BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/08 Verk374ndet am: 1. Juli 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG 247247 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Kann ein Bericht 374ber die Vermietung der Ferienvilla einer Person des 366ffent-lichen Interesses Anlass f374r sozialkritische 334berlegungen der Leser geben, kann die Bebilderung dieses Berichts mit einem Foto des Eigent374mers und sei-ner Ehefrau auch ohne deren Einwilligung zul344ssig sein. BGH, Urteil vom 1. Juli 2008 - VI ZR 67/08 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 1. Juli 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten der Revisionsverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist eine Schwester des regierenden F374rsten von Monaco. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "7 Tage". In der Ausgabe Nr.13/02 dieser Zeitschrift vom 20. M344rz 2002 wurde berichtet, dass die Kl344gerin und ihr Ehe-mann ihre auf der Insel Lamu/Kenia gelegene Villa vermieten. Der Artikel ist unter der farblich hervorgehobenen Doppelzeile 1 "In Prinzessin Carolines Bett schlafen Kein unerf374llbarer Wunsch!" 374berschrieben mit "Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa". - 3 - Im Text, der um den als Block hervorgehobenen Satz "Auch die Reichen und Sch366nen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende G344ste" platziert ist, wird u.a. ausgef374hrt: 2 3 "L344ngst haben auch die Reichen einen Hang zu 366konomischem Denken entwickelt. Warum ein Schloss, ein Haus einfach leer stehen lassen, wenn man selbst nicht anwesend ist? Besser, es an zahlende G344ste zu vermieten. Holly-wood-Star Robert Redford, Lord Mountbatten, Cousin von Prinz Charles, Prinz-gemahl Henrik von D344nemark tun es und - ja, auch Prinzessin Caroline und ihr Mann Prinz Ernst August. Nur einmal im Jahr steuert das Ehepaar die Insel Lamu in Kenia an, ein Besitz, der seit mehr als zwanzig Jahren dem Welfen-Chef geh366rt." 4 Es folgt eine Beschreibung des Anwesens, seiner Lage und seiner In-neneinrichtung. Der Artikel f344hrt dann fort: 5 "Allerdings gibt es bei diesem 'privaten G344stehaus' einen 'kleinen' Haken: Trotz seiner Schlichtheit hat es einen stolzen Preis: Ein Tag in der Villa ... kostet 1.000 Dollar", wobei das Personal im Preis inbegriffen sei. 6 Illustriert ist der Bericht u.a. mit der beanstandeten Aufnahme, welche die Kl344gerin und ihren Ehemann in Urlaubskleidung auf einer 366ffentlichen Stra337e zusammen mit anderen Menschen zeigt. 7 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Auf-nahme erneut zu ver366ffentlichen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufge-hoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin, die Berufung der Beklagten gegen das erstin-stanzliche Urteil zur374ckzuweisen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8 - 4 - 6. M344rz 2007 das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung zur374ckgewie-sen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 26. Februar 2008 ausgespro-chen, dass das Urteil des Landgerichts und die Entscheidung des erkennenden Senats die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen, und unter Aufhebung des Urteils des erkennenden Senats die Sache zur erneu-ten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zur374ckverwiesen. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht rechts-widrig in das Recht der Kl344gerin am eigenen Bild eingegriffen. Die Kl344gerin m374sse als Person des 366ffentlichen Lebens hinnehmen, dass Aufnahmen, die sie im Rahmen eines Auftretens in der 326ffentlichkeit abbildeten, auch ohne ihre Einwilligung verbreitet w374rden. Eine Person des 366ffentlichen Lebens, die sich - wie die Kl344gerin - im Urlaub auf offener Stra337e aufhalte, m374sse mit einer ge-wissen Aufmerksamkeit rechnen und k366nne nicht davon ausgehen, von den Medien unbeobachtet zu bleiben. Dem 366ffentlichen Informationsinteresse sei deshalb der Vorrang einzur344umen. Die Bildver366ffentlichung sei nicht zu bean-standen. 9 - 5 - II. 10 Das Berufungsurteil h344lt nach den Grunds344tzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1606/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.) revisionsrechtlicher 334berpr374fung im Ergebnis stand. Der Text des von den Parteien nicht beanstandeten Artikels, den die angegriffene Auf-nahme bebildert hat, gestattete die Ver366ffentlichung des Bildnisses der Kl344gerin auch ohne deren Einwilligung. 1. Allerdings kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Kl344gerin habe auch ohne Einwilligung hinzunehmen, dass die streitgegenst344ndliche Aufnahme verbreitet werde, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Diese Auffassung wird nicht in jeder Hinsicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht, das die Rechtsprechung aus 247247 22, 23 KUG entwickelt hat. Der erkennende Senat hat dieses Schutzkonzept in mehreren neuen Entscheidungen erl344utert (vgl. etwa Urteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84 ff.; vom 15. No-vember 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 ff.; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - VersR 2007, 957 ff.; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 - VersR 2007, 1283 ff.). Verfassungsrechtliche Beanstandungen haben sich insoweit nicht er-geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - NJW 2008, 1793 ff.). 