BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/09 Verk374ndet am: 6. April 2011 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBFernw344rmeV 247 24 Abs. 4 (Abs. 3 aF) Eine von einem Versorgungsunternehmen in Fernw344rmelieferungsvertr344gen verwen-dete Preisanpassungsklausel ist mit den Transparenzanforderungen des 247 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernw344rmeV (Abs. 3 Satz 2 aF) nicht zu vereinbaren und daher unwirk-sam, wenn f374r die Ber374cksichtigung der Kostenentwicklung beim Erdgasbezug des Versorgungsunternehmens auf einen variablen Preis344nderungsfaktor abgestellt wird, dessen Berechnungsweise f374r den Kunden nicht erkennbar ist. BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09 - LG L374beck AG L374beck - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 22. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das Fernw344rme erzeugt und hiermit Kunden im Raum L. beliefert. Zur Erzeugung von Fernw344rme setzt die Kl344gerin als Brennstoff vorwiegend Erdgas und im 334brigen Heiz366l ein. Die Beklagten mieteten im August 2000 eine Wohnung in L. an. Seit ihrem Einzug nahmen sie Fernw344rme bei der Kl344gerin ab. Zum Ab-schluss eines schriftlichen Versorgungsvertrages kam es weder vor Beginn des Fernw344rmebezugs noch in der Folgezeit. 1 - 3 - F374r das Jahr 2000 entrichteten die Beklagten sowohl die verlangten Ab-schlagszahlungen als auch die in der Endabrechnung ausgewiesenen Nach-zahlungsbetr344ge. In den Jahren 2001 bis 2003 zahlten sie zwar die von der Kl344gerin geforderten Abschl344ge, glichen jedoch die jeweiligen Endabrechnun-gen nicht aus. 2 3 Die Kl344gerin erstellte die Abrechnungen f374r die Jahre 2001 bis 2003 auf der Grundlage ihrer jeweils g374ltigen vorformulierten Preisbestimmungen in Ver-bindung mit den jeweils aktuellen Preisbl344ttern. Die mehrfach 374berarbeiteten, im streitgegenst344ndlichen Zeitraum aber im Wesentlichen unver344ndert gebliebe-nen Preisbestimmungen wurden von der Kl344gerin im Falle eines schriftlichen Vertragsschlusses stets in die getroffenen Vereinbarungen einbezogen. Im Zeitraum von Juli 2000 bis Dezember 2003 lauteten die Preisbestimmungen der Kl344gerin auszugsweise wie folgt: "1. W344rmeentgelt F374r die Lieferung und Bereitstellung von W344rme zahlt der Kunde der E. GmbH [Kl344-gerin] ein Entgelt, das zum Teil verbrauchsabh344ngig, zum Teil unabh344ngig vom W344r-meverbrauch des Kunden ist. 1.1 Das verbrauchsabh344ngige Entgelt (Arbeitspreisentgelt) bemisst sich nach den Wer-ten der Verbrauchserfassung und dem jeweils g374ltigen Arbeitspreis (AP). 1.2 Die verbrauchsunabh344ngigen Entgelte (Grundpreisentgelt und Entgelt f374r Mes-sung/Abrechnung) sind unabh344ngig davon, ob und wieviel W344rme der Kunde ver-braucht hat, zu zahlen. Das Grundpreisentgelt bemisst sich nach der vertraglich vereinbarten maximal bereit-zustellenden W344rmeleistung (Verrechnungsleistung) und dem jeweils g374ltigen Grund-preis (GP). Das Entgelt f374r Messung und Abrechnung entspricht dem als Jahresbetrag vereinbarten Messpreis (MP). - 4 - 2. Basiswert der W344rmepreise Es gelten folgende Werte, wobei der Index Null (.. 0 ) den jeweiligen Basiswert f374r das Basisjahr 1996 kennzeichnet (tats344chlich abgerechnete Preise siehe jeweiliges Preis-blatt 205): Arbeitspreis AP 0 = 205. Grundpreis GP 0 = 205. Messpreis MP 0 = 205. 3. Preis344nderungsbestimmungen Die Preise nach Ziff. 2 344ndern sich unter Ber374cksichtigung der Kostenentwicklung bei Erzeugung, Transport und Bereitstellung der W344rme und der Verh344ltnisse auf dem W344rmemarkt gem344337 den nachstehenden Preisanpassungsklauseln. Die in diesen Klauseln verwendeten Kurzbezeichnungen bedeuten: - Werte mit dem Index Null (AP 0 , L 0 ...) sind die unver344nderlichen Basiswerte der Preise (vgl. Ziff. 2) bzw. der Preisf374hrungsgr366337en (vgl. Ziff. 4) f374r das Basisjahr 1996. - Werte ohne Index Null (AP, L ...) sind die bei Anwendung der Preisanpas-sungsklauseln einzusetzenden ma337geblichen aktuellen F374hrungsgr366337en (L, HEL, vgl. Ziff. 4) bzw. die danach errechneten neuen W344rmepreise (AP, GP, vgl. jeweiliges Preisblatt). 3.1 Der Arbeitspreis (AP) ist an die Entwicklung des Preises f374r Heiz366l EL (HEL) bei Lieferung an/frei Verbraucher (W344rmemarktelement), der Kosten f374r den Erd-gaseinsatz der 205 [Kl344gerin] bei der W344rmeerzeugung und an den Lohn (L) ge-bunden. Die Ver344nderung der Kosten f374r den Gaseinsatz wird anhand eines Fak-tors (fEG) ber374cksichtigt, der die Kostenentwicklung im Gasbezug der 205 [Kl344ge-rin] wiedergibt. HEL L AP = AP 0 225 (0,5 225 ----- + 0,2 225 ---- + 0,3 225 fEG) HEL 0 L 0 3.2 F374r den Grundpreis (GP) gilt folgende an den Lohn (L) gebundene Klausel: L GP = GP 0 225 (0,35 + 0,65 225 --- ) L 0 3.3 Der Messpreis (MP) ver344ndert sich gem344337 Ziff. 3.2 entsprechend. 205 - 5 - 4. Preisf374hrungsgr366337en und -basiswerte Die Preisf374hrungsgr366337en und deren Basiswerte sind im einzelnen wie folgt fest-gelegt: 4.1 HEL = Preis f374r extra leichtes Heiz366l als arithmetischer Mittelwert aus den Notierungen zum 15. eines Monats in 200 [DM]/hl (ohne Umsatzsteuer), (Grundla-ge: Fachserie 17 des Statistischen Bundesamtes "Preise"; Reihe 2 "Preise und Preisindizes f374r gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)"; Teil 1, 3. "Erzeugerprei-se ausgew344hlter gewerblicher Produkte"). Es gelten die Notierungen am Be-richtsort H. bei Lieferung an Verbraucher in Tankkraftwagen, 40 bis 50 hl pro Auftrag, frei Verbraucher. Zugrundezulegen ist der jeweilige Durchschnitts-wert der bis drei Monate vor dem Monat der Preisanpassung ver366ffentlichten letz-ten sechs Kalendermonate (f374r eine Preisanpassung z. B. am 01.07. also die f374r