BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verk374ndet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb Nach einem Verkehrsunfall kann grunds344tzlich ein in Relation zur Schadensh366he berechnetes Sachverst344ndigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des 247 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - LG Frankfurt (Oder) AG F374rstenwalde - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. M344rz 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Kl344gers er-kannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Sch344digers Erstattung der Kosten f374r ein Sachverst344ndigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r die entstandenen Sch344den ist unstreitig. 1 - 3 - Der Kl344ger beauftragte den Sachverst344ndigen Dipl.-Ing. Q. mit der Be-gutachtung seines besch344digten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung hei337t es: 2 "A) Die Grundgeb374hr (G) richtet sich - nach der Schadenh366he (S)* - un-terhalb (S) = 600 Euro betr344gt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro betr344gt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten 374ber Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zus344tzlich bei sp344terer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnah-men erfolgt eine zus344tzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand. B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen im-mer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***. 3 * nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen." 4 Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestri-chen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erl344u-tert. 5 Der Sachverst344ndige stellte dem Kl344ger f374r das erstattete Gutachten 363,73 200 brutto in Rechnung. Die Grundgeb374hr berechnete er laut Schadens-h366he mit 221,56 200 netto; f374r Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminal- und Schreibgeb374hren berechnete er weitere 92 200 netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverst344ndigenkosten ablehnte, beglich der Kl344ger die Rech-nungssumme. 6 Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Vers344umnisurteil zur Zah-lung von 363,73 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Vers344umnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen 7 - 4 - zur Zahlung von 160 200 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Kl344gers, mit der er die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Landgerichts ist die H366he der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand f374r die Begutachtung des besch344-digten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gem344337 247 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparatur-aufwand unbillig. F374r das Entgelt komme es auf den Wert der verg374teten Leis-tung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abh344n-gig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizverg374tungs- und Entsch344digungs-gesetz (JVEG) zu bemessen, das f374r die gerichtliche T344tigkeit eines Sachver-st344ndigen gelte. Dem Kl344ger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stun-denverg374tung nach dem JVEG f374r h366chstens 71 Minuten in H366he von 112,50 200 zu. 8 Der Sch344diger sei nicht verpflichtet, 374bersetzte Kosten zu tragen, wenn der Gesch344digte gegen seine Schadensminderungspflicht versto337en habe. Gem344337 247 249 Abs. 2 BGB seien grunds344tzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den F344llen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier h344tten der Sch344diger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die H366he des Ent-gelts, m374ssten dieses aber tragen. F374r den Gesch344digten sei zudem erkennbar 9 - 5 - gewesen, dass er lediglich den Aufwand f374r die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tats344chlichen Zeitauf-wand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe n344mlich ausdr374cklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 10 1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler h344lt das Berufungsgericht die Kosten des Sachverst344ndigengutachtens dem Grunde nach f374r erstattungsf344-hig. Diese Kosten geh366ren zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem344337 247 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Verm366gensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforder-lich und zweckm344337ig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso k366nnen diese Kosten zu dem nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand geh366ren, wenn eine vorherige Begutachtung zur tats344chlichen Durchf374hrung der Wiederherstellung erforderlich und zweckm344337ig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.). 11 2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die H366he der Reparaturkosten sei grunds344tzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand f374r die Begutach- 12 - 6 - tung des besch344digten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Ankn374pfung an 247 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kl344ger und dem Sachverst344ndigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverst344ndigen vorliegt. F374r die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von 247 249 BGB auszugehen. 13 a) Nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Sch344diger den zur Wiederher-stellung der besch344digten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Gesch344digten in Form des zur Wiederher-stellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Gesch344-digten bezahlte Rechnungsbetr344ge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tats344chliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tats344chlich auf-gewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grunds344tzlich nicht von etwaigen rechtlichen M344ngeln der zu seiner Beseitigung tats344chlich einge-gangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer 374berh366hten Honorarforderung des Sachverst344ndigen) abh344ngig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Gesch344digte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforder-lichen, sind weder der Sch344diger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuf374hren (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch f374r die H366he des Sachverst344ndigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Sieg-burg ZfS 2003, 237, 238; Ro337 NZV 2001, 321, 323). b) Nach den vorstehenden Grunds344tzen kommt es entgegen der Auffas-sung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grunds344tzlich nicht 14 - 7 - darauf an, ob die zwischen dem Kl344ger und dem Sachverst344ndigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Versto337es gegen das Transparenzgebot nach 247 