ECLI:DE:BGH:2019:200219UVIIIZR66.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 66/18 Verkündet am: 20. Februar 2019 Reiter, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651 Satz 1 aF, § 433 Abs. 2, § 316, § 315 Abs. 3 Satz 1, § 151, § 157 D, § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 Zu den Rückforderungsansprüchen eines privaten Krankenversicherers beim A n- satz einer (materiell - rechtlich nicht angefallenen) Umsatzsteuer für die Herstellung und Verabreichung von Zytostatika, wenn das Krankenhaus in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer nicht in einer den Anforderungen der § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 UStG entsprechenden Weise erstellt hat (im Anschluss an Senat s- urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/ 18, zur Veröffentlichung bestimmt; Abgre n- zung zu Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 VIII ZR 115/18 und VIII ZR 189/18, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Urteil vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 66/18 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der VIII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie d ie Richter Dr. Schneider, Kosziol und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagte n wird das Urteil der 6 . Zivil kammer des Landgerichts Aachen vom 9. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tat bestand: Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Sie nimmt die Bekla g- te als Trägerin eines Krankenhaus es auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Anspruch. Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in seiner hauseigenen Apotheke patien tenindividuell Zytostatika (Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie) her. Für die in den Jahren 2012 und 2013 erfolgte Abgabe solcher Medik a- mente an ambulant behandelte Versicherungsnehmer der Klägerin stellte die Beklagte diesen Rechnungen aus, die die Einzelpreise für die einzelnen Su b- stanzen und auch die jeweils angesetzte Zubereitungspauschale für Zytostat i- ka - Lösungen auflisteten sowie dabei für jede Position eine n Umsatzsteuer satz in Höhe von 19 % auswiesen. Die Beklagte hat geltend gema cht, in den Rec h- 1 2 - 3 - nungen seien auch Positionen enthalten, die keine Zytostatika oder patiente n- individuelle Zubereitungen betroffen hätten und damit umsatzsteuerpflichtig se i- en. Die Versicherungsnehmer der Klägerin zahlten auf die genannten Rec h- nungen an die , den sie von der Klägerin erstattet erhielten a ngesetzte Umsatzsteuer. Die Beklagte führte die in Ansatz gebrachten Umsatzsteuerbeträge an das zuständige Fin anzamt ab. Ob und in welcher Höhe sie dabei einen Vo r- steuerabzug vorgenommen hat, ist bislang ungeklärt. Dass die Umsatzsteuer bestandskräftig festgesetzt worden sei, macht die Beklagte nicht geltend . Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfin anzhofs (A z. V R 19/11 ; veröffentlicht in BFHE 247, 369) , wonach die im Rahmen einer a m- bulant in einem Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung erfolgte Verabre i- chung individuell für den einzelnen Patienten von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zyt ostatika als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbu n- dener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b Umsatzsteuergesetz ( UStG ) (aF; seit 1. Januar 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) steuerfrei ist. Unter dem 28. Se p- tember 2016 folgte ein Schreiben des Bunde sministeriums der Finanzen (A z. III C 3 - S 7170/11/10004; veröffentlicht in UR 2016, 891), das auf die g e- nannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs sowie - unter anderem - auf die Möglichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer ges chuldeten Beträge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann ei n- tretenden (rückwirkenden) Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabzüge hinwies. Die Klägerin forderte daraufhin die Beklagte erfolglos zur Rückersta t- tung der vereinnahmten Umsatzsteuer beträge auf. 3 4 - 4 - Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin einen auf Bereicherungsrecht gestützten Anspruch aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von insgesamt gegen die Beklagte geltend gemacht . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen . Auf die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufu ngsgericht zug e- lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerich t- lichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht ( LG Aachen, Urteil vom 9. Februar 2018 - 6 S 118/17, juris) hat zur Beg ründung seiner Entscheidung , soweit für das R e- visionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihren Vers i- cherungsnehmern an di e Beklagte geleisteten Umsatzsteuer in Höhe von Abs. 2 VVG zu. In Höhe dieses Umsatzsteuerbetrags sei die Leistung der Versich e- rungsnehmer der Klägerin an die Beklagte ohne Rec htsgrund erfolgt. Die von der Beklagten abgerechneten Leistungen hätten sämtlich im Rahmen einer a m- bulant im Krankenhaus durchgeführten Heilbehandlung verabreichte und indiv i- duell von der Krankenhausapotheke hergestellte Zytostatika betroffen und seien dam it - wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 5 6 7 8 9 - 5 - ( aaO ) ergebe - nicht umsatzsteuerpflichtig gewesen. Die Beklagte habe zwar geltend gemacht, einzelne, konkret bezeichnete Rechnungspositionen hätten der Umsatzsteuer unterlegen. Es fe hle aber an Vorbringen dazu, auf welcher anderen Grundlage die genannten Positionen abgerechnet worden se ien, so dass nicht habe ermittelt werden können, ob es sich insoweit um umsatzsteue r- pflichtige Leistungen gehandelt habe. Da die Rechnungsbeträge zu Unrecht Umsatz steuer in Höhe von eingeschlossen hätten und dieser Betrag auch von den Versich e- rungsnehmern der Klägerin an die Beklagte entrichtet worden sei, liege eine un gerechtfertigte Bereicherung der Beklagten vor . D enn im Verhältnis der B e- klagten zu den Versicherungsnehmern der Klägerin sei en Nettoentgeltvereinb a- rung en anzunehmen , die zur Folge h ätten , dass die Umsatzsteuer ein en sel b- ständige n Entgeltbestandteil darstelle, der bei Bestehen einer Umsatzsteue r- pflicht entweder einen Anspruch auf Umsatzsteue rzahlung oder im Falle der Umsatzsteuerfreiheit schlicht keine Verpflichtung zur Entrichtung des angeset z- ten Umsatzsteueranteils begründe. Zwar hätten die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Höhe des geschuldeten Entgelt s getroffen. Auch die Vo rschrift des § 632 BGB komme nicht zur Anwendung. Der Verkäufer von Medikamenten könne aber durch die Ausübung eines ihm zukommenden Leistungsbestimmungsrecht s nach §§ 315, 316 BGB den Preis festlegen, was in der Regel durch die (erste) Rechnungste l- lung ge schehe (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. Juni 2012 - 20 U 27/12 , juris ). Diese Befugnis erstrecke sich auch auf die Frage, ob ein in der verlangten Ve r- gütung enthaltener Umsatzsteueranteil selbständiger oder unselbständiger En t- geltbestandteil sein solle. Von dem ihr zukommenden Bestimmungsrecht hi n- sichtlich der geschuldeten Gegenleistung habe die Beklagte durch den geso n- derten Ausweis von Netto - und Umsatzsteuer beträgen in den gestellten Rec h- 10 11 - 6 - nungen dahin Gebrauch gemacht, dass die Umsatzsteuer ein selbständige r Preis bestandteil habe sein sollen, bezüglich dessen die Zahlungsp flicht der Versicherungsnehmer der Klägerin allein davon abhänge, ob es sich tatsächlich um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft handele. Aus diesem Grunde könne die Beklagte nicht geltend machen , dass die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs maßgebender Faktor bei der Preiskalkulation gewesen sei. Die Beklagte könne sich auch nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf eine Entreicherung berufen . Denn es treffe sie eine vertragliche Nebenpflicht, die erstellten Rechnungen zu berichtigen, so dass sie die gezahlten Umsatzsteue r- beträge vom Finanzamt erstattet verlangen k önne , wonach ihre Bereicherung fortbesteh e . Die Interessenlage sei mit der eines Unternehmers vergleichbar, der als Leistungsempfänger oh ne eine ordnungsgemäße Rechnung des Lei s- tenden einen Vorsteuerabzug nicht geltend machen könne . Für diese Fälle h a- be die höchstrichterliche Rechtsprechung aus den Geboten von Treu und Gla u- ben eine Nebenpflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungs erteilung beziehu ng s- weise zu einer Berichtigung einer Rechnung abgeleitet. Zwar handele es sich bei den Versicherungsnehmern der Klägerin nicht um Unternehmer , so dass bei diesen kein Vorsteuerabzug im Raume gestanden habe . Da aber die Beklagte eine Rechnung gemäß § 14 USt G erteilt und hierdurch ihr Leistungsbesti m- mungsrecht nach §§ 315, 316 BGB dahingehend ausgeübt habe, dass die U m- satzsteuer selbständig er Entgeltbestandteil habe sein soll e n , sei auch bei den Versicherungsnehmer n der Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Ausste l- lung einer richtigen Rechnung entstanden, mit dem eine entsprechende N e- benpflicht der Beklagten einhergehe . Eine solche Nebenpflicht führe für die Beklagte auch nicht zu einem u n- tragbaren Ergebnis i m Hinblick auf ihren Verwaltungsaufwand. Da ss damit ein außergewöhnlicher Aufwand verbunden sei, habe die Beklagte nicht hinre i- 12 13 - 7 - chend dargelegt. Zudem reiche die Nebenpflicht der Beklagten nur soweit, so l- che Rechnungen zu berichtigen, die Gegenstand bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche s eien. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, da die Klägerin nach dem Forderungsübergang erst mit dem bereits angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs Kenntnis von dem Rückforderungsanspruch erlangt habe. Deshalb habe die dreijährige Regelv erjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres 2014 zu laufen begonnen und sei durch die erfolgte Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Ber ufungsgericht gegebenen Begründung kann ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 , § 194 Abs. 2 VVG) auf vollständige Rückzahlung der Beträge, die den von ihre n Ve r- sicherungsnehmer n jeweils geleisteten und von ihr erstatteten Umsatzsteuera n- teile n von 19 % entsprechen , mithin auf eine Rückzahlung ( nebst Zinsen ), nicht bejaht werden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die zwischen den Versich e- rungsnehmern der Klägerin und der Bek lagten zustande gekommenen Entgel t- vereinbarungen als Nettopreisabreden eingestuft, bei denen die Umsatzsteuer einen selbständigen Entgeltbestandteil darstell e und daher die Zahlungspflicht der Versicherungsnehmer der Klägerin insoweit allein davon abhänge, ob es sich tatsächlich um ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft handele. Dabei hat es zu Unrecht angenommen, der Beklagten sei bezüglich der geschuldeten G e- 14 15 16 - 8 - genleistung ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB eingeräumt worden, das diese mit Rech nungstellung wirksam dahin ausgeübt habe, dass der Umsatzsteueranteil selbständiger - und damit im Falle der Umsatzsteue r- freiheit nach Bereicherungsrecht rückforderbarer - Preisbestandteil gewesen sei. D araus hat es die unzutreffende Rechtsfolge abgeleitet , die Beklagte könne sich nicht dar auf berufen, die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs sei maßg e- bender Faktor bei der Preiskalkulation gewesen . Die Klägerin kann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) der zwischen den Versicherungsneh mern der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Verträge ( dazu unter II 2 a) gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 , § 194 Abs. 2 VVG nur Rückzahlung der Beträge verlangen, die der von ihren Versicherungsnehmern auf die gestellten Rechnungen geleisteten Umsatzsteuer für Zytostatika abzü g- lich der von der Beklagten hierfür gegebenenfalls in Abzug gebrachten Vo r- steuer, mithin also dem von der Beklagten letztlich insoweit an das Finanzamt abgeführten Teil der Umsatzsteuer en tsprechen (dazu unter II 2 b) . 1. Auf die zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklagten begründeten Vertragsverhältnisse ist, soweit die Herstellung und die Veräußerung von Zytostatika betroffen sind, Werklieferungsrecht (§ 651 BGB a F; heute § 650 BGB) anzuwenden. Dabei haben die Vertragsparteien - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - bezüglich der Entgeltpflicht de r Versicherungsnehmer der Klägerin (§ 433 Abs. 2 BGB) stillschweigend Brutt o- preisabreden getroffen, bei denen die im Preis eingeschlossene Umsatzsteuer von 19 % einen unselbständigen Entgeltbestandteil bildet. Dies führt dazu, dass einerseits eine Rückforderung de r Betr äge , d ie auf d ie zu Unrecht für die vera b- reichten Zytostatika angesetzten Umsatzsteueranteil e e ntf allen, - anders als bei 17 18 - 9 - den vom Berufungsgericht bejahten Nettopreisabreden - nicht per se möglich ist, dass sie aber ander er seits auch nicht - wie etwa bei einer von der Revision angenommenen nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden (einseitigen) (Brutto - )Preisbestimmung der Beklagten gemäß § 316 BGB - gänzlich ausgeschlossen ist. a) Werden von einer Krankenhausapotheke an einen privat versicherten Patienten zur ambulanten Behandlung in der Klinik individuell hergestell te Krebsmedikamente entgeltlich abgegeben, ist auf das zwischen dem Kranke n- haus und dem Patienten bestehende Vertragsverhältnis Werklieferungsrecht (§ 650 BGB; bis 31. Dezember 2017: § 651 BGB aF) anzuwenden, so dass b e- züglich der Entgeltpflicht § 433 Abs. 2 BGB gilt (vgl. etwa OLG Köln, NJW - RR 2012, 1520, 1521). Teilweise wird ein solches Vertragsverhältnis in der Instan z- rechtsprechung als Behandlungsvertrag nach § 611 BGB (heute: §§ 630a, 630b BGB) eingeordnet mit der Folge, dass dann zumindest die üblich e Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) geschuldet wäre (vgl. etwa LG Köln, Urteil vom 18. Juli 2018 - 25 S 15/17; Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 264/18) . Hierbei wird außer Acht gelassen, dass die ambulante Heilbehandlung durch den zuständigen Kranke nhausarzt und die Abgabe der Krebsmedikame n- te durch die Krankenhausapotheke zwei selbständige Leistungen (ärztliche B e- handlung durch den Arzt; Herstellung der Medikamente durch die Apotheke) darstellen, die entweder im Rahmen zweier getrennter Vertragsverh ältnisse oder als selbständige Teile eines einheitlichen typengemischten Vertrags mit dem Krankenhausträger als Betreiber der Ambulanz erbracht werden. Auch im letztgenannten Fall wäre die Bereitstellung der Arzneimittel - ungeachtet des Schwerpunkts des V ertrags - nach den Grundsätzen des Werklieferungsrechts zu beurteilen, da diese Leistungen separat berechnet werden und eine Apoth e- 19 20 - 10 - ke keine ärztlichen Leistungen vornimmt (vgl. BT - Drucks. 17/10448, S. 18). Nur auf diese Weise wird bei Annahme eines einheit lichen Vertragsverhältnisses der durch wesensverschiedene eigenständige Leistungspflichten begründeten Eigenart des Vertragsverhältnisses Rechnung getragen (vgl. BGH, Urtei l vom 29. Oktober 1980 - VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341 unter 3 b cc; Beschluss vom 2 1. April 2005 - III ZR 293/0 4, NJW 2005, 2008 unter II 3). b) Bezüglich des somit nach § 433 Abs. 2 BGB zu erbringenden Kau f- preises für patientenindividuell im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus hergestellte Zytostatika herrscht in der e inschlägigen Instan z- rechtsprechung weitgehend Uneinigkeit darüber, ob ein privat versicherter Pat i- ent eine darin enthaltene Umsatzsteuer auch dann schuldet, wenn diese - wie hier - aus materiell - rechtlicher Sicht gar nicht angefallen ist (vgl. die Nachweis e bei Makoski/Clausen, ZMGR 2018, 231 , 233 ff.). Dieses Bild zeigt sich auch, wenn man allein die bislang beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zugrunde legt. aa) Teilweise wird bezüglich der in den gestellten Rechnungen im steue r- rechtlichen Sin ne ( § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG) gesondert ausgewiesenen oder - wie hier - lediglich unstreitig darin enthaltenen Umsatzsteuer mit unterschiedlichen Begründungen (einseitiges Preisbesti m- mungsrecht der Krankenhausapotheke; still schweigend getroffene Vergütung s- vereinbarung) eine Brutto preis abrede angenommen, also die Umsatzsteuer nur als unselbständiger Entgeltbestandteil gewertet (so etwa OLG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 69/17, juris [nachfolgend Senatsurteil vom heut i- gen Tag - VIII ZR 7/18, zur Veröffentlichung bestimmt]; LG Essen, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 S 162/17 , juris [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 115/18, zur Veröffentlichung bestimmt]; LG Chemnitz, Urteil vom 21 22 - 11 - 2. November 2018 - 3 S 7/18 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 360/18]; LG Darmstadt, Urteil vom 4. Oktober 2018 - 6 S 56/18 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 351/18]; LG Köln, Urteil vom 18. Juni 2018 - 25 S 15/17 [Rev i- sion anhängig unter dem Az. VIII ZR 264/1 8]; wohl auch LG Nürnberg - Fürth, Urteil vom 5. Juli 2018 - 4 S 5126/17 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 247/18]). Die unterschiedlichen Begründungsansätze führen zu abweichenden Rechtsfolgen. Ein vereinbartes Bruttoentgelt deckt nach höchstric hterlicher Rechtsprechung grundsätzlich auch die Aufwendung für die vom Leistenden zu entrichtende Umsatzsteuer ab, die in diesem Fall nur einen unselbständigen Bestandteil des vereinbarten Entgelts darstellt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287; vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; Beschluss vom 29. Januar 2015 - IX ZR 138/14 , juris Rn. 3; jeweils mwN; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 17). Dies hat zur Folge, dass - von bestim m- ten Ausnahmen abgesehen - weder der Leistende eine wider sein Erwarten anfallende Umsatzsteuer von seinem Vertragspartner nachfordern (vgl. etwa BGH, Urteile vo m 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, aaO; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, aaO unter II) noch der Leistungsempfänger im Falle der Umsat z- steuerfreiheit den auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteil seiner Vergütung zurückverlangen kann (vgl. hierzu BSG, aa O Rn. 25). Wird - wie ma n che Stimmen annehmen (vgl. LG Essen, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 S 162/17 , aaO [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 115/18]; LG Chemnitz, Urteil vom 2. November 2018 - 3 S 7/18 [Revision anhängig unter dem Az. VIII ZR 360/18] ) - der Bruttopreis einseitig 23 24 - 12 - von der Krankenhausapotheke im Rahmen eines Preisbestimmungsrechts nach § 316 BGB bestimmt, wäre die Rückforderung zu Unrecht bezahlter Umsat z- steuer wegen der Bindungswirkung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB gä nzlich ausgeschlossen, weil eine solche Zuvielforderung bei im Übrigen nicht zu b e- anstandenden Preisen nicht zur Unbilligkeit des Gesamtbetrags führen würde. bb) Andere Stimmen werten die getroffenen Abreden als Nettopreisve r- einbarungen und sehen dahe r die Umsatzsteuer als eigenständigen Preisanteil nur dann als geschuldet an, wenn materiell - rechtlich eine entsprechende Ste u- erpflicht besteht (vgl. etwa das Berufungsgericht; OLG Braunschweig , Urteil vom 22. Mai 2018 - 8 U 130/17 , juris Rn. 20 ff. [Revis ion anhängig unter dem Az. VIII ZR 212/18]). Die Selbständigkeit des Umsatzsteueranteils bei einer Ne t- topreisvereinbarung führt dazu, dass eine vom Leistenden angesetzte, dem Gesetz nach aber nicht angefallene Umsatzsteuer von diesem ohne Recht s- grund verei nnahmt und daher ohne weiteres gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB an den Vertragspartner herauszugeben ist (vgl. auch Senatsurteil vom 2. November 2005 - VIII ZR 39/04, NJW 2006, 364 Rn. 14). c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die jeweiligen Ver tragsparte i- en hätten der Beklagten ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eingeräumt, das diese dahin ausgeübt habe, dass die für die Veräußerung von Zytostatika angesetzte Umsatzsteuer als selbständiger Preisbestandteil v erlangt, also ein Nettopreis bestimmt worden sei. Dies ist in mehrfacher Hinsicht von Rechtsfehlern beeinflusst. