BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 66/06 Verk374ndet am: 13. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Abs. 1 Schlie337t der K344ufer einer Eigentumswohnung auf Empfehlung des ihn beratenden Verk344ufers einen Mietpoolvertrag ab, durch den das Risiko des Leerstands einzelner Wohnungen allen an dem Mietpool beteiligten Wohnungseigent374mern anteilig ohne R374cksicht darauf auferlegt wird, wem von ihnen die leerstehenden Wohnungen geh366-ren, muss der Verk344ufer bei der Berechnung des Eigenaufwands des K344ufers auch das damit verbundene Risiko der Vermietung fremder Wohnungen, etwa in Form von Abschl344gen bei den Einnahmen oder von Zuschl344gen bei den monatlichen Belastun-gen, angemessen ber374cksichtigen (Fortf374hrung von Senat, BGHZ 156, 371, 378 und Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207). BGH, Urt. v. 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06 - OLG Oldenburg LG Osnabr374ck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann erwarben im De-zember 1991 von der Beklagten eine Eigentumswohnung f374r 128.694 DM. F374r den Verkauf der Wohnung wurde in einem Prospekt der Beklagten geworben. In 247 6 Abs. 2 des von der Beklagten abgegebenen Vertragsangebots hei337t es u.a.: 1 "F374r die Wirtschaftlichkeit der Investition (Rentabilit344t, Liquidit344t, Steuereffekte) 374bernimmt der Verk344ufer keine Verantwortung. Die Wirtschaftlichkeit ist vom K344ufer selbst zu ermitteln, Vertriebsbe-auftragte des Verk344ufers sind nicht erm344chtigt, hierzu verbindliche Aussagen zu treffen." - 3 - Bei dem Verkauf wurde f374r die Beklagte die von ihr mit dem Vertrieb ei-ner Vielzahl von Eigentumswohnungen beauftragte I. GmbH (nachfolgend "I. ") t344tig, die f374r die Vermittlung des Gesch344fts eine Innen-provision von mindestens 18,75 % des Kaufpreises erhielt. Die Zahlung dieser Provision wurde den K344ufern nicht offenbart. 2 Die Kl344gerin und ihr verstorbener Ehemann wurden von zwei f374r die I. t344tig gewordenen Anlageberatern zu dem Abschluss des Kaufvertrags veran-lasst. Sie erteilten auch einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag und schlossen eine Mietpoolvereinbarung ab. Den Kaufpreis einschlie337lich Ne-benkosten und Disagio finanzierten sie mit einem von der B. AG gew344hr-ten Darlehen nach dem sogenannten "Dortmunder Modell"; daf374r nahmen sie ein Vorausdarlehen von 155.000 DM zu einem Nominalzinssatz von 7 % p.a. und einer Zinsbindung von f374nf Jahren auf, welches durch zwei Bausparvertr344-ge mit steigenden Ansparraten getilgt werden sollte. 3 Mit der Behauptung, die Beratung 374ber die Wirtschaftlichkeit und Finan-zierung des Objekts sei falsch und unzureichend gewesen, hat die Kl344gerin aus eigenem, abgetretenem und ererbtem Recht von der Beklagten die R374ckzah-lung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R374ck374bereignung der Eigentumswoh-nung und die Feststellung verlangt, dass die Beklagte der Kl344gerin zum Ersatz weiterer Sch344den verpflichtet ist. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungs-gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabwei-sung weiter. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte der Kl344gerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Denn die K344ufer seien von den von der Beklagten beauftragten Vermittlern schuldhaft nicht dar374ber aufgekl344rt worden, dass die I. f374r den vermittelten Verkauf eine Innenprovision von 18,75 % des Kaufpreises erhalte. Ob die Beklagte der Kl344gerin auch wegen der Verletzung einer Beratungspflicht aus einem neben dem Kaufvertrag zustande gekommenen Beratungsvertrag zum Schadensersatz verpflichtet sei, m374sse offen bleiben. Zwar sei es zum Ab-schluss eines Beratungsvertrags zwischen den K344ufern und der Beklagten ge-kommen; aber auf der Grundlage des Vortrags der Parteien k366nne nicht festge-stellt werden, dass die Beratung falsch gewesen sei. 5 Das h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 II. Ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertrags-schluss besteht nicht. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Pflicht der von der Beklagten f374r den Verkauf der Wohnung eingeschalte-ten Vermittler zur Aufkl344rung der Kl344gerin und ihres verstorbenen Ehemanns 374ber die der I. zustehende Innenprovision bejaht. Das steht, wie das Beru-fungsgericht zutreffend erkennt, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach besteht eine solche Aufkl344rungspflicht des Ver-mittlers einer Kapitalanlage und desjenigen, der beauftragt und bevollm344chtigt ist, den Investitionsentschluss eines Anlegers durch den Abschluss der erfor- 7 - 5 - derlichen Vertr344ge zu vollziehen, zwar in den F344llen, in denen dem Kaufinteres-senten bei dem Verkauf einer Immobilie im Rahmen eines Steuerspar- oder Geldanlagemodells das Objekt von dem Anbieter oder Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird (BGHZ 158, 110, 120 f.; BGH, Urt. v. 28. Juli 2005, III ZR 290/04, WM 2005, 1998, 2000 f.). Eine solche Pflicht hat aber nicht der Verk344ufer einer gebrauchten Immobilie, wenn das Objekt - wie hier - durch m374ndliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels vertrieben wird (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351 f.). 1. Ausgangspunkt dieser Differenzierung, die das Berufungsgericht f374r nicht gerechtfertigt h344lt, ist der Grundsatz, dass der K344ufer einer Immobilie kei-nen Anspruch auf den Erwerb zu ihrem Verkehrswert hat, sondern dass es den Vertragsparteien bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers 374berlassen bleibt, welchen Kaufpreis sie vereinbaren; mithin besteht f374r den Verk344ufer grunds344tzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung des Werts des Kaufobjekts, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt, son-dern er darf davon ausgehen, dass sich sein k374nftiger Vertragspartner selbst 374ber Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit ver-schafft hat (Senat, Urt. v. 14. M344rz 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 m.w.N.). Das gilt erst recht, wenn - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte f374r ein besonderes Interesse des K344ufers an dem Anteil der in dem Ge-samtaufwand des Modells enthaltenen Entgelte und Provisionen f374r begleitende Dienstleistungen vorhanden sind. In diesem Fall muss der Verk344ufer bzw. der f374r ihn t344tige Vermittler, der die Kaufentscheidung des Interessenten durch eine pers366nliche Beratung anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels und nicht nur auf der Grundlage eines Vertriebsprospekts herbeif374hrt, ungefragt keine Angaben dar374ber machen (Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, aaO). Das 374bersieht das Berufungsgericht; deshalb unterscheidet es nicht ausrei-chend zwischen der Aufkl344rungspflicht eines blo337en Vermittlers und der des 8 - 6 - Immobilienverk344ufers. Im 334brigen st374tzt es seine Auffassung lediglich allgemein auf eine besondere Schutzw374rdigkeit unerfahrener K344ufer mit niedrigem oder durchschnittlichem Einkommen, ohne festzustellen, dass die Kl344gerin und ihr verstorbener Ehemann zu dieser K344uferschicht geh366rten. Damit fehlt seiner Entscheidung, selbst wenn man sie im Ansatz f374r richtig hielte, insoweit die notwendige Tatsachengrundlage. 2. Auch der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass ein dem Erwerbsinteressenten vorgelegtes konkretes Berechnungsbei-spiel diesem den Eindruck vermittele, es sei vollst344ndig und er habe einen l374-ckenlosen 334berblick 374ber die f374r das Gesch344ft ma337geblichen Faktoren erhalten, so dass sich weitere Nachfragen er374brigten, f374hrt nicht zu einer Aufkl344rungs-pflicht 374ber die in dem Gesamtaufwand enthaltene Innenprovision. Denn diese erlangt nur Bedeutung f374r den tats344chlichen Wert der Immobilie. Dar374ber sagt das Berechnungsbeispiel jedoch nichts aus, sondern es soll dazu dienen - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt -, dem Interessenten ein speziell auf seinen Fall und auf seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse zugeschnittenes Ange-bot zu unterbreiten. 