BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 66/07 vom 5. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kl344gerin zu 13% und der Beklagte zu 87%. Die Kosten der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz tr344gt der Beklagte; die 374brigen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl344gerin zu 94% und der Beklagte zu 6%. Die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulas-sung der Revision tr344gt der Beklagte. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 65.389,65 200 festgesetzt. Gr374nde: Nachdem durch die 374bereinstimmenden Erkl344rungen der Parteien der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist 374ber alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschlie337lich derjenigen der Vorinstanzen, nach der auch f374r die Revisionsinstanz geltenden Vorschrift des 247 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075 = ZfBR 2003, 453). 1 - 3 - 2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie den eingeklagten Werklohn in H366he von 65.689,65 200 nebst Zinsen betreffen, dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser durch die Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle deren Berechtigung nicht mehr bestritten und sich insoweit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betraf nur diesen Teil des Klagean-spruchs. Im 334brigen entspricht die zutreffende Kostenentscheidung im Urteil des Berufungsgerichts diesem 374berwiegenden Obsiegen der Kl344gerin, so dass es hierbei zu verbleiben hat. Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -
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