BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 67/06 Verk374ndet am: 20. Dezember 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 22. Februar 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 22. Dezember 2003 kam es in der Mietwohnung der Beklagten durch einen in Brand geratenen Adventskranz zu einem Brandschaden, den die Kl344-gerin als Geb344udeversicherer durch Zahlung von 25.751,40 200 an ihren Versi-cherungsnehmer (Vermieter/Eigent374mer) regulierte. Die Beklagte h344lt eine Haftpflichtversicherung bei der Streithelferin, die f374r den Brandschaden eben-falls eintrittspflichtig w344re. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Erstattung des verauslagten Betrags aus 374bergegangenem Recht ihres Versicherungs-nehmers. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe es grob fahrl344ssig unterlassen, die Kerzen auf dem Adventskranz zu l366schen, bevor sie zu Bett gegangen sei. Die Beklagte behauptet, sie habe die Kerzen vorher gel366scht; im 334brigen beruft sie sich auf einen konkludenten Regressverzicht der Kl344gerin. 1 - 3 - 2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 541 ver366ffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Die Beklagte habe den Brand jedenfalls fahrl344ssig verursacht, weil sie es unter Missachtung der nach den gegebenen Umst344nden gebotenen Sorgfalt vers344umt habe, ein Entz374nden des ausgetrockneten Adventskranzes durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern. Der daraus resultieren-de Schadensersatzanspruch des Vermieters aus 247 280 Abs. 1 BGB bzw. 247 823 BGB sei gem344337 247 67 Abs. 1 VVG auf die Kl344gerin 374bergegangen. Dabei k366nne dahinstehen, ob auf dem Boden der vom Bundesgerichtshof vertretenen versi-cherungsrechtlichen L366sung im Wege erg344nzender Vertragsauslegung des Ge-b344udeversicherungsvertrags von einem Haftungsausschluss zugunsten des Mieters f374r einfache Fahrl344ssigkeit auszugehen sei. F374r einen solchen Re- 6 - 4 - gressverzicht des Geb344udeversicherers sei jedenfalls dann kein Raum, wenn - wie hier - eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe, die f374r den Scha-den einzutreten habe. Denn wenn ein Haftpflichtversicherer dem Mieter De-ckungsschutz zu gew344hren habe, werde es zu keiner ernsthaften, einen Re-gressverzicht rechtfertigenden Belastung des Mietverh344ltnisses kommen. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 1. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der Mieter, der infolge einfacher Fahrl344ssigkeit einen Brandschaden an den vermie-teten R344umen verursacht hat, regelm344337ig vor einem R374ckgriff des Geb344ude-feuerversicherers gesch374tzt, weil eine erg344nzende Auslegung des Versiche-rungsvertrages, den der Vermieter mit dem Geb344udefeuerversicherer abge-schlossen hat, einen konkludenten Regressverzicht f374r derartige F344lle ergibt (BGHZ 145, 393, 398 ff.). Das ist, wie der Bundesgerichtshof j374ngst - nach Er-lass des Berufungsurteils - noch einmal bekr344ftigt hat, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht anders, wenn - wie im vorliegenden Fall - f374r den Mieter eine Haftpflichtversicherung besteht, die f374r den Brand-schaden ebenfalls eintrittspflichtig w344re (BGH, Urteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, VersR 2006, 1536 = WuM 2006, 627, unter B I 2; vgl. auch bereits BGHZ 145, 393, 399; BGH, Ur-teil vom 14. Februar 2001 - VIII ZR 292/98, VersR 2001, 856 unter 2 b und c). 8 Die Kl344gerin kann demnach bei der Beklagten wegen des Brandscha-dens nur dann Regress nehmen, wenn die Beklagte den Brand durch grobe Fahrl344ssigkeit verursacht hat. Dazu hat das Berufungsgericht, von seinem Rechtstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. 9 - 5 - 10 2. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begr374ndung kei-nen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (247 563 Abs. 3 ZPO). Der erkennende Senat kann die Frage, wie das Verhalten der Beklagten zu bewerten ist, nicht selbst entscheiden, weil die Abgrenzung zwischen einfa-cher und grober Fahrl344ssigkeit im Einzelfall in erster Linie dem Tatrichter obliegt und von der Revisionsinstanz nur beschr344nkt darauf 374berpr374ft werden kann, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder wesentliche Umst344n-de au337er Betracht gelassen worden sind (st.Rspr., z.B. BGHZ 131, 288, 296 m.w.Nachw.) Deswegen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 562 Abs. 1, 247 563 Abs. 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.09.2005 - 8 O 486/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.02.2006 - I-5 U 109/05 -
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