ECLI:DE:BGH:2016:201216UVIZR664.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 664/15 Verkündet am: 20. Dezember 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Hd; SGB X §§ 116 und 119; SGB VI §§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, 187a Abs. 2 a) Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezogenen A l- tersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann gerech t- fertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Re n tenversicherungstr äger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen Pflichtbeiträge wirtschaftlich so stellt, als sei der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente erwerbstätig gew e- sen, ist eine sozialversicherungsrechtliche Vorfrage, die im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X im sozialgerichtlichen Verfahren zu en t- scheiden ist. - 2 - b) Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzungsschaden des Gesch ä- digten könnte in einem solchen Fall nicht verneint werden, wenn dieser nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Altersrente hinnehmen müsste. c) Dass der Geschädigte einen entsprechenden Rentenabschlag durch Zahlung von zusätzlichen Beiträgen in Form eines Einmalbetrages im Sinne des § 187a A bs. 2 SGB VI hätte vermeiden können, begründet - mangels Vorli e- gens der Voraussetzungen - weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Vers i- cherten auf den Rentenversicherungsträger. BGH, Urt eil vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 664/15 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinne n von Pentz und Dr. Oehler sowie den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7 . Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Braunschweig vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausna h- me der Kosten der Nebenintervention, die die Streithelferin zu tr a- gen hat. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1945 geborene Kläger nimmt die Beklagte auf Schaden s ersatz aus einem Verkehrsunfall vom 8. Mai 2003 in Anspruch, bei dem er verletzt wur de. Die volle Einstandspflicht des Beklagten als Haftpflichtversicherer für den u n- fallbedingten Schaden des Klägers ist dem Grunde nach nicht im Streit. Wegen der Verletzungsfolgen war der Kläger zunächst arbeitsunfähig und schließlich arbeitslos. Auf Anra ten der Beklagten stellte er bei der Deutschen Rentenvers i- cherung Bund, seiner Streithelferin , einen Antrag auf Bezug vorgezogener A l- tersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI, die ihm ab dem 1. März 2006 bis zum Eintritt in die Altersrente am 1. J uni 2010, also für 51 Monate mit 1 - 4 - einem Abschlag in Höhe von 15,3 % gezahlt wurde. Seitdem bezieht der Kläger Altersrente, die jedoch durch die Streithelferin wegen der Inanspruchnahme vorgezogener Altersrente unter Ve rweis auf § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buch st. a SGB VI ebenfalls mit einem gekürzten Rentenzugangsfaktor (0,847 statt 1) b e- rechnet wird, was einem Abschlag von 15,3 % entspricht. Die Beklagte hat der Streithelferin im Regressweg sowohl die von dieser gezahlte vorgezogene A l- tersrente als auch die B eiträge zur Rentenversicherung erstattet, die bei einer Fortdauer der Erwerbstätigkeit des Klägers bis zum Erreichen der Regelalter s- grenze von 65 Jahren angefallen wären. Neben der Altersrente erhält der Kl ä- ger von der Berufsgenossenschaft aufgrund desselb en Unfallereignisses eine lebenslange monatliche Verletztenrente, welche die Rentenkürzung in der A l- tersrente übersteigt. D er Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihm durch die Kürzung seiner Altersrente durch die Streithelferin ent standen ist oder noch entstehen wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ber u- fungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Kla gebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen En tscheidung in VersR 2016, 620 verö f- fentlicht ist, ist der Auffassung, der Schadensersatzanspruch des Klägers auf Ausgleich der Kürzung seiner Altersrente sei jedenfalls nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X zum Zeitpunkt des Scha densereignisses auf die Streithelferin als Rentenversicherungsträger übergegangen, so dass der Kläger nicht mehr akti v- 2 3 - 5 - legitimiert sei. Die Beklagte sei aufgrund des Verkehrsunfalls