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Vertragspa r- teien keine Entgeltvereinbarung bezüglich der Herstellung und Lieferun g von Zytostatika getroffen, sondern es vielmehr der Beklagten überlassen hätten, 25 26 27 - 13 - einseitig den Preis nach Maßgabe der §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu b e- stimmen. Es bleibt bereits unklar, worauf sich die Annahme des Berufungsg e- richts gründet, die Vertrags p arteien hätten keine stillschweigende Übereinkunft über die konkret geschuldete Vergütung getroffen. Selbst wenn es aber an e i- ner konkreten Entgeltvereinbarung fehlte, führte dies nicht dazu, dass der B e- klagten die Befugnis eingeräumt wäre, die Vergütung einseitig nach den Grundsätzen der §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu bemessen. (1) Das Berufungsgericht hat übersehen, dass eine vertragliche Verei n- barung über die für die gefertigten Krebsmedikamente konkret geschuldete Vergütung auch noch nach der He rstellung oder gar der Verabreichung der Medikamente erfolgen kann. Eine solche Einigung kann unter den hier gegeb e- nen besonderen Umständen (Vertragsgegenstand, keine angemeldeten oder ersichtlichen Bedenken gegen die Angemessenheit der verlangten Vergütun g; Erstattung durch den privaten Krankenversicherer der Patienten) insbesondere dadurch erzielt werden , dass der Versicherungsnehmer des privaten Kranke n- versicherers die von de m Krankenhaus jeweils in den gestellten Rechnungen geforderten Beträge durch vor behaltlos erbrachte Zahlungen entsprechend § 151 BGB billigt und dadurch die bis dahin bezüglich der konkreten Verg ü- tungshöhe bestehende Vertragslücke schließt (Senatsurteil e vom heutigen Tag - VIII ZR 7/18, unter II 1 c aa (2) (b) (cc); VIII ZR 115/18, un ter II 1 c aa (1); VIII ZR 189/18, unter II 1 c aa (1) ; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 16). Dieser Möglichkeit hat sich das Ber u- fungsgericht verschlossen und ist stattdessen i n Einklang mit einer in der I n- stanzre chtsprechung häufiger vertretenen Auffassung (vgl. etwa OLG Köln, NJW - RR 2012, 1520 , 1521 ) zu der Einschätzung gelangt, dass die jeweiligen Vertragsparteien der B eklagten ein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach 28 - 14 - § 316 BGB mit der Bindungswirkung nach § 3 15 Abs. 3 Satz 1 BGB eingeräumt hätten. (2) Die s hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar darf bei Individualerklärungen deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsg e- richt nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzlic he oder allg e- mein anerkannte Auslegungsregeln , die Denkgesetze oder allgemeine Erfa h- rungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15 , BGHZ 212, 248 Rn. 35 ; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht jedoch unterlaufen. (a) Ein Patient, der von einem Krankenha us ambulant mit von der hau s- eigenen Apotheke individuell hergestellten Zytostatika behandelt wird, kommt zwar regelmäßig nicht mit der Apotheke in Kontakt und erhält grundsätzlich vorher auch keine Informationen über die konkret geschuldete Höhe der Verg ü- t ung. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht abgeleitet werden, Patient und Krankenhaus hätten keine konkreten Preisabreden getroffen, sondern letzter e m ein Preisbestimmungsrecht nach den Grundsätzen der §§ 315, 316 BGB (so aber etwa OLG Köln, aaO) mit der Bi ndungswirkung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB eingeräumt. Denn dies wird weder dem eingeschränkten Anwendungsb e- reich des § 316 BGB noch der beiderseitigen Interessenlage gerecht. (aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist schon seit langem a n- erkan nt, dass bei fehlenden Preisabreden eine Heranziehung des § 316 BGB nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Die genannte Vorschrift stellt lediglich eine nur im Zweifel eingreifende gesetzliche Auslegungsregel dar, der gege n- 29 30 31 - 15 - über die Vertragsauslegung den Vorr ang hat (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteile vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, BGHZ 94, 98, 101 f. mwN; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 , NJW 2010, 1742 Rn. 18). Daher kann eine Vertragslücke nicht durch Rückgriff auf § 316 BGB geschlossen werden, wenn und wei l dies dem Interesse der Vertragsp arteien und ihrer wirklichen oder mutmaßlichen Willen s- richtung typischerweise nicht entspricht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 102 mwN; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 , aaO). Vielmehr is t es geboten, die bestehende Lücke durch Auslegung (BGH, Urteil vom 13. März 1985 - IVa ZR 211/82, aaO S. 103 f. ) oder durch Anwe n- dung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, wobei im letztgenannten Fall die den Gegenstand der Leistu ng und die das Vertrag s- verhältnis prägenden Umstände maßgebend sind (vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. April 2006 - X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 Rn. 10; vom 26. September 2006 - X ZR 181/03, NJW - RR 2007, 103 Rn. 20; vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, aaO). (bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat ein einseitiges Preisbesti m- mungsrecht der Beklagten nach § 316 BGB von vornherein auszuscheiden. Es spricht einiges dafür, dass sich die Beteiligten - was im Wege der Parteiaut o- nomie ohne weiteres möglich ist - stillsc hweigend bereits bei der Zurverfügun g- stellung der Zytostatika gegen spätere Rechnungstellung konkludent dahin g e- einigt haben, dass diese Medikamente nur gegen Zahlung eines angemess e- nen und grundsätzlich erstattungsfähigen Entgelts geliefert werden sollen und dass über deren konkrete Höhe später noch eine Übereinkunft erzielt werden muss (vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 28. Juni 1982 - II ZR 226/81, NJW 1982, 2816 unter 1; vom 11. Mai 2009 - VII ZR 11/08, BGHZ 181, 47 Rn. 44). D ie betroffene n Patient en , w ie hier d ie Versicherungsnehmer der Klägerin, e r- h alten die benötigten Medikamente in dem Bewusstsein, dass sie hierfür eine 32 - 16 - angemessene Vergütung zu erbringen ha ben . Durch die gewählte Vorgehen s- weise - Zurverfügungstellung der Zytostatika gegen spätere Rec hnungstellung - gibt d as Krankenhaus ( hier die Beklagte ) zu erkennen, dass sie damit einve r- standen ist, die konkret geschuldete Vergütung erst im Nachhinein zu vereinb a- ren. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob den Erklärungen der Vertragspa r- teien im W ege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu entnehmen ist, dass sie sich bereits bei Verabreichung der Medikamente stillschweigend über die Grundsätze der Preisbemessung geeinigt haben. Denn falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, erg äbe sich jedenfalls im Wege der ergänzenden Ve r- tragsauslegung, dass der Beklagten ein Rückgriff auf die Bemessungsgrun d- sätze der §§ 316, 315 BGB versagt ist. Bei dem Erwerb von durch die Kranke n- hausapotheke individuell hergestellten Zytostatika für eine ambulante Kranke n- hausb ehandlung entspricht es weder den Interessen der Beteiligten noch deren mutmaßliche m Willen, dass d as Krankenhaus eine einseitige Preisbestimmung nach §§ 316, 315 BGB vornimmt. Ein privatversicherter Patient hat kein erkennbares Interesse daran, dem T räger einer Krankenhausapotheke, zu der er nicht einmal Kontakt aufgeno m- men hat, das Recht einzuräumen, die Höhe der geschuldeten Gegenleistung nach freiem Ermessen und damit bis zur Grenze der Unbilligkeit (§§ 316, 315 BGB) einseitig zu bestimmen. Denn in einem solchen Fall wäre er gezwungen, auch einen Betrag zu bezahlen, der sogar an der Obergrenze der Spanne läge, die sich noch innerhalb der Billigkeit bewegte (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1985 - I V a ZR 211/82, aaO S. 102). Dass dies seinen Interessen zuwiderläuft, ergibt sich bereits daraus, dass der Patient darauf angewiesen ist, von seiner Krankenversicherung (und gegebenenfalls zusätzlich von anderer Stelle) eine 33 34 - 17 - Kostenerstattung zu erhalten, was wiederum voraussetzt, dass angemessene und grundsätzl ich erstattungsfähige Preise berechnet werden. D as Kranke n- haus hat ebenfalls kein berechtigtes Interesse daran, einen über das Angeme s- sene (einschließlich einer üblichen Gewinnspanne) hinausgehenden, allein nach billigem Ermessen festzusetzenden Preis zu v erlangen. Im Hinblick auf diese Interessenlage entspräche ein solches Vorgehen auch nicht dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien. Soweit dies den beim Bundesgerichtshof anhängigen Verfahren zu entnehmen ist, haben die Krankenh äuser sich bei ihre r Preisbemessung auch nicht an § 316 BGB, so n- dern an den Preisen der verarbeiteten Ausgangsstoffe orientiert (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 9. Mai 2018 - VIII ZR 135/17, NJW - RR 2018, 942 Rn. 25) und lediglich (angemessene) Zuschläge (insbesondere Zuber eitung s- [AMPreisVO]) zur Vergütung ihrer Eigenleistung verlangt. (b) Damit käme das vom Berufungsgericht angenommene einseitige Preisbestimmungsrecht der Beklagten selbst dann nich t in Betracht, wenn es - was im Streitfall keiner endgültigen Klärung bedarf - an einer Vergütungsabr e- de der Vertragsp arteien (zunächst) ge fehl t hätte . Denn die in diesem Fall b e- stehende Vertragslücke wäre nach den Grundsätzen der ergänzenden Ve r- tragsausl egung, die der Senat selbst vornehmen k önnte , weil weitere ausl e- gungsrelevante Feststellungen nicht zu erwarten sind, dahin zu schließen, dass ein angemessener, grundsätzlich von den Krankenversicherern erstattungsfäh i- ger Preis geschuldet gewesen wäre . Eine solche Lückenschließung ist aber im Streitfall deswegen entbehrlich (geworden), weil die Vertragsparteien dadurch nachträglich wirksame Preisa b- 35 36 3 7 - 18 - reden getroffen haben, dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer der Kl ä- gerin für die verabreichten Medika mente jeweils Rechnungen unter Ausweis der verlangten Beträge gestellt und dieser deren Angebote durch vorbehaltlose Zahlungen gemäß § 151 BGB angenommen hat. Da der Senat an das recht s- fehlerhaft gewonnene Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht geb u n- den ist und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese Auslegung selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, aaO Rn. 32 mwN). Durch die gewählte Vorgehensweise - B e- kanntgabe der Preise erst im R ahmen der Rechnungstellung - brachte die B e- klagte zum Ausdruck, dass sie auf die Erklärung einer Annahme des Verg ü- tungsangebots dem Versicherungsnehmer der Klägerin gegenüber verzichtete und es aus ihrer Sicht vielmehr genügte, dass dieser den Rechnungsbet rag ausglich. Mit der vorbehaltlosen Begleichung des Rechnungsbetrags bestätigte der Versicherungsnehmer der Klägerin die Annahme dieses Angebots nach außen (§ 151 BGB; dazu bereits unter II 1 c aa (1); vgl. Senatsurteile vom he u- tigen Tag - VIII ZR 7/18, u nter II 1 c aa (2); VIII ZR 115/18, unter II 1 c aa (1); VIII ZR 189/18, unter II 1 c aa (1) ; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; auch BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 16 ; RGZ 129, 109, 113 ). bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht weiter den gestellt en Rechnungen entnommen, dass die Beklagte jeweils Nettopreise verlangt, also die angesetzte Umsatzsteuer als selbständigen Entgeltanteil gefordert habe. Diese Auffassung stützt es dar auf, dass die Rechnungen sowohl Nettobeträge als auch die Umsatzsteuer a usw iesen . ( 1 ) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zwar erkannt, dass n ach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben (vgl. Senatsurteil 38 39 - 19 - vom 24. Febr uar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 287) - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen ist . Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vertragsp arteien einen "Nettopreis" vereinbart haben, wofür auch ein Handel s- brauch oder eine Verkehrssitte maßgeblic h sein kann (BGH, Urteile vom 14. Januar 2000 - V ZR 416/97, WM 2000, 915 unter II 1 mwN; vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464 unter II 1; vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312 unter II 1; BSG, aaO Rn. 17). (2) Das Berufungsger icht hat diese Grundsätze aber deswegen nicht für anwendbar gehalten, weil eine Entgeltabrede nicht getroffen, sondern durch die Beklagte eine einseitige Preisbestimmung vorgenommen worden sei. Dabei hat es nicht nur verkannt, dass der Beklagten - wie bere its ausgeführt - ein Prei s- bestimmungsrecht nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht eingeräumt wo r- den ist, sondern hat sich auch den Blick dafür verschlossen, dass es für die Einordnung als " Bruttopreis - oder Nettopreis abrede" stets allein darauf a n- kommt, ob die Erklärungen der Vertragspartner ausdrücklich oder mit hinre i- chender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, dass ein Nettopreis geschuldet sein soll. Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen (stillschweigend) eine ko n- krete Engelt vereinbarung getroffen worden ist, sondern auch dann, wenn der Leistende den Preis einseitig nach §§ 316, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt haben sollte. In de r vorl iegend in Frage stehenden Sachverhaltskonstellation sind d ie maßgeblichen Erklärungen der Krankenhäuser in den Rechnungstellungen zu sehen, deren Inhalt im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. Die hierin liegende Erklärung der Krankenhäuser wird von den Instanzgerichten unterschiedlich ausgelegt. Manche Gerichte sehen darin richtigerweise ein an den Patienten geric htetes Angebot auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (siehe hierzu 40 41 - 20 - etwa OLG Schleswig, Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 69/17, juris Rn. 27, 38 [bestätigt durch Senatsurteil vo m heutigen Tag - VIII ZR 7/18, unter II 1 c aa (2) ]) . Andere - so auch da s Berufungsgericht - werten die Rechnungstellung als Ausübung eines einseitigen Preisbestimmungsrecht s des Krankenhauses, d ie aber häufig - anders als vom Berufungsgericht - als Bruttopreis bestimmung a n- gesehen wird (so etwa LG Essen, Urteil vom 27. Februar 2018 - 15 S 162/17, juris [nachfolgend Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 115/18, aaO]). (a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in den Rechnungstellungen zu sehenden Erklärungen der Beklagten kann aus revis i- onsrechtlicher Sicht keinen Bestand haben. Seine Deutung , in den Rechnung - stellungen sei die Ausübung eines einseitigen Preisbestimmungsrechts dahin er folgt , dass ein Nettopreis verlangt w erde , verstößt gegen den höchstrichterlich anerkannten Auslegungsgrundsatz, dass ein Net toentgelt nur dann anzune h- men ist, wenn dies ausdrücklich oder wenigstens mit hinreichender Deutlichkeit den maßgeblichen Erklärungen der Vertragsparteien zu entnehmen ist. A us den Angaben in den gestellten Rechnungen ergibt sich entgegen der Auffassung de s Berufungsgerichts gerade nicht, dass der von der Beklagten jeweils ve r- langte P reis die U msatzsteuer als von den Versicherungsnehmern der Klägerin in zivilrechtlicher Hinsicht selbständig zu entrichtenden Preisbestandteil au s- weist. Z war ist dort für jedes einzelne Medikament ein "Einzelpreis" und ein "Gesamtpreis" aufgeführt sowie unter der Rubrik "MWSt" ein Umsatzsteuera n- teil in Höhe eines Steuersatzes von 19 % angegeben. Der "Einzelpreis" ist in den Fällen, in denen nur eine Medikamenteneinheit abge rechnet wurde, unter der Rubrik "Menge" mit dem Faktor " 1 " versehen und damit identisch mit de ren Nettopreis . Werden mehrere Einheiten (in der Rubrik "Menge" aufgeführt) in 42 43 - 21 - Rechnung gestellt, gibt der "Einzelpreis" den Nettopreis für eine Einheit wi e der . A us der an dieser Stelle allein interessierenden zivilrechtlichen Sicht ist daher der Sache nach , anders als die Revision meint , die tatrichterliche Bewertung des Berufungsgerichts - eine bindende tatsächliche Feststellung (vgl. hierzu Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 314 Rn. 3) liegt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht vor - , dass die Rechnungen auch Nettobeträge en t- halten , nicht zu beanstanden. Anderes gilt allerdings - dazu unter II 2 a aa (3) - in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht; inso weit hat das Berufungsgericht ohne Rücksicht auf die deutlich formaleren Anforderungen des Umsatzsteuerrechts das Vorliegen von "Rechnungen iSv § 14 UStG" bejaht. Die vom Berufungsg e- richt unzutreffend bewerteten steuerrechtlichen Anforderungen stellen jedo ch dessen Bewertung, dass sich den Rechnungen auch Nettopreise en tnehmen lassen, nicht in Frage. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann a us dem U m- stand, dass sich den Rechnungen aufgrund der Angabe der Einzelpreise letz t- lich auch die einz elnen Nettobeträge entnehmen lassen , nicht abgeleitet we r- den, dass es sich deswegen um "Nettoentgeltabrede n " handele ( eingehend hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - VIII ZR 115/18, unter II 1 c bb (2), zur Veröffentlichung bestimmt). Die Ausweisung eines "Einzelpreis es " , des G e- samtbetrags und des Umsatzsteuer satzes sowie die Angabe der im verlangten Rechnungsbetrag enthaltenen Umsatzsteuer l assen nicht den belastbaren Schluss zu, dass damit in zivilrechtlicher Hinsicht allein die Nettobeträge en d- gültig un d der Umsatzsteueranteil nur im Falle des Bestehens einer Umsat z- steuerpflicht geschuldet sein sollten. Denn solche Angaben k önnen auch allein deswegen erfolgt sein, um - wozu die Beklagte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG befugt, wenn auch nicht verpflich tet war - eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG erforderlichen Angaben zu erstellen (Senatsu r- 44 - 22 - teil vom heutigen Tag - VIII ZR 115/18) , was der Beklagten allerdings - wie noch näher dazulegen sein wird - nicht vollständig gelungen ist . (b) Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass ein Nettopreis geschu l- det ist und somit die zu Unrecht angesetzte Umsatzsteuer ohne weiteres nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 , § 194 Abs. 2 VVG) an die Klä gerin zurückzugewähren ist, kann folglich keinen Bestand haben. Vielmehr ist entsprechend dem von der höchstrichterl i- chen Rechtsprechung geprägten Grundsatz, dass regelmäßig von einem Bru t- topreis auszugehen ist, auch vorliegend eine Bruttopreisvereinbarung anz u- nehmen, die - wie bereits ausgeführt - spätestens mit Übersendung der Rec h- nung und vorbehaltloser Zahlung der verlangten Beträge (stillschweigend) g e- mäß § 151 BGB zustande gekommen ist (vgl. hierzu Senatsurteil e vo m heut i- gen Tag - VIII ZR 7/18, unter II 1 c und VIII ZR 115 /18, unter II 1 c ; jeweils zur Veröffentlichung bestimmt ) . Da auch insoweit weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Auslegung der Erklärungen der Ve r- tragsparteien selbst vornehmen. Die in den verlangten B eträgen enthaltene Umsatzsteuer war damit als unselbständiger Bestandteil der Vergütung g e- schuldet. 2. Aus den getroffenen Bruttopreisabreden folgt - anders als dies bei e i- ner in den Grenzen der Billigkeit bindenden (Brutto - )Preisbestimmung der B e- klag ten nach § 316 BGB der Fall wäre - nicht, dass es der Klägerin aus überg e- gangenem Recht gänzlich verwehrt wäre, die auf die zu Unrecht angesetzten Umsatzsteueranteile entfallenden Beträge teilweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Vie lmehr stehen der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 , § 194 Abs. 2 VVG auf sie übergegangene Rückzahlungsanspr ü- che ihrer Versicherungsnehmer aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB aufgrund 45 46 - 23 - einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) der zwischen den Versich e- rungsnehmer n der Klägerin und der Beklagten ge schlossen en Verträge zu. Denn diese Ver einbarungen sind ergänzend dahin auszulegen, dass die Vers i- cherungsnehmer der Klägerin nicht verpflichtet sein soll en , den in der verei n- ba r ten Vergütung eingeschlossenen u nselbständigen Umsatzsteueranteil auch dann zu tragen, wenn und sobald für die Beklagte die Möglichkeit besteht, i h- rerseits einen Rückerstattungsanspruch betreffend die von ihr abgeführte U m- satzsteuer gegen das Finanzamt geltend zu machen . a) D ie Vorau ssetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) liegen vor. Der Senat kann die gebotene ergänzende Vertragsauslegung, die in er s- ter Linie dem Tatrichter obliegt, selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht notwendig sind und es auch keiner Ermittlung von Erfa h- rungswissen oder Verkehrssitten bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 - I ZR 49/02, NJW - RR 2005, 687 unter A I 2 c ; vom 18. Februar 2000 - V ZR 334/98, NJW - RR 2000, 894 unter II 3; jeweils mwN). Die Ver träge zwischen den Versicherungsnehmer n der Klägerin und der Beklagten weisen - w as das Berufungsgericht angesichts seiner unzutreffenden Annahme von Nettopreisabreden übersehen hat - infolge ihrer nicht bedachten Unvollständigkeit eine planwidrige Regelun gslücke auf, die auch nicht durch das dispositive Recht geschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, NJW 2012, 844 Rn. 24 mwN; vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 206 f.; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 1 57 Rn. 6 mwN). Denn die getroffenen Preisvereinbarungen lassen eine B e- stimmung vermissen, die erforderlich ist, um den den geschlossenen Verträgen jeweils zu Grunde liegenden Regelungsplan der Vertragsp arteien zu