BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 66/07 vom 7. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier beschlossen: In teilweiser Ab344nderung des Beschlusses vom 5. August 2010 wird der Streitwert f374r das Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zum 26. Juli 2010 auf 65.689,65 200 und ab dem 26. Juli 2010 auf 604,34 200 festgesetzt. Die weitergehende Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung vom 5. August 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die vormalige Beklagte, die W. GmbH, zur Zahlung von 65.689,65 200 nebst Zin-sen an die Kl344gerin verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen hat die vormalige Beklagte Beschwerde mit dem Ziel einer Klageabweisung eingelegt. 1 Am 9. Oktober 2009 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der vormaligen Beklagten er366ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter er-nannt worden. Die Kl344gerin hat die zweitinstanzlich ausgeurteilte Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet; der Beklagte hat sie zun344chst bestritten. Am 2 - 3 - 22. Januar 2010 hat die Kl344gerin daraufhin die Aufnahme des Verfahrens er-kl344rt. Nachdem der Beklagte am 27. Mai 2010 die Forderung zur Insolvenzta-belle festgestellt hat, haben die Parteien durch Schrifts344tze vom 28. Juni 2010 und 26. Juli 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt. 3 Der Senat hat durch Beschluss vom 5. August 2010 unter anderem die Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision dem Beklagten auferlegt und den Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren auf 65.389,65 200 festgesetzt. Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November 2010 hat das Landgericht unter anderem erkannt, dass der Kl344-gerin f374r die dritte Instanz ein Erstattungsanspruch in H366he von 2.780 200 gegen den Beklagten zusteht. Mit am 8. Dezember 2010 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 hat der Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbe-schluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, dass die Kosten f374r die dritte Instanz fehlerhaft festgesetzt seien. F374r die Be-rechnung dieser Kosten sei nicht von der zuerkannten Klageforderung, sondern von der zu erwartenden Quote im Insolvenzverfahren in H366he von 0,92 % der Klageforderung auszugehen, 247 182 InsO. Das Landgericht hat die sofortige Be-schwerde auch als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in der dritten Instanz ausgelegt und die Akten dem Bundesgerichtshof vorgelegt, wo sie am 14. Januar 2011 eingegangen sind. 4 - 4 - II. 5 Die auch als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss des Se-nats vom 5. August 2010 auszulegende sofortige Beschwerde des Beklagten vom 7. Dezember 2010 ist zul344ssig, aber nur zum Teil begr374ndet. 6 1. Die Begr374ndung der sofortigen Beschwerde des Beklagten l344sst mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass er sich auch gegen den Streitwert wenden will. Dieser der Kostenfestsetzung zugrunde gelegte Wert beruht auf dem Streitwertbeschluss des Senats vom 5. August 2010. Damit wendet sich der Beklagte inhaltlich auch gegen diesen Beschluss. 2. Gegen einen Streitwertbeschluss des Bundesgerichtshofs ist zwar keine Beschwerde zul344ssig. Statthaft ist jedoch eine Gegenvorstellung, die in der f374r eine Beschwerde geltenden Frist des 247 68 Abs. 1 Satz 3 GKG eingelegt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737). Diese Frist ist hier eingehalten. Die Gegenvorstellung ist vor der fr374hestens am 26. Januar 2011 ablaufenden Frist beim Bundesgerichts-hof eingegangen. 7 3. Die Gegenvorstellung ist jedoch nur teilweise begr374ndet. 8 Gem344337 247 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 40 GKG kommt es im Verfah-ren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf den Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der ihn betreffenden Antragstellung, die das Verfahren eingeleitet hat, an. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts betrug der Wert des Streitgegenstandes 65.689,65 200, weil die vormalige Beklagte in diesem Umfang Nichtzulassungsbeschwerde einge-legt hatte, 247 40 GKG, 247 4 Abs. 1 ZPO. Insoweit war der Streitwertbeschluss des 9 - 5 - Senats vom 5. August 2010, abgesehen von einem offensichtlichen Schreibfeh-ler, zutreffend. 10 Unber374cksichtigt war jedoch geblieben, dass sich der Streitgegenstand im Verlaufe des Verfahrens 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ge344ndert hat. Mit der Aufnahme des Rechtsstreits durch die Kl344gerin durch Schriftsatz vom 22. Januar 2010 sollte nur noch die Berechtigung der von der Kl344gerin zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung festgestellt werden, wie sich aus der Begr374ndung des Aufnahmeschriftsatzes auch ohne ausdr374ckli-che 304nderung des Klageantrags ergibt. Der Streitwert dieser Klage bestimmt sich nach 247 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenz-masse f374r die Forderung zur erwarten ist. Das sind nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten 604,34 200 (0,92 % von 65.689,65 200). Dieser Streitwert ist f374r das weitere Verfahren ma337gebend. F374r die bis zur Aufnahme entstandenen Geb374hren bleibt es dagegen bei dem urspr374ngli-chen Wert (BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994, 11 - 6 - 1251; BFH, Beschluss vom 26. September 2006 - X S 4/06, BFHE 214, 201; Schumacher in M374nchKomm-InsO, 2. Aufl., 247 182 InsO, Rn. 6 m.w.N.). Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 18.07.2003 - 3 O 191/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.03.2007 - I-5 U 125/03 -
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