11 Nach diesem abgestuften Schutzkonzept d374rfen Bildnisse einer Person grunds344tzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (247 22 KUG); hiervon macht 247 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bild-nisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch bei Personen, die un-ter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des 247 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dul-den m374ssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabh344ngig davon, ob sie sich 12 - 6 - an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, aber dann nicht zul344ssig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (247 23 Abs. 2 KUG). 13 Ma337gebend f374r die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser Begriff darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der 326ffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorg344nge von historisch-politischer Bedeu-tung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allge-meinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der 326ffent-lichkeit bestimmt. Auch durch unterhaltende Beitr344ge kann Meinungsbildung stattfinden; solche Beitr344ge k366nnen die Meinungsbildung unter Umst344nden so-gar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523 - mit Anmerkung v. Gerlach JZ 2004, 625 - und vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO S. 957, 958; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 389 f.; NJW 2006, 2836, 2837). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die pers366nliche Sph344re des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zul344ssig ist. Wo konkret die Grenze f374r das berechtigte In-formationsinteresse der 326ffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu zie-hen ist, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung der jeweiligen Umst344nde des Ein-zelfalles entscheiden. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit geh366rt, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des 366ffentlichen Interesses f374r wert h344lt, und dass sich im Meinungsbil-dungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse 14 - 7 - ist (Senat, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - aaO, 275; vom 6. M344rz 2007 - VI ZR 51/06 - aaO, 957 f.; BVerfG, BVerfGE 101, 361, 392; Eu-rop344ischer Gerichtshof f374r Menschenrechte (k374nftig: EGMR), Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, NJW 2006, 591, 592 f., 247247 38 ff.). Der EGMR hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, NJW 2004, 2647, 2649 f., 247247 58, 60, 63) die Bedeutung der Pressefreiheit unter Hinweis auf Art. 10 EMRK hervorgehoben und ausgef374hrt, dass die Presse in einer demokratischen Gesellschaft eine wesentliche Rolle spiele und es ihre Aufgabe sei, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben. Das steht auch mit dem oben dargelegten Begriff der Zeitge-schichte in Einklang. a) Die Vorschrift des 247 23 Abs. 1 KUG nimmt nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des 247 22 KUG R374cksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit. Die Anwendung des 247 23 Abs. 1 KUG erfordert hiernach eine Abw344gung zwischen den Rechten der Abgebilde-ten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG anderer-seits. Die Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Pers366nlichkeit (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) sind ihrerseits nicht vorbehaltlos gew344hrleistet. 15 Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen z344hlen u.a. die 247247 22 f. KUG und auch Art. 8 EMRK. Die in 247247 22 ff. KUG enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verb374rgte 304u337erungsfreiheit beschr344nken zugleich als Bestandteile der verfassungsm344337igen Ordnung gem344337 Art. 2 Abs. 1 GG den Pers366nlichkeits- 16 - 8 - schutz. Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abw344gende Zuordnung zueinander durch die Gerichte hat der interpretationslei-tenden Bedeutung der von der Schrankenregelung bestimmten Grundrechtspo-sition Rechnung zu tragen sowie die entsprechenden Gew344hrleistungen der europ344ischen Menschenrechtskonvention zu ber374cksichtigen. Hierbei ist zu be-achten, dass bei der Bestimmung der Reichweite des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gew344hrten Schutzes der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu ber374cksich-tigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. August 2006 - 1 BvR 2606/04 u.a. - NJW 2006, 3406, 3408); auch kann die Gew344hrleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Ver366ffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschlie337en (vgl. EGMR, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover ge-gen Deutschland, 247247 50 ff., aaO, 2648). 