BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 66/05 Verk374ndet am: 11. Oktober 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, von Beruf Betonmaurer, nimmt die Beklagte auf Leis-tungen aus einer bei ihr gehaltenen Berufsunf344higkeits-Zusatzversiche-rung in Anspruch, der ihre Bedingungen f374r die Berufsunf344higkeits-Zu-satzversicherung (BUZ) zugrunde liegen. 1 Am 21. Dezember 2001 verletzte sich der Kl344ger bei einem Ar-beitsunfall am rechten Fu337 und ist seitdem arbeitsunf344hig krank ge-schrieben. Er erlitt eine so genannte Maisonneuve-Fraktur, die kompli-zierte Sonderform einer Sprunggelenkfraktur. Diese inzwischen unstreiti-ge Diagnose wurde jedoch erst im April 2002 gestellt. Die Verletzung wurde konservativ behandelt. Einen Arbeitsversuch am 27. Juni 2002 musste der Kl344ger wegen anhaltender Schmerzen beim Gehen und 2 - 3 - Schwellneigung im Sprunggelenk abbrechen. W344hrend der behandelnde Arzt noch Ende Mai 2002 einen Termin f374r die Wiedererlangung der Ar-beitsf344higkeit nicht abzusch344tzen vermochte, stellte er nach dem fehlge-schlagenen Arbeitsversuch Anfang Juli 2002 einen deutlich diskrepanten Unterschied zwischen dem objektiv erhobenen Befund und den subjekti-ven Beschwerden des Kl344gers fest. Die Beklagte erkannte ihre Leis-tungspflicht mit Schreiben vom 14. Januar 2003 an und gew344hrte dem Kl344ger r374ckwirkend ab dem 1. Juli 2002 eine monatliche Rente sowie die vertraglich vereinbarte Beitragsbefreiung. Der Kl344ger ist der Ansicht, er sei bereits am Tag des Unfalls bedingungsgem344337 berufsunf344hig gewor-den, und begehrt von der Beklagten auch f374r die ersten sechs Monate seit dem Unfallereignis die Zahlung einer Rente sowie die Erstattung ge-leisteter Beitr344ge. Das Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von insgesamt 6.586,80 200 abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Zahlungsbe-gehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: - 4 - Der Kl344ger habe nicht bewiesen, dass er bereits ab Unfalleintritt berufsunf344hig gewesen sei. Vollst344ndige Berufsunf344higkeit im Sinne des 247 2 Abs. 1 BUZ setze voraus, dass der Versicherungsnehmer infolge Krankheit, K366rperverletzung oder Kr344fteverfalls, die 344rztlich nachzuwei-sen seien, voraussichtlich dauernd au337er Stande sei, seinen Beruf oder eine andere T344tigkeit auszu374ben, die aufgrund seiner Ausbildung und Er-fahrung ausge374bt werden k366nne und seiner bisherigen Lebensstellung entspreche. Entscheidend sei daher der Zeitpunkt, zu dem erstmals die Prognose gestellt werden k366nne, dass der Zustand des Versicherten nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen auf eine Besserung mehr rechtfertige. Dieser Zeitpunkt sei r374ckschauend zu ermitteln. Dabei sei weder auf fr374here Prognosen der den Versiche-rungsnehmer behandelnden 304rzte abzustellen noch auf den Zustand des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vielmehr sei ma337gebend, wann nach sachverst344ndiger Einsch344tzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgf344ltig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand des Versicherungsnehmers als gegeben ansehe, der keine Bes-serung mehr erwarten lasse. 6 Die Formulierung "voraussichtlich dauernd" in 247 2 Abs. 1 BUZ sei entgegen der Auffassung des Kl344gers nicht dahin auszulegen, dass es darauf ankomme, ob mit einer Wiedereingliederung des Versicherungs-nehmers in das Arbeitsleben zu mehr als der H344lfte seiner Arbeitskraft binnen sechs Monaten zu rechnen sei. Vielmehr komme es schon unter Ber374cksichtigung des Wortlauts der Klausel darauf an, ob eine Ver344nde-rung des aktuellen, die Berufsunf344higkeit begr374ndenden Zustands nicht absehbar sei. Zu Unrecht st374tze sich der Kl344ger f374r seine Ansicht auf ei- 7 - 5 - nen Umkehrschluss aus der in 247 2 Abs. 3 BUZ enthaltenen Fiktion, wo-nach die Fortdauer eines Zustandes im Sinne des 247 2 Abs. 1 BUZ 374ber einen Zeitraum von sechs Monaten als (vollst344ndige oder teilweise) Be-rufsunf344higkeit gelte. Die Fiktion des 