BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 67/12 vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin n en Dr. Milger und Dr . Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nac h § 552a ZPO z urüc k- zuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht meh r . Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugela s- sen , ob die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Kaufsache und den Ei n- bau einer mangelfreien Ersatzsache im Rahmen der Ersatzlieferung auch bei einem Kaufvertrag zwischen Gewerbetre ibenden zu ersetzen sind . Diese Frage ist mittlerweile geklärt. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass die aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (C - 65 /09 , C - 87/09 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Witt mer; Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH, NJW 2011, 2269) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB auf den Verbrauchsgüterkaufvertrag beschränkt ist und nicht für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbra u- chern gi lt. Bei diesen Kaufverträgen wird daher der Ausbau der mangelhaften Kaufsache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante " Lieferung einer mangelfreien Sache " nicht erfasst ( Senatsurteil vom 17. Okt o- 1 2 3 - 3 - ber 2012 - VIII ZR 226/11, NJW 2013, 22 0 Rn. 17 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Mit dieser Entscheidung sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 unter II 1). 2. Die Revision hat auch - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit - keine Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau des mangelhaften War m- wasser - Beistell speichers und den Einbau des Ersatz speichers zusteht, steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 (VIII ZR 226/11, aaO Rn. 14 ) . 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fe tzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Böblingen, Entscheidung vom 28.07.2011 - 21 C 582/11 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.02.2012 - 13 S 129/11 - 4 5
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