BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 66/05 Verk374ndet am: 31. Januar 2006 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 276 Ca, 278 Zur Frage der Abgrenzung zwischen privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und einer station344ren Krankenhausbehandlung mit privatem Arzt-zusatzvertrag und ihrer Bedeutung f374r eine vertragliche Haftung des Krankenhaus-tr344gers BGH, Urteil vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Januar 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. M344rz 2005 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 22. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beklagte Universit344tsklinik wegen 344rztlicher Fehldi-agnosen aus den Jahren 1987 und 1988 auf Schadensersatz in Anspruch. Er befand sich seit 1983 als Kassenpatient wegen Beschwerden im rechten Mundbereich in zahn344rztlicher Behandlung bei Frau Dr. K.. Diese 374berwies ihn schlie337lich an die Beklagte. Mit dem Leiter des Zentrums f374r Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Carolinum), Prof. Dr. Dr. F., traf er eine privat344rztliche Zusatz-vereinbarung 374ber die Entnahme von Gewebebl366cken. Prof. Dr. Dr. F. entnahm 1 - 3 - am 18. Mai 1987 Gewebeproben aus dem rechten Zungenk366rper und veran-lasste ihre Untersuchung im Zentrum der Pathologie der Universit344t. Leiter der dortigen Abteilung III war Prof. Dr. H.. Der bei diesem als Oberarzt t344tige Prof. Dr. S. untersuchte die Gewebeproben des Kl344gers. Prof. Dr. H. teilte mit Schreiben vom 20. Mai 1987 an das Carolinum mit, dass kein Anhalt f374r Ma-lignit344t bestehe. Am 2. Februar 1988 entnahm Prof. Dr. Dr. F. beim Kl344ger wei-teres Gewebematerial zur Nachkontrolle, das er wiederum im Zentrum der Pa-thologie untersuchen lie337. In dem Bericht 374ber die histologische Begutachtung, die ebenfalls von Prof. Dr. S. vorgenommen worden war, teilte Prof. Dr. H. am 4. Februar 1988 erneut mit, dass kein Anhalt f374r Malignit344t bestehe. Bei der Un-tersuchung einer am 18. August 1989 von Prof. Dr. Dr. F. entnommenen dritten Gewebeprobe wurde schlie337lich im Zentrum der Pathologie ein "m344337ig differen-ziertes verhornendes Platten-Epithel-Karzinom" festgestellt, das zu - teilweise umfassenden - Operationen f374hrte. Der Kl344ger macht geltend, die malignen Symptome seien bereits bei den beiden ersten Gewebeproben erkennbar gewesen und er habe sich wegen der versp344teten Diagnose einer Radikaloperation unterziehen m374ssen, die zu schwersten Entstellungen und Behinderungen im Kopf-, Hals- und Schulterbe-reich gef374hrt und seine vollst344ndige Berufsunf344higkeit nach sich gezogen habe. 2 Seine in einem vorausgegangenen Verfahren zun344chst gegen Prof. Dr. Dr. F. gerichtete Schadensersatzklage hat das Oberlandesgericht mit der Begr374ndung abgewiesen, dass diesem ein Behandlungsfehler nicht unter-laufen sei und er auch nicht f374r Fehler des Pathologen hafte, da letzterer nicht sein Erf374llungsgehilfe gewesen sei. Die daraufhin vom Kl344ger gegen Prof. Dr. H. gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 13. April 1999 - 8 U 25/96 - hat das Oberlandesgericht dem Kl344ger 350.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen und des weiteren die Feststellung getroffen, dass der Beklagte 3 - 4 - dem Kl344ger s344mtliche materiellen Sch344den aufgrund von Fehldiagnosen im Mai 1987 und Februar 1988 zu ersetzen habe. Die Revision des Beklagten gegen dieses Urteil wurde nicht angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 174/99 -). 