9 3. Die in der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, dass sich dem K344ufer unter Ber374cksichtigung des hier von der Verk344uferin zu verantwortenden Vertriebsmodells die Vorstellung aufdr344ngen m374sse, dass in dem Verkaufspreis keine Innenprovisionen ber374cksichtigt seien, 374berzeugt schon deshalb nicht, weil sie auf einem unzutreffenden Ausgangspunkt beruht. Hier mussten die K344ufer n344mlich - nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin in den Tatsachenin-stanzen - die ausgewiesene Vermittlungsprovision auf der Grundlage eines in-dividuell abgeschlossenen Vermittlungsvertrags und nicht etwa, wie die Revisi-onserwiderung meint, nach dem allgemein praktizierten Vertriebsmodell zahlen. 10 - 7 - III. Mit der gegebenen Begr374ndung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand. Es ist folglich aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Es besteht nach den bislang getroffenen Feststellungen allerdings die M366glichkeit, dass sich die Ent-scheidung aus anderen Gr374nden als richtig darstellt, n344mlich unter dem Ge-sichtspunkt einer schuldhaften Verletzung eines selbst344ndigen Beratungsver-trages. Das Berufungsgericht hat die Frage einer Haftung unter diesem Ge-sichtspunkt offen gelassen. Soweit es sich dazu gleichwohl ge344u337ert hat, sind die Ausf374hrungen ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die gebotene Pr374fung - unter Beachtung der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung - nachgeholt werden kann (247 563 Abs. 1, 2 ZPO). 11 1. Falsch ist allerdings die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe den Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen den Parteien verneint. Richtig ist vielmehr, dass es festgestellt hat, dass zwischen der Kl344gerin und ihrem verstorbenen Ehemann auf der einen Seite und der Beklagten auf der anderen Seite neben dem Kaufvertrag 374ber die Eigentumswohnung ein eigen-st344ndiger Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Das ist frei von Rechtsfeh-lern. 12 a) Der Verk344ufer einer Eigentumswohnung ist zwar gew366hnlich nicht verpflichtet, den K344ufer 374ber die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nut-zen f374r den K344ufer aufzukl344ren oder zu beraten. Die Beratung wird aber Haupt-pflicht des Verk344ufers aus einem selbst344ndigen Beratungsvertrag, wenn er mit dem K344ufer nicht nur 374ber die Bedingungen des angestrebten Kaufvertrags verhandelt, sondern diesem unabh344ngig hiervon einen Rat erteilt (Senat, BGHZ 140, 111, 115; Urt. v. 14. M344rz 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688 f.; 13 - 8 - Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2351). Dabei steht es einem auf Befragen des K344ufers erteilten Rat gleich, wenn der Verk344ufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen ein Berechnungsbeispiel 374ber Kos-ten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, welches zur F366rderung der Vermittlung des Gesch344fts dienen soll (Senat, BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374). b) So liegt es hier. Die Beklagte hat sich bei dem Vertrieb der Eigen-tumswohnung von vornherein nicht auf Ausk374nfte zu der Immobilie beschr344nkt. Sie hat f374r den Verkauf der Wohnung einen Prospekt erstellt, in welchem das aus dem Wohnungserwerb, der untertariflichen Bausparfinanzierung mit zwei hintereinander geschalteten Bausparvertr344gen und dem Beitritt zu einem Miet-pool bestehende Gesamtpaket nach dem unwidersprochenen Vortrag der Kl344-gerin als Steuersparmodell zur Altersvorsorge und Verm366gensbildung ange-priesen wurde. Die Beklagte ist damit aus der Rolle des typischen Verk344ufers herausgetreten und hat den Erwerbern eine Anlageempfehlung gegeben, wel-che diese auch aus nicht mehr in der Immobilie selbst liegenden Gr374nden zu dem Erwerb veranlassen sollte. Zudem ist es nicht bei der allgemeinen Empfeh-lung aus dem Prospekt geblieben. Vielmehr ist ein konkreter Finanzierungsvor-schlag auf der Grundlage des "Dortmunder Modells" mit der Kl344gerin und ihrem verstorbenen Ehemann besprochen worden. Damit hat die Beklagte 374ber ihre Rolle als Verk344uferin hinaus eine eigenst344ndige, von dem beabsichtigten Kauf-vertrag losgel366ste Beratung 374bernommen. 