verwirkl i- 47 48 49 - 24 - chen, so dass ohne die Vervollstän digung der Abreden eine angemessene, i n- teressengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (vgl. BGH, Urteile vom 3. Deze m- ber 2014 - VIII ZR 370/13, NJW 2015, 1167 Rn. 24 mwN; vom 11. Januar 2012 - XII ZR 40/10, aaO mwN) . Die planwidrige Regelungslücke beste ht darin, dass die Vertragsp arteien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch ko n- kludent bestimmt haben, wie ihre jeweilige Preisabrede vor dem Hintergrund der ihnen nicht bekannten, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von ihnen fe h- lerhaft beurteilten umsatzsteuerlichen Rechtslage sowie der daran anknüpfe n- den rechtstatsächlichen Entwicklungen ausgestaltet sein sollte (dazu unter aa ). Der Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke steht nicht entg e- gen, dass die getroffene n Preisvereinbarungen als Bruttopreisabreden einz u- ordnen sind (dazu unter bb ). aa) Die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte gingen - wie die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise - zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse von einer materiellen Umsatzsteuerpflicht in Bezug auf die streitgegenständlichen Zytostatikalieferungen aus. Hieran zu zweifeln, bestand für die Vertragsparteien kein begründeter Anlass . Auch d as Ber u- fungsgericht hat keine gegenteiligen Feststellungen ge troffen ; insoweit übe r- gangenen Sachvortrag z eigen weder die R evision noch die R evisionse rwid e- rung auf . Vor dem Hintergrund d ies er unzutreffenden Annahme einer bei Ve r- tragsabschluss bestehenden materiell - rechtlichen Umsatzsteuerpflicht der B e- klagten hab en die Vertragsparteien sich darauf beschränkt, den Inhalt der j e- weils vertraglich begründeten Zahlungsverpflichtung der Versicherungsnehmer der Klägerin (§ 651 Satz 1 BGB aF, § 433 Abs. 2 BGB) allein dahin zu regeln, 50 51 52 - 25 - dass diese auch den - nach ihren Vorst ellungen - auf den Umsatz der Bekla g- ten entfallenden Umsatzsteueranteil tragen und damit in wirtschaftlicher Hi n- sicht die entsprechende Steuerlast (§ 13a Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG) der Beklagten übernehmen sollte n . Dagegen habe n sie keine Regelung darüber getroffen, wie mit dem von den Versicherungsnehmer n der Klägerin übernommenen Umsatzsteueranteil für den von den Vertragsparteien nicht bedachten und ihren Vorstellungen zuwiderlaufenden Fall zu verfahren ist, dass die ausgefüh rten Geschäfte bereits bei Vertragsschluss materiell - rechtlich nicht der Umsatzsteuerpflicht unterlagen (§ 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) und die Finanzverwaltung in Anerkennung dieses Umstands später ihre steuerrechtliche Handhabung änderte und hierdurch der Be klagten die Möglichkeit eröffnete, ohne Beschreiten des Finanzrechtswegs eigene Rückerstattungsansprüche in Bezug auf die abgeführte Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt erfolgreich geltend zu machen. ( 1 ) Anders als die Vertragsparteien bei dem Abschlus s ihrer Vereinb a- rungen meinten, bestand für die Beklagte bezüglich der vereinbarten Herste l- lung und Lieferung von Zytostatika materiell - rechtlich keine Umsatzsteuerpflicht. Dies ergibt sich aus dem nach Durchführung der getätigten Rechtsgeschäfte ergangene n Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (V R 19/11, BFHE 247, 369 ), wonach die Verabreichung von individuell für den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilb ehandlung hergestellten Zytostat i- ka entgegen den Regelungen in Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 Umsatzsteuer - Richtlinien 2005 ( UStR 2005 ) und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 , 4 Umsatzsteuer - Anwendungserlass ( UStAE ) in der Fassung vom 1. Oktober 2010 ( BStBl I S. 846; i m Folgenden: UStAE aF) als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG aF (entsprechend § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nF) steuerfrei ist. 53 - 26 - ( 2 ) Bei Abschluss und Durchführung der mit dem Versicherungsnehmer de r Klägerin getroffenen Vereinbarungen unterlag die Beklagte jedoch faktisch einer Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 N r. 3 , 4 UStAE aF ) von einer materiell - rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steue r- pflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger BSG, NZS 2010, 154 Rn . 17 ff.). Dies änderte sich erst mit dem Schreiben des Bundesministeriums der F i- nanzen vom 28. September 2016 ( Az. III C 3 - S 7170/11/10004, UR 2016, 891 ), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer - Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Finanzverwaltung gefolgt werde und die Grundsätze dieses Urteils auch im Hinblick auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika patientenindividuell he r- gestellt würden, Anwendung fänden . Zudem führte das Bundesm inisterium der Finanzen in dem genannten Schreiben aus, dass der Unternehmer, der sich für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des Urteils des Bundesf i- nanzhofs berufe und davon abweichend in einer Rechnung Umsatzsteuer au s- gewiesen habe, zwar d iese nach § 14c Abs. 1 UStG schulde (vgl. zur Anwen d- barkeit von § 14c Abs. 1 UStG auf Fälle des gesonderten Steuerausweises bei Umsatzsteuerfreiheit: BFHE 261, 451 Rn. 36 mwN [ zu § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999 ] ; Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 4 Alt. 1 und Satz 5 Nr. 3 UStAE), die Rechnung aber bei Behandlung des Umsatzes als steuerfrei gemäß § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b Umsatzsteuer - Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigen könne. ( 3 ) Die Krankenhäuser, die in der Vergangenheit für die Lieferung der hier in Rede stehenden Zytostatika Umsatzsteuer abgeführt hatten, waren d a- mit erstmals - ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche 54 55 - 27 - angewiesen zu sein - in die Lage versetzt, entweder entsprechend dem durch das Bundesministerium der Finanzen au sdrücklich gestatteten Vorgehen die gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG im Wege des gesonderten Steuerausweises ausgestellten Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV zu berichtigen oder ( i n- soweit in dem genannten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen nicht ausdrücklich angesprochen ) in den Fällen der Abführung der Umsatz - steuer ohne einen - eine Rechnungskorrektur nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG bedingenden - gesonderten Steuerauswei s in den an die Patienten gerichteten Rechnungen geänderte Steueranmeldungen (§ 18 Abs. 3 UStG iVm § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 164 Abs. 2 Satz 1 AO) rückwirkend für die ve r- gangenen Besteuerungszeiträume einzureichen, in denen die entsprechenden Ve rträge geschlossen worden waren. Die letztgenannte Fallgestaltung (kein gesonderter Ausweis der Umsatzsteuer) liegt hier entgegen der Annahme des Berufungsgerichts vor , wie im weiteren Verlauf noch näher auszuführen sein wird . Damit war auch die bei Vertra gsschluss zunächst noch faktisch bestehe n- de Umsatzsteuerpflicht der Beklagten entfallen und für sie die Möglichkeit eröf f- net, die zunächst abgeführten Umsatzsteuerbeträge von dem Finanzamt sicher zurückzuerlangen . In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht wär e als Pflichtangabe einer Rec h- nung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 UStG) gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG (sowie als Voraussetzung eines gesonderten Steuerausweises im Sinne des § 14c UStG ) eine - vorliegend nicht erfolgte - ausdrückliche Mitteilung des (Netto - ) En tgelts im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG (BFHE 255, 340 Rn. 27; BFH /NV 2015 Rn. 16; BFHE 233, 94 Rn. 25) in Form eines Gesamtbetrags e r- forderlich gewesen. D enn d as Entgelt als umsatzsteuerliche Bemessung s- grun d lage (vgl. BFHE 193, 156 , 158 mwN; BeckOK - US tG/Weymüller, Stand 15. Januar 2019 , § 14 Rn. 390 f.) des - hier ebenfalls nur als Gesamtbetrag 56 - 28 - nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG ausgewiesenen - Umsatzsteuerbetrags muss sich aus der Rechnung "auf den ersten Blick" ergeben. Es genügt daher für eine Rechn ung mit gesondertem Steuerausweis nicht, wenn das Gesam t- ne t toentgelt lediglich aufgrund der enthaltenen übrigen Angaben - hier durch das "Herausrechnen" der (Gesamt - )Umsatzsteuer aus dem Bruttorechnungsb e- trag oder durch Addition der Einzelentgelte (ihrerse its zuvor multipliziert mit dem jeweils angegebenen Faktor) - errechnet werden kann (BFHE 193, 156 , 160 mwN). ( 4 ) D er beschriebenen Rückerlangungsmöglichkeit steht auch nicht etwa im konkreten Fall eine Bestandskraft der Steueranmeldungen der Jahre 201 2 und 2013 der Beklagten entgegen. Denn nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts ist eine Bestandskraft der Steueranmeldungen (§ 168 AO) mit der Folge, dass die Beklagte nicht mehr gegen diese vorgehen k önnte , nicht eing e- treten; sei es - was allerding s durch das Berufungsgericht nicht festgestellt wo r- den ist - , weil ein Vorbehalt iSd § 168 Satz 1, § 164 Abs. 1, Abs. 2 AO weiterhin wirksam, sei es, weil über einen etwaig fristgemäß (§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO) eingelegten Einspruch der Beklagten gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 AO bislang nicht entschieden worden ist. ( 5 ) Aufgrund der beschriebenen nachträglich erfolgten Entwicklungen erweist sich d as ursprünglich mit den getroffenen Preisvereinbarungen verfolgte Regelungs vorhaben als planwidrig u nvollständig. Denn in Anbetracht der ei n- vernehmlich angenommenen Umsatzsteuerpflicht lag ihnen die Vorstellung der Vertragsparteien zugrunde, dass die Beklagte den Umsatzsteueranteil in den vereinbarten Preisen allein zu dem Zweck erhalten (und im Verhältn is zu den Versicherungsnehmer n der Klägerin - gegeben en falls nach einem erfolgten Vorsteuerabzug - einbehalten) sollte, ihre Umsatzsteuerpflicht auf deren Kosten zu erfüllen. Da es der Beklagten aber nunmehr freisteht, die Umsätze aus den 57 58 - 29 - geschlossenen Ver trägen gegenüber dem Finanzamt nachträglich ohne B e- schreiten des Rechtswegs als steuerfrei zu behandeln, ist der (vollständige) Verbleib des auf den angesetzten Regelsteuersatz entfallenden Betrages bei der Beklagten ab dem Zeitpunkt des Bestehens dieser M öglichkeit nicht mehr von dem ursprünglich bestehenden Willen der Vertragsp arteien gedeckt. Bliebe es