BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 65/14 vom 30. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, de n Richter Dr. Karczewski, die Richterin Dr. B rockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 30 . Juni 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision der Klä gerin gegen das Urteil de r Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin in Berlin - Charlottenburg vom 29. Januar 2014 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer fondsgebundenen Lebens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Ve r- sicherungsbeginn zum 1. Februar 200 5 nach dem so genannten Pol i- 1 - 3 - cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Vers i- cherungsprämien. Mit Schrei ben vom März 2012 erklärte sie den Wide r- spruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versic herungsbedingu n- gen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsau f- sichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Wide r- spruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vert rag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Amts gericht hat die Klage abgewiesen, das Landg ericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge rechtfertigter Bere i- cherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel eistet. Sie sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. Die Regelun g des Policenmodells verstoße nicht g e- gen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. 2 3 4 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S . von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob das Policenm o- dell als solches europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, ei ne Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Die Revision rügt ohne Erfolg, der Begriff der " Textform " in der Widerspruchsbelehrung sei erläut e- rungsbedürftig . Mit Urteil vom 10. Juni 2015 hat der Senat entschieden, dass der Begr iff der "Textform" in einer Widerspruchsbeleh rung nach § 5a VVG a.F. nicht erläuterungsbedürftig ist (IV ZR 105/13). Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Urteil verwiesen. Damit ist diese entsche i- dungserhebliche Frage geklärt. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG, B e- 5 6 7 8 9 - 5 - schluss vom 2. Februar 2015 - 2 BvR 2437/14, WM 2015, 514 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Ric htl i- nien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelange r Durchführung des Ve r- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 aaO Rn. 42 ff. ). D. VN verhielt sich objektiv wide r- sprüc h lich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemac h- te Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertrags schluss 2005 ungenutzt ve r- streichen und zahlte über Jahre die Versicherungsprämien. Die jahrela n- gen Prämienza hlungen der be reits bei Vertragsschluss über die Möglic h- keit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Ve r- trages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 6 - 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 15.08.2013 - 3 C 395/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.01.2014 - 23 S 31/13 - 10
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