das IV. Quartal des vorhergehenden und f374r das I. Quartal des jeweiligen Kalen-derjahres ver366ffentlichten monatlichen Preise). HEL 0 = 20,37 200 [39,84 DM]/hl; Basiswert im Durchschnitt f374r April 1996 bis Sep-tember 1996 4.2 fEG = jeweiliger Preis344nderungsfaktor im Gasbezug der 205 [Kl344gerin] gegen-374ber dem Stand zum 01.01.97 - er wird anhand der Bestimmungen in dem Gas-bezugsvertrag der 205 [Kl344gerin] ermittelt und vom Vorlieferanten (z.Z. B. Erd-gas und Erd366l GmbH) der 205 [Kl344gerin] mitgeteilt. fEG = 1,0000 Basiswert zum Stand 01.01.97 4.3 L = jeweiliger zum Anpassungszeitpunkt geltender Index des tariflichen Stun-denlohnes im Wirtschaftsbereich/-zweig Elektrizit344ts-, Gas-, Fernw344rme- und Wasserversorgung (Grundlage: Fachserie 16 des Statistischen Bundesamtes "L366hne und Geh344lter"; Reihe 4.3 "Index der Tarifl366hne und Geh344lter"; Tabelle 2 "Index der tariflichen Stundenl366hne in der gewerblichen Wirtschaft und bei Ge-bietsk366rperschaften"; Wirtschaftsbereich/-zweig "Elektrizit344ts-, Gas-, Fernw344rme- und Wasserversorgung"). 205 5. Zeitpunkt der Preisanpassung Preisanpassungen erfolgen jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. [bis 31. Dezember 2002: 01.01. und 01.07.]. 205 6. Preis344nderungen 304nderungen der Preise und Entgelte werden 366ffentlich bekannt gegeben. - 6 - Macht die 205 [Kl344gerin] von der M366glichkeit einer Erh366hung der Preise nicht oder nur teilweise Gebrauch, so kann sie dennoch von der M366glichkeit einer Erh366hung der Preise [von einer Preiserh366hung] zu einem sp344teren Zeitpunkt durch 366ffentli-che Bekanntgabe der erh366hten Preise Gebrauch machen." 334ber die von der Kl344gerin f374r die Jahre 2001 und 2002 zun344chst erstell-ten Abrechnungen f374hrten die Parteien einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht und Landgericht L374beck. In diesem Prozess wurde mit zwischenzeitlich rechts-kr344ftigem Urteil des Amtsgerichts vom 21. April 2004 festgestellt, dass der jetzi-gen Kl344gerin aus den erteilten Abrechnungen gegen die Beklagten keine An-spr374che zustehen, weil die Abrechnungen den Anforderungen des 247 26 AVB-Fernw344rmeV nicht gen374gten. Daraufhin 374bersandte die Kl344gerin die Rechnun-gen mit Schreiben vom 17. Mai 2004 erneut an die Beklagten und f374gte jeweils eine Erl344uterung bei. Die Beklagten verweigerten weiterhin die Zahlung. 4 Mit der vorliegenden Klage hat die Kl344gerin f374r den Zeitraum von 2001 bis 2003 restliche Zahlung von 1.633,38 200 nebst Zinsen verlangt. Das Amtsge-richt hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Landge-richt die Entscheidung des Amtsgerichts abge344ndert und die Beklagten an-tragsgem344337 verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht (LG L374beck, IR 2009, 91) hat, soweit f374r das Revi-sionsverfahren von Interesse, zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesent-lichen ausgef374hrt: 7 - 7 - Der Kl344gerin stehe der geltend gemachte Betrag aus den streitgegen-st344ndlichen Abrechnungen zu. Sie habe im Vorprozess nicht auf die Geltend-machung dieser Anspr374che verzichtet und diese auch nicht verwirkt. Die mate-rielle Berechtigung der Abrechnungen sei im Rahmen des im Vorprozess er-gangenen Feststellungsurteils nicht gepr374ft worden, so dass 374ber die vorliegend verlangten Nachzahlungsforderungen noch keine rechtskr344ftige Entscheidung ergangen sei. 8 Zwischen den Parteien sei auf der Grundlage des 247 2 Abs. 2 AVBFern-w344rmeV ein Vertrag durch Entnahme von Fernw344rme zustande gekommen. Die Versorgung der Beklagten sei daher nach 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV zu den f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse geltenden Preisen erfolgt. Da die Kl344gerin 374blicherweise Vertr344ge nur unter Einbeziehung ihrer Preisbestim-mungen abschlie337e, seien auch diese Klauseln gem344337 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVB-Fernw344rmeV Bestandteil des Vertragsverh344ltnisses zwischen den Parteien ge-worden. 9 Den von den Beklagten erhobenen Einw344nden stehe der vorl344ufige Ein-wendungsausschluss des 247 30 AVBFernw344rmeV entgegen. Nach dieser Be-stimmung berechtigten Einw344nde gegen Rechnungen und Abschlagsrechnun-gen den Kunden nur zu einem Zahlungsaufschub oder zu einer Zahlungsver-weigerung, soweit offensichtliche Fehler vorl344gen. Nach gefestigter Rechtspre-chung sei ein Fehler nur dann offensichtlich, wenn er f374r den Leistungsempf344n-ger ohne weiteres und ohne gro337e M374he zu erkennen sei. Hierzu z344hlten nicht die F344lle der Vertragsanwendung oder Vertragsauslegung, in denen es gerade nicht um auf den ersten Blick erkennbare Fehler gehe, sondern um die Kl344rung vertragsrechtlicher Meinungsverschiedenheiten, die vertiefte rechtliche 334berle-gungen oder eine weitere tats344chliche Aufkl344rung erforderlich machten. Die von den Beklagten gegen die Nachvollziehbarkeit der Preisbestimmungen/Abrech- 10 - 8 - nungen, gegen die Tauglichkeit der verwendeten Preisf374hrungsgr366337en und ge-gen die Angemessenheit des Arbeitspreises erhobenen Einw344nde belegten nicht das Vorhandensein eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von 247 30 AVBFernw344rmeV. Dies ergebe sich schon aus dem Begr374ndungsaufwand, mit dem sich die Parteien mit einzelnen Teilaspekten des Abrechnungsvorgangs auseinandersetzten. Soweit das Amtsgericht auf der Grundlage des Senatsurteils vom 15. Februar 2006 (VIII ZR 138/05) angenommen habe, ein Kunde k366nne mit Einwendungen gegen die wesentlichen Grundlagen der Abrechnung nicht nach 247 30 AVBFernw344rmeV auf einen R374ckforderungsprozess verwiesen werden, sei dem nicht zu folgen. Die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe eine besondere Fallgestaltung zum Gegenstand und d374rfe nicht schematisch auf den vorliegenden Fall 374bertragen werden. Unstreitig habe die Kl344gerin ent-sprechend der ihr obliegenden Verpflichtung die Beklagten zu den auch f374r an-dere Mieter geltenden Bedingungen beliefert. Da somit die Darlegungslast der Kl344gerin entfallen sei, sei der vom Amtsgericht f374r ma337gebend erachtete Ge-sichtspunkt, wonach der Kl344gerin auch im Zahlungsprozess die Darlegungs- und Beweislast f374r die vertraglichen Voraussetzungen der geltend gemachten Forderung obliege, nicht tragf344hig. 11 Mit ihrem - vom Einwendungsausschluss des 247 30 AVBFernw344rmeV nicht erfassten - Einwand, die verlangten Preise seien unbillig im Sinne des 247 315 BGB, k366nnten die Beklagten schon deswegen nicht geh366rt werden, weil der Kl344gerin in ihren Preisbestimmungen kein einseitiges Leistungsbestim-mungsrecht nach 247 315 BGB einger344umt worden sei. 12 - 9 - II. 13 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein Anspruch der Kl344gerin auf Zahlung des restlichen Kaufpreises (247 433 Abs. 2 BGB) f374r die W344rmelieferun-gen in den Jahren 2001 bis 2003 nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft den Anwendungsbereich des Einwendungsausschlusses in 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV zu weit gefasst. 1. Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Berufungsge-richts, durch die Entnahme von Fernw344rme aus dem Verteilernetz der Kl344gerin sei zwischen den Parteien konkludent ein Versorgungsvertrag 374ber die Beliefe-rung mit Fernw344rme zu den f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse geltenden Preisen (247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV) zustande gekommen (zum Ver-tragsschluss vgl. etwa Senatsurteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 unter II 2 a mwN). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (2000) geltende Preisanpassungs-klausel ist - was die Revision ebenfalls nicht in Frage stellt - Bestandteil des vorliegend zu beurteilenden Vertragsverh344ltnisses geworden. Dabei kann dahin stehen, ob diese beim Abschluss von W344rmelieferungsvertr344gen zwischen der Kl344gerin und ihren Kunden 374blicherweise einbezogene Klausel als Preisbe-stimmung f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse nach 247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV zu werten ist und daher ohne Weiteres auch im Verh344ltnis der Parteien zur Anwendung kommt (so das Amtsgericht und ihm folgend das Beru-fungsgericht) oder ob die - den Beklagten nach den unangegriffenen Feststel-lungen des Berufungsgerichts bekannt gemachte - Klausel (247 1 Abs. 4, 247 2 Abs. 3 AVBFernw344rmeV) unmittelbar in den zwischen den Parteien zustande gekommenen Energielieferungsvertrag einbezogen worden ist. 14 - 10 - 2. Mit Erfolg macht die Revision dagegen geltend, das Berufungsgericht habe sich rechtsfehlerhaft mit dem Einwand der Beklagten nicht befasst, die von der Kl344gerin verwendete Preisanpassungsklausel bilde keine wirksame Grundlage f374r die nach Vertragsschluss erfolgten Preiserh366hungen. Das Beru-fungsgericht hat sich zu Unrecht an einer 334berpr374fung der beanstandeten Klau-seln im Hinblick auf den in 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV angeordneten Einwen-dungsausschluss gehindert gesehen. 15 a) Nach 247 30 Nr. 1 AVBFernw344rmeV berechtigen Einw344nde des Kunden gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen zur Zahlungsverweigerung, so-weit sich aus den Umst344nden ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Aus-gehend von ihrem Wortlaut deckt diese Bestimmung zwar s344mtliche tats344chli-chen oder rechtlichen Gr374nde ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Ver-sorgungsunternehmens entgegensetzen kann (vgl. Senatsurteil vom 15. Febru-ar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667 Rn. 28), so dass ihr Geltungsbereich an sich nicht auf die in den Gesetzesmaterialien (BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, Allgemeine Versorgungsbedingungen f374r Fernw344rme, 2. Aufl., S. 258) ausdr374cklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschr344nkt ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift rechtfertigen es jedoch nicht, dem W344rmekunden die M366glichkeit abzuschneiden, bereits im Abrechnungsprozess die vertragli-chen Grundlagen seiner Leistungspflicht zu kl344ren. 16 b) Durch 247 30 AVBFernw344rmeV soll im Interesse einer m366glichst kosten-g374nstigen Fernw344rmeversorgung vermieden werden, dass die grunds344tzlich zur Vorleistung verpflichteten Unternehmen unvertretbare Verz366gerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in den F344llen hinnehmen m374ssen, in denen Kunden Einw344nde geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO; vgl. ferner Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 6. Dezember 1989 17 - 11 - - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 a). Da der Einwendungsausschluss in 247 30 AVBFernw344rmeV nach der Zielsetzung des Verordnungsgebers letztlich den Interessen beider Seiten dienen soll ("kosteng374nstige Fernw344rmeversor-gung" einerseits und Unterbindung von "unvertretbaren Verz366gerungen" ande-rerseits), l344sst sich die inhaltliche Reichweite dieser Vorschrift nicht allein unter Ber374cksichtigung der Interessen der Versorgungsunternehmen bestimmen; vielmehr ist hierbei auch den schutzw374rdigen Belangen der W344rmekunden aus-reichend Rechnung zu tragen. In bestimmten F344llen kommt den Interessen der W344rmekunden an der Geltendmachung von Einwendungen ein solches Ge-wicht zu, dass es unangemessen w344re, ihre Einw344nde im Zahlungsprozess un-ber374cksichtigt zu lassen und die