unverändert bei den Preisvereinbarungen der Vertragsparteien, würde dies die Versicherungsnehmer der Klägerin ohne erkennbaren Grund zugunsten der Beklagt en einseitig benachteiligen. Dies wäre unbillig und entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (dazu unter b). bb ) Der Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit der streitgege n- ständlichen Preisvereinbarungen steht auch nicht deren Einordnung als Brutt o- preisabreden entgegen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien entgegen der Annahme des Berufungsgerichts jeweils keine Nettopreisabrede getroffen, sondern einen Preis vereinbart haben, der die Umsatzsteuer a ls u n- selbständigen Preisbestandteil mitumfassen sollte, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass diese Vereinbarung en in jeder Hinsicht abschli e- ßend und damit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht zugänglich wäre n , weil in sämtlichen Fällen ei ner solchen Vereinbarung beide Vertragsparteien das Risiko eines Irrtums über das Bestehen und die Höhe der Umsatzsteue r- pflicht selbst tragen würden (so aber etwa BSG, NZS 2010, 154 Rn. 16; BSGE 101, 137 Rn. 12; BSG, NJOZ 2009, 1914 Rn. 19, 25). Eine solch e Auffassung widerspricht dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz, dass es von dem im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermittelnden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB) abhängt, ob und inwieweit die getroffenen Preisvereinbaru ngen abschließend sein sol l- ten. 59 - 30 - D a d ie Vertragsparteien bei ihren Preisvereinbarungen - wie auch die F i- nanzverwaltung und die maßgeblichen Verkehrskreise - übereinstimmend von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausge gangen sind, haben sie den Fall nicht für regelungsbedürftig gehalten , dass die getätigten Geschäfte bereits bei Vertragsabschluss umsatzsteuerfrei gewesen sind und die Finanzbehörden später auch ohne Beschreiten des Rechtswegs eine Rückforderungsmöglichke it bezüglich der abgeführten Umsatzsteuer einräumen würden. In Anbetracht di e- ser besonderen Umstände kann nicht angenommen werden, die Vertragspa r- teien hätten eine abschließende Vereinbarung des Inhalts getroffen, dass es in jedem Fall bei dem vereinbarten Preis bleiben und d ie Versicherungsnehmer der Klägerin damit das Risiko tragen müss t e n , mehr zu zahlen, als erforderlich sein würde, um eine Umsatzsteuerpflicht der Beklagten aus den abgeschloss e- nen Verträgen zu erfüllen . b) Die demnach eröffnete ergän zende Vertragsauslegung (§ 157 BGB) führt vorliegend dazu, dass der Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Ve r- sicherungsnehmer nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB ein Erstattungsa n- spruch in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich entrichteten und dem - bei anfänglicher Berücksichtigung der nachträglich eingetretenen steuerrech t- lichen Entwicklungen - hypothetisch zwischen den Vertragsparteien vereinba r- ten Preis zusteht. Diese Differenz entspricht jeweils der durch die Versich e- rungsnehmer der Klägerin a uf die gestellten Rechnungen geleisteten Umsat z- steuer , soweit diese auf solche Umsätze entfiel , für die eine entsprechende m a- teriell - rechtliche Umsatzsteuerpflicht der Beklagten gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG zu keiner Zeit bestand, abzüglich der gegebene nfalls von der Beklagten in Bezug auf die umsatzsteuerfreien Umsätze anteilig in Abzug gebrachte n Vo r- steuer. 60 61 - 31 - aa) Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts is t der hypothet i- sche Wille der Vertragsparteien, wobei darauf abzustellen ist, was die se b ei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redliche r- weise im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - III ZR 79/07, NJW - RR 2008, 562 Rn. 15 ; vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, NJW - RR 2005, 1421 unter II 2 b; vom 17. Mai 2004 - II ZR 261/01, NJW 2004, 2449 u n- ter I 2; jeweils mwN). Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, dessen Regelungen und Wertungen sowie Sinn und Zweck Ausgang spunkt der Vertragsergänzung sind (BGH, Urteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 234/04, aaO; vom 12. Februar 1988 - V ZR 8/87, NJW 1988, 2099 unter II 2; jeweils mwN). Die Regelungslücke ist hiernach im Wege einer ergänzenden Vertrag s- auslegung gemäß § 157 BG B in der Weise zu schließen, dass der jeweils g e- schlossene Vertrag insoweit nicht mehr als Rechtsgrund für einen der Höhe nach der entrichteten Umsatzsteuer entsprechenden Betrag dienen soll, als die Beklagte ihrerseits ohne das Beschreiten des Finanzrecht swegs nunmehr in der Lage ist, einen eigenen Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt in Bezug auf die durch sie ohne materielle Rechtspflicht abgeführte Umsatzsteuer, also hinsichtlich des um einen etwaigen Vorsteuerabzug verminderten , zu Unrecht durch da s Finanzamt vereinnahmten Steueranteils, erfolgreich geltend zu m a- chen. (1) Mit Blick auf den Regelungsplan der jeweiligen Preisvereinbarung u n- ter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der Verkehrssitte führt allein dieses Ergebnis zu ei nem angemessenen Interessenausgleich zw i- schen den Vertragsparteien. Unter den gegebenen Umstände n entspricht es dem berechtigten Interesse der Versicherungsnehmer der Klägerin, eine an die Beklagte zum Zweck der Begleichung ihrer letztlich lediglich faktis chen U m- 62 63 64 - 32 - satzsteuerpflicht erbrachte Vermögenszuwendung nur solange bei dieser zu belassen, wie sie diese zur Erfüllung ihrer vermeintlichen Steuerschuld auch fortdauernd "einsetzen" muss. Zugleich entspricht es auch dem hypothetischen Willen der Beklagten, die Versicherungsnehmer der Klägerin als ihre Vertrag s- partner nicht dauerhaft mit Zahlungspflichten zu belasten, wenn und soweit sie die abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerlangen kann. (2) Der Annahme eines solchen hypothetischen Willens sow ohl der Ve r- sicherungsnehmer der Klägerin als auch der Beklagten stehen auch nicht die von der Revision in anderem Zusammenhang vorgebrachten Einwände gegen die Zumutbarkeit einer umsatzsteuerrechtlichen Korrektur der getätigten U m- sätze entgegen. (a) Di es gilt insbesondere für den von der Revision in anderem Zusa m- menhang vorgebrachten Einwand des mit einer Rückforderung der abgeführten Umsatzsteuer durch die Beklagte einhergehenden drohenden Verlustes der von dieser gegebenenfalls angemeldeten, auf die V erträge anteilig entfallenden Vorsteuerabzüge im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG betreffend die Einkäufe von zur Herstellung der Zytostatika benötigten Grundstoffe n . Denn der drohende Verlust der etwaig angemeldeten Vorsteuerabzüge betrifft nicht die Frage, ob eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, sondern allein deren I n- halt, also die Frage, in welchem Umfang der Rechtsgrund für die jeweiligen Zahlungen des Versicherungsnehmers der Klägerin nach dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien entfall en sollte . (b) Soweit die Revision weiter - wiederum in anderem Zusammenhang - geltend macht, eine Rückerlangung der abgeführten Umsatzsteuer von dem Finanzamt sei für die Beklagte mit unzumutbar großen Mühen und Aufwendu n- gen verbunden, steht dies der b eschriebenen ergänzenden Vertragsauslegung 65 66 67 - 33 - (Wegfall des Rechtsgrunds bezüglich eines Betrags, der der entrichteten , mat e- riell - rechtlich von der Beklagten aber nicht geschuldeten Umsatzsteuer en t- spricht, abzüglich des etwaig erfolgten Vorsteuerabzugs ) ebenf alls nicht entg e- gen. (aa) Zunächst ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu erkennen, weshalb die Beklagte (ebenso wenig wie die Versicherung s- nehmer der Klägerin) gänzlich frei von jeglichen Belastungen bleiben sollte, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die vertragliche Regelung allein zu Ungunsten ihres Vertragspartners lückenhaft geblieben ist. Soweit die Revision allein mit Blick auf solche Belastungen im Zusammenhang mit der Wiedererla n- gung der als Steuer von der Beklagt en an das Finanzamt abgeführten Beträge zu dem Ergebnis gelangt , dass ein auf die Klägerin übergegangener Rückza h- lungsanspruch ihrer Versicherungsnehmer im Ganzen nicht bestehen k önne , stellt sie einseitig auf die Belange der Beklagten und nicht - wie gebo ten - d a- rauf ab , was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung der beiderseit i- gen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien im Zei t- punkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. (bb) Der Beklagten ist insbesondere - was auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat , von der Revision aber in anderem Zusamme n- hang in Zweifel ge z ogen wird - die Rückzahlung an die Klägerin auch nicht etwa deswegen unzumutbar, weil sie einen erheblichen Aufwand betreiben müsste, um ihrerseits die einmal abgeführte Umsatzsteuer von dem Finanzamt zurüc k- zuerlangen. Ein solcher unzumutbarer (Verwaltungs - )Aufwand ist den weitg e- hend pauschal gehaltenen , ohnehin nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen gestützten Ausführungen der Revision zu dem "e norme[n]" 68 6 9 - 34 - personellen und materiellen Aufwand einer entsprechenden Korrektur nicht zu entnehmen und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. (aaa) Die Beklagte, die wie oben au sgeführt, m angels erforderlicher A n- gaben im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 , 8 UStG keine Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14c Abs. 1 UStG ausgestellt hat, hat daher auch eine Umsat z- steuerpflicht nicht durch einen gesonderten Steuerausweis gemäß § 14c Abs . 1 Satz 1 UStG begründet (vgl. Abschn. 