334ber die Reichweite dieses Schutzes ist im konkreten Fall durch Ber374cksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gew344hrleisteten 304u337erungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken ebenfalls im Wege der Abw344gung zu ent-scheiden (vgl. EGMR, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwer-de-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247247 38 ff.). Das Grundrecht auf Schutz der Pers366nlichkeit unterliegt der Schranken-regelung des Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG. Schranken sind neben den Grundrech-ten wie Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die Vorschriften 374ber die Ver366ffentli-chung fotografischer Abbildungen von Personen in 247247 22 ff. KUG mit dem er-w344hnten abgestuften Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbed374rfnis der ab-gebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsin-teressen der Allgemeinheit Rechnung tr344gt (vgl. BVerfG, BVerfGE 35, 202, 224 f.; 101, 361, 387; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - 17 - 9 - aaO, 1795). Daneben beschr344nkt die in Art. 10 EMRK verb374rgte Freiheit der 304u337erung und Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Ein-schluss von Informationen den Schutz der Pers366nlichkeit. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK schlie337t insbesondere auch die Ver366ffentlichung von Fo-toaufnahmen zur Bebilderung der Medienberichterstattung ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795; EGMR, Ur-teile vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen 326sterreich Nr. 2, 247 29; vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, 247 59, aaO, 2649). 334ber die Zu-l344ssigkeit von Beschr344nkungen dieses Rechts durch Ma337nahmen der staatli-chen Gerichte zum Schutz des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der Rechtsprechung des EGMR gleichfalls im Wege einer Abw344gung mit dem in Art. 8 EMRK verb374rgten Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1795; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gour-guenidze gegen Georgien, 247 37 f. m.w.N.). Bei der Abw344gung mit kollidierenden Rechtsg374tern unter Ber374cksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verb374rgten Ver-mutung f374r die Zul344ssigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162, 177; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796), ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verb374rgten 304u337erungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796; EGMR, Urteil vom 16. November 2004, Be-schwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, 247 40; Urteil vom 1. M344rz 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, T370nsbergs Blad u.a. gegen Norwe-gen, 247 82). - 10 - Die Garantie der Pressefreiheit dient nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses 366ffent-licher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der B374rger. 304u-337erungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der 366f-fentlichen Meinung beitragen und haben daher zun344chst die Vermutung der Zul344ssigkeit f374r sich, auch wenn sie die Rechtssph344re anderer ber374hren (vgl. BVerfG, BVerfGE 20, 162, 177; 66, 116, 133; 77, 346, 354). Nach der Recht-sprechung des EGMR besteht nur wenig Spielraum, die Gew344hrleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zur374cktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, Urteile vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich, 247 45; vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen D344nemark, 247 68 f.). Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jeder vi-suellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es f374r sich allein rechtfertigte, die Belange des Pers366nlichkeitsschutzes zur374ckzustellen. 18 b) Nach diesen Grunds344tzen wird die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild davon beeinflusst, ob eine Information in die breite 326f-fentlichkeit der Massenmedien 374berf374hrt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der das Pers366n-lichkeitsrecht gegebenenfalls beschr344nkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrt (vgl. BVerfG, BVerfGE 7, 198, 212; Beschluss vom 24. Ja-nuar 2006 - 1 BvR 2602/05 - NJW 2006, 1865; EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 55). Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines be-stimmten Berichts zu r374cken, nutzen die Medien ihre grundrechtlich gesch374tzte 19 - 11 - Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie f374r berichtenswert halten. Dabei haben sie jedoch den Pers366nlichkeitsschutz Betroffener zu ber374cksichtigen. 