4 Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kl344ger das beklagte Universi-t344tsklinikum als Tr344gerin des Zentrums der Pathologie wegen der Fehldiagno-sen der dortigen Klinik344rzte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und gegen sein Urteil die Revision zuge-lassen. Mit dieser verfolgt der Kl344ger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r s344mtliche materiellen Sch344den aufgrund der Fehldiagnosen weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht erachtet deliktische Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte f374r verj344hrt, da dieser bereits im Verlaufe des Vorprozesses gegen Prof. Dr. Dr. F., in dem am 18. November 1993 ein klageabweisendes erstin-stanzliches Urteil ergangen ist, erfahren habe, dass die histologische Begutach-tung der Gewebeproben im Zentrum der Pathologie der Beklagten durchgef374hrt worden sei und der Kl344ger ab diesem Zeitpunkt gegen diese h344tte vorgehen k366nnen. Noch nicht verj344hrte Anspr374che aus positiver Vertragsverletzung ver-neint das Berufungsgericht mit der Begr374ndung, bez374glich der Gewebeprobe-untersuchungen seien vertragliche Beziehungen zwischen dem Kl344ger und der Beklagten nicht begr374ndet worden. Der Kl344ger habe mit Prof. Dr. Dr. F. einen 5 - 5 - privat344rztlichen Vertrag abgeschlossen. Mit der 334bersendung der Gewebepro-ben und der Beauftragung zur Begutachtung sei Prof. Dr. Dr. F. als Vertreter des Kl344gers t344tig geworden und habe f374r diesen mit dem Pathologen einen Ver-trag abgeschlossen, wozu er vom Kl344ger durch dessen Einverst344ndnis zur Ent-nahme der Gewebeproben stillschweigend erm344chtigt worden sei. Den Vortrag des Kl344gers, die Gewebeproben seien anl344sslich geplanter station344rer Aufent-halte in der Hals-, Nasen-, Ohren- bzw. Kieferklinik erfolgt, h344lt das Berufungs-gericht gem344337 247 531 Abs. 2 ZPO f374r pr344kludiert. Es hat die Revision zugelas-sen, da bei der Inanspruchnahme von ambulanten Krankenhausleistungen durch Kassenpatienten auch die Auffassung vertreten werde, dass vertragliche Beziehungen mit dem Krankenhaustr344ger in Betracht k344men. II. Das angefochtene Urteil h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, dass deliktische Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklagte jedenfalls verj344hrt seien. Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht erkennbar. 7 2. a) Hinsichtlich vertraglicher Anspr374che des Kl344gers gegen die Beklag-te ist das Berufungsgericht unter Anwendung der vom erkennenden Senat entwickelten Grunds344tze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189, 194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der zugelassenen Kassen344rzte bzw. des zur kassen344rztlichen Versorgung zugelassenen Chefarztes ist. Nach dieser Rechtsprechung tritt der 8 Kassenpatient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus 374berwiesen - 6 - ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus 374berwiesen wird, in vertragliche Beziehungen nur zu dem die Ambulanz kraft kassen344rztlicher Zulassung ge-m344337 den geltenden Vorschriften (fr374her 247 368a Abs. 8 RVO, nachfolgend 247247 95, 116 SGB V) betreibenden Chefarzt, nicht aber in eine solche zu dem Kranken-haustr344ger und zwar selbst dann nicht, wenn die 334berweisung des Hausarztes auf das Krankenhaus gelautet hat. An dieser Rechtsprechung h344lt der erken-nende Senat jedenfalls f374r F344lle vor In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturge-setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) fest. Sie gilt deshalb im Grund-satz auch f374r den Streitfall, w344hrend f374r die durch dieses Gesetz ge344nderte Rechtslage auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - (zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen wird. b) Auch der Privatpatient, der sich im Krankenhaus ambulant behandeln l344sst, tritt nach der Rechtsprechung des Senats grunds344tzlich nur in vertragliche Beziehungen zu dem Chefarzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der Abmachung mit dem Krankenhaustr344ger liquidationsberechtigt ist und zwar auch dann, wenn in Vertretung oder in Abwesenheit des Chefarztes ein nach-geordneter Krankenhausarzt t344tig wird (vgl. BGHZ 105, 189). Voraussetzung f374r die Anwendung dieser Grunds344tze ist jedoch, dass tats344chlich eine ambulante Behandlung vorliegt. 