ECLI:DE:BGH:2016:130916UVIZR654.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 654/15 Verkündet am: 13. September 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Hb, K) a) Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto - Wieder - beschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bri n- genden Umsatzsteueranteils (Anschluss Senat, Urteil vom 9. Mai 20 06 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987). b) Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht e r satzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn. 11). BGH, Urteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 13. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d en Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Müller und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der B e- klagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Klägers das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hei l- bronn vom 29. Oktober 2015 teilweise aufgehoben und zur Kla r- stellung teilweise neu gefasst. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, al s die Beklagte zur Zahlung jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. April 2014, und zur Freistellung d es Klägers von den Vergütungsansprüchen se i- verurteilt worden ist. Insoweit wird auch die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. - 3 - Hinsichtlich der Frage des entgangenen Gewinns wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger , ein Taxiunternehmer, nimmt den beklagten Haftpflichtvers i- cherer auf restlichen Schadensersat z aus einem Verkehrsunfall vom 21. D e- zember 2013 in Anspruch . Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallsch a- den steht dem Grunde nach außer Streit. In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger einen Wiederbe schaffungswert von brutto und einen Rest wert des Unfallfahrzeugs, eines Taxis der Marke Opel Zafira, Erstzula s- sung 2006, von netto 1. . Der Kläger rechnete mit der Beklagten auf Gutachtenbasis ab, z uletzt machte er zudem entgangenen Gewinn f ür 26 Tage zog bei der Schadens regulierung von dem geltend gemachten Wiederbeschaffungswert einen Umsatzsteueranteil von 19 % ab und zahlte entgangenen Gewinn Der vorsteuerabzugsberec htigte Kläger erwarb am 16. Januar 2014 ein ers t- mals im September 2009 zugelassenes, regelumsatzbesteuertes Fahrzeug der z- steuer. 1 2 - 4 - Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverstä ndigengutachtens, wonach ein Ersatzfahrzeug d er Differenzbesteuerung mit einem Umsatzsteue r- anteil von 2,4 % unterläge, vom ermittelten Wiederbeschaffungswert von brutto . Ausgehend von einem Wiederbeschaff ungswert von damit und einem Restwert von netto hat das Amtsgericht einen Wiederbeschaffungsaufwand von errechnet und der Klage unter Berücksichtigung der hierauf geleist e- ten vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten von 5 .084,0 insoweit in Höhe von Zudem hat das Amtsgericht weiteren entgangenen abzüglich vorgerich t- ) sowie Sachverständige n- ko zugesprochen und die Beklagte verpflic h- tet, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe freizustellen . Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Kl ä- ger s hat d as Landge richt das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage en vom Gutachter ermittelten Wiederbeschaffungswert hat es um die in d em Fahrzeugerwerb vom 16. Januar 2014 enthaltene Umsatz steuer von 926,05 Im Ergebnis ist das Berufungsgericht von einem restlichen Wiederbeschaffungsaufwand des Klägers von brutto h Zudem hat das Berufungsgericht en t- abzüglich vorgerichtlicher Z Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 35,70 3 4 - 5 - Beklagte verpflichtet, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsa n- Mi t der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus weiter e- nen Gewinn) . Die Beklagte wendet sich mit der An schlussrevision gegen den dem Kläger vom Berufungsge richt zugesprochenen weiteren entgangenen G e- winn. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, dass sich der Geschädigte die Möglichke it des Vorste u- auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis als Vorteil anrechnen lassen müsse. Der Gesetzgeber habe nur bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädi g- ten den Schadensersatz bei der Umsatzs teuer an die konkreten steuerlichen Verhältnisse gekoppelt. Die Umsatzsteuer sei nur noch bei ihrem konkreten Anfall ersatzfähig. Erwerbe ein vorsteuerabzugsberechtigter Geschädigter ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug , gewährte eine Nichtberücksichtigung der Vo r- steuerabzugsmöglichkeit dem Geschädigten einen Vorteil durch den Ausgleich eines Schadens, der bei ihm konkret nicht eingetreten sei. 5 6 - 6 - Den entgangenen Gewinn des Klägers hat das Berufungsgericht g e- schätzt. II. Diese Ausführungen halten revisions rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Revision des Klägers wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Rahmen der fiktiven Sch a- densberechnung die - im rege lbesteuerten Fahrzeug erwerb vom 16 . Januar 2014 enthaltene - Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung des entgangenen Gewinns b e- gegnet durchgreifenden Bedenken. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB keinen Anspruch auf Ersatz von Umsat z- steuer hat, die tatsächlich nicht angefallen ist. Hingegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der deshalb vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bri n- gende Betrag bemesse sich aus dem Umsatzsteueranteil des Fa hrzeugerwerbs vom 16. Januar 2014, nicht frei von Rechtsfehlern. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadens be rechnung ist insoweit nicht zulässig . a) Der bei Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag schließt die Umsa tzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Mit dieser durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ( BGBl . I 2002, 2674 ) eingeführten gesetzlichen Regel ung wollte der Gesetzg e- ber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen, als er zur Herste l- 7 8 9 10 11 - 7 - lung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung ta t- sä chlich angefallen ist. Für den Ersatz der Umsatzsteuer kommt es aber - unab - hängig von dem Weg, den der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat - darauf an, ob sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands a n- gefallen ist . Hingegen soll di e Umsatzsteuer nicht mehr ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Repar a- tur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt (Senatsurteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, NZV 2013, 587 ). Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen Geldb e- trag, erhält er nicht mehr den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer red u- zierten Geldbetrag . Dies gilt sowohl für den Fall, dass sich der erforderliche G eldbetrag nach den fiktiven Reparaturkosten richtet als auch für den Fall, dass er sich nach den fiktiven Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen E r- satzsache richtet ( BT - Drs. 14/7752, 23 f. ) . Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt inso weit d ie Dispositionsfreiheit des Geschädigten (Senatsu r- teile vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, NZV 2013, 587 Rn. 7 ; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, NJW 2006, 2181 , Rn. 10 ). b) Das Berufungsgericht hat hierbei aus dem Blick verloren , dass der Kläger nac h den getroffenen Feststellungen den Schaden fiktiv auf der Grun d- lage eines Sachverständigengutachtens abrechne t . Die vom Brutto - Wieder - in Abzug zu bringende Umsatzsteuer bemisst sich folglich nicht aus dem - am 16. Januar 2014 tatsächlich erfolgten - Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, sondern aus dem fiktiven Ersatzbeschaffungsge schäft. Hierfür hat te der Tatrich ter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei a n- geboten werden . Dabei ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstan den, wenn 12 13 - 8 - sich der Tatrichter im Rahmen der Schadensschätzung (§ 287 ZPO) an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezü g- lich auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird (Senat su rteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, NJW 20 06, 2181 ; Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 273 ; BT - Drs. 14/7752, 24 ). Nach den von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen w ar vo r- liegend bei einer (hypothetischen) Ersatzbeschaffung von Differenzbesteuerung auszugehen und ist in dem Brutto - Wiederbeschaffungswert von 7.400 Umsatzsteueranteil in Höhe von 2,4 % ent halten . Der Schaden des Klägers errechnet sich somit insoweit aus einem Netto - Wiederbeschaffungswert Abzüglich des Restwerts von netto 1.1 e- richtlichen Zahlung sich folglich der vom Amtsgericht zugesprochene restliche Wiederbescha f- Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Auffassung der Anschlus s- revision auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers nur bei Berechnung des Netto - Restwertes des Unfallfahrzeugs, nicht aber dessen Netto - Wieder - beschaffungswertes an. Da die fiktive Umsatzsteuer nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB von vornherein ni cht zu erstatten ist, ist es entgegen der Auffassung der Revision nicht erheblich, dass die bei Differenzbesteuerung im (fiktiven) Brutto - Wiederbeschaffungswert enthaltene (fiktive) Umsatzsteuer von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht erfasst wü rd e ( vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 25. November 2008 - VI ZR 245/07, r + s 2009, 83 mwN) . 