20 Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Fe-bruar 2008 (- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796) dargelegt hat, k366nnen prominen-te Personen der Allgemeinheit M366glichkeiten der Orientierung bei eigenen Le-bensentw374rfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erf374llen. Auch die Normalit344t ihres Alltagslebens kann der Meinungsbildung zu Fragen von allge-meinem Interesse dienen (so bereits BVerfGE 101, 361, 391). Das gilt auch f374r unterhaltende Beitr344ge als einen wesentlichen Bestandteil der Medienbet344ti-gung, der durch die Pressefreiheit gesch374tzt wird, zumal der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der Presse auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein kann und die Bedeutung visueller Darstellungen betr344chtlich zugenommen hat. Hiernach gilt die Pressefreiheit auch f374r unterhal-tende Beitr344ge 374ber das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds einschlie337lich ihnen nahestehender Personen. Allerdings be-darf es gerade bei unterhaltenden Inhalten in besonderem Ma337 der abw344gen-den Ber374cksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen der Betroffenen. F374r die Abw344gung zwischen der Pressefreiheit und dem Pers366nlichkeits-recht des Betroffenen ist von ma337geblicher Bedeutung, ob die Presse im kon-kreten Fall eine Angelegenheit von 366ffentlichem Interesse ernsthaft und sach-bezogen er366rtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erf374llt und zur Bildung der 366ffentlichen Meinung beitr344gt oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (vgl. BVerfG, BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391). 21 - 12 - Insoweit hat das BVerfG (Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796) hervorgehoben, dass das Selbstbestimmungsrecht der Presse nicht auch die Entscheidung erfasst, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist, sondern diese Gewichtung zum Zweck der Abw344gung mit ge-genl344ufigen Interessen der Betroffenen vielmehr im Fall eines Rechtsstreits den Gerichten obliegt. Diese haben allerdings im Hinblick auf das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG von einer inhaltlichen Bewertung - etwa als wertvoll oder wertlos, seri366s oder unseri366s o.344. - abzusehen und sind auf die Pr374fung beschr344nkt, in welchem Ausma337 der Bericht einen Beitrag f374r die 366ffentliche Meinungsbildung erbringen kann. 22 c) Der Informationswert einer Bildberichterstattung ist, soweit das Bild nicht schon als solches eine f374r die 366ffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enth344lt, im Kontext der dazugeh366renden Wortberichterstattung zu er-mitteln. Bilder k366nnen Wortberichte erg344nzen und dabei der Erweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizit344t des Geschilderten unterstrei-chen. Auch k366nnen beigef374gte Bilder der an dem berichteten Geschehen betei-ligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers f374r den Wortbericht wecken (vgl. Senat, BGHZ 158, 218, 223; Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - NJW 2005, 594, 595 f.). Beschr344nkt sich der begleitende Bericht allerdings dar-auf, lediglich einen Anlass f374r die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur 366ffentlichen Meinungsbildung erkennen l344sst (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tag - VI ZR 243/06), ist es nicht angezeigt, dem Ver366ffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Pers366nlichkeitsschutz einzur344umen. 23 d) Daneben sind bei einer Bildberichterstattung f374r die Gewichtung der Belange des Pers366nlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umst344nde zu ber374cksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnut- 24 - 13 - zung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beein-tr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Dar-stellung durch Ausbreitung von 374blicherweise 366ffentlicher Er366rterung entzoge-nen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsph344re ber374hrt oder wenn der Betroffene nach den Umst344nden typischer Weise die berechtigte Er-wartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch r344umliche Privatheit gepr344gten Situation, sondern au-337erhalb 366rtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens au337erhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein. 2. a) Diese Grunds344tze sind auf die Kl344gerin anzuwenden, da sie, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1800) ausgef374hrt hat, auch nach der Einsch344tzung des EGMR als Person des 366ffentlichen Interesses anzusehen ist ("personnage public / public figure" in Abgrenzung zur "personnalit351 politique / politician" ei-nerseits und "personne ordinaire / ordinary person" andererseits, vgl. EGMR, Urteile vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, 247247 27 ff.; vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 55). Diese Einstufung hat nach den Ausf374hrungen des Bun-desverfassungsgerichts zur Folge, dass 374ber eine solche Person in gr366337erem Umfang berichtet werden darf als 374ber andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abw344gung kei-ne schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Ver366ffentli-chung entgegenstehen. 