwe n- dung der Norm spricht jedenfalls, dass sie anders als die Gegenauffassung die oft schwierig zu beantwortende Frage entbehrlich macht, ob ein Wohnungse i- gentümer über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt wi rd. Sie bewirkt auch, dass der Beschluss über die bauliche Maßnahme nicht allein im Hinblick auf die Kostenfolge angefochten wird. Schließlich ist zu bedenken, dass § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG einen begrenzten Anwendungsbereich hat, weil sich die Norm - wie ein gangs ausgeführt - allein auf bauliche Veränderungen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG bezieht. Der Anwendungsbereich dieser Vo r- schrift ist durch die Neuregelung des § 22 Abs. 2 WEG und die damit verbu n- dene Stärkung der Mehrheitsmacht eingeschränkt worden. Dass Wohnungse i- gentümer sich an den Kosten für die verbleibenden Maßnahmen, die weder eine modernisierende Instandsetzung noch eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG i.V.m. § 559 Abs. 1 BGB darstellen, nur dann beteiligen müssen, wenn sie der Durchführung zugestimmt haben, ist ein zumindest vertretbares Ergebnis. Ohnehin steht es den Wohnungseigentümern frei, gemäß § 16 Abs. 4 WEG mit qualifizierter Mehrheit eine Kostenverteilung 11 - 9 - zu beschließen, die dem Gebrauch oder der Möglichkeit de s Gebrauchs Rec h- nung trägt; auch in diesem Fall ist § 16 Abs. 6 Satz 1 WEG unanwendbar, § 16 Abs. 6 Satz 2 WEG. 5. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als erstmals mit der Revisionserwiderung geltend g e- macht, kann die Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Kostenregelung gemäß § 16 Abs. 4 WEG angesehen werden, auch wenn sie mit der erforderl i- chen qualifizierten Mehrheit beschlossen worden sein dürfte. Ob dem schon entgegensteht, dass die vorgeseh ene Kostenverteilung nicht von § 16 Abs. 2 WEG, sondern nur von § 16 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 WEG abweicht und nicht an den Gebrauch anknüpft, kann dahinstehen. Die Wohnungseigentümer waren nämlich offenbar der Auffassung, die Kostenverteilung richte sich ohne weiteres nach § 16 Abs. 2 WEG, und hatten deshalb nicht die Absicht, eine hiervon a b- weichende, an dem Gebrauch orientierte Kostenverteilung zu regeln. Insoweit verbietet es sich aus Gründen der Transparenz, einen solchen Beschluss nac h- träglich in die Jahresabrechnung hineinzulesen (vgl. zu § 16 Abs. 3 WEG S e- nat, Urteil vom 9. Juli 2010 - V ZR 202/09, NJW 2010, 2654 Rn. 16). Das gilt bei der auf die Kostenverteilung in einem Einzelfall bezogenen Norm des § 16 Abs. 4 WEG jedenfalls dann, wenn den Wohnung seigentümern - wie hier - bei der Beschlussfassung nicht bewusst war, dass sie eine von dem an sich gült i- gen Kostenverteilungsmaßstab abweichende Regelung trafen. 6. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufz u- heben (§ 562 Abs. 1 Z PO). Weil die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist die Berufung der B e- klagten zurückzuweisen. Weil die auf das Schwimmbad bezogenen Kosten in 12 13 - 10 - den Einzelabrechnungen insgesamt ohne eine Differenzierung nach den auf die Sanierung und den auf die Erweiterung entfallenden Kosten verteilt worden sind , hat das Amtsgericht die Beschlüsse zu Recht insgesamt für ungültig e r- klärt und auf die notwendige isolierte Berechnung und Verteilung der reinen Sanierungskosten verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 23.09.2010 - 483 C 487/10 - LG München I, Entscheidung vom 28.02.2011 - 1 S 19089/10 WEG - 14
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