247 2 Abs. 3 BUZ mache im Gegenteil deutlich, dass "an sich" auch nach sechsmonatiger Berufsunf344higkeit grunds344tzlich noch nicht von ihrer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden k366nne. Der Sachverst344ndige habe in seinem Gutachten vom 22. Novem-ber 2003 und in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Nachfrage des Senats 374berzeugend dargelegt, dass erstmals nach dem gescheiterten Arbeitsversuch des Kl344gers am 27. Juni 2002 davon ausgegangen wer-den konnte, dieser w374rde auf absehbare Zeit nicht wieder in seinem Be-ruf arbeiten k366nnen. Zwar ergebe sich aus dem Gutachten, dass dem Kl344ger, w344re das Ausma337 seiner Verletzung von Anfang an zutreffend erkannt worden, zu einem operativen Eingriff geraten worden w344re, dem dieser sich entgegen seinem fr374heren Sachvortrag auch unterzogen h344t-te. Gleichwohl h344tte bis zum 27. Juni 2002 sowohl bei Durchf374hrung ei-ner Operation als auch einer konservativen Behandlung die M366glichkeit einer vollst344ndigen Genesung bestanden. Selbst bei einer Operation im April 2002 h344tte die Heilungschance noch 40% betragen. Ausgehend vom Stand der Wissenschaft zum jeweiligen Untersuchungszeitpunkt h344tte daher vor Durchf374hrung des Arbeitsversuchs kein Mediziner die Prognose bedingungsgem344337er Berufsunf344higkeit gestellt. 8 9 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Berufsunf344higkeit im Sinne des 247 2 Abs. 1 - 6 - BUZ beim Kl344ger f374r die ersten sechs Monate seit dem Unfallereignis im Ergebnis zutreffend verneint. 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats ist f374r die Fest-stellung bedingungsgem344337er Berufsunf344higkeit weder allein die zu die-sem Zustand f374hrende Krankheit ma337gebend noch die mit dem Krank-heitsprozess verbundene Unf344higkeit zur Berufsaus374bung. Damit diese Beeintr344chtigungen zu bedingungsgem344337er Berufsunf344higkeit werden, muss der k366rperlich-geistige Gesamtzustand des Versicherten derart be-schaffen sein, dass eine g374nstige Prognose f374r die Wiederherstellung der verloren gegangenen F344higkeiten in einem 374berschaubaren Zeitraum nicht gestellt werden kann; es muss demnach ein Zustand erreicht sein, dessen Besserung zumindest bis zur Wiederherstellung der halben Ar-beitskraft nicht mehr zu erwarten ist (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter III; vom 21. M344rz 1990 - IV ZR 39/89 - VersR 1990, 729 unter I 1). Wann erstmals ein solcher Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte, ist danach r374ck-schauend festzustellen bzw. zu ermitteln (Senatsurteile vom 22. Februar 1984 und vom 21. M344rz 1990, jeweils aaO; Senatsurteil vom 27. Sep-tember 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 2 a). Der hier in der Rechtsprechung des Senats verwendete Begriff der r374ckschauenden Feststellung tr344gt dem Umstand Rechnung, dass der Versicherungsneh-mer den Vollbeweis daf374r f374hren muss, dass und wann die nach 247 2 Abs. 1 BUZ erforderliche 344rztliche Prognose m366glich war und er diesen Beweis regelm344337ig nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverst344ndigen f374hren kann (Senatsurteil vom 14. Juni 1989 - IVa ZR 74/88 - VersR 1989, 903 unter 3 c; vgl. auch Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 10 - 7 - VVG 27. Aufl. 247 2 BUZ Rdn. 57). Der Sachverst344ndige aber wird auch als Mediziner des einschl344gigen Fachgebietes meist erst in nachtr344glicher Auswertung der jeweiligen Krankengeschichte feststellen k366nnen, ab wann bei dem Versicherungsnehmer ein nicht mehr mit Aussicht auf Er-folg therapierbarer Zustand mit Krankheitswert eingetreten war, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Medizin in st344ndiger Fortentwicklung begriffen ist und neue Heilmethoden gefunden werden (Senatsurteil vom 27. September 1995 aaO unter 2 b). Damit betrifft der Gesichtspunkt der r374ckschauenden Feststellung bzw. Ermittlung, der das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat, nicht die materiellen Voraus-setzungen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung in der Berufsun-f344higkeits-Zusatzversicherung, sondern, wie die Beklagte in ihrer Revisi-onserwiderung zutreffend hervorgehoben hat, allein die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer das Vorliegen der Voraus-setzungen bedingungsgem344337er Berufsunf344higkeit hat nachweisen k366n-nen. a) Das Berufungsgericht hat daher den Ausf374hrungen des Sach-verst344ndigen zutreffend die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche r374ckschauende Feststellung entnommen, wonach beim Kl344ger erstmals nach dem gescheiterten Versuch der Arbeitsaufnahme am 27. Juni 2002 von einem Zustand ausgegangen werden konnte, der eine Wiederher-stellung seiner Arbeitskraft zu mindestens 50% in absehbarer Zeit nicht mehr erwarten lie337. Denn in dem davor liegenden Zeitraum seit dem Un-fallereignis bestand nach Einsch344tzung des Sachverst344ndigen bei einer - im Fall der Maisonneuve-Fraktur vorzugsw374rdigen - operativen Thera-pie je nach Zeitpunkt der Durchf374hrung eine Heilungschance von 90% bis 40%; w344re die Verletzung unmittelbar nach dem Unfall erkannt wor- 11 - 8 - den, h344tte der Kl344ger bei komplikationslosem Verlauf einer langfristigen konservativen Gipsbehandlung nach etwa vier bis f374nf Monaten in sei-nem Beruf wieder arbeiten k366nnen. Schon deshalb ist dem Kl344ger der Nachweis bedingungsgem344337er Berufsunf344higkeit f374r den Zeitraum zwi-schen seinem Unfall und dem gescheiterten Arbeitsversuch misslungen. Der R374ckgriff des Berufungsgerichts auf die Beurteilung des betreffen-den Zeitpunktes durch einen gut informierten, sorgf344ltigen, wohl ausge-bildeten Arzt kann in F344llen der vorliegenden Art neben den oben n344her dargelegten Gesichtspunkten keine eigenst344ndige Bedeutung erlangen. Ebenso unerheblich sind die Einsch344tzung sowie die Erkenntnisse der zum damaligen Zeitpunkt behandelnden 304rzte, die durchgef374hrten The-rapien oder der Befund zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 1984 aaO). Den Eintritt des Versiche-rungsfalles bestimmt - auch unabh344ngig vom jeweiligen Kenntnisstand des Versicherungsnehmers - allein der oben n344her dargelegte Zeitpunkt. Dass die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen dazu dem Stand der me-dizinischen Wissenschaft im vorliegenden Fall nicht entsprochen haben, hat der Kl344ger hier nicht ger374gt. b) Der Auffassung des Kl344gers, bei der nach 247 2 Abs. 1 BUZ zu treffenden Prognoseentscheidung ("voraussichtlich dauernd") sei unter Ber374cksichtigung der in 247 2 Abs. 3 BUZ enthaltenen Fiktion lediglich dar-auf abzustellen, ob mit einer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu mehr als der H344lfte der Arbeitskraft binnen sechs Monaten zu rechnen sei, ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. In den erw344hnten Entscheidungen hat der Senat ausgesprochen, die Voraussetzung "vor-aussichtlich dauernd" sei jedenfalls dann erf374llt, wenn eine g374nstige Prognose f374r die Wiederherstellung der verloren gegangenen F344higkei- 12 - 9 - ten in einem 374berschaubaren Zeitraum bzw. in absehbarer Zeit nicht ge-stellt werden k366nne. Eine genaue Eingrenzung dieses Zeitraums kann im vorliegenden Fall dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1995, 84 sowie 1995, 1039). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, l344sst sich der Standpunkt des Kl344gers weder im Wege der Auslegung des 247 2 Abs. 1 BUZ begr374nden noch aus Absatz 3 der Klausel herleiten, der den Versicherungsnehmer auf Dauer vor Nachteilen sch374tzen soll, die daraus entstehen, dass sich die f374r 247 2 Abs. 1 BUZ erforderliche Prognose gerade nicht stellen l344sst (vgl. dazu Voit/Knappmann, aaO Rdn. 63 m.w.N.). - 10 - 2. Die Verfahrensr374ge hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durch-greifend erachtet. 13 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.05.2004 - 12 O 133/03 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 26.01.2005 - 5 U 356/04-42- -
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