BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 67/13 Verkündet am: 10. Juli 2014 Anderer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Cb Hat ein Land gegen einen Werkunternehmer einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, weil es eine aufgrund einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsat z- steuer eingetretene Mehrbelastung nach der vertraglichen Vereinbarung zu tr a- gen hat, stellen die damit verbundenen Steuermehre innahmen keinen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Vermögensvorteil dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. März 2014 VI ZR 10/13, juris und BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557). BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VI I ZR 67/13 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin Gra ßnack für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 zur Zahlung von 14.727,99 r- u rteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger fordert von den Beklagten restlichen Werklohn. Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 beauftragt en die Beklagten den Kläger mit Leistungen für eine provisorische Verbreiterung einer Bundesautobahn. Als Fertigstellungstermin war der 22. Dezember 2006 vereinbart. Der Kläger e r- brachte die Leistungen in der Zeit vom 24. Juli 2006 bis zum 16. Februar 2007. 1 2 - 3 - Die Beklagten nahmen die Leistungen am 23. Februar 2007 ab. Der Kläger rechnete seine Leistungen anschließend insgesamt mit dem ab dem 1. Januar 2007 geltenden erhöhten Umsatzsteuersatz vo n 19 % ab. Die Bekla g- ten sind der Auffassung, dass ihnen wegen der Nichteinhaltung des vereinba r- ten Fertigstellungstermins ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.727,99 1. Januar 2007 von 16 % auf 19 % ergebe. In diesem Umfang n a hmen die B e- klagten gegenüber der Schlussrechnung des Klägers e inen Abzug vor. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen . Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Werklohnanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschul d- ner in Höhe von 35.278,53 zuerkannt und den a uf die Umsatzsteuerdifferenz gestützten Abzug abgeleh nt . Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte zu 1 , der Freistaat S., gegen seine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns in Höhe der zusätzlichen Umsatzsteuer von 14.727,99 Entscheidungsgründe: Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht führt - soweit für die Revision noch von Interesse - aus, den Beklagten stehe kein Schadensersatz anspruch wegen der Ums at z- steuerdifferenz zu. Es sei nicht ersichtlich, dass bei den Beklagten ein Schaden eingetreten sei. Die Fertigstellung der Leistung durch den Kläger am 23. Februar 2007 statt wie vereinbart am 22. Dezember 2006 habe zur Folge gehabt, dass die gesamte Leis tung mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % statt mit 16 % zu versteuern sei und die Beklagten daher eine höhere Vergütung zahlen m ü ssten. Der Bezahlung der erhöhten Vergütung stünden jedoch Ste u- ermehreinnahmen gegenüber, die den Beklagten aus der Erhöhung de r U m- satzsteuer zuflössen. Auch wenn die Einnahmen und Ausgaben der Beklagten nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen getrennt voneinander zu ver an schlagen seien, sei für die Feststellung eines Schadens eine Saldierung vorzunehmen. II. Dies hält der recht lichen Nachprüfung nicht stand. 1. Dem Beklagten zu 1 kann wegen der durch die Erhöhung der Umsat z- steuer eingetretenen Mehrbelastung ein nach § 634 Nr. 4 , §§ 636, 280, 281 BGB ersatzfähiger Schaden e ntstanden sein . Das Berufungsgericht hat offen gelasse n, ob die verspätete Fertigstellung der Leistung vom Kläger zu vertreten war . Zugunsten des Beklagten zu 1 ist in der Revision daher davon auszug e- hen, dass s ich der Kläger seit dem 22. Dezember 2006 mit der Ausführung der Leistung en in Verzug befand. Dies e Verzögerung hat nach den in der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Folge, dass der Kläger die gesamte Leistung mit dem ab dem 1. Januar 2007 geltenden U m- 6 7 8 - 5 - satzsteuersatz von 19 % statt mit 16 % zu versteuern hatte und der Beklag te zu 1 gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet war , auch diesen Mehrb e- trag zu bezahlen . 2. Der Beklagte zu 1 muss sich auf diesen Vermögensnachteil die ihm i n- folge der Umsatzsteuererhöhung zufließenden Steuermehreinnahmen nicht im Wege des V orteilsausgleichs anrechnen lassen . a) Durch die auf dem Grundsatz von Treu und Glauben beruhende Vo r- teilsausgleichung soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Sch a- densfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte da rf nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingte n Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren A n- rechnung mit dem jeweiligen Zwe ck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, das heißt , deren Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlaste t . Vor - und Nachteile müssen bei wertender B e- trachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein (vg l. BGH, Urteile vom 10. Juli 2008 VII ZR 16/07, BauR 2008, 1877 Rn. 20 = NZBau 2009, 34; vom 28. Juni 2007 VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83 Rn. 18 und VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567 , 1568 = NZBau 2007, 580 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen kann ein Vorteilsausg leich nur stattfinden, wenn der Geschädigte aufgrund des Schadensfalles einen Vorteil erlangt , den er ohne diesen nicht erhalten hätte und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in H öhe dieses Vorteils verring ert. b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der dem B e- klagten zu 1 in Gestalt seines Umsatzsteueranteils zufließende Vorteil kann nicht zu einer Anrechnung im Wege des Vorteilsausgleichs führen. Nach § 1 9 10 11 - 6 - Abs. 1 UStG fällt die Umsatzs teuer grundsätzlich an, wenn Leistungen durch einen Unter nehmer ausgeführt werden. Diese Besteuerung des Umsatzes als eines wirtschaftlichen Verkehrsvorgangs dient wie andere Steuerarten der D e- ckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte (Bund, Lände r und G e- meinden). Nach ihrem Sinn und Zweck soll sie dem Staat aus jedem umsat z- steuerpflichtigen Vorgang Einnahmen erbringen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Während der Schaden in Form der Verpflichtung zur Zahlung einer auf der Grundlage des erhöht en Umsatzsteuersatzes erhöhten Vergütung im B e- reich der Straßenbaulast aufgetreten ist und sich dort vermögensmäßig zum Nachteil des Geschädigten ausgewirkt hat, erfolgt der durch Abführung der Umsatzsteuer verursachte Vermögenszuwachs in einem ganz andere n Bereich, nämