BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 6 5 /14 vom 23 . September 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 23 . September 201 5 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de r Zivil kammer 23 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg vom 29 . J a- nuar 2014 wird g emäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläger seite zurück ge wi e sen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzung en für ihre Zulassung nicht vo r- liegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 30. Juni 2015 auf die beabsichtigte Zurüc k- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. 1 - 3 - D er Schriftsatz des Kläger vertreters vom 25. August 2015 gibt ke i- ne Veranlassung, von der Zurüc kweisung der Revision abzusehen. Soweit dort darauf hingewiesen wird, die Revision sei auf die E u- roparechtswidrigkeit des Policenmodells insgesamt gestützt, begründet dies im Streitfall nicht die Pflicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, da es auf diese Frage hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss näher au s- geführt hat, wäre es d. VN , d ie t rotz Belehrung darüber, dass sie den Vertrag nicht zustande kommen lassen musste, diesen bis zu m Wide r- spruch rund sieben Jahre durchgeführt hat, wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei unterstellter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmo dells auf eine Unwirksamkeit des Vertrag e s zu berufen. Die Frage einer möglichen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Fall, in dem kein widersprüchliches Verhalten der Vers i- cherungsnehmer festgestellt werden kann, stellt sich im Strei tfall nicht. Entgegen der Ansicht der Revision sind die Maßstäbe für die Berücksic h- tigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäisch en Union auch geklärt (siehe im Einze l- nen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG, Nichtan nahmebeschluss vom 4. März 2015 1 BvR 3280/14, juris Rn. 31 ff. m.w.N.) und die Annahme rechtsmissbräuchl i- chen Verhaltens steht in Fällen wie dem vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung (v gl. Senatsurteil aaO; vgl. auch BVerfG aaO). Soweit die Revision geltend macht, es sei unionsrechtlich ung e- klärt, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt 2 3 4 - 4 - dies zwa r das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung di e- ser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nation a- len Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtspr e- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 32 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tig t auch angesic hts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- run gsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages s i- cherzustellen, werden auch hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, die dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worde n ist, de n Vertr a g o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diese n gleichwohl in 5 - 5 - Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat (vgl. e r- gänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 15.08.2013 - 3 C 395/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2014 - 23 S 31/13 -
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