14 c) Zur Eingehung dieser Verpflichtung hat sie zwar nicht selbst Kontakt mit den Kl344gern aufgenommen, diese Kontaktaufnahme vielmehr der I. und den von dieser eingeschalteten Anlageberatern 374berlassen. Diese haben die Beklagte bei Abschluss des Beratungsvertrags aber wirksam vertreten. 15 - 9 - aa) Stellt sich n344mlich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe einer Beratung des Kaufinteressenten und ist sie von dem Verk344ufer dem Ver-mittler 374berlassen, so kann sich dessen stillschweigende Bevollm344chtigung zum Abschuss des Beratungsvertrags aus den Umst344nden ergeben (247 167 BGB). In einem solchen Fall sind an die Kundgabe des Willens, die Beratung f374r den Verk344ufer zu 374bernehmen und auszuf374hren (247 164 BGB), keine zu strengen Anforderungen zu stellen; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermittler zwei-felsfrei keinen Auftrag von dem K344ufer erhalten hat (Senat, BGHZ 140, 111, 116 f.). Von diesen Voraussetzungen ist hier auszugehen; denn die individuelle Beratung der Kl344gerin und ihres verstorbenen Ehemanns 374ber die mit dem Mo-dell f374r den K344ufer verbundenen Steuervorteile, zumal anhand eines konkreten Berechnungsbeispiels, war eine wesentliche Voraussetzung f374r den erfolgrei-chen Abschluss der Verkaufsbem374hungen, und weder die I. noch die Anla-geberater waren zuvor von den Erwerbern mit der Beratung beauftragt. 16 bb) Selbst bei Anlegung eines strengeren Ma337stabs war die I. still-schweigend bevollm344chtigt, namens der Beklagten einen Beratungsvertrag mit der Kl344gerin und ihrem verstorbenen Ehemann zu schlie337en. Dies folgt daraus, dass die Beklagte keine eigene Vermarktungst344tigkeit entfaltet, sondern diese vollst344ndig der I. 374berlassen hat. Deren T344tigkeit beschr344nkte sich jedoch nicht auf die Vermittlung des Kaufvertrags; vielmehr beriet sie die Interessenten auch 374ber die steuerlichen Auswirkungen und 374ber die Finanzierung des Er-werbs. Damit wurden die in dem Prospekt der Beklagten enthaltenen allgemei-nen Anpreisungen konkretisiert. Daraus konnten die Kaufinteressenten nur den Schluss ziehen, dass die I. , die durch die zwei Anlageberater vertreten wur-de, im Namen der Beklagten handelte. 17 d) Das Zustandekommen eines Beratungsvertrags scheitert nicht an der Freizeichnungsklausel in 247 6 Abs. 4 des von der Beklagten abgegebenen Ver- 18 - 10 - tragsangebots. Darin weist sie zwar die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit dem Verantwortungsbereich des K344ufers zu. Aber bei Abgabe des Angebots war der Beratungsvertrag bereits abgeschlossen und erf374llt worden. Die Freizeich-nungsklausel konnte ihn nicht mehr erfassen. 2. Ob der Beklagten ein schuldhafter Beratungsfehler anzulasten ist, bleibt der Pr374fung des Berufungsgerichts vorbehalten. Dabei ist folgendes zu ber374cksichtigen. 19 a) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verk344ufer zu richtiger und voll-st344ndiger Information 374ber die tats344chlichen Umst344nde, die f374r den Kaufent-schluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein k366nnen (Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207). Bei einer Immobilie, die, wie hier, zu Anlagezwecken erworben wird, sind dies vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das Objekt erwer-ben und halten zu k366nnen. Die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands bil-det das Kernst374ck der Beratung; sie soll den K344ufer von der M366glichkeit 374ber-zeugen, mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben und halten zu k366n-nen (Senat, BGHZ 156, 371, 377). Ob die Ermittlung der monatlichen Belastung f374r die Kl344gerin und ihren verstorbenen Ehemann fehlerhaft war, ist bisher nicht festgestellt. Das muss das Berufungsgericht nachholen. 