9 c) Demgegen374ber entspricht es ebenfalls st344ndiger Senatsrechtspre-chung (vgl. BGHZ 95, 63, 67 ff.; 121, 107, 110 ff.; Urteil vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98 - VersR 2000, 1107), dass bei station344rer Behandlung in einem Krankenhaus, das kein Belegkrankenhaus ist, der Krankenhaustr344ger grund-s344tzlich - soweit im Krankenhausaufnahmevertrag nicht klar das Gegenteil zum Ausdruck kommt - auch dann Vertragspartner des Patienten wird, wenn dieser sich durch einen (privaten) Arztzusatzvertrag mit einem liquidationsberechtigten Chefarzt einen zus344tzlichen Schuldner f374r bestimmte 344rztliche Leistungen ver- 10 - 7 - schafft. Ohne abweichende Klarstellung durch den Krankenhaustr344ger ent-spricht es n344mlich dem Erwartungshorizont des Patienten, dass die pers366nliche Betreuung durch liquidationsberechtigte Chef344rzte des Krankenhauses ihm ei-nen zus344tzlichen Schuldner f374r bestimmte 344rztliche Leistungen verschafft, ohne dass er dadurch den Krankenhaustr344ger aus der Haftung f374r 344rztliche Fehlleis-tungen der Chef344rzte entl344sst (vgl. Senat BGHZ 95, 68 f.). 3. Im Streitfall war der Kl344ger nach den Feststellungen des Berufungsge-richts von seiner Zahn344rztin als Kassenpatient an die Beklagte 374berwiesen worden, wo er mit Prof. Dr. Dr. F. als Leiter des Carolinums eine privat344rztliche Zusatzvereinbarung 374ber die Entnahme von Gewebeproben traf. Die weitere Feststellung, die Eingriffe und die nachfolgenden Gewebeuntersuchungen sei-en lediglich ambulant erfolgt, h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. Die Revision r374gt mit Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Kl344gers, die Entnahme und Untersuchung der Gewebeproben seien im Rahmen eines station344ren Krankenhausaufnahmevertrages erfolgt, verfahrensfehlerhaft unter Versto337 gegen 247247 286, 531 Abs. 2 ZPO nicht be-r374cksichtigt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kl344ger entsprechenden Sachvortrag nicht erst im Berufungsverfahren gehalten. 11 a) Das Berufungsgericht meint insoweit, der Kl344ger habe einen Hinweis-beschluss (tats344chlich: einen abschl344gigen Prozesskostenhilfebeschluss) des Landgerichts vom 11. Februar 2003, dass die Gewebeschnitte dem Kl344ger im Rahmen einer ambulanten Untersuchung ohne station344ren Aufenthalt entnom-men worden seien, nicht zum Anlass genommen, im Einzelnen vorzutragen, dass jeweils station344re Aufenthalte vorgelegen h344tten, sondern habe im nach-folgenden Schriftsatz vom 19. M344rz 2003 lediglich ausgef374hrt: "Da ich, wie noch unter Beweis gestellt wird, station344r in die Kiefer- wie auch in die Zahnklinik aufgenommen worden war, 205". Dies habe, so das Berufungsgericht, mangels 12 - 8 - weiterer Ausf374hrungen zur Behauptung eines totalen Krankenhausvertrages nicht gen374gt. 13 b) Dabei l344sst das Berufungsgericht - was die Revision ausdr374cklich r374gt - unber374cksichtigt, dass der Kl344ger im selben Schriftsatz umfassend zu einem station344ren Krankenhausaufenthalt vorgetragen hat. Insbesondere habe ihm Prof. Dr. Dr. F. in einem Vorbereitungsgespr344ch erkl344rt, er solle sich bis Ende Mai 1987 bei der Aufnahme der Zahnklinik anmelden, er werde dann ein Zimmer bekommen, um f374r die Eingriffe vorbereitet zu werden, ein Arzt der Kli-nik werde ihn 374ber den Ablauf der Ereignisse aufkl344ren und sofern die Blutun-gen bis abends problemlos geblieben seien, k366nne er abgeholt werden; wenn nicht, m374sse er noch zur weiteren Beobachtung und Versorgung auf der Station bleiben. Der Zeuge N. habe ihn mit einer Reisetasche in die Klinik gefahren, wo er sich in der Aufnahme gemeldet habe und wo er, nachdem er das Aufnahme-formular ausgef374llt habe, einen R366ntgen-, einen Blutabnahme-, einen EKG-, einen Besprechungstermin auf der Station mit dem Stationsarzt sowie einen Fototermin bekommen habe. Es sei ihm auch