verpflichtet gew e- sen, diejenigen Rentenbeiträge für den Kläger zu zahlen, d ie zu entrichten g e- wesen wären, wenn der Kläger bis zu seinem 65. Lebensjahr hätte weiterarbe i- ten können. Da der vorzeitige Renteneintritt des Klägers gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI zu einer Kürzung seiner Rente um 15,3 % g e- führt habe und diese Kürzung gemäß § 187a SGB VI durch die Zahlung eines Einmalbetrages ausgeglichen werden könne, sei die Beklagte im Rahmen ihrer Ersatzpflicht auch verpflichtet, für den Kläger denjenigen Betrag an den Re n- tenversicherungsträger zu zahlen, der gemäß § 1 87a SGB VI die Kürzung des Zugangsfaktors ausgleichen könne. Es könne offenbleiben, ob der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Rentenkürzungsschadens nach § 119 Abs. 1 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergehe, denn jedenfalls sei der Anspru ch des Klägers gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Streithelferin übergegangen. Die von der Streithelferin seit dem 1. März 2006 an den Kläger gezahlten Rentenleistungen seien mit dem Anspruch des Klägers auf Ersatz des Rentenschadens infolge der Kürzung des Rentenzugangsfaktors kongr u- ent, so dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegeben seien. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprü fung im E rgebnis stand. Selbst wenn ein unfallursächlicher Rentenkürzungsschaden aufgrund s ozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen eingetreten sein sollte, wäre der Kläger jedenfalls nicht Anspruchsinhaber eines entsprechenden Schadense r- satzan spruchs aus § 7 Abs. 1 StVG , § 823 Abs. 1, § § 842, 249, 252 BGB. Di e- ser wäre vielmehr nach § 116 SGB X auf den Träger der gesetzlichen Unfal l- 4 - 6 - versicherung übergegangen, welcher dem Kläger aufgrund des Unfalls eine dem etwaigen Rentenkürzungsschaden kongruente Verletztenrente gewährt. 1 . Allerdings ist ein unfallbedingter Rentenkürzungsschaden des Klägers nicht schon deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Ber u- fungsgerichts die Beklagte der Streithelferin sowohl nach § 119 SGB X die en t- gangenen Beiträge zur Rentenversicherung (sogenannter Renten ver kürzung s- schaden) erstattet hat als auch die an den Kläger gezahlte vorzeitige Altersre n- te bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (so allerdings Jahnke, VersR 2016, 1283, 1285). Dadurch hat die Beklagte zwar die gemäß § 119 SGB X und § 116 SGB X auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übergegangenen Sch a- densersatzansprüche des Klägers erfüllt und den Rentenversicherungsträger damit wirtschaftlich so gestellt, als wäre der Kläger bis zum 65. Lebensjahr e r- werbstätig gewesen. Ein nach § 249 BGB ersatzpflichtiger Rentenkürzung s- schaden des Klägers könnte jedoch nicht verneint werden, wenn er nach soz i- alversicherungsrechtlichen Grundsätzen gleichwohl eine Kürzung seiner Rente im Vergleich zu seiner Vermögenssituation ohne den Verkehrsunfall hinnehmen müsste. a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Sena ts gilt der allgeme i- ne Grundsatz, dass der Geschädigte eines Haftpflichtfalles nach den §§ 842, 249, 252 BGB bezüglich seines Erwerbsschadens so zu stellen ist, wie er ohne das Schadensereignis stünde. Ist eine verletzungsbedingte Verkürzung spät e- rer Versi cherungsleistungen möglich, muss der Schädiger zwar bereits bei der Entstehung dieser Beitragslücke dafür sorgen, dass die soziale Fürsorge for t- gesetzt wird und eine Verkürzung nicht eintritt (vgl. etwa Senatsurteile vom 16. Juni 2015 - VI ZR 416/14, VersR 2015, 1140 Rn. 9 f.; vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 21/76, BGHZ 69, 347, 348 ff.; vom 15. April 1986 - VI ZR 146/85, BGHZ 97, 330, 331 f.; vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 29/91, BGHZ 116, 260, 263; 5 6 - 7 - vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06, BGHZ 173, 169 und vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06, VersR 2008, 513 Rn. 8). Dies schließt jedoch nicht aus, dass beim unmittelbar Geschädigten trotz des Regresses des Rentenversicherung s- trägers nach §§ 116 und 119 SGB X ein Restschaden hinsichtlich seiner Alter s- sicherung verbl eibt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02, VersR 2004, 492 Rn. 15 aE; Car, VersR 2016, 566, 568). b) Ob eine