BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 67/04 vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 1. Dezember 2004 beschlossen: 1. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechts-anwalt Dr. Schott beigeordnet; Raten sind nicht zu zah-len. 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der Be-klagten zurückgewiesen. Die von der Beschwerde auf-geworfenen materiell- und prozeßrechtlichen Fragen sind vom Berufungsgericht zutreffend gelöst worden und bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung. Die Rü-gen zu Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begründet. Streitwert: 138.496 Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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