25 - 14 - b) F374r den Streitfall f374hrt das zu folgender Abw344gung: 26 27 Die beanstandete Aufnahme ist ohne Einwilligung der Kl344gerin ver366ffent-licht worden. Die Bildberichterstattung als solche betrifft keine Angelegenheit, welche die 326ffentlichkeit wesentlich ber374hrt (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Oktober 2006 - Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, 247 55). Die Aufnahme zeigt nach ihrer 334berschrift die Kl344gerin zusammen mit ihrem Ehe-mann in der 326ffentlichkeit "in Urlaubslaune", ohne dass der Abbildung allein ein weitergehender Inhalt oder Anhaltspunkte f374r einen erh366hten Schutzbedarf der Kl344gerin zu entnehmen w344ren. Es ist auch von der Beklagten nicht geltend ge-macht oder sonst ersichtlich, dass die Aufnahme, welche nicht 374ber die Abbil-dung eines Ausschnitts aus der Normalit344t des Alltagslebens im Urlaub der prominenten Kl344gerin hinausgeht, aus sich heraus der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen k366nnte. c) Gleichwohl f374hrt der in der beanstandeten Ver366ffentlichung einer Auf-nahme der Kl344gerin "in Urlaubslaune" enthaltene Eingriff der Beklagten in die Privatsph344re unter den Umst344nden des Streitfalls nicht dazu, dass das Recht des beklagten Presseverlags auf Meinungs344u337erung und Meinungsbildung zu-r374cktreten m374sste. 28 Die Aufnahme der Kl344gerin und ihres Ehemannes bebildert eine Wortbe-richterstattung, welche sich haupts344chlich damit befasst, dass dem Ehemann eine Ferienvilla in Lamu/Kenia geh366rt, wie diese gelegen und wie sie ausgestat-tet ist. Der - von der Kl344gerin nicht angegriffene - Artikel teilt mit, dass die Villa, in welcher die Kl344gerin und ihr Ehemann lediglich einmal im Jahr Urlaub mach-ten, f374r 1.000 Dollar/Tag gemietet werden k366nne, Bedienungspersonal inbegrif-fen. 29 - 15 - Neben weiteren Einzelheiten enth344lt der Bericht den hervorgehobenen Hinweis, "Auch die Reichen und Sch366nen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende G344ste". Zus344tzlich werden einige Hollywoodstars und Ange-h366rige von Adelsh344usern genannt, die "einen Hang zu 366konomischem Denken entwickelt" h344tten und ebenfalls ihre Feriendomizile vermieteten, wenn sie diese nicht selbst nutzten. Hierdurch werden den Lesern der Zeitschrift Informationen 374ber ver344nderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht von reichen Prominen-ten gegeben, die im Zentrum 366ffentlicher Aufmerksamkeit stehen und von daher Leitbild- oder Kontrastfunktionen f374r gro337e Teile der Bev366lkerung haben k366n-nen. Wie das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 - aaO, 1800 f.) dargelegt hat, kann die geschilderte Verhal-tensweise in einer demokratischen Gesellschaft Anlass zu einer die Allgemein-heit interessierenden Sachdebatte geben und es grunds344tzlich auch rechtferti-gen, den in dem Beitrag erw344hnten prominenten Vermieter des Anwesens und die Kl344gerin als seine Ehefrau in einem kontextgerechten Bild darzustellen. Ei-ne solche Bedeutung des Beitrags liegt schon deshalb nahe, weil die entspre-chende Sto337richtung des Berichts mit Fettdruck und durch die zentrale Anord-nung der beiden Kerns344tze ("Auch die Reichen und Sch366nen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende G344ste") im Druck besonders herausge-stellt und im Flie337text wiederholt wird. Wie das Bundesverfassungsgericht aaO ausgef374hrt hat, kann ein derartiger Bericht Anlass f374r sozialkritische 334berlegun-gen der Leser auch einer solchen Zeitschrift sein und damit eine die Allgemein-heit interessierende Sachdebatte 374ber das 366konomische Denken derjenigen "Reichen und Sch366nen" ansto337en, die eine Ferienvilla f374r 1.000 Dollar/Tag ein-schlie337lich Personal vermieten oder mieten k366nnen, wobei auch die M366glichkeit besteht, dass die Leser 374ber den Sinn einer solchen Mitteilung in dieser Zeit-schrift nachdenken sowie als m374ndige B374rger ihr eigenes Konsumverhalten 374berdenken. Insoweit reicht bereits die M366glichkeit aus, dass der Beitrag der 30 - 16 - Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008, aaO; EGMR, Urteile vom 16. No-vember 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finn-land, 247 40; vom 1. M344rz 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, T370nsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, 247 82). Da mithin durch die Wortberichterstattung Anlass f374r eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geschaffen werden kann, ist ihre Bebilderung durch die (einzige) Aufnahme der Kl344gerin nicht zu bean-standen. Diese Abbildung ist f374r sich genommen nicht beeintr344chtigend. Die Kl344gerin hat auch nicht geltend gemacht, dass sie etwa heimlich oder in bel344s-tigender Weise zustande gekommen sei, und auch keine anderen Gesichts-punkte vorgetragen, die im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts einer Ver366ffentlichung entgegenstehen k366nnten, auch wenn diese ohne ihre Einwilli-gung erfolgt ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1606/07 u.a. - aaO, 1796 f.), auch dann, wenn die Aufnahme aus anderem Anlass entstanden ist. - 17 - Die Revision der Kl344gerin ist daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 31 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 869/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 7 U 82/05 -
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