Kürzung der Altersrente wegen des Bezugs der vorgezog e- nen Altersrente nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI auch dann g e- rechtfertigt ist, wenn in einem Haftpflichtschadensfall der Schädiger oder de s- sen Haftpflichtversicherer den nach §§ 116 und 119 SGB X regressierenden Rentenversicherungsträger durch Erstattung der jeweiligen Rentenzahlungen und Zahlung der entgangenen P flichtbeiträge so stellt, als habe der Versicherte diese Rente " wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen " (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), ist allerdings zweifelhaft (vgl. Jahnke, VersR 2016, 1283, 1285; Pla gemann, VersR 2016, 879, 880 ; Meyer, NZS 2014, 849, 852; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 12. Aufl. Rn. 44 ; a.A. wohl Car, VersR 2016, 566, 572). c) Zu einer Entscheidung dieser Rechtsfrage sind jedoch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 118 SGB X die Z ivilgerichte nicht berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Zivilgericht, das über eine nach § 116 Abs. 1 SGB X vom Geschädigten auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen A n- spruch zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung eines Sozial - oder Verwaltungsgerichts oder eines Sozialversicherungsträgers über den Grund oder die Höhe der dem Leistungsträger obliegenden Verpflichtung grundsätzlich gebunden. Damit soll verhindert werden, dass die Zivilgerichte anders über einen Sozialleistungsans pruch entscheiden als die hierfür an sich zuständigen Leistungsträger oder Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2009 7 8 - 8 - - VI ZR 208/08, VersR 2009, 995 Rn. 13 mwN). Sozialrechtliche Vorfragen so l- len den Zivilprozess nicht belasten und deshalb vor den Zivil gerichten grun d- sätzlich nicht erörtert werden (Wannagat/Eichenhofer, SGB X/3, Stand: Juli 2003, § 118, Rn. 5). Die Bindungswirkung erstreckt sich u.a. auf die Art und Höhe der Sozialleistungen (vgl. Wannagat/Eichenhofer, aaO). 2 . Einer Aussetzung des Ziv ilprozesses bis zu einer rechtskräftigen En t- scheidung des vom Kläger ebenfalls angerufenen Sozialgerichts bedarf es im Streitfall jedoch nicht. Denn etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen eines verbleibenden Rentenkürzungssch adens wären jedenfalls nach § 116 Abs. 1 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen. a) Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht beigetreten werden, s o- weit es meint, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers hinsichtlich eines Renten kürzungsschadens sei nach § 116 Abs. 1 SGB X in Form eines Anspruchs auf Einmalzahlung im Sinne des § 187a Abs. 2 SGB VI auf die Streithelferin als Rentenv ersicherungsträger übergegangen . aa) Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgt ein Übergang zivilrech tlicher Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger für den Fall, dass der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten Sozialleistungen gewährt, die denselben Schaden ausgleichen sollen wie der gegen den Sc hädiger gerichtete Ersatzanspruch. Eine damit e r- forderliche sachliche Kongru enz zwischen Schaden und Sozialleistung besteht, wenn sich die Ersatzpflicht des Schädigers und die Leistungsverpflichtung des Sozialversicherungsträgers ihrer Bestimmungen nach de cken. Hiervon ist au s- zugehen, wenn die Leistung des Versicherungsträgers und der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz dem Ausgleich derselben Einbuße des Gesch ä- 9 10 11 - 9 - digten dienen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Juni 2015 - VI ZR 379/14, VersR 2015, 1048 Rn. 14 ; vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 26; vom 3. Mai 2011 - VI ZR 61/10, VersR 2011, 946 Rn. 14 mwN; vom 18. Mai 2010 - VI ZR 142/09 , VersR 2010, 1103 Rn. 15 mwN). bb) Die Streithelferin erbrachte durch die vorzeitige Altersrente keine S o- zialleistungen, welche den etwa verbleibenden Rentenkürzungsschaden nach Eintritt in die (Regel - )Altersrente beheben sollte n . Der vom Kläger geltend g e- machte Schaden besteht gerade darin, dass die Streithelferin ihm über die g e- kürzte Altersrente hi naus keine Leistungen gewährt. Darüber hinaus fehlt e s bereits an der zeitlichen Kongru enz der vorzeitigen Altersrente mit einem erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze entstehenden Rentenkürzungsschaden. Etwas andere s ergibt sich auch nicht aus der vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogene n Senatsrechtsprechung (Urteile vom 10. November 1981 - VI ZR 262/79 , VersR 1982, 166 und vom 11. März 1986 - VI ZR 64/85 , VersR 1986, 212 ). In diesen Entscheidungen handelte es sich um Fälle von Sozialleistungen, die mit einem Erwerb s schaden der dortigen Kl ä- ger kongruent waren, etwa die vorgezogene Altersrente und der Verdienstau s- fallschaden (vgl. Senatsurteil vom 11. März 1986 aaO Rn. 12). cc) Ein etwaiger Anspruch des Klägers wegen eines Rentenkürzung s- schadens infolge der Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente geht auch nicht nach § 119 SGB X auf den Renten versicherungsträger über. Diese B e- stim mung erfasst nur den Anspruch des Versicherten auf Ersatz von Pflichtbe i- trägen zur Rentenve rsicherung (§ 119 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Damit soll der Nachteil ausgeglichen werden, den der Versicherte erleidet, weil er infolge des Schadensereignisses nicht mehr erwerbsfähig sein kann und daher für ihn ke i- ne Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mehr abgeführt werden. Den en t- sprechenden - nach § 119 SGB X auf die Streithelferin übergegangenen - A n- 12 13 - 10 - spruch hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in vo l- lem Umfang erfüllt, indem sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze en t- sprechen de Zahlungen an die Streithelferin geleistet hat. Im Streitfall verlangt der Geschädigte jedoch Ersatz für einen unfallbedingt entstandenen Rente n- kürzungsschaden, weil die Streithelferin ihm seine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres - trotz des Ausgleichs des Renten ver kürzungsschadens durch die Beklagte - weiterhin in einem gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI gekürzten Umfang auszahlen will. dd) Dass der Kläger einen entsprechenden Rentenabschlag durch Za h- lung von zusätzlichen Beit rägen in Form eine s Einmalbetrages im Sinne des § 187a Abs. 2 SGB V I hätte vermeiden können, begründet - mangels Vorli e- gens der Voraussetzungen - weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X einen Übergang dieses (höchstpersönlichen) Gestaltungsrechts des Versiche r- ten auf die Streit helferin (vgl. Pla gemann aaO S. 880; Ja h nke, aaO S. 1289; a.A. Car, aaO S. 570). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht nicht festg e- stellt, dass der Kläger von seinem Gestaltungsrecht im Sinne des § 187a SGB VI (rec htzeitig) Geb rauch gemacht hat. b) Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts erweist sich j e- doch im E rgebnis deshalb als richtig, weil ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen eines etwaigen Rentenk ürzungsschadens nach § 116 Abs. 1 SGB X jedenfalls a uf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überg e- gangen wäre. 14 15 - 11 - aa) Danach geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Sozialversicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereig nisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schaden bezieht. bb) Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts b e- zie ht der Kläger neben der Altersrente unfallbedingt eine lebenslange Ve r- letztenrente, die in ihrer Höhe die Kürzung der Altersrente übersteigt. Der Re n- tenkürzungsschaden ist zivilrechtlich dem Verdienstausfall zuzur echnen (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn. 10 und vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 304/01, BGHZ 153, 113, 120 ff.) . Die Ve r- letztenrente ist mit einem Verdienstausfallschaden bzw. dessen Fortsetzung in einem Rentenschaden sachlich und zeitlich kongruent, da sie d em Ausgleich desselben Vermögensnachteils dient (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 30 4/01, aaO ; OLG Hamm, NZV 1997, 121; Greger/Zwickel, Haftung s- recht Straßenverkehr § 32 Rn. 31; Halbach in Freymann/Wellner, jur is PK - 16 17 - 12 - StrVerkR, § 116 Rn. 34; Eu ler in Himmelreich/Halm, Handbuch Fachanwalt Verkehrsrecht, Kap. 10 Rn. 55; Plagemann, aaO S. 880; Ja h nke, aaO S. 1290). Galke Wellner von Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.08.2014 - 1 O 738/14 (125) - OLG Braun schweig, Entscheidung vom 27.10.2015 - 7 U 61/14 -
Full & Egal Universal Law Academy