14c.1. Abs. 1 Satz 3 UStAE; vgl. zu dem gesonderten Steuerausweis bei § 14c Abs. 2 UStG: BFHE 255, 340 Rn. 3 2 f. mwN; bei § 14c Abs. 2 UStG 1999/2005 : BFHE 233, 94 Rn. 25 f. ). Damit ist ihr ein Vorgehen zur Erlangung eines Erstattungsanspruchs gegenüber dem F i- nanzamt im Wege der Rechnungskorrektur gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV ve r- wehrt. Sie kann die abgeführte Umsatzsteuer jedoch zurückerlang en, indem sie in Bezug auf die geschlossenen Verträge entweder vor dem Hintergrund eines noch wirksamen Vorbehalts der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 UStG iVm § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1, § 164 Abs. 2 Satz 1 AO) oder im Zuge eines gegebenenfalls noch laufenden Einspruchsverfahrens (§ 347 AO) geänderte Steueranmeldungen für die Jahre 2012 und 2013 einreicht. In beiden Fällen würde sie die betreffenden Ausgangsumsätze durch Streichung der jeweils als eingenommen angemeldeten Umsatzsteuer korrigieren. Mi t diesem Vorgehen würde die Beklagte - jedenfalls anteilig - einen im Sinne des § 218 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO durchsetzbaren Rückzahlungsanspruch gegen das Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO erlangen. Da für , da ss der Aufwand für die Angabe der jeweili gen Rechnungsnu m- mer und des Rechnungsbetrags der an die Versicherungsnehmer der Klägerin 70 71 72 - 35 - gestellten Rechnungen sowie die Bestimmung der etwaig umsatzsteuerfreien Positionen und das Herausrechnen der in Bezug auf die jeweilige Rechnung tatsächlich abgeführt en Steuer - sofern eine Differenzierung zwischen umsat z- steuerfreien und etwaigen umsatzsteuerpflichtigen Positionen überhaupt in B e- tracht kommt - für die Beklagte so groß wäre , dass es gerechtfertigt erschiene, an dem durch Zahlung der Versicherungsnehmer der Klägerin eingetretenen Zustand dauerhaft festzuhalten und diesen eine Rückzahlung gänzlich vor z u- enthalten, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte. Die Revision macht zwar geltend, die Beklagte müss t e manuell die betreffenden Rechnungen zunächst ident ifizieren und anschließend für sämtliche betroffenen Rechnungen den zur Rückforderung vom Finanzamt erforderlichen Verwaltungsaufwand betreiben, was die Einstellung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter notwendig machte. En t- sprechenden Sachvortrag in den Tats acheninstanzen vermag sie insoweit j e- doch nicht aufzuzeigen. ( bbb) Im Anschluss an das beschriebene Vorgehen würde das Finan z- amt im Hinblick auf den dann rückwirkend ausgeschlossenen, im damaligen Besteuerungszeitraum gegebenenfalls vorgenommenen Vorste uerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) von Amts wegen tätig werden und die Beklagte dann auch daran mitwirken müssen, die von ihr nunmehr den einzelnen Verträgen zuzuordne n- den Eingangsumsätze zu korrigieren. Denn die von der Beklagten aufgewend e- te Umsatzsteuer für di e unter anderem auch zur Erfüllung der geschlossenen Verträge getätigten umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen (etwa beim Einkauf der zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Grundstoffe) bliebe infolge der rückwirkenden Behandlung der mit den Versich erungsnehmer n der Klägerin getätigten Geschäfte als - ganz oder zumindest teilweise - umsatzsteuerfrei im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht mehr vollständig gemäß § 15 Abs. 1 UStG dem Vorsteuerabzug unterworfen. Vielmehr wäre nun dem U m- stand Rechnung zu tragen, dass der etwaige Vorsteuerabzug bei richtiger u m- 73 - 36 - satzsteuerrechtlicher Behandlung der Geschäfte zwischen der Beklagten und den Versicherungsnehmer n der Klägerin entsprechend § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG (gemischte steuerfreie und steuerpflic htige Verwendung von gelieferten Gegenständen) von Anfang an nur gekürzt um diejenige anteilige Vorsteuer in Betracht gekommen wäre, die auf die Aufwendungen für die Lieferung von Z y- tostatika an die Versicherungsnehmer der Klägerin entfiel. Ein nicht m ehr zumutbarer Aufwand für die Beklagte ist aber auch in di e- ser Mitwirkung bei der Rückgängigmachung der Vorsteuerabzüge nicht zu e r- kennen. Denn der Beklagten steht im Hinblick auf die für den einzelnen Vertrag etwaig anteilig in Abzug gebrachte Vorsteuer der Weg der sachgerechten Schätzung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG offen. Aus den im Verfahren vorg e- legten Rezepten und Rechnungen ist für die Beklagte auch heute noch erken n- bar, welche Medikamente sie jeweils in welcher Menge abgegeben hatte. (ccc) E in übermäßiger und damit unzumutbarer Aufwand des Vorgehens gegen das Finanzamt ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus anderen Gründen. Die Revision sieht insbesondere deswegen einen " enormen personellen und materiellen Aufwand " auf die Beklagte zukommen, weil sie der Ansicht ist , das Vorgehen gegen das Finanzamt nicht auf einzelne Umsätze beschränken zu können , sondern in diesem Fall zu einer Berichtigung aller Rechnungen ve r- pflichtet zu sein , gleich ob die Patienten privat oder gesetzlich krankenvers i- chert seien . Für die Rückforderung der Umsatzsteuer würde mithin ein "Alles - oder - Nichts" - Prinzip gelte n, wonach die Beklagte nur einheitlich vorgehen kö n- ne, wobei sie dann für sämtliche in der Vergangenheit gestellte Rechnungen einhe itlich vorgehen müsste . 74 75 76 - 37 - Eine m ateriell - steuerrechtliche Vorschrift, die ein solches "Alles - oder - Nichts" - Prinzip für die rückwirkende Korrektur der Jahressteuerklärungen der Beklagten nach Maßgabe der tatsächlichen Rechtslage vorgibt , ist jedoch nicht e rsichtlich . Insbesondere steht einem selektiven Vorgehen der Beklagten bei der Korrektur der Umsatzsteueranmeldungen nicht der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz der Steuergerechtigkeit in seiner Ausprägung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (v gl. Klein/Gersch, AO, 14. Auflage, § 3 Rn. 12) entgegen. Denn auch ein etwaig bestehendes Wahlrecht, nur einzelne, sämtliche oder keine Umsätze nachträglich im Verhältnis zu dem Finanzamt als umsatzsteuerfrei zu behandeln, stünde sämtlichen Umsatzsteuerpfl ichtigen, also allen beteiligten Krankenhäusern, in gleichgelagerten Fällen in gleicher Weise zu. Allerdings kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen werden und ist daher im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten zu un terstellen, dass die Finanzbehörden ein solches einheitliches Vorgehen - sei es bezogen auf einzelne Veranlagungszeiträume, sei es insg e- samt für die Vergangenheit - dennoch etwa aus Gründen einer praktikablen Handhabung der Rückabwicklung der Umsatzsteuer von den Steuerpflichtigen verlangen. Zwar ist dem Wortlaut des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahr 2016 für den Bereich des Handelns der Finanzverwa l- tung ein solches "Alles - oder - Nichts" - Prinzip nicht zu entnehmen. Denn dort heißt es ä- tigten Umsatz auf die Grundsätze des BFH - Urteils V R 19/11", "Hat der U n- ternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung einen Steuerbetrag ausgewi e- (UR 2016, 891, 892) . Dies legt die Möglichkeit eines selektiven Vorgehens durch den betroffenen Unternehmer 77 78 - 38 - nahe. Welche Haltung die zuständigen Finanzbehörden einnehm en, ist aber offen. Diese Unwägbarkeiten führen jedoch nicht dazu, dass eine ergänzende Vertragsauslegung auszuscheiden hätte. Denn selbst wenn sich die Beklagte im Hinblick auf die begehrte Rückerstattung der Umsatzsteuer gegenüber ihrem Finanzamt letz tlich entscheiden müsste, ob sie sich bezüglich - im Extremfall - sämtlicher gleichgelagerter Verträge der Vergangenheit - soweit verfahren s- rechtlich noch möglich - sich neu veranlag en läss t oder ob sie in keinem Fall eine Rückerstattung vom Finanzamt verl angt, ist aufgrund ihres Vortrags für den Senat nicht erkennbar, worin der unzumutbare Aufwand für eine solche vollständige Neuveranlagung für die Vergangenheit best ünde . Die bereits anfänglich ohne eine entsprechende materiell - rechtliche Steuerpflicht abgeführte Umsatzsteuer könnte - nach eine r gegebenenfalls no t- wendigen Unterscheidung zwischen steuerpflichtige n und steuerfreien Umsä t- ze n innerhalb der Rechnungen - vielmehr im Ganzen zurückverlangt und die etwaigen Vorsteuerabzüge betreffend die hierfür durch die Beklagte getätigten umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen könnten im Einklang mit § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG durch das Finanzamt unkompliziert im Ganzen gestrichen werden. Hat die Beklagte zudem sämtliche Rechnungen wie hier ohne einen gesonde rten Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 UStG gestellt, würden diese Korrekturen nicht einmal davon abhängen, dass sie den vom Finanzamt verlangten Umsatzsteuerbetrag zuvor jeweils an ihre Vertragspartner zurückg e- zahlt hätte (so dagegen im Fall des ges onderten Steuerausweises: BFHE 261, 451 Rn. 49 ff.; Abschn. 14c.1. Abs. 5 Satz 4, Beispiel Satz 1 bis 3 UStAE). Ungeachtet dessen ist zumindest nicht auszuschließen, dass die Bekla g- te nicht von sämtlichen privaten Krankenversicherungen ihrer Vertragspa rtner 79 80 81 - 39 - beziehungsweise von sämtlichen gesetzlichen Krankenversicherungen übe r- haupt oder mit Erfolg (vgl. insoweit zum Beispiel: LSG Baden - Württemberg, Urteil vom 16. Januar 2018 - L 11 KR 1723/17, juris) in Anspruch genommen worden ist oder noch wird und si e auf diese Weise sogar noch einen Übe r- schuss im Verhältnis zu den an sie gerichteten Rückzahlungsansprüchen e r- zielt. bb) Die sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sonach erg e- bende n Rückzahlungsansprüche der Versicherungsnehmer der Klägerin, d ie auf diese übergegangen sind , besteh en grundsätzlich nicht in voller Höhe de r für den Erwerb von Zytostatika entrichteten Umsatzsteueranteil e . Vielmehr ist er nur in Höhe der Differenz zwischen den vertraglich tatsächlich vereinbarten Entgelten und den P reisen gegeben, die die Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse als redliche Vertrag s- partner hypothetisch vereinbart hätten, wenn ihnen die Steuerfreiheit der U m- sätze der Beklagten aus den Verträgen über die Her stellung und Lieferung von Zytostatika bekannt gewesen wäre und sie ihrer Willensbildung weiter - als h y- pothetischen Umstand - zugrunde gelegt hätten, dass auch die Finanzbehörden bereits zum damaligen Zeitpunkt diesbezüglich von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgingen. In Höhe dieser Differenz ist der Rechtsgrund für die jeweiligen Za h- lungen der Versicherungsnehmer der Klägerin ab dem Zeitpunkt entfallen, in dem die Beklagte im Jahr 2016 schließlich die Möglichkeit erhielt, die abgefüh r- te Umsatzsteuer von ihr em Finanzamt zurückzuerlangen. (1) Der danach maßgebliche hypothetisch vereinbarte Kaufpreis errec h- net sich für den jeweiligen Vertrag in der Weise, dass ein Betrag in Höhe des - auf die gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfreien Umsätze entfallenden - Umsatzsteueranteils von dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abgezogen, dafür jedoch die auf die betreffenden Umsätze etwaig (anteilig) entfallende, von 82 83 - 40 - der Beklagten gegebenenfalls gemäß § 15 UStG bei ihrem Finanzamt ang