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Verg374-tung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Gesch344digten und dem Sachverst344ndigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gem344337 247 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden k366nnte. Ma337geblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverst344ndigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrecht-lichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadens-h366he berechnetes Sachverst344ndigenhonorar als erforderlicher Herstellungsauf-wand im Sinne des 247 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG M374nchen DAR 1996, 298; AG K366ln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG N374rnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Ro337, aaO; a.A. z.B. LG K366ln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. M344rz 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken. 15 c) Der Gesch344digte ist nach schadensrechtlichen Grunds344tzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 16 - 8 - 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grunds344tzlich den Weg ein-schlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (H366rl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210). Der Gesch344digte kann jedoch vom Sch344diger nach 247 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verst344ndigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Gesch344digten zur Behebung des Schadens zweckm344337ig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu w344hlen, sofern er die H366he der f374r die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch R374cksicht auf die spezielle Situation des Gesch344digten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten so-wie auf die m366glicherweise gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Gesch344digte grunds344tzlich nicht zu ei-ner Erforschung des ihm zug344nglichen Markts verpflichtet, um einen f374r den Sch344diger und dessen Haftpflichtversicherer m366glichst preisg374nstigen Sachver-st344ndigen ausfindig zu machen, wobei f374r ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne n344here Erkundigungen einen Sachverst344ndigen beauftragt, der sich sp344ter im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.). 17 - 9 - d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grunds344tzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatz-tarif" nichts ge344ndert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfaller-satztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif f374r Ersatzmiet-wagen nach Unf344llen entwickelt hat, der nicht mehr ma337geblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichf366rmiges Ver-halten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepr344ge, dass die den Unfallgesch344digten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich 374ber den f374r Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen k366nnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht fest-gestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierf374r sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 18 3. Nach den dargelegten Grunds344tzen und unter Ber374cksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zul344ssigkeit eines an der Schadensh366he orientierten Pauschalhonorars f374r Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 19 a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 374berschreitet ein Kraftfahrzeugsachverst344ndiger allein dadurch, dass er eine an der Schadens-h366he orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zul344ssigen Preisgestaltung grunds344tzlich nicht. Scha-densgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatz-forderungen zu erm366glichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird 20 - 10 - als Erfolg geschuldet; hierf374r haftet der Sachverst344ndige. Deshalb tr344gt eine an der Schadensh366he orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rech-nung, dass das Honorar des Sachverst344ndigen die Gegenleistung f374r die Fest-stellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Gesch344digten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.). b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorge-nommene 334bertragung der Grunds344tze des JVEG f374r die Verg374tung gerichtli-cher Sachverst344ndiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungs-bereich des JVEG ist auf die in 247 1 JVEG genannten Verfahren beschr344nkt. Ei-ner 334bertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverst344ndigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverh344ltnis stehen, dem Auftraggeber nach all-gemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, w344hrend die Haftung gerichtlicher Sachverst344ndiger der Sonderregelung des 247 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrl344ssigkeit und Vorsatz beschr344nkt hat, damit der Sachverst344ndige, der nach den Verfahrensordnungen (247 407 ZPO, 247 75 StPO) regelm344337ig zur 334bernahme der Begutachtung ver-pflichtet ist, seine T344tigkeit ohne den Druck eines m366glichen R374ckgriffs der Par-teien aus374ben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19). 21 c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben k366nnte, dass die H366he der geltend gemachten Sachver-st344ndigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des 247 249 Abs. 2 BGB 374berschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Beru-fungsgericht entweder mit sachverst344ndiger Hilfe oder in geeigneten F344llen im Wege der Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine 22 - 11 - Auffassung, der Kl344ger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens versto337en, einer tragf344higen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Verg374tung von KFZ-Sachverst344ndigen nach der Scha-densh366he als 374blich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG N374rnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; H366rl, aaO, 309 Fn. 54; K344344b/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Ro337 NZV 2001, 321, 323). d) Die Revision r374gt schlie337lich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes f374r die Fahrtkosten und die Terminalgeb374hr nicht beachtet, dass der Sachverst344ndige die entsprechenden Positionen gem344337 ei-nem Hinweis des Kl344gers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erl344utert hat. 23 - 12 - III. 24 Nach den vorstehenden Ausf374hrungen ist das Berufungsurteil aufzuhe-ben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestell-ten Grunds344tze erneut 374ber den Anspruch entscheidet. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG F374rstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -
Full & Egal Universal Law Academy