Kunden stattdessen auf einen R374ckforde-rungsprozess zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind daher Einwendungen des Kunden, die sich nicht auf blo337e Abrechnungs- und Re-chenfehler beziehen, sondern die vertraglichen Grundlagen f374r die Art und den Umfang seiner Leistungspflicht betreffen, vom Anwendungsbereich des 247 30 AVBFernw344rmeV oder gleich lautender Bestimmungen ausgenommen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO; vgl. ferner Se-natsurteile vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 unter II 2 a [zu 247 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO unter B I 3 a [zu 247 30 AVBFernw344rmeV]; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, WM 1983, 341 unter II 2 a, b). aa) Zu den durch 247 30 AVBFernw344rmeV nicht abgeschnittenen Einw344n-den z344hlt zun344chst das Vorbringen des Abnehmers, die ihm in Rechnung ge-stellten Preise entspr344chen nicht den f374r gleichartige Versorgungsverh344ltnisse (247 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernw344rmeV) geltenden Preisen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 27 ff.). Ebenso wenig wird durch die genannte Bestimmung die M366glichkeit ausgeschlossen, die Billigkeit einer einseitigen Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens (247247 315, 316 18 - 12 - BGB) zu bestreiten (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, NJW 2007, 210 Rn. 18; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28, 29; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO [zu 247 30 AVBWasserV]; vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO; vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, aaO; aA Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, ET 2005, 952, 953 f.; ferner BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 b bb, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; KG, GE 2004, 887 f. [jeweils f374r den Fall von vertraglichen Leistungsbedingungen in einem Abfallentsorgungsvertrag]). In beiden F344llen entf344llt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewiss-heit 374ber Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Partei-en hier374ber folgt (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO Rn. 28; vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO; vom 19. Januar 1989 - VIII ZR 81/82, aaO unter II 2 b). Es geht hier nicht um Fehler der konkreten Abrechnung, sondern um die Feststellung der vertraglichen Grundlagen f374r Art und Umfang der Leistungspflicht des Abnehmers (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO, und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, aaO). Der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der vertraglichen Grundlagen f374r die Entgeltpflicht des Kunden hat der Normgeber aber besonde-re Bedeutung beigemessen, wie insbesondere die in 247 2 Abs. 3 AVBFernw344r-meV (247 2 Abs. 3 AVBWasserV) geregelte Verpflichtung der Versorgungsunter-nehmen zeigt, jedem Neukunden die ma337geblichen Preisregelungen und Preis-listen unentgeltlich auszuh344ndigen (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, aaO). Dem sonach berechtigten Interesse des Abnehmers daran, kein 374berh366htes Entgelt zahlen zu m374ssen, kann nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihm gestattet wird, die beschriebenen Einw344nde schon im Rahmen einer gegen ihn gerichteten Leistungsklage zu erheben. bb) Eine vergleichbare Interessenlage besteht, wenn ein Kunde - wie hier - Einw344nde gegen die Wirksamkeit einer vom Versorgungsunternehmen 19 - 13 - vorformulierten Preisanpassungsklausel erhebt. Auch hier sind nicht Fehler der konkreten Abrechnung betroffen, sondern der Abnehmer stellt die vertraglichen Grundlagen f374r Art und Umfang seiner Leistungspflicht in Frage. Ist die bean-standete Preisanpassungsklausel unwirksam, kann sie nicht als Berechnungs-grundlage f374r den verlangten W344rmepreis dienen, so dass - sofern das Versor-gungsunternehmen Preiserh366hungen nicht auf eine andere Rechtsgrundlage st374tzen kann - allein der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preis ma337gebend bleibt. Dies gilt unabh344ngig davon, ob die Wirksamkeit der Preis-anpassungsklausel - wie in den F344llen des 247 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AVB-Fernw344rmeV - anhand der Ma337st344be der 247247 307 ff. BGB oder - wie hier - nach der Sonderregelung des 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV in der vorliegend an-wendbaren Fassung (im Folgenden: 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF; in der Neufassung vom 4. November 2010 [BGBl. I S. 1483] ist die genannte Bestim-mung in Abs. 4 enthalten) zu beurteilen ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen), zu messen ist. Folglich besteht - ebenso wie in den oben unter II 2 a aa beschriebenen Fallgestaltungen - eine Ungewissheit 374ber den Umfang der tats344chlich geschul-deten Verg374tung. Der einzige Unterschied zu dem eingangs genannten Fall einer einseitigen Leistungsbestimmung nach 247247 315, 316 BGB besteht darin, dass im Falle der Unangemessenheit des festgesetzten Preises das geschulde-te Entgelt vom Gericht im Wege rechtlicher Gestaltung bestimmt wird (247 315 Abs. 3 Satz 2 BGB), w344hrend bei einer Unwirksamkeit einer Preisanpassungs-klausel grunds344tzlich keine gerichtliche Leistungsbestimmung erfolgt, sondern regelm344337ig der von den Parteien urspr374nglich vereinbarte Preis g374ltig bleibt. Diese Unterschiede f374hren jedoch nicht dazu, dass ein Kunde, der sich auf die Unwirksamkeit einer vorformulierten Preisanpassungsklausel beruft, weniger schutzw374rdig w344re als ein Abnehmer, der eine einseitige Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens als unbillig beanstandet (aA OLG Brandenburg, - 14 - NJW-RR 2007, 270, 272; Steenbuck, MDR 2010, 357, 359). Die 334berpr374fung der Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel dient - ebenso wie die Billig-keitskontrolle nach 247 315 Abs. 3 BGB - dazu, privatautonomer Gestaltungs-macht bestimmte Grenzen zu setzen und zu kl344ren, welcher Preis tats344chlich geschuldet ist (vgl. hierzu auch B374denbender, Zul344ssigkeit der Preiskontrolle von Fernw344rmeversorgungsvertr344gen nach 247 315 BGB, 2005, S. 73). cc) Schon die beschriebene Vergleichbarkeit der Interessenlagen macht deutlich, dass den berechtigten Belangen eines Fernw344rmekunden dadurch Rechnung zu tragen ist, dass diesem gestattet wird, sich bereits in dem vom W344rmelieferanten angestrengten Zahlungsprozess auf die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel des Versorgungsunternehmens zu berufen. Hinzu kommt, dass der Normgeber ein erh366htes Schutzbed374rfnis des Abnehmers bei der Verwendung von Preisanpassungsklauseln in der Fernw344rmeversorgung anerkannt und aus diesem Grunde dem W344rmelieferanten in 247 24 Abs. 3 AVB-Fernw344rmeV aF dezidierte Vorgaben hinsichtlich der Preisbemessungsfaktoren sowie der Transparenz und Verst344ndlichkeit von Preisanpassungsklauseln ge-macht hat. Mit dem vom Normgeber anerkannten besonderen Schutzbed374rfnis eines W344rmekunden w344re es nicht zu vereinbaren, diesen mit der Geltendma-chung der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel auf einen R374ckforde-rungsprozess zu verweisen. Soweit demgegen374ber in der Instanzrechtspre-chung und im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die "Fehlerhaftigkeit" von Preisanpassungsklauseln stelle in der Regel keinen offensichtlichen Fehler dar, der zur Zahlungsverweigerung nach 247 30 AVBFernw344rmeV berechtige (vgl. etwa OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1455; LG Frankfurt am Main, CuR 2007, 76 f.; Witzel in Witzel/Topp, aaO; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Was-serversorgung, Stand Dezember 1999, 247 30 AVBFernw344rmeV Rn. 6 mwN; Mo-rell, Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Wasser, Stand April 2004, E 247 30 Anm. d; Fricke, N&R 2010, 71, 74 f.), wird nicht hinrei- 20 - 15 - chend ber374cksichtigt, dass bei einer solch eingeschr344nkten Sichtweise der mit 247 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV bezweckte Schutz des Kunden vor unan-gemessenen Preisanpassungen nicht erreicht wird. Durch die gebotene ein-schr344nkende Auslegung des 247 30 AVBFernw344rmeV wird diese Bestimmung auch nicht jeglichen Anwendungsbereichs beraubt (vgl. hierzu B374denbender, aaO S. 90). Denn von dieser Vorschrift werden neben den vom Normgeber be-sonders hervorgehobenen Ablese- und Rechenfehlern auch sonstige Berech-nungsm344ngel erfasst wie beispielsweise der Ansatz unzutreffender Bemes-sungsgr366337en f374r die Tarifbestandteile (etwa Anzahl der R344ume, Preis pro Men-geneinheit u.344.) oder die Anlegung unrichtiger Verteilungsma337st344be (vgl. hierzu etwa Herrmann in Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den All-gemeinen Versorgungsbedingungen, 1984, Band II, AVBFernw344rmeV, 247 24 Abs. 3 Rn. 17). 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Die von der Kl344gerin verwendete Preisanpassungs-klausel h344lt einer am Ma337stab des 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF ausgerich-teten Inhaltskontrolle nicht stand. 21 a) Bei der von den Beklagten beanstandeten Preisanpassungsbestim-mung handelt es sich - was keine Seite in Zweifel zieht - um eine von der Kl344-gerin gestellte Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne von 247 305 Abs. 1 BGB. Solche vorformulierten Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsver-tr344gen, die zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem Normsonder-kunden 374ber die Belieferung mit elektrischer Energie, Gas, Fernw344rme oder Wasser abgeschlossen werden, unterliegen der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1, 2 BGB, auch wenn sie - unter den in 247 310 Abs. 2 BGB genannten Vor-aussetzungen - von den Klauselverboten der 247247 308, 309 BGB ausgenommen sind (vgl. f374r die Gasversorgung etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 22 - 16 - - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 13, und vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 304/08, NJW 2010, 2793 Rn. 21 ff., 24 ff.). 23 b) Um einen solchen Normsonderkundenvertrag handelt es sich jedoch vorliegend nicht. Anders als bei der Versorgung mit Gas oder Strom, bei der Haushaltskunden vom Energieversorger nicht nur im Rahmen seiner Grundver-sorgungspflicht als Tarifkunden sondern daneben - in weit verbreitetem Ma337e - aufgrund von Sondervereinbarungen mit Energie beliefert werden (f374r die Gas-versorgung vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 14), besteht bei der Bereitstellung von Fernw344rme an Haushaltskunden regelm344337ig nicht die M366glichkeit, die Lieferbedingungen weitgehend auf der Grundlage der allgemeinen Vertragsfreiheit auszugestalten. Vielmehr richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen Haushaltskunden und dem Energiever-sorger bei der Belieferung mit Fernw344rme nach den gem344337 247 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen (AGB-Gesetz, AGBG) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) als Rechtsverord-nung erlassenen Allgemeinen Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme (AVBFernw344rmeV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742; vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.). Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenvertr344-gen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den F344llen des 247 1 Abs. 2, 3 AVBFernw344rmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegen-satz zum Strom- und Gassektor bei der Fernw344rme keine gesetzlichen Rege-lungen 374ber unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, ab-gedruckt bei Witzel/Topp/Witzel, aaO, S. 238; vgl. ferner B374denbender, aaO S. 67). In Umsetzung dieses Ziels sieht 247 1 Abs. 1 AVBFernw344rmeV vor, dass bei s344mtlichen Vertr344gen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulier-te Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und 24 - 17 - unterschiedslos die in 247247 2 bis 34 AVBFernw344rmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit W344rmekunden abgeschlossenen Versorgungsvertr344ge wer-den, sofern nicht die in 247 1 Abs. 2, 3, 247 35 AVBFernw344rmeV genannten Aus-nahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der 247247 2 bis 34 AVBFernw344rmeV gen374gen, ist daher nur bei den nach 247 1 Abs. 2 AVBFernw344rmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner f374r die gleich lautende Vorschrift in 247 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann m366glich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Be-dingungen anbietet und der Kunde ausdr374cklich mit diesen abweichenden Be-dingungen einverstanden ist (247 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344r-meV). c) Konsequenz des beschriebenen Regelungskonzepts der AVBFern-w344rmeV ist, dass eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des 247 307 BGB nur in der - hier nicht vorliegenden - Fallkonstellation des 247 1 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV und dar374ber hinaus bei W344rmelieferungsvertr344gen mit Indus-triekunden (247 1 Abs. 2 AVBFernw344rmeV) erfolgen kann (zu Industriekunden vgl. f374r die insoweit gleich lautende AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, aaO [noch zur Vorg344ngerregelung in 247 9 AGBG]; zu Sonder-kunden allgemein Hermann, aaO, 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV Rn. 40). Dage-gen schlie337t 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF als Spezialregelung f374r das Preisanpassungsrecht in allen anderen F344llen eine Pr374fung am Ma337stab des 247 307 BGB aus (Witzel in Witzel/Topp, aaO S. 179; Topp in Zenke/ Wollschl344ger, 247 315 BGB: Streit um Versorgerpreise, 2. Aufl., S. 201; Fricke, aaO 72 f.; ders., CuR 2009, 29; Baumgart, CuR 2009, 148 f.; Topp, RdE 2009, 133, 138; Legler, ZNER 2010, 20, 21; Recknagel, CuR 2010, 43; Lippert, CuR 25 - 18 - 2010, 56, 59; Wollschl344ger/Beermann, CuR 2010, 62, 66; aA OLG Naumburg, ZNER 2009, 400 ff. [247 24 AVBFernw344rmeV soll nur als Ma337stab im Rahmen der allgemeinen Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB dienen], dazu nachfolgend Se-natsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09). Die im Streitfall in Vertr344gen mit Haushaltskunden verwendete Preisanpassungsklausel ist daher ausschlie337lich an den Vorgaben des 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF zu messen. aa) Dies l344sst sich zun344chst im Wege des Umkehrschlusses aus 247 1 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV aF ableiten, der bestimmt, dass abweichende Allgemeine Versorgungsbedingungen, die vom Kunden unter den in 247 1 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV genannten Voraussetzungen akzeptiert worden sind, einer 334berpr374fung nach 247247 3 bis 11 AGBG (heute 247 305c bis 247 309 BGB) un-terworfen sind. Wenn der Verordnungsgeber diese Ausnahmef344lle ausdr374cklich einer AGB-rechtlichen Kontrolle unterstellt, bringt er damit zugleich zum Aus-druck, dass in allen anderen F344llen die Sonderregelungen in 247247 2 bis 34 AVB-Fernw344rmeV die Ma337st344be vorgeben, an denen Allgemeine Versorgungsbedin-gungen zu messen sind. 26 bb) Das ist jedoch nicht der einzige Grund daf374r, Allgemeine Versor-gungsbedingungen in Fernw344rmelieferungsvertr344gen anhand der speziellen Vorgaben der AVBFernw344rmeV auf ihre Angemessenheit zu 374berpr374fen. Denn ein Verordnungsgeber hat nicht die origin344re Befugnis, eine Rechtsmaterie vom Anwendungsbereich eines an sich einschl344gigen Gesetzes - hier der 247247 3 bis 11 AGBG beziehungsweise der Nachfolgeregelungen in 247247 305c ff. BGB - aus-zunehmen. Hier kommt jedoch die gesetzliche Erm344chtigung in 247 27 AGBG (neuerdings Art. 243 Satz 1 EGBGB) zum Tragen. Der Gesetzgeber hat bereits fr374hzeitig erkannt, dass das Kontrollsystem der 247247 3 bis 11 AGBG nicht geeig-net ist, die im Bereich der Fernw344rme zu regelnden Problemstellungen ange-messen zu l366sen. Er hat ausdr374cklich betont, das seinerzeit geplante Gesetz 27 - 19 - zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen werde auf die Wasser- und Fernw344rmeversorgung keine Anwendung finden; vielmehr werde sich der Bezug von Fernw344rme und Wasser im Rahmen von vorgesehe-nen Rechtsverordnungen vollziehen (vgl. BT-Drucks. 7/3919, S. 45). Zur Um-setzung dieses Regelungskonzepts hat der Gesetzgeber in 247 27 AGBG das Bundesministerium f374r Wirtschaft erm344chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme bundeseinheitlich zu regeln. Um dem Bundesministerium f374r Wirtschaft ausrei-chend Gelegenheit f374r den Erlass einer solchen Verordnung zu verschaffen, hat er zudem in 247 28 Abs. 3 AGBG bestimmt, dass das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen f374r eine Zeitspanne von drei Jahren nicht auf die Fernw344rmeversorgung anzuwenden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO S. 1, 6). Dieses Anliegen des Gesetzgebers, die Rechtsbeziehungen zwischen den Lieferanten und Abnehmern von Fernw344rme nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz zu unterstellen (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO; BT-Drucks. 