e- meldete Vorsteuer addiert wir d. (a) Die bei der Ermittlung der hypothetisch vereinbarten Preise vorz u- nehmende Addition einer durch die Beklagte gegebenenfalls angemeldeten Vorsteuer entspricht dem - anknüpfend an die Regelungen und Wertungen der abgeschlossenen Verträge und gemess en an den Geboten von Treu und Gla u- ben zu ermittelnden - hypothetischen Willen der Vertragsparteien. Wäre die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG von Anfang an bekannt gewesen, hätte die Beklagte insoweit auch keinen Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt vor nehmen können und damit die eigenen Umsatzsteueraufwendungen auf den jeweiligen Vertrag - ohne eine vertragliche Weitergabe an d ie Versicherungsnehmer der Klägerin - im Erge b- nis zunächst selbst tragen müssen . (b) Der etwaige Entfall des Vorteils des Vorsteuerabzugs ist jedoch nach dem hypothetischen Parteiwillen nicht endgültig von der Beklagten zu tragen. Denn dem Regelungsplan der jeweiligen Vertragsparteien liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Aufw endungen, die die Beklagte für die Herstellung der Z y- tostatika dauerhaft zu erbringen hat, in voller Höhe an die Versicherungsne h- mer der Klägerin weitergegeben werden. Ausgehend hiervon hätten die Ve r- tragsp arteien bei einer nicht gegebenen Möglichkeit des Vorsteuerabzugs der Beklagten ihre n Preisvereinbarung en ( neben etwaigen sonstigen zulässige r- weise angesetzten Preisbestandteilen ) redlicherweise - sofern dies nicht bereits (wegen unterbliebenen Vorsteuerabzugs) erfolgt sein sollte - auch die für die Medik amentenherstellung getätigten Aufwendungen (insbesondere die bei dem Einkauf der benötigten Grundstoffe und Materialien anfallenden Bruttopreise) zugrunde gelegt. 84 85 - 41 - Dass der sich sonach ergebende Rückzahlungsanspruch der Klägerin wegen Schätzungsunwägbar keiten (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG) möglicherweise (geringfügig) einen von der Beklagten tatsächlich gegenüber dem Finanzamt realisierbaren Rückforderungsanspruch übersteigen würde , wäre unschädlich. Denn es entspricht nicht dem hypothetischen Willen der Vert ragsparteien, den Versicherungsnehmer n der Klägerin sämtliche Nachteile der Lückenhaftigkeit der mit der Beklagten getroffenen Preisvereinbarung aufzubürden. Diese haben bereits die Verpflichtung übernommen, der Beklagten auf ungewisse Zeit einen Umsatzste uerbetrag zuzuwenden, dessen Abführung diese vorliegend mater i- ell - rechtlich zu keinem Zeitpunkt geschuldet hatte. (2) Dagegen wären unter dem Gesichtspunkt eines (noch) angemess e- nen Interessenausgleichs drohende erhebliche Zinsschulden der Beklagten g e- genüber dem Finanzamt zu ihren Gunsten im Rahmen des hypothetischen Pa r- teiwillens zu berücksichtigen. Die Bestimmungen der § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO sehen vor, dass das Finanzamt bei einem rückwirkenden Ausschluss der vorgenommenen anteiligen Vorste uerabzüge Zinsen in Höhe von jährlich sechs Prozent, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), festsetzt. Allerdings dr o- hen der Beklagten daraus in der vorliegenden Konstellation des nich t gesonde r- ten Steuerausweises im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG selbst bei Verlust eines gegebenenfalls vorgenommenen Vorsteuerabzugs solche Nachteile nicht. Denn die Beklagte machte hier mit der geänderten Steueranmeldung - anders als in den Fälle n der Rechnungsberichtigung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV - die Umsatzsteuerfreiheit der getätigten Geschäfte nicht im aktuellen Besteuerungszeitraum (§ 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG), sondern rückwirkend für die damaligen Besteuerungszeiträume geltend, so dass sich 86 87 88 - 42 - angesichts des ursprünglichen Ansatzes des Regelsteuersatzes und (gegeb e- nenfalls) eines Vorsteuerabzugs einerseits und der mit der geänderten Steue r- anmeldung n unmehr geltend zu machenden Umsatzsteuerfreiheit (mit der Fo l- ge des Wegfalls eines etwaig erfolgten Vorsteuerabzugs) andererseits notwe n- dig ein Saldo zugunsten der Beklagten ergeben wird, auf den das Finanzamt dann gemäß § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO Zi nsen allein zu Gunsten der Beklagten festsetzen wird. 3. Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen , sie sei au f- grund der Abführung des jeweiligen Umsatzsteueranteils an das Finanzamt im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB entreichert, weil der abge führte Betrag nicht mehr in ihrem Vermögen vorhanden sei oder weil sie gegen das Finanzamt nur eine Rückforderung in etwas geringerem Umfang als den der Klägerin geschuldeten Rückzahlungsanspruch durchsetzen könne. D enn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein B e- reicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Januar 2015 - KZR 90/13, WM 2015, 680 Rn. 40; vom 18. April 2012 - VIII ZR 253/11, NVwZ - RR 2012, 570 Rn. 24; vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, NJW - RR 2008, 1369 Rn. 11; vom 15. Januar 1992 - IV ZR 317/90, WM 1992, 745 unter II 2 ; vom 25. März 1976 - VII ZR 32/75, BGHZ 66, 150, 157; vom 30. September 1970 - VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059 unter 4 b bb; RGZ 170, 65, 67 f.) , ist der Beklagten die Möglichkeit der Berufung auf eine Entreicherung mit Blick auf die ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und den Vers i- cherungsnehmer n der Klägerin, auf denen der Wegfall des Recht sgrunds und damit auch die nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der B e- klagten beruht, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem hypothetischen Pa r- teiwillen zuwiderlaufen würde. Aus diesem Grund ist auch der Einwand der R e- 89 90 - 43 - vision unbeachtli ch, dass eine Steuerschuld der Beklagten gemäß § 14c Abs. 1 UStG fortbestehe, weil diese mangels berechtigter Interessen der Versich e- rungsnehmer der Klägerin zur Vornahme einer nachträglichen Rechnungsko r- rektur gegenüber dem Finanzamt nicht verpflichtet se i. Wie oben ausgeführt, entspricht es dem hypothetischen Vertragswillen der Vertragsparteien, dass die Beklagte den jeweiligen Umsatzsteueranteil z u- nächst erhält, um ihn ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden materiell - rechtlichen Verpflichtung au f Kosten der Versicherungsnehmer der Klägerin an das Finanzamt abzuführen und dort zu belassen, bis ihr in Zukunft eine Rüc k- forderungsmöglichkeit eröffnet wird, und dass sie im Gegenzug in vertretbarem Umfang etwaige Nachteile einer erst nachträglichen Beh andlung der Umsätze aus den Werklieferungsv erträgen als umsatzsteuerfrei gegenüber ihrem F i- nanzamt übernimmt. In Anbetracht dieser sich aus der ergänzenden Auslegung der geschlossenen Verträge ergebenden Rechtslage kann die Beklagte sich weder mit Erfolg d arauf berufen, dass ihr die an die Versicherungsnehmer der Klägerin auszukehrende n Beträge derzeit nicht mehr zur Verfügung stehen (zumal sie diese infolge einer geänderten Steueranmeldung ohne weiteres z u- rückerlangen kann), noch darauf, dass sie diese Bet räge wegen steuerrechtl i- cher U n wägbarkeiten möglicherweise nur unter (geringfügigen) Kürzungen z u- rückerhält. Denn der hypothetische Parteiwille ist gerade darauf gerichtet, der Beklagten einen solchen Einwand abzuschneiden. 4. Ohne Erfolg erhebt die Re vision s chließlich be züglich der auf die Kl ä- gerin übergegangenen Rückzahlungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer betreffend die auf die Rechnungen des Jahres 2012 erbrachten Zahlungen die Einrede d er Verjährung . Die regelmäßige Verjährung sfrist beträgt gem äß § 195 BGB drei Jahre und wird nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB (frühestens) mit dem Schluss des Jahres in Lauf gesetzt, in dem der Anspruch entsteht. Die hier 91 92 - 44 - maßgeblichen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB in Verbindung mit einer ergänzenden Vertr agsauslegung (§ 157 BGB) sind erst mit Wegfall des Rechtsgrund e s für d ie Rückzahlungsbetr äge im Jahr 2016 entstanden, als der Beklagten die sichere Möglichkeit zur Rückforderung der vereinnahmten U m- satzsteuer vom Finanzamt infolge des Schreibens des Bundes ministeriums der Finanzen und der darin unter anderem enthaltenen Anwendungserlassänd e- rung - ohne eine etwaige finanzgerichtliche Durchsetzung - erstmals zur Verf ü- gung stand. Die regelmäßige Verjährung würde damit bei ungestörtem Verlauf erst mit dem Verst reichen des 31. Dezember 2019 enden ; zudem ist der Lauf der Verjährung mit der Klage e rhebung gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) . III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand h a- ben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist nicht zur End - entscheidung reif. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach ergänzendem Parteivortrag Feststellu n- gen dazu zu treffen haben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Bekla g- te in der Vergangenheit in Bezug auf die steuerfreien Umsätze der geschloss e- nen Verträge gegenüber dem Finanzamt bei ihren Umsatzsteuervoranmel du n- gen (§ 18 Abs. 1 UStG) beziehungsweise ihren (Jahres - )Steueranmeldungen (§ 18 Abs. 3 UStG) der Jahre 2012 und 2013 anteilig Vorsteuerabzüge vorg e- nommen hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfe h- lerhaften Annahme, es seien Nettop reisvereinbarungen zustande gekommen, bislang offengelassen. 93 94 - 45 - Weiter wird d as Berufungsgericht noch Feststellungen zu der Frage, ob tatsächlich sämtliche in den gestellten Rechnungen aufgeführten Umsätze g e- mäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG materiell - rechtli ch umsatzsteuerfrei waren , zu treffen haben. Wie die Revision mit Erfolg rügt, hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, nicht sämtliche in Rechnung gestellten Positionen hätten die umsatzsteuerfreie Abgabe von Zytostatika betroffen, zu Unrecht a ls unsu b- stantiiert bewertet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZR 212/07, NJW - RR 2010, 1217 Rn. 11 mwN) und hat es zudem verfahrensfehle r- haft unterlassen, einen entsprechenden Hinweis (§ 139 ZPO) zu der aus seiner Sicht bestehenden Notwendi gkeit ergänzenden Vortrags zu erteilen und zu d o- kumentieren. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Kosziol Dr. Schmidt Vo rinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 14.09.2017 - 107 C 540/16 - LG Aachen, Entscheidung vom 09.02.2018 - 6 S 118/17 - 95
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