BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 66/07 vom 4. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 (I) Beabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muss sie sich vergewissern, dass ein lediglich per Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Re-visionsanwalt auch tats344chlich erreicht hat und er zur Durchf374hrung des Auftrags be-reit ist. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2008 - VI ZR 66/07 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter St366hr und Zoll beschlossen: a) Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zur374ckge-wiesen. b) Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 18. Juli 2006 wird verworfen. Beschwerdewert: bis 60.000 200 Gr374nde: I. Die Beklagte zu 1 lieferte von 2001 bis Ende 2004 Reifendichtmittel und Kompressoren f374r das Ersatzteilgesch344ft der Kl344gerin. Bem374hungen im Jahr 2004, Lieferantin auch f374r die Serienfertigung zu werden, hatten keinen Erfolg; vielmehr teilte die Kl344gerin der Beklagten zu 1 mit, dass die Lieferbeziehungen zum Jahresende beendet w374rden. In der Folge erhoben die Beklagten u.a. in 1 - 3 - einem an die Kl344gerin gerichteten Schreiben vom 3. Februar 2005 den Vorwurf der Korruption und behaupteten, die Kl344gerin beziehe diese Komponenten von Mitbewerbern zu deutlich h366heren Preisen. Der Verband der Kleinaktion344re und die Redaktion der Bild-Zeitung erhielten eine Kopie. Die Kl344gerin hat die Be-klagten auf Unterlassung bestimmt bezeichneter 304u337erungen in Anspruch ge-nommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-klagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat lediglich den Unterlas-sungsausspruch neu formuliert, um klarzustellen, dass das Verbot nur gegen-374ber Dritten gilt. Das Berufungsurteil ist den Beklagten am 21. Juli 2006 zuge-stellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. M344rz 2007, eingegangen am selben Tag, haben die Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Frist-vers344umung beantragt und zugleich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig. Denn sie ist nicht inner-halb der in 247 544 Abs. 1 und 2 ZPO bestimmten Fristen eingelegt und begr374n-det worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zur374ck-zuweisen, weil die Beklagten nicht ausreichend dargetan und glaubhaft ge-macht haben, dass die Fristvers344umung unverschuldet im Sinne des 247 233 ZPO erfolgte. 2 a) Die Beklagten behaupten, nach Zustellung des Berufungsurteils am 21. Juli 2006 habe eine Mitarbeiterin am 28. und 31. Juli 2006 mehrfach Telefo-nate mit der Kanzlei des ausfindig gemachten Revisionsanwalts gef374hrt; der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 2 habe versucht, den Revisionsanwalt wegen eines Termins zu erreichen. Da nach Auskunft der Kanzlei ein pers366nlicher Termin nicht notwendig gewesen sei, habe die Mitarbeiterin am 2. August 2006 3 - 4 - ein Auftragsschreiben f374r die Mandatserteilung und das Urteil an die Anwalts-kanzlei gefaxt. Danach habe bis zum 21. Februar 2007 kein Kontakt zwischen den Beklagten und der Anwaltskanzlei mehr bestanden. An diesem Tag habe sich eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 nach dem Stand der Dinge erkundigt. Nunmehr habe man festgestellt, dass die Sendung vom 2. August 2006 in der Kanzlei nicht angekommen sei und zwar weder per Fax noch auf andere Weise. Die B374rovorsteherin habe keinerlei konkrete Erinnerung mehr an die seinerzeit gef374hrten Gespr344che. Die Beklagten sind der Ansicht, bei dieser Sachlage sei die Fristvers344umung nicht von ihnen verschuldet, sie h344tten davon ausgehen d374rfen, ihrem Revisionsanwalt einen Auftrag zur Durchf374hrung der Nichtzulas-sungsbeschwerde erteilt zu haben. b) Dem kann nicht gefolgt werden. 4 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschr344nken sich die Sorgfaltspflichten bei der Erteilung eines Rechtsmittelauftrags durch den Rechtsanwalt der Vorinstanz nicht darauf, rechtzeitig ein Auftragsschreiben zu versenden. Der Absender muss sich vielmehr grunds344tzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist (gegebenenfalls durch R374ckfrage) vergewissern, ob der beauf-tragte Rechtsanwalt den Auftrag 374bernimmt; eine Ausnahme gilt nur, wenn zwi-schen dem Absender und dem Rechtsmittelanwalt im Einzelfall oder allgemein eine Absprache dahin besteht, dass dieser Rechtsmittelauftr344ge annehmen, pr374fen und ausf374hren wird (vgl. BGH, Beschl374sse BGHZ 105, 116, 117 f. und vom 7. November 1995 - XI ZB 21/95 - NJW-RR 1996, 378). 5 Diese Sorgfaltsanforderung gilt nicht nur f374r den vorinstanzlichen Pro-zessbevollm344chtigten, sondern auch, wenn der Rechtsmittelauftrag von der Partei selbst erteilt wird (vgl. BGH , Beschl374sse vom 19. September 1994 - II ZB 7/94 - NJW 1994, 3101, 3102 und vom 27. November 2001 - XI ZB 23/01 - 6 - 5 - NJOZ 2002, 912 = BGHR ZPO 247 233 Rechtsmittelauftrag 35; von Pentz, NJW 2003, 858, 861 ). Zutreffend verweist die Beschwerdeerwiderung darauf, dass die Beklagten hier nicht davon ausgehen konnten, ihr Rechtsmittelauftrag wer-de ohne jede Best344tigung und R374ckmeldung angenommen, gepr374ft und ausge-f374hrt. F374r die Zusage einer Mandats374bernahme ist nichts vorgetragen und glaubhaft gemacht. Dagegen spricht schon, dass die Telefonate mit der Kanzlei ausschlie337lich mit der Kanzleivorsteherin, nicht aber mit dem Rechtsanwalt ge-f374hrt wurden. Zutreffend weist die Beschwerdeerwiderung auch darauf hin, dass die vorgelegten Gespr344chsnotizen daf374r sprechen, dass ein Gespr344ch zwischen dem Beklagten zu 3 und dem Anwalt erforderlich werden w374rde. Da jegliche R374ckmeldung der Kanzlei innerhalb der noch etwa drei Wochen dauernden Be-schwerdefrist ausblieb, lag es nahe, dass die lediglich per Fax versandten Schriftst374cke den Empf344nger nicht erreicht hatten. Warum bei der vorliegenden Sachlage trotz eines ausreichenden Zeitfensters seitens der Beklagten nicht r374ckgefragt wurde, ob die Sendung angekommen sei, ist schlichtweg unver-st344ndlich. - 6 - 7 Bei dieser Sachlage muss auf den Vortrag der Beschwerdeerwiderung, dass eine ausreichende Glaubhaftmachung fehle, und auf ihre Ausf374hrungen zur sachlichen Unbegr374ndetheit der Beschwerde nicht eingegangen werden. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2005 - 17 O 220/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.07.2006 - 12 U 236/05 -
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