BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 66/07 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 30. Januar 2008 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Febru-ar 2007 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verur-teilung in H366he eines Teilbetrages von 205,99 200 wendet, die auf der Nichtber374cksichtigung einer Nachlassverbind-lichkeit in H366he von 1.611,52 DM = 823,96 200 beruht. In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die R374ge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Se-nat gepr374ft; sie greift nicht durch. Von einer weiteren Be- - 3 - gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgese-hen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Wert des Beschwerdegegenstands f374r die Gerichtskosten 30.243,51 200. Die au337ergerichtlichen Kosten des Be-schwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.449,50 200 tr344gt die Beklagte (247247 92 Abs. 2, 97 ZPO). Gr374nde: Die Kl344gerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374-che gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte Beklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in H366he eines Betrages von 63.849,24 200 stattgegeben. Dabei ist es von Nachlassaktiva im Wert von 433.000 200 ausgegangen, hat davon aber le-diglich einen Betrag in H366he von 95.796,32 200 = 187.361,32 DM abge-setzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von 247 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten der Eltern an die D. G. -H. AG Ha. in H366he von 310.028,59 DM und an die V. He. eG in H366he von 184.832,73 DM ber374cksichtigt, von der Summe dieser Leistun-gen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten in H366he von 307.500 DM abgezogen. 1 - 4 - 2 Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe v366llig 374bersehen, dass die Kl344gerin schon in der Klageschrift eine Nachlass-verbindlichkeit in H366he von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. Infol-gedessen reduziere sich der Anspruch der Kl344gerin auf 63.643,25 200. Die R374ge der Beklagten, eine Begr374ndung f374r die unterbliebene Ber374cksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu. Dem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist 3 - 5 - von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird das Berufungsgericht neu 374ber den geltend gemachten Anspruch ent-scheiden m374ssen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 O 2097/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 U 83/06 -
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