7/3919, aaO), hat der Verordnungsgeber auf-gegriffen. Das Bundesministerium f374r Wirtschaft hat in seiner "Begr374ndung zum Regierungsentwurf der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Ver-sorgung mit Fernw344rme" ausgef374hrt, die geplante Regelung solle in ihrem An-wendungsbereich die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374r die Fernw344rme-lieferung ausgewogen gestalten und hierbei einen angemessenen Interessen-ausgleich zwischen den Energieversorgungsunternehmen und ihren Kunden herstellen (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO S. 37). 28 Dabei sah er in 334bereinstimmung mit dem Regierungsentwurf zum AGB-Gesetz ein besonderes Regelungsbed374rfnis f374r diese Sachverhalte vor allem 29 - 20 - deswegen, weil das AGB-Gesetz den Eigenheiten, die sich einerseits aus der monopolartigen Stellung der Fernw344rmeversorgungsunternehmen und der da-durch bedingten Abh344ngigkeit der Verbraucher und andererseits aus den wirt-schaftlich-technischen Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversor-gung ergeben, nicht hinreichend Rechnung trage (BR-Drucks. 90/80, aaO; BT-Drucks. 7/3919, aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO S. 9). Um dieses Ziel zu erreichen, sah sich der Verordnungsgeber in der Folgezeit veranlasst, die sich abzeichnende Verz366gerung der Verk374n-dung der AVBFernw344rmeV - diese erfolgte erst am 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742) und damit nach Ablauf der in 247 28 Abs. 3 AGBG vorgesehenen Frist - durch eine r374ckwirkende Inkraftsetzung der Bestimmungen der AVBFernw344r-meV zu dem in 247 28 Abs. 3 AGBG genannten Zeitpunkt (1. April 1980) aus-zugleichen (vgl. 247 37 AVBFernw344rmeV; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO S. 5 - 8). cc) Auch in der Folgezeit hat sich an der Verdr344ngung der AGB-rechtlichen Kontrollinstrumentarien durch die Bestimmungen der AVBFernw344r-meV nichts ge344ndert. Zwar sieht nun 247 310 Abs. 2 BGB vor, dass Vertr344ge mit Sonderabnehmern nicht nur - wie bisher - im Bereich der Gas- und Stromver-sorgung, sondern auch auf dem Fernw344rme- und Wassersektor neben der all-gemeinen Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB unter bestimmten Voraussetzungen auch einer richterlichen 334berpr374fung nach 247247 308, 309 BGB unterliegen. Je-doch wollte der Gesetzgeber mit der Einbeziehung von Fernw344rmevertr344gen in 247 310 Abs. 2 BGB lediglich eine vom Schrifttum bem344ngelte "planwidrige L374-cke" f374r die auch auf dem Fernw344rme- und Wassersektor in Ausnahmef344llen anzutreffenden Sondervertr344ge ausf374llen (BT-Drucks. 14/6040, S. 160). Wie das von ihm zur Begr374ndung angef374hrte Zitat (Ulmer in Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., 247 23 Rn. 39) belegt, ging es dem Ge-setzgeber nicht um eine Erweiterung der AGB-rechtlichen Kontrolle (247247 307 ff. 30 - 21 - BGB) auf s344mtliche auf dem Fernw344rme- und Wassersektor abgeschlossenen Liefervertr344ge. 31 Vielmehr wollte er durch die in 247 310 Abs. 2 BGB vorgesehenen Be-schr344nkungen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle lediglich klarstellen, dass Sonderabnehmer in keinem Bereich der Energieversorgung eines st344rkeren Schutzes bed374rfen als Tarifkunden und sich daher bei der Wasser- und Fern-w344rmeversorgung - ebenso wenig wie bei der Gas- oder Stromlieferung - un-eingeschr344nkt auf eine Klauselkontrolle nach 247247 308, 309 BGB berufen k366nnen (Ulmer, aaO Rn. 38, 39). Da der Gesetzgeber den Begriff des Sonderabneh-mers im Fernw344rme- und Gassektor nicht neu definieren wollte, trifft die Rege-lung des 247 310 Abs. 2 BGB keine Aussage dar374ber, an welchen Ma337st344ben die Wirksamkeit von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in Fernw344rme- oder Wasserbezugsvertr344gen, die nicht gegen374ber Sonderabnehmern verwendet werden, zu messen ist. Es verbleibt daher bei Preisanpassungsklauseln, die im Anwendungsbereich der AVBFernw344rmeV Verwendung finden, beim Vorrang der speziellen Vorgaben des 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV aF. Best344tigt wird dies auch durch das am 14. September 2007 in Kraft ge-tretene Gesetz 374ber das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Be-stimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz; BGBl. I S. 2246 - PrKG), das die Vorschriften 374ber die Zul344ssigkeit von Preisklauseln in W344rmelieferungsver-tr344gen nach der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung mit Fernw344rme unber374hrt l344sst (247 1 Abs. 3 PrKG). Der Gesetzgeber wollte durch diese Regelung sicherstellen, dass die Rechtm344337igkeit solcher Klauseln allein nach den Vorgaben des Rechts der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen in W344rmelieferungsvertr344gen beurteilt wird, das "eine spezielle Regelung in 247 24 Abs. 3 AVBFernw344rmeV [aF] enth344lt" (BR-Drucks. 68/07, S. 69). 32 - 22 - d) Die von der Kl344gerin verwendete Preisanpassungsklausel entspricht nicht den von 247 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV aF aufgestellten Anforde-rungen an die Transparenz einer solchen Klausel und ist daher nach 247 134 BGB unwirksam. 