20 b) Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass das Beru-fungsgericht 374berzogene Anforderungen an die Darlegungslast der Kl344gerin stellt, indem es meint, es fehle an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu Details eines Beratungsverschuldens und an Vortrag dazu, dass sich die Zeu-gen an die hier ma337geblichen Einzelheiten erinnern k366nnten. Das steht nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher ein Sachvortrag zur Begr374ndung eines Klageanspruchs dann schl374ssig ist, wenn 21 - 11 - der Kl344ger Tatsachen vortr344gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeig-net und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Kl344gers entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe n344herer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit sie f374r die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, WM 1984, 1380 m.w.N.). c) Der Verk344ufer verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tat-s344chlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207; vgl. auch Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, 70). In diese Rich-tung zielt der Vortrag der Kl344gerin, dass sie nicht auf die Risiken hingewiesen worden sei, die sich aus ihrer Beteiligung an dem Mietpool erg344ben. Der Beitritt zu einem Mietpool beeinflusst jedoch die Ertragserwartung in hohem Ma337e. Schlie337t der Erwerber auf Empfehlung des Verk344ufers einen solchen Vertrag ab, muss deshalb der Umstand, dass der Erwerber nicht mehr nur das Risiko, dass seine eigene Wohnung nicht vermietet wird, sondern auch das - anteilige - Risiko tr344gt, dass andere Wohnungen nicht vermietet werden, bei der Berech-nung des Eigenaufwands nicht nur angesprochen, sondern auch z.B. in der Form von Abschl344gen bei den Einnahmen oder von Zuschl344gen bei den monat-lichen Belastungen angemessen ber374cksichtigt werden. Das hat der Senat f374r das Risiko erh366hter Instandsetzungskosten bereits entschieden (BGHZ 156, 371, 378; Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, aaO). F374r das Vermietungsrisi-ko fremder Wohnungen gilt nichts anderes. 22 d) Ob dieses Risiko in der in dem Besuchsbericht vom 28. Oktober 1991 enthaltenen Berechnung ber374cksichtigt wird, erscheint zweifelhaft. Die Erwerber haben allerdings einen Risikohinweis unterschrieben, in welchem die Beklagte auf das Risiko einer dauerhaften Vermietung hinweist und hervorhebt, dass bei 23 - 12 - dem Ausfall des Mieters die Kosten von dem Erwerber selbst zu tragen sind. Dieser Hinweis k366nnte aber bei einem verst344ndigen Erwerber den Eindruck er-wecken, als gehe es nur um das Risiko des Leerstands der eigenen Wohnung. Damit w344ren die Vor- und Nachteile des Mietpools nicht ausreichend umschrie-ben. e) An der Verpflichtung zur Aufkl344rung 374ber die mit dem Beitritt zu einem Mietpool verbundenen Risiken 344ndert sich im 334brigen nichts, wenn der Erwer-ber aufgrund der gew344hlten Finanzierungsart zu dem Beitritt verpflichtet war und sich aus dem Mietpoolvertrag nur mit Zustimmung der finanzierenden Bank l366sen durfte. Ohne eine entsprechende Aufkl344rung vermag der Erwerber das Risiko nicht zu erkennen und sich nicht von vornherein gegen einen Erwerb zu entscheiden. Im Fall der Beendigung seiner Teilnahme an dem Mietpool muss er auch damit rechnen, dass die finanzierende Bank die aus ihrer Sicht hier-durch entstehenden Nachteile bei der notwendigen Verl344ngerung der Zwischen-finanzierung zur Geltung bringt. 24 - 13 - f) Die Einhaltung von Aufkl344rungspflichten geh366rt zu den an einen Bera-ter zu stellenden Anforderungen (247 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Ihre Vers344u-mung w344re deshalb fahrl344ssig und von der Beklagten zu vertreten, die sich nach 247 278 BGB das Fehlverhalten der I. und deren Beauftragter zurechnen lassen m374sste. 25 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 06.09.2005 - 7 O 3946/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 12 U 82/05 -
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