BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 67/08 vom 16. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. Gr374nde: 1. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grunds344tzliche Bedeutung (247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen, unter denen einem ausl344ndischen Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausl344ndischer Fernseh- und H366rfunkpro-gramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelan-schluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts gekl344rt (Senatsurteile vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; vom 17. April 2007 - VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; vom 16. November 2005 - VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; vom 2. M344rz 2005 - VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-RR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902). 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 2 - 3 - a) Einen Anspruch der Kl344gerin aus 247 541 BGB auf Entfernung der von einem Nachbarn der Beklagten errichteten und in dessen Eigentum stehenden Satellitenempfangsanlage auf dem Dach des Hauses hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache durch die Be-klagten besteht nicht in der Anbringung und Vorhaltung dieser Anlage, sondern darin, dass sie von ihrer Wohnung aus eine Zuleitung zu der Anlage gelegt ha-ben. Mit Entfernung dieser Zuleitung, zu der die Beklagten durch die Vorinstan-zen verurteilt worden sind, ist der vertragswidrige Gebrauch der Mietsache durch die Beklagten beendet. 3 b) Das Berufungsgericht hat auf die Widerklage der Beklagten auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Kl344gerin verpflichtet ist, die Installation ei-ner baurechtlich zul344ssigen Parabolantenne zum Empfang kurdischer Sender an einem von ihr zu bestimmenden Aufstellungsort zu genehmigen, soweit die Beklagten f374r die Versicherung Sorge tragen und die R374ckbaukosten gegen-374ber der Kl344gerin sicherstellen. 4 Nach der oben (unter 1) aufgef374hrten Rechtsprechung ist dem Grund-recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG, sich aus allgemein zu-g344nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Strei-tigkeiten 374ber die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnun-gen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass das - gleichrangige - Grundrecht des Vermieters als Eigent374mer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ber374hrt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die erforderliche Abw344gung, ob das Informations-recht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG 374berwiegt, ist grunds344tzlich Auf-gabe des Tatrichters und vom Revisionsgericht nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar. 5 - 4 - Das Berufungsgericht hat diese Abw344gung ohne Rechtsfehler zu Lasten der Kl344gerin vorgenommen. 6 aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten, t374rkische Staatsan-geh366rige kurdischer Volkszugeh366rigkeit, durch den in ihrer Wohnung vorhande-nen Anschluss an das Breitbandkabelnetz mittels zweier Zusatzpakete neun Programme in t374rkischer Sprache empfangen k366nnen, die sie neben der kurdi-schen Sprache ebenfalls beherrschen. Das Berufungsgericht hat in seine Ab-w344gung rechtsfehlerfrei ein besonderes Interesse der Beklagten an den Vor-g344ngen, an Sprache und Kultur ihrer kurdischen Heimatregion einbezogen und nicht lediglich darauf abgestellt, dass ihnen der Empfang eines Senders in kur-discher Sprache m366glich sein m374sse, obwohl sie auch t374rkisch sprechen. Dass allein der von den Beklagten benannte Sender Roj TV Programme in kurdischer Sprache und mit kurdischen Inhalten abstrahlt, r344umt die Revision ausdr374cklich ein. Das Interesse der Beklagten am Empfang des Senders Roj TV wird nicht dadurch aufgehoben, dass sie sich daneben 374ber kurdische Themen aus ande-ren Quellen (Zeitungen, Internet) informieren k366nnen. Dass das Berufungsge-richt gegen374ber einer - eher geringen - rein optischen Beeintr344chtigung des Ei-gentums der Kl344gerin durch die fachgerechte Anbringung einer Parabolantenne dem Informationsinteresse der Beklagten den Vorrang einger344umt hat, ist des-halb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. bb) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch zu Recht der Kl344gerin die Darlegungs- und Beweislast daf374r auferlegt, dass das Informationsinteresse der Beklagten deshalb nicht sch374tzenswert ist, weil die von Roj TV ausgestrahlten Programme verfassungswidrig sind oder gegen das deutsche Strafrecht versto337ende Inhalte verbreiten. In dem Verfassungsschutz-bericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2005, auf den die Kl344ge-rin verweist, ist der Sender Roj TV zwar als Fernsehsender der in Deutschland 7 - 5 - mit einem Bet344tigungsverbot belegten kurdischen Organisationen und Arbeiterpartei aufge-f374hrt. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Bericht jedoch, dass der Sender 374ber eine d344nische Sendelizenz verf374gt. 8 Nach Art. 2a der Richtlinie 89/552/EWG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber die Bereitstellung audiovisuel-ler Mediendienste (Richtlinie 374ber audiovisuelle Mediendienste, ABl. EG Nr. L 298 S. 23, zuletzt ge344ndert durch Richtlinie 2007/65/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007, ABl. EG Nr. L 332 S. 27, im Folgenden: Richtlinie) gew344hrleisten die Mitgliedstaaten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten (unter anderem Fernsehprogrammen) aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gr374nden, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind. Davon k366nnen sie bei Fernsehprogrammen nur unter eng be-grenzten Voraussetzungen abweichen. Dementsprechend sieht 247 23 des Lan-desmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (GVBl. NRW 2002, 334) vor, dass in einem anderen Mitgliedsstaat der Europ344ischen Union rechtm344337ig veranstaltete Fernsehprogramme grunds344tzlich in einer Kabelanlage zeitgleich, inhaltlich un-ver344ndert und vollst344ndig weiterverbreitet werden d374rfen. Ob vor diesem Hintergrund im Rahmen der im Mietverh344ltnis f374r einen Anspruch des Mieters auf Genehmigung einer Parabolantenne erforderlichen Abw344gung zwischen dessen Informationsinteresse und dem Eigentumsrecht des Vermieters bei einem Fernsehprogramm, das in einem anderen Mitglied-staat der Europ344ischen Union lizenziert ist, 374berhaupt zulasten des Mieters be-r374cksichtigt werden k366nnte, dass die Inhalte gegen das Grundgesetz oder das deutsche Strafrecht versto337en, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entschei- 9 - 6 - dung. Jedenfalls hat das Berufungsgericht angesichts dieser Rechtslage im Er-gebnis zutreffend weitergehenden Vortrag der Kl344gerin zu unzul344ssigen, nicht mehr von einem legitimen Informationsinteresse der Beklagten gedeckten Pro-gramminhalten gefordert. 10 cc) Anders als die Revision meint, ist das Berufungsurteil schlie337lich auch nicht deshalb mit Rechtsfehlern behaftet, weil das Bundesinnenministeri-um durch Verf374gung vom 13. Juni 2008 (Az: 326S II 3 - 619 314 - 2/52, Bundes-anzeiger 2008, 2142), also nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, gegen374ber den Gesellschaften, die den Fernsehsender Roj TV betreiben, ein sofort vollziehbares Verbot einer Bet344tigung in Deutschland ausgesprochen hat. Allerdings k366nnen materiell-rechtliche Folgen von Umst344n-den, die nach Schluss der m374ndlichen Berufungsverhandlung eingetreten sind, in der Revisionsinstanz aus Gr374nden der Prozess366konomie zu ber374cksichtigen sein, sofern die Tatsachen unstreitig sind und nicht sch374tzenswerte Belange einer Partei entgegenstehen (Senatsurteil vom 12. M344rz 2008 - VIII ZR 71/07, NJW 2008, 1661, Tz. 25; BGHZ 104, 215, 221). Das gilt insbesondere, wenn es sich bei den neuen Tatsachen um beh366rdliche Akte oder gerichtliche Entschei-dungen handelt (BGH, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 143/97, NJW-RR 1998, 1284, unter II 1; Urteil vom 12. Oktober 1984 - V ZR 31/83, MDR 1985, 394). Die vorliegende Verbotsverf374gung ist jedoch nicht bestandskr344ftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschl374sse vom 14. Mai 2009 (BVerwG, 6 VR 3.08 und 6 VR 4.08, juris) die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-klagen, die die Betreiber gegen die Verbotsverf374gung erhoben haben, wieder-hergestellt. Zur Begr374ndung hat es unter anderem ausgef374hrt, den Klagen k366n-ne eine Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, weil viel daf374r spreche, dass die von dem Ministerium herangezogenen deutschen Rechtsgrundlagen auf die grenz374berschreitende Sendet344tigkeit nicht anwendbar seien, die Be- 11 - 7 - stimmung des deutschen Strafrechts, die das Ministerium durch den Sender verwirklicht sehe, sich nur auf in Deutschland ausge374bte T344tigkeiten beziehe und die Richtlinie f374r grenz374berschreitende Fernsehsendungen Mindestnormen enthalte, deren Einhaltung nicht vom "Empfangsstaat", sondern vom "Sende-staat" kontrolliert werde. Es steht deshalb nicht fest, ob die nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung erlassene Verbotsverf374gung Bestand haben wird. Das schlie337t es aus, sie aus prozess366konomischen Gr374nden zulasten der Beklagten im Revisionsverfahren zu ber374cksichtigen. 3. Die Kl344gerin erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wo-chen ab Zustellung dieses Beschlusses. 12 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: AG Kamen, Entscheidung vom 15.08.2007 - 9 C 49/07 - LG Dortmund, Entscheidung vom 24.01.2008 - 11 S 166/07 -
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