BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 67/05 VII ZR 90/05 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerdeverfahren VII ZR 67/05 und VII ZR 90/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren VII ZR 67/05 f374hrt. Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln im Verfahren VII ZR 67/05 wird stattgegeben. Dieses Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als 374ber die von den Beklagten in H366he von 45.928,17 200 zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Damit ist die im Erg344nzungsurteil des Oberlandesgerichts K366ln vom 23. M344rz 2005 erfolgte Erg344nzung des Vollstreckbarkeitsausspruchs gegenstandslos. Soweit sich die Beschwerde im 334brigen gegen das Erg344nzungsur-teil richtet, wird sie verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. - 3 - Gegenstandswert: bis zur Verbindung: 31.197,16 200 (VII ZR 67/05) 10.854,46 200 (VII ZR 90/05) nach der Verbindung: 42.051,62 200 Gr374nde: I. Die Beklagten beauftragten die Kl344gerin mit dem Umbau und der Sanie-rung ihres Wohnhauses in B. zum Pauschalpreis von 445.000 DM; die VOB/B war vereinbart. W344hrend der Ausf374hrung der Arbeiten k374ndigten sie den Ver-trag, wobei streitig war, ob ein wichtiger Grund zur K374ndigung vorlag. 1 Die Kl344gerin hat f374r erbrachte und nicht erbrachte Leistungen restlichen Werklohn gefordert. Die Beklagten haben demgegen374ber mit behaupteten Mehrkosten f374r die Fertigstellung zuletzt in H366he von 89.827,70 DM (= 45.928,17 200) aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage zun344chst durch Vers344umnisurteil abgewiesen. Auf den Einspruch der Kl344gerin hat es die Be-klagten gem344337 247247 631, 649 BGB zur beantragten Zahlung verurteilt. Die Beru-fung der Beklagten hat zur Aufhebung und Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht gef374hrt. Dieses hat alsdann sein klageabweisendes Vers344umnisur-teil mangels pr374ff344higer Rechnung der Kl344gerin 374ber die erbrachten Leistungen aufrechterhalten. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht der Klage in H366he von 31.197,16 200 und Zinsen stattgegeben; die Aufrechnung der 2 - 4 - Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Durch Erg344nzungsurteil hat das Berufungsgericht auf Antrag der Beklagten die Vollstreckbarkeitsentscheidung des ersten Urteils durch eine Abwendungsbe-fugnis erg344nzt und die im Wege der Urteilsberichtigung beantragte Korrektur seiner Zinsentscheidung zur374ckgewiesen. Gegen beide Urteile richten sich die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten. II. A. Die Verfahren VII ZR 67/05 und VII ZR 90/05 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (247 147 ZPO). 3 B. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Erg344nzungsurteil ist schon deshalb nicht zul344ssig, da der Wert der Beschwer der Beklagten, die aus-schlie337lich in der Ablehnung der Korrektur der Zinsentscheidung liegt, 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO) und daher eine selbst344ndige Anfechtung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - VI ZR 2/00, BGHR ZPO 247 321 Abs. 1). Hinsichtlich des Ausspruchs zur vorl344ufigen Vollstreckbar-keit enth344lt das Erg344nzungsurteil keine die Beklagten belastende Entscheidung. Insoweit wird es mit der Aufhebung des Berufungsurteils aus den nachfolgen-den Gr374nden gegenstandslos. 4 - 5 - C. 5 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 9. Februar 2005 hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Urteils, soweit zum Nachteil der Beklagten 374ber die zur Aufrechnung gestellten Forderungen entschieden worden ist, und im Umfang der Aufhebung zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht f374hrt zur Aufrechnung der Beklagten aus, diese h344tten die Mehrkosten f374r die Fertigstellung ihres Bauvorhabens in ihrer Klage-erwiderung nicht schl374ssig dargelegt. Die erg344nzenden Ausf374hrungen der Be-klagten im Laufe des erneuten Berufungsverfahrens seien gem344337 247 528 Abs. 2 ZPO a.F. nicht zu ber374cksichtigen. Die Zulassung des neuen Sachvortrages w374rde zu einer Verz366gerung im Rahmen der bereits angeordneten und noch andauernden Begutachtung durch den Sachverst344ndigen O. f374hren, da zu dem neuen Sachverhaltskomplex vorab jedenfalls die Vernehmung eines Zeugen veranlasst w344re. Die Beklagten h344tten den hinreichend substantiierten Sachvor-trag aus grober Nachl344ssigkeit unterlassen. Die Kl344gerin habe den erstinstanz-lichen Vortrag der Beklagten zur Aufrechnung alsbald als nicht schl374ssig ger374gt. Zus344tzliche gerichtliche Hinweise seien nicht notwendig gewesen, da es f374r die anwaltlich vertretenen Beklagten offensichtlich gewesen sei, dass ihr erstin-stanzlicher Sachvortrag durchgreifenden Schl374ssigkeitsbedenken habe begeg-nen m374ssen. 6 2. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten zu Unrecht nach 247 528 Abs. 2 ZPO a.F. ausgeschlossen und damit ihren Anspruch auf rechtli-ches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so dass das angefoch-tene Urteil, soweit 374ber die zur Aufrechnung gestellten Forderungen zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben ist. 7 - 6 - a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Beklagten nicht grob nachl344ssig erst im zweiten Rechtszug hinreichend substantiiert zu den Mehrkosten f374r die Fertigstellung ihres Bauvorhabens vorgetragen. Grobe Nachl344ssigkeit scheidet aus, wenn die Versp344tung durch eine vers344umte Aus-374bung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist (vgl. Z366l-ler/Gummer, ZPO, 22. Aufl., 247 528 Rdn. 24 m.w.N.). Das ist hier der Fall. 8 aa) Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung war nicht hin-reichend substantiiert. Die Beklagten haben ihren Vortrag zu den Mehrkosten zum Teil mit Rechnungen belegt, die einen Bezug zu den von der Kl344gerin zu erbringenden Leistungen nicht erkennen lie337en. Das Landgericht hat sich in seinen Entscheidungen mit der Aufrechnung der Beklagten nicht befassen m374ssen, da diese Frage von seinem Standpunkt aus nicht entscheidungserheb-lich war. 9 bb) Zu Recht r374gt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe seiner richterlichen Hinweispflicht nicht gen374gt. Nach 247 139 ZPO hat das Gericht dar-auf hinzuwirken, dass die Parteien sich 374ber alle erheblichen Tatsachen voll-st344ndig erkl344ren und sachdienliche Antr344ge stellen, insbesondere auch unge-n374gende Angaben der geltend gemachten Tatsachen erg344nzen und Beweismit-tel bezeichnen. Es muss die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverst344ndlich hinweisen und ihnen die M366glichkeit er366ffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu erg344nzen. Diese Hin-weispflicht besteht grunds344tzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollm344chtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Pro-zessbevollm344chtigte die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt (BGH, Urteile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320 und vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365). 10 - 7 - Dieser Hinweispflicht hat das Berufungsgericht nicht gen374gt. Vielmehr hat es bereits in seiner ersten Entscheidung, mit der es das klagezusprechende Urteil des Landgerichts aufgehoben hatte, f374r das weitere Verfahren darauf hin-gewiesen, dass der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadenser-satzanspruch begr374ndet sein k366nne. Nachdem das Landgericht die Klage man-gels Pr374fbarkeit der Rechnung erneut abgewiesen hatte, bestand aufgrund der zumindest missverst344ndlichen Ausf374hrung des Berufungsgerichts f374r das weite-re Verfahren eine gesteigerte Verpflichtung, nunmehr selbst rechtzeitig auf die fehlende Schl374ssigkeit des Vortrags der Beklagten zu den zur Aufrechnung ge-stellten Gegenforderungen hinzuweisen. 11 b) Die fehlerhafte Pr344klusionsentscheidung des Berufungsgerichts be-gr374ndet einen Versto337 gegen das rechtliche Geh366r, Art. 103 GG (vgl. BVerfG, 12 - 8 - Beschluss vom 11. April 1992 - I BvR 1097/91, NJW 1992, 2587), der eine Auf-hebung und Zur374ckverweisung gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO rechtfertigt. Dressler Ha337 Hausmann Kuffer Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 31.03.2000 - 10 O 466/97 - OLG K366ln, Entscheidung vom 09.02.2005 - 11 U 110/00 -
Full & Egal Universal Law Academy