BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 66/10 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 17. August 2006 wird als unzu-l344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 650.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt wegen eines Raub374berfalls auf einen von ihr am 11. Januar 2002 durchgef374hrten Geld- und Werttransport von der Beklagten Leistungen aus einer Transport- und Schadenversicherung - teils durch Zahlung an sie, teils durch Zahlung in unterschiedlicher H366-he an ihre Kunden - aufgrund eines f374r die Beklagte und weitere Versi-cherungsunternehmen geschlossenen Versicherungsvertrages. Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung 1 - 3 - weiteren Schadensersatzes. Die Beklagte macht im Wege der Hilfsauf-rechnung sowie Hilfswiderklage und wegen 374berschie337ender Betr344ge im Wege der unbedingten Widerklage r374ckst344ndige Pr344mienanspr374che und eine Regressforderung aus einem anderen Schadenfall geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Kl344gerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an die Beklagte 139.582,63 200 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechts-mittels die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 54.629,74 200 an die im Einzelnen aufgef374hrten Kunden der Kl344gerin (davon 45.762,20 200 an die Fa. R. ) verurteilt und die Verurteilung der Kl344gerin auf die Wi-derklage auf 117.471,64 200 nebst Zinsen reduziert. Die Anschlussberu-fung der Beklagten hat es insgesamt zur374ckgewiesen. 2 Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Kl344gerin die Zulassung der Revision, um ihre Klageantr344ge sowie den Abweisungsantrag bez374glich der Widerklage in vollem Umfang wei-terzuverfolgen. 3 W344hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens haben die Partei-en, die Fa. R sowie die Fa. C. S. , diese f374r die 374brigen beteiligten Versicherer, am 15. Januar 2009 "zur Beilegung des beim Bundesgerichtshof 205 anh344ngigen Verfahrens" einen schriftlichen au337ergerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin haben sich die Beklagte und die Fa. C. S. u.a. verpflichtet, zur Abgeltung der wechselseitigen Anspr374che bis zum 9. Februar 2009 25.000 200 an die Kl344gerin und 275.000 200 an die Fa. R. zu zahlen sowie die Kl344gerin von etwaigen Anspr374chen der im Tenor des angefoch- 4 - 4 - tenen Urteils aufgef374hrten Gl344ubiger freizustellen. Ferner haben sie auf die titulierte Widerklageforderung verzichtet. Die Kl344gerin hat sich in Zif-fer 5 des Vergleichs verpflichtet, nach Eingang der Zahlung von 25.000 200 umgehend die Klage zur374ckzunehmen. Die Beklagte hat erkl344rt, sie wer-de der Klager374cknahme zustimmen. Die im Vergleich vorgesehenen Zahlungen sind erfolgt. Eine Kla-ger374cknahme ist nicht erkl344rt worden. Die Kl344gerin hat mit Anwalts-schreiben vom 13. Januar 2010 gegen374ber der Beklagten die Anfechtung des Vergleichs "wegen T344uschung, Drohung und hilfsweise wegen Irr-tums" erkl344rt. 5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, weil der Fort-f374hrung des Rechtsstreits der Abschluss des Vergleichs nach Abwicklung der darin festgelegten Zahlungen entgegensteht. 6 1. Hat sich eine Partei wirksam zur Klager374cknahme verpflichtet, kommt sie aber dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihr dies vom Prozessgegner mit der Folge entgegengehalten werden, dass die Fort-setzung des Prozesses unzul344ssig wird (RGZ 102, 217, 222 f.; BGHZ 20, 198, 205; Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85 - NJW-RR 1987, 307 unter 1). 7 2. Gr374nde f374r eine materielle Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs aufgrund der erfolgten Anfechtung sind nicht ersichtlich. 8 Es ist bereits fraglich, ob der mehrseitige Vergleich, der auch Rechtsbeziehungen der Kl344gerin zur Fa. R. und zu den 374brigen 9 - 5 - Mitversicherern regelt, durch eine Erkl344rung allein gegen374ber der Be-klagten wirksam angefochten werden kann. Dies kann aber dahinstehen, weil ein Anfechtungsgrund nicht ansatzweise schl374ssig vorgetragen ist. Dem Anfechtungsschreiben lassen sich weder die Tatbestandsvor-aussetzungen des 247 123 BGB noch die des 247 119 BGB entnehmen. In ihm ist weder erl344utert, welche gesellschaftsrechtliche Verbindung zwi-schen der Fa. R. und der Beklagten besteht, noch warum der Vergleich von der Kl344gerin bei Kenntnis dieser Verflechtung nicht geschlossen worden w344re noch dass dies f374r die Beklagte erkennbar war und deshalb von ihr arglistig verschwiegen worden ist. Gleiches gilt f374r die unsubstantiierte Behauptung, Rechtsanwalt P. -H. als Vertre-ter der Fa. R. habe "im Lager" der Beklagten gestanden. Hinsichtlich der Androhung von Vollstreckungsma337nahmen ist bereits ei-ne Rechtswidrigkeit nicht dargelegt. Schlie337lich ist nicht erkl344rt, welche Ratenr374ckzahlungen von der Beklagten zugesichert gewesen sein sollen und welchen Einfluss ihr Unterbleiben auf den Abschluss des Vergleichs gehabt haben soll. 10 - 6 - 11 Weiterer Vortrag der Kl344gerin zu diesen Punkten ist gleichfalls nicht erfolgt. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 12.08.2005 - 12 O 58/03 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 19 U 119/05 -
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