ECLI:DE:BGH:2015:171215BVZR65.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 65/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Ri chter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2015 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 700 Gründe: I. Der Beklagte ist Eigentümer zwei er Grundstücke, die durch eine n im Eigentum der Klägerin zu 5 stehende n Weg getrennt werden. Auf einem der Grundstück e betreibt er eine Baumschule . Die Parteien streiten um ein Notw egerecht über einen Streifen dieses Grundstücks als Zuwegung zu verschiedenen land - und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken der Klägerinnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen zu 3, 5 und 6 hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt zu dulden, dass das Baumschulgrundstück in einem näher bezeichneten Bereich in einer Bre ite von 0,94 Meter entlang der Wegg renze als Zuwegu ng für landwirtschaftliche Nutz fahrzeuge zu Grundst ücken d ies er Klägerinnen genutzt 1 - 3 - Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wende t sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. In dem angestrebten Re visionsverfahren will er die Abweisung der Klage erreichen. Die Klägerinnen zu 3, 5 und 6 beantragen die Z urückweisung des Rechtsmittels. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Besch übersteigt ( § 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer eines Beklagten, der sich - wie hier - gegen die Ve rurteilung zur Duldung eines Notwegs richtet, bemisst sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück hierdurch erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10, Grundeigentum 2001, 1080 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 217/0 1, juris Rn. 4 ). Eine ausgeurteilte Gegenleistung in Form einer Notwegrente bleibt hierbei unberücksichtigt. Insoweit gilt nichts anderes als für die Wertbemessung im Fall der Verurteilung zur Bestellung einer Wegegrunddienstbarkeit (Senat, Beschl üsse vom 12. Dezember 2013 - V ZR 52/13, MDR 2014, 461 Rn. 5; vom 26. März 2009 - V ZR 209/08, Grundeigentum 2009, 715 f.; vom 2. Oktober 2003 - V ZB 18/03, VIZ 204, 134, jeweils mwN). 2. Der Beklagte hat nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 2 3 4 - 4 - a) Eine Wertminderung dass d as Grundstück bei Entfernung der Kirschlorbeerhecke auf einer Länge von 80 Metern die Wertsteigerung verlier e , die es durch d ie Anl age der H ecke als Windschutz erfahren ha be . Eine solche Wertminderung ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar kann Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts eines Grundstücks der Verlust wesentlicher Funktione n von Bäumen und Gehölzen sein (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 9; Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 222/12, BGHZ 196, 111 Rn. 13). Dazu kann auch der Windschutz gehören . Da mit kann der Beklage die erforderliche Beschwer aber deshalb nicht begründen , weil nach den Feststellungen in dem Berufungsurteil, die Tatbestandswirkung entfal t en, die Entfernung der Kirschlorbeerhecke nicht erforderli ch ist . Zur Einräumung des Notwegs ist vielmehr ein geringfügiger Rückschnitt der Kirschlorbeerhecke ausreichend. Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die Hecke müsse entfernt und durch eine neu anzupflanzende Kirschlorbeerhecke ersetzt werden, weil zu befürchten sei, dass sie durch die Herstellung und durch das Befahren des Notw egs geschädigt werde. Eine solche Schädigung der Hecke ist nicht glaubhaft gemacht. b) Bei der Bemessung der Beschwer ist der Wert der hinter der Kirschlorbeerhecke stehenden nicht zu berücksichtig en. Denn es kann nicht angenommen werden , dass die Bäume beseitigt werden müssen, um an ihrer Stelle eine neue Kirschlorbeerhecke zu pflanzen (siehe soeben zu 2a) . Folglich kann der Beklagte eine weit ere Wertminderung des Grundstücks nicht damit begründen , dass durch den vorübergehenden Verlust eines Windschutzes durch Beseitigung der Hecke eine Schädigung des Baumschulbestandes zu befürchten sei . 5 6 - 5 - Im Übrigen kann der Senat die behau ptete Wertminderung des Grundstücks auch deshalb nicht nachvollziehen , weil der Beklagte keinerlei Angaben zu de ssen aktuelle m Verkehrswert gemacht hat, so dass es an e iner tauglichen Vergleichsgröße fehlt . c) Eine Wertminderung sich aus d er Entfernung der Einfriedigung ergeben soll , ka nn nicht berücksichtigt werden. Die Bedeutung der Einfriedung für d en Wert des Grundstück s ist nicht dargetan. Der Hinweis auf die Kosten der Erstellung der Einfriedung ist zur Darlegung der Beschw er ungeeignet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts , der sich nach der Beschwer des Beklagten bemisst (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2015 - V ZR 124/14, juris Rn. 12), hat ihre Grundl age in § 3 ZPO. Mangels anderer 7 8 9 10 - 6 - Anhaltspunkte ist für das Beschwerdeverfahren von dem Wert der betroffenen Grundstücksfläche auszugehen, den das Berufungsgericht mit rund annimmt. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vori nstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.01.2014 - 1 O 142/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2015 - I - 9 U 35/14 -
Full & Egal Universal Law Academy