ECLI:DE:BGH:2018:250918UVIZR65.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 65/18 Verkündet am: 25. September 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 (Ga); BGB § 254 Abs. 2 (Dc) a) Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensmind e- rungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen. b) Dies gilt auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten z ugrunde liegen. Es kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regi o- nalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freie Fac h- werkstätten ausgegangen worden ist. c) Die Frage der "Ersatzfähigkeit der UPE - Aufschläge" entscheidet sich nach den allgemeinen Grundsätzen zur Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten. BGH, Urteil vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18 - LG Wuppertal AG Solingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25 . September 2018 durch d ie Richter in von Pentz als Vorsitzende , den Richter Wellner, die Richterin Dr. Oehler, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 25. Januar 2018 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt d en beklagte n Haftpflichtversicher er auf Ersatz restl i- chen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 15. März 2015 in Anspruch, bei dem s ein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt knapp fünf Jahre alte r Fiat Pu n- to, beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger begehrt im Rahmen einer fiktiven Abrechnung seines Fahrzeug schadens auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Privatgutac h- tens den Ersatz von Reparaturkosten. Der Privatsachverständige legte in se i- nem Gutachten die Stundenverrechnungssätze einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt in S. zugrunde und bezifferte den Stunde n- satz mit netto 103,75 von ihm angesetzten Kosten für die notwendigen Ersatzteile enthielten einen 10%igen UPE - Aufschlag (Aufschlag auf die unve r- bindliche Preisempfehlung) . Die Beklagte kürzte im Rahmen der vorgerichtl i- chen Schadensregulierung die im Privatgutachten ausgewiesenen Stundensä t- 1 - 3 - ze unter Bezugnahme auf die Referenzwerkstatt T. in H. mit einer Entfernung und lehnte den Ersatz für die UPE - Aufschläge ab . Im Streit steht noch der Differenzbetrag von 221,96 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens , nach welchem die im Privatgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze im Rahmen mittlerer ortsüblicher Stundensätze l a gen , d ie Beklagte unter Z u- grundelegung der im Privat gutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze und UPE - Aufschläge insoweit zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 221,96 her Kürzung der Lohnkosten und fehlender Erstattungsfähigkeit der UPE - Aufschläge abgewi e- sen . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungs gerichts , dessen Entscheidung in MDR 2018, 522 veröffentlicht ist, sind die streitgegenständlichen Positionen nicht von dem Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff. BGB erfasst. Der Geschädigte dürfe, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorlägen, di e- ser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebu n- denen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachve r- ständiger auf dem allgem einen regionalen Markt ermittelt habe. Allerdings kö n- ne der Schädiger ih n auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er da r- 2 3 - 4 - lege und ggf. beweise, dass eine Reparatur in dies er Werkstatt vom Qualität s- standard her eine r Reparatur in jener Werkstatt entspreche und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlege, die diesem eine Repar a- tur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Es gebe ke inen Grund dafür, eine Verweisung des Geschädigten nur in Fällen zuzulassen, in denen Schadensgutachten auf der Basis der Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert seien, eine Verweisung im Rahmen der Schadensminderungspflicht aber nicht zuzulassen, wenn eine Ka l- kulation auf der Basis abstrakter mittlerer Verrechnungssätze erfolge. Durch einen Verweis auf eine günstigere als die vom Geschädigten bzw. dem Priva t- sachverständigen als R eferenzwerkstatt gewähl te freie Werkstatt werde der Geschädigte im Falle einer fiktiven Abrechnung nicht in seiner Dispositionsb e- fugnis eingeschränkt. Sei es unstreitig, dass eine für den Geschädigten zugän g- lich e und erreichbare Werkstatt eine sach - und fachgerechte Reparatur, welche dem Standard einer mark engebundenen Fachwerkstatt entspreche, koste n- günstiger erbringe als eine andere freie Werkstatt, so sei nur der günstigere Betrag zur Reparatur erforderlich. Im Entscheidungsfall bestreite der Kläger nicht, dass die Beklagte eine gleichwertige und mühelos erreichbare Repar a- turmöglichkeit nachgewiesen habe. Zu dem erforderlichen Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehörten grundsätzlich auch bei fiktiver Abrechnung die UPE - Aufschläge, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten bei einer Repara tur angefallen wären. Dies könne aber dann nicht gelten, wenn dem Geschädigten ein Referenzb e- trieb genannt werde, der für ihn zugänglich und erreichbar sei und eine sach - und fachgerechte Reparatur anbiete, welche dem Standard einer markeng e- bundenen Fachwe rkstatt entspreche, ohne einen solchen Aufschlag zu erh e- ben. Dann seien die Beträge in Höhe von UPE - Aufschlägen zur Beseitigung 4 - 5 - des Schadens nicht erforderlich. Daran ändere auch nichts, dass eine überwi e- gende Anzahl von Werkstätten solche Aufschläge erheb en würden. II. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Kürzung der vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reparatu r- kosten . 1. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht in der Regel ein A n- spruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fac h- werkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2183 Rn. 7 mwN). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparat i- on und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger z u leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Gesch ä- digte nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsg e- bot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseit i- gung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten , genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich de n- kenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 mwN). Gleic hwohl muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige R e- 5 6 - 6 - paraturmöglichkeit hat, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung s- pflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen (Senatsurtei le vom 29 . April 2003 - VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1, 5; vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn . 10 ) . So entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Senat s , dass sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freie n Fachwerkstatt verweisen lassen muss, wenn der Schädiger darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengeb undenen Fac h- werkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstä n- de widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 R n. 7; vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 201 3 - VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 201 0, 2727 Rn. 6 f.; jeweils mwN). Der Tatrichter ist bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensmind e- rungspflicht auswirken kann, ist re visionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Beme s- sungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unric htige Ma ß- stäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 - VI ZR 7 - 7 - 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/1 1, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN). 2. Gemessen daran wei s t das B erufungsurteil keine Rechtsfehler auf. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte eine gleichwertige und mühelos erreichbare sowie im angegebenen Umfang günst i- gere Repar aturmöglichkeit in der Werkstatt T. in H. nachgewiesen. Hiergegen hat die Revision keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , dass das Berufung s- gericht dem Kläger Reparaturkosten auf der Grundlage der von der Referen z- werkstatt T. berechneten geringeren Stundensätze zuerkannt hat. D er Gesch ä- digte muss sich bei fiktiver Abrechnung unter den zuvor aufgezeigten Vorau s- setzungen auch dann auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn der Reparatur kosten kalkulation des von ihm beauftragten S achverständigen bereits mittlere ortsüblich e Sätze nicht markengebundener Fachwerkstät ten zugrunde liegen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2017 - 331 S 45/16, juris Rn. 25 f.; vgl. auch Heßele r, NJW 2017, 2182, 2184; aA OLG München, DAR 2014, 30 , 31 ; LG Düsseldorf, DAR 2017, 200 Rn. 20 ff.). E s kann keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerks tätten ausgegangen worden ist. b) Die dargestellten Grundsätze zum Ersatz der Reparaturkosten bei fi k- tiver Schadensberechnung beziehen sich nicht nur auf die erörterten Stunde n- verrechnungssätze, sondern auch auf die Kosten der Ersatzteile ; diese sind ty pischerweise Teil der Reparaturkosten. Danach ist hier eine Schätzung der Ersatzteilkosten ohne Berücksichtigung der UPE - Aufschläge erlaubt. 