247 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV aF bestimmt, dass in einer Preisanpassungsklausel die ma337geblichen Berechungsfaktoren vollst344n-dig und in allgemein verst344ndlicher Form ausgewiesen werden m374ssen. Damit schreibt diese Regelung ein Ma337 an Transparenz und Nachvollziehbarkeit vor, das mindestens dem Niveau der vom Bundesgerichtshof im Rahmen einer In-haltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Transparenz von Preisanpassungsklauseln entspricht (so auch Topp in Zenke/Wollschl344ger, aaO S. 205). Das Transparenzgebot nach 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt, dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer vom Klausel-verwender vorgenommenen Erh366hung an der zu Preis344nderungen erm344chti-genden Klausel selbst messen kann (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, NJW 1986, 3134 unter B II 2 a; BGH, Urteile vom 19. November 2002 - X ZR 243/01, NJW 2003, 507 unter III 2 a, und vom 15. November 2007 - III ZR 247/06, WM 2008 Rn. 11). 247 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV aF (Abs. 4 Satz 2 nF) bleibt hinter diesen Vorgaben nicht zur374ck. 33 aa) Zwar wird die Transparenz der Klausel nicht dadurch in Frage ge-stellt, dass sich aus ihr nicht ergibt, warum der Arbeitspreis zu 50 % an die Entwicklung des HEL-Preises gekoppelt ist. Denn das Transparenzgebot ver-langt keine Erl344uterung, warum eine unmissverst344ndliche Kopplung des Ar-beitspreises an die Bezugsgr366337e HEL/HELo vorgenommen wird; dies ist viel-mehr eine Frage der inhaltlichen Angemessenheit (vgl. zu Preisanpassungs-klauseln bei Gasbezug Senatsurteile vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 178/08, NJW 2010, 2789 Rn. 17, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 185, 96 vorgesehen, und VIII ZR 304/08, aaO Rn. 23). 34 - 23 - bb) Die von der Kl344gerin verwendete Preisanpassungsklausel wird aber deswegen nicht den in 247 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV aF aufgestellten Transparenzanforderungen gerecht, weil die Formel zur Berechnung der Preis-344nderungen einen mit 30 % zu Buche schlagenden Faktor "fEG" vorsieht, der nicht hinreichend beschrieben wird. Es wird zwar angegeben, dass es sich bei diesem Bemessungsfaktor um den "jeweiligen Preis344nderungsfaktor im Gasbe-zug" der Kl344gerin handeln soll. Jedoch l344sst sich weder der Preisberechungs-formel selbst noch den sie erg344nzenden Angaben entnehmen, wie diese Be-zugsgr366337e ermittelt wird und aus welchen Komponenten sie sich ihrerseits zu-sammensetzt. Es findet sich lediglich die Erl344uterung, dass dieser Preis344nde-rungsfaktor "anhand der Bestimmungen in dem Gasbezugsvertrag [der Kl344ge-rin] ermittelt und vom Vorlieferanten der [Kl344gerin] mitgeteilt wird" und dass sein Basiswert 1,0000 zum Stand 1. Januar 1997 betr344gt. Da dem Kunden die Be-rechnungsweise nicht offen gelegt wird, ist er letztlich darauf angewiesen, die Angaben der Kl344gerin zur H366he des jeweils in Ansatz gebrachten "fEG"-Faktors ungepr374ft zu 374bernehmen. Er kann nicht nachvollziehen, in welchem Umfang und 374ber welche Zeitspanne hinweg 304nderungen bei den Preisen im Gasbezug der Kl344gerin in die Ermittlung des Faktors "fEG" einflie337en, denn es fehlen jegli-che Angaben dazu, auf welche Weise, etwa durch Verwendung einer bestimm-ten mathematischen Formel oder durch Bildung eines Mittelwerts, der jeweilige "fEG"-Faktor vom Vorlieferanten der Kl344gerin ermittelt wird. 35 In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorliegende Fall von der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2006 (VIII ZR 270/05, aaO Rn. 1, 2) zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltung. Dort war die Art und Weise der Ermittlung des Arbeitspreises und der hierbei mit einem Faktor von 0,93, also mit 93 %, zu Buche schlagenden Preis344nde-rungen im Gasbezug des Versorgungsunternehmens n344her beschrieben wor-den. Ma337gebend sollte dabei die Differenz zwischen dem "Durchschnittswert 36 - 24 - der Lieferungen des Gaslieferanten im gewichteten Monatsmittel im jeweiligen Abrechnungszeitraum, in DM/kWh, bezogen auf den Brennwert gem344337 Angabe des Lieferanten" und dem Erdgaspreis sein, der dem Vertrag zugrunde lag. Sol-che konkretisierenden Angaben fehlen im Streitfall. Es bleibt sowohl offen, wel-che Parameter bei der Ermittlung des jeweiligen Gaspreises verwendet werden, als auch welcher Ausgangswert sich hinter der Angabe "1,0000 Basiswert zum Stand 01.01.1997" verbirgt. Ohne die beschriebenen Angaben ist die in 247 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV aF geforderte Allgemeinverst344ndlichkeit nicht gew344hrleistet und kann dem Kunden nicht die realistische M366glichkeit verschafft werden, etwaige Preiserh366hungen anhand der Klausel auf ihre Berechtigung zu 374berpr374fen. cc) Da die verwendete Preisanpassungsklausel schon den Transparenz-anforderungen in 247 24 Abs. 3 Satz 2 AVBFernw344rmeV aF nicht gerecht wird, kann dahin stehen, ob sie auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit (247 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernw344rmeV aF) gem344337 247 134 BGB nichtig ist. Die aus der fehlenden Transparenz der Klausel folgende Nichtigkeit (247 134 BGB) erfasst allerdings nicht den gesamten W344rmelieferungsvertrag, sondern nur die f374r den Kunden nachteilige Preisanpassungsklausel (vgl. hierzu auch Palandt/ Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 134 Rn. 13 i.V.m. 247 139 Rn. 18 mwN). 37 III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, es ist aufzuhe-ben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ck-zuverweisen (247 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat bislang keine Fest-stellungen zu dem Vortrag der Kl344gerin getroffen, das Nachforderungsverlan- 38 - 25 - gen sei auch bei Zugrundelegung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2000 geltenden Preise begr374ndet. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG L374beck, Entscheidung vom 08.11.2006 - 25 C 3539/04 - LG L374beck, Entscheidung vom 22.01.2009 - 14 S 283/06 -
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