14 15 - 9 - c) Der Abzug der Umsatzsteuer vom Brutto - Wiederbeschaffungswert ha t- te nicht deshalb zu unterbleiben, weil bei der Ersatzbeschaffung vom 16. Ja - nuar 2014 tatsächlich U Dies ergibt sich im Streitfall schon aus dem Umstand, dass der vorsteuerabzugsb e- rechtigte Kläger am 16. Januar 2014 ein regelbesteuertes Fahrzeug erworben hat und er sich nach den Grundsätzen des Vorteilsaus gleichs den Einwand der Vorsteuerabzugsmöglichkeit entgegen halten lassen muss (st. Rspr. seit S e- natsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71, NJW 1972, 1460; zuletzt etwa S e- natsurteil vom 18. März 2014 - VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 17). Unabhängig hie rvon ist die beim Fahrzeugerwerb vom 16. Januar 2014 tatsächlich angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, weil der Kläger die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundl a- ge des Sachverständigengutachtens gewählt hat. An dieser Art der Sch a- densabrechnung muss er sich jedenfall s dann festhalten lassen, wenn - wie hier - die konkreten Kosten der Ersatzbeschaffung unter Einbeziehung der ge l- tend gemachten Nebenkosten den ihm aufgrund der fiktiven Schadensabrec h- nung zustehen den Betrag nicht übersteigen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Senatsurteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320, 2321 Rn. 11 ; vgl. auch Senat s- urteil e vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BG HZ 169, 263 Rn. 15; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170 , 175 ). Auf die umstrittene Frage, ob bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten unter Umständen ta t- sächlich aufgewendete Umsatzsteuer neben den vom Sachverständigen ermi t- telten Nettore paraturkosten ersetzt verlangt werden kann, wenn der Geschädi g- te sich mit einer Eigen - , Teil - oder Billigreparatur zufrieden gibt (vgl. hierzu S e- natsurteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 13 mwN) , kommt es für die vorliegende Fallgest altung nicht an. Solche Fallgestaltungen sind schon deshalb nicht vergleichbar, weil die verkehrssichere (Teil - )Reparatur 16 17 - 10 - nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unter Umständen gerade Voraussetzung der Abrech enbarkeit von fiktiven Reparaturkosten i st (Senatsu r- teile vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395) . Überstiegen - wie hier nicht - die konkreten Kosten der nachträglich vo r- genommenen Ersatzbeschaffung einschließlich der Nebenkosten wie tatsäc h- lich angefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bliebe es dem Geschädigten im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage d er Ersatzbeschaffung überzugehen (Senatsurteil e vom 18. Oktober 2012 VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 391 f. ; zur konkreten B e- rechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer s. insoweit Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397). d) Die von den Vorinstanzen zugesprochenen weiteren Sachverständ i- genkosten sowie die Verpflichtung zur Freistellung vorgerichtlicher Rechtsa n- waltskosten sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. 2. D ie Berechnung des dem Kläger zugesprochenen weiteren entgang e- nen Gewinns (§ 252 BGB) erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerhaft. a) Mit Erfolg wendet sich die Re vision gegen die diesbezügliche Bewei s- würdigung des Berufungsgerichts . Das Revisionsgericht kann dabei lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruc hsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. 18 19 20 21 - 11 - Rspr.; Senatsurteile vom 1. Oktober 1996 - VI Z R 10/96, VersR 1997, 362, 364; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7; BGH, Urteil vom 5.Oktober 2004 - XI ZR 210/03 , BGHZ 160, 308, 317). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für eine Beweiswürdigung, die - wie hier (BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 104/91, NJW - RR 1992, 997) - nach § 287 ZPO vorzune h- men ist. Diese Vorschrift stellt nämlich lediglich geringere Anforderungen an das Maß für eine Überzeugungsbildung des Tatrichters, ist aber hinsichtlich der revisionsrechtlichen Über prüfung keinen anderen Maßstäben als die Überze u- gungsbildung im Rahmen des § 286 ZPO unterworfen (Senat su rteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, MDR 2005, 1108 Rn. 9). b) Die Revision zeigt einen solchen Denkfehler auf. Sie w eist zutreffend darauf hin , dass sich das Berufungsgericht die Angaben aus dem Privatgutac h- ten des Klägers zu Eigen ge macht, dabei aber übers ehen hat , dass der Priva t- gutachter für die Dauer der Wiederbeschaffung von elf Werktagen ausging und nicht, wie vom Berufungsgericht ohne w eit eres im Urteil niedergelegt , von elf (Kalender - ) Tagen. Die auf diesem Fehlverständnis aufbauende Herleitung von 6,63 Tagen Nutzungsausfalldauer ist denkfehlerhaft. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegende Berechnung der Nutzung s- ausfalltage verkennt zud em, dass sich die Ausfallzeit eines Fahrzeugs aus der notwendigen Reparatur - oder Wiederbeschaffungsdauer zuzüglich der Zeit für die Schadensfeststellung und gegebenenfalls einer angemessenen Überl e- gungszeit zusammensetzt (Senatsurteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, NJW 2013, 1151 Rn. 22). Aufgrund der bisherigen Feststellungen wäre - die Darlegung entgangenen Gewinns unterstellt - von einer längeren Ausfallzeit auszugehen gewesen, da das Schadensgutachten den Kläger erst am 30. D e- zember 2013 er reichte . 22 23 - 12 - c) Darüber hinaus hält die Schätzung des entgangenen Gewinns au f- grund des vom Kläger gehaltenen, vom Berufungsg ericht selbst als unz u- reichend monierten Vortrags auch den Angriffen der Anschlussrevision nicht stand . Die vom Berufungsgericht vorgeno mmene Schätzung entgangenen G e- winns des Klägers nach § 287 ZPO ist überraschend und verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffa s- sung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben (Senat sbeschluss vom 29. April 2014 - VI ZR 530/12, r + s 2014, 427 mwN; BVerfG, NJW 1996, 3202 ). Gleiches gilt für das vorliegende Ab rücken des Berufungsg erichts von seinem Hinweis , der klägerische Vortrag betreffend entgangenen Gewinn sei unzureichend. Mit ein er Schadensschä t- zung durch das Berufungsgericht musste die Beklagte nach dem dokumentie r- ten Fortgang des Verfahrens auch bei kundiger und gewissenhafter Vorbere i- tung nicht rechnen . Das Berufungsgericht hatte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2015 darauf hingewiesen, dass er den entgangenen Ertrag konkret darlegen müsse. Auf sodann vom Kläg er gehaltenen Vortrag wies das Berufungsgericht in der nächsten Verhandlung am 24. September 2015 darauf hin, dass auch der weitere Vortrag des Kläger s für den Nachweis entgangenen Gewinns nicht genüge. In der Berufungsentscheidung legt es s o- dann aber den vom Kläger g enannten Betrag zugrunde. Überdies fehlt e ine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten zum Ende eines geordn e- ten Geschäftsbetriebs des Klägers noch vor dem Unfall gänzlich . 24 25 - 13 - Über die Verletzung rechtlichen Gehörs hinaus moniert die Anschlussr e- vision zutreffend die Schätzung des entgangenen Gewinns nach § 287 ZPO als solche . Der Tatrichter kann und muss von einer Schätzung absehen, wenn di e- se mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hinge ( BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, BGHZ 91, 243, 256). Eine hinreichende Schät z- grundlage ist vorliegend nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 28. April 1992 - VI ZR 360/91, NJW - RR 1992, 1050 , 1051 ; BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92, NJW - RR 1993, 795, 796; Zöller /Greger , ZPO, 31. Auflage, § 287 Rn. 8) . Das Berufungsgericht selbst hat durch seine Hinweise im Verfahren deutlich gemacht, dass es den Vortrag des Klägers zum entgangenen Gewinn für unzureichend erachtet. Eine auf Gewinn zielende unternehmerische Täti g- keit für das Jahr 2014 konnte das Berufungsgericht nicht mehr feststellen. Das Abstellen auf den Einkommenssteuerbescheid des Klägers für das Jahr 2013 , in de m zu erheblichen Teilen eine aufgelöste Rücklage des Vorjahres enthalten war, genügt nicht, zumal sich das Berufungsgericht in keiner Weise mit dem Vortrag der Beklagten auseinandersetzt, der Geschäftsbetrieb des Klägers sei im Jahr 2013 in sich zusammenge brochen. III. Das angefochtene Urteil war da her im Umfang der Anfechtung durch R e- vision und Anschlussrevision teilweise aufzuheben . Hinsichtlich des restlichen Wiederbeschaffungsaufwands hat der Senat in der Sache selbst entschieden und im Ergebnis das Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt, weil die Aufh e- bung des Berufungsurteils insoweit nur wegen Rechtsverletzung bei Anwe n- dung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt ist und nach letzterem die Sache zur Entscheidung reif war. Hins ichtlich der Frage des restl i- 26 27 - 14 - chen entgangenen Gewinns war die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Galke Wellner von Pentz Müller Klein Vorinstanzen: AG He ilbronn, Entscheidung vom 20.11.2014 - 13 C 1812/14 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.10.2015 - Bi 6 S 1/15 -
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