8 9 10 - 8 - aa) Die Preise der Ersatzteile, die eine markengebundene o der eine freie Fachwerkstatt dem Kunden in Rechnung st ell en , werden nach deren eigene r Preis gestaltung regelmäßig nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen aufg e- stellt; sie können sich im Rahmen der unverbindlichen Preisempfehlung der Fahrzeughersteller und/oder ihrer Importeure für Originalersatzteile (vgl. Soe r- gel/ Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 166 Fn. 547 ) bewegen, aber auch darüber oder darunter liegen. Die in Literatur und Rechtsprechung zum Sch a- densersatz thematisierten UPE - Auf schläge oder Ersatzteilaufschläge sind keine eigenen Schadensersatzp ositionen, sondern können gemeinsam mit den vom Privatgutachter ermittelbaren unverbindlichen Preisempfehlungen bei der Schätzung des erforderlichen Reparaturaufwandes des Geschädigten einen ersten Anhaltspunkt für die Schätzung der Ersatzteilkosten bieten . bb) Die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der Ersatzteilaufschl ä- ge wird ganz überwiegend angenommen. Die Auffassung, dass entsprechende UPE - Auf schläge bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten nicht zu erstatten seien, sondern nur, wenn sie bei Durchführung der Reparatur konkret angefa l- len sind , wird nur noch sehr selten vertreten (vgl. BHHJ/Jahnke, 25. Aufl., BGB, § 249 Rn. 104; Wenker, VersR 2005, 917 , 918 ; LG Lübeck, NZV 2010, 517; LG Hannover NZV 2009, 186; LG Duisburg, Schaden - Praxis 199 8, 425 , 426 ; LG Essen, Schaden - Praxis 1998, 428). In Rechtsprechung und Literatur wird übe r- wiegend angenommen , dass sie nicht zu erstatten sind , wenn sie bei einer R e- paratur in der ortsansässigen Fachwerkstatt nicht angefallen wären (vgl. OLG Düsseldorf, N ZV 2002, 87, 89 ; KG, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 12 U 148/09, juris Rn. 1 7 ; KG, KGR 2008, 610 , 611 ) . V on eine r Erstattung sfähigkeit wird ausgegangen, wenn sie regional üblich sind (vgl. LG Frankent h al, Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 S 237/13, juris; LG K leve r+s 2017, 212 Rn. 11; LG Mün s- ter, Urteil vom 8. Mai 2018 - 3 S 139/17, juris Rn. 25; Berz/Burmann/Schneider, Stand De zember 2017 , 5.B. Rn. 57 b ) bzw. im Falle einer Reparatur in der 11 12 - 9 - Region bei (markengebundenen) Fachwerkstätten typischerweise erhoben werden (vgl. OLG München, r+s 2014 , 471; OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93; LG Memmingen, Schaden - Praxis 2015, 301; LG Heidelberg, NJW - RR 2016, 1431 Rn. 27; LG Arnsberg, NJW - RR 2017, 1178; LG Rostock, DAR 2011, 641; LG Braunschweig, DV 2013, 35 , 36 ; MünchKomm - BG B/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 372; Balke/Reisert/Quarch /Reisert , Regulierung, 2011, § 8 Nr. 82 Rn. 35; Stiefel/Maier/Rogler, Kraftfahrtversicherung , 19. Aufl., BGB § 249 Rn. 151; Eckert, VA 2007, 141 , 144 ; Wellner, BGH - Recht sprechung, 4 . Aufl., S. 151; Ge ig e l/Kn e rr, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 33; NK - GVR Kuhnert, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 68) oder wenn ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz - Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Rep aratur in der Region bei markengebundenen Fachwer k- stätten typischerweise UPE - Aufschläge erhoben werden (OLG Frankfurt, NZV 2017, 27 Rn. 1 3 mwN; OLG Düsseldorf, Schaden - Praxis 2012, 324 , 325 ; LG Oldenburg NJW - RR 2014, 1315 , 1317 ; LG Oldenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 9 S 376/14, juris Rn. 13 ; LG Landau, Urteil vom 14. April 2016 - 2 O 74/15, juris Rn. 28 ; LG Oldenburg, Urteil vom 7. März 2017 - 5 O 1595/15, juris Rn. 33 f.; LG Saarbrücken, ZfS 2013, 564; Soe r gel/ Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl. § 249 Rn. 1 6 6; Wortmann, VersR 2005, 1515 , 1516 ). Jedenfalls wird die Erstattungsfähigkeit verneint, wenn der Geschädigte zumutbar auf eine so l- che Werkstatt verwiesen werden kann, die eine Reparatur nach Herstellerrich t- linien oder nach den unverbindlichen Preisempfe hlungen ausführt (OLG Hamm, Urteil vom 28. März 2017 - 26 U 72/16, juris R n. 6; LG Essen, Schaden - Praxis 2013, 115 , 116 ; LG Siegen, SVR 2014, 188; L G Saar brücken, NJW 2018, 876 Rn. 16). cc) Nach ganz überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtspr e- chung , der auch der Senat folgt, entscheidet sich demnach die Frage der "E r- satzfähigkeit der UPE - Auf schläge " nach den allgemeinen Grundsätzen zur E r- 13 - 10 - satzfähigkeit von Repara turkosten (vgl. auch Richter in Himmelreich/Halm, HdbFa Verkehrsrecht, 6. Aufl., Kap . 4 Rn. 280 f.). Danach darf der Geschädi g- te, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Ersatzteilkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständ i- ger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Unter den oben darg e- stellten übrigen Voraussetzungen einer zulässigen zumutbaren Verweisung gem. § 254 Abs. 2 BGB ist jedoch auf der Grundlage der günstigeren Repar a- turmöglichkeit abzurec hnen, die sich auch daraus ergeben kann , dass die Ref e- renzwerkstatt günstigere Ersatzteil preise , beispielsweise ohne solche UPE - Auf - schläge , anbietet . v. Pentz Wellner Oehler RiBGH Dr. Klein ist krankheitsbedingt gehindert, seine Unterschrift beizufü - gen. v. Pentz Allgayer Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 20.07.2017 - 9 C 58/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 25.01.2018 - 9 S 141/17 -
Full & Egal Universal Law Academy