erkl344rt worden, dass seine ge-samte Mundh366hle zahn- und kieferchirurgisch in Vollnarkose im OP-Saal unter-sucht werden solle. Sofern den 304rzten irgendwelche klinisch verd344chtigen Er-scheinungen auffielen, sollten Gewebebl366cke herausoperiert und dann im pa-thologischen Institut der Beklagten untersucht werden. Das gr366337te Problem sei-en m366gliche starke Blutungen und Nachblutungen, weshalb er zur Sicherheit mindestens einen Tag in einem eigenen Zimmer untergebracht werden solle, wo er im Notfall umgehend fachmedizinisch versorgt werden k366nne. Nachdem sich tags374ber bis abends zwar einige Blutungen eingestellt h344tten, die jedoch vom Stationsarzt unter Kontrolle gebracht worden seien, sei er abends entlas-sen worden. Auch 1988 sei die Gewebeentnahme in gleicher Weise station344r erfolgt. - 9 - c) Nach diesem Vorbringen l344sst es sich - insbesondere in Ansehung der Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) - nicht ausschlie337en, dass wegen der nach dem Eingriff zu erwartenden Komplikationen vor Beginn der Behandlung ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Kl344ger und der Beklagten und lediglich ein privater Arztzusatzvertrag mit Prof. Dr. Dr. F. geschlossen und die station344re Behandlung wegen des g374nstigen Verlaufs "abgebrochen" wor-den ist (vgl. BSGE 92, 223, 230 f.). Dies gilt umso mehr, als nach den Feststel-lungen des Berufungsgerichts die liquidationsm344337ige Abwicklung der histologi-schen Untersuchungen mit einer Ausnahme, der 334berweisung von 66,50 DM an Prof. Dr. H.; offenbar 374ber die Krankenkasse erfolgt ist. Wichtiges Indiz f374r die Bestimmung des Vertragspartners ist - wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht - regelm344337ig die Art der Liquidation. Dass der Auftrag vom 2. Februar 1988 zur pathologischen Untersuchung der entnommenen Gewebe-proben unter der Rubrik Krankenkasse das Wort "Privat" enth344lt und ein (Teil-)Betrag von 66,50 DM von Prof. Dr. H. privat liquidiert worden ist, m374sste der Annahme einer station344ren Aufnahme nicht entgegenstehen, sondern k366nn-te auch darauf hindeuten, dass es sich - ebenso wie im Verh344ltnis mit Prof. Dr. Dr. F. - um eine privat344rztliche Zusatzvereinbarung gehandelt hat und die 374brigen Leistungen von der Beklagten mit der Krankenkasse des Kl344gers abgerechnet worden sind. Dies spr344che im Gegensatz zu einer Abrechnung des Krankenhaustr344gers f374r den liquidationsberechtigten Chefarzt mit der kas-sen344rztlichen Vereinigung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - Umdruck S. 12) eher f374r eine Haftung der Beklagten. Dies gilt insbe-sondere auch f374r den Fall, dass die Beklagte station344re Krankenhausleistungen mit der Krankenkasse abgerechnet haben sollte. Ob dies sozialversicherungs-rechtlich zul344ssig gewesen w344re (vgl. zur neuen Rechtslage nach In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992: BSGE 92, 14 - 10 - 223 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R-MedR 2005, 609 = ArztR 2005, 151), spielt f374r die haftungsrechtliche Frage, ob ein totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag zustandegekommen ist, grunds344tzlich keine Rolle. 15 Soweit die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht hat, das "Carolinum" geh366re nicht zur Universit344tsklinik, handelt es sich zum einen um revisionsrechtlich unbeachtlichen neuen Sachvortrag und zum ande-ren geht es im Streitfall um eine Haftung der Beklagten f374r das Fehlverhalten von 304rzten der Pathologie, die unstreitig zur Universit344tsklinik geh366rt. - 11 - III. 16 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO), damit das Berufungsgericht die noch zu treffenden Feststellungen nachholen kann. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.06.2004 - 2/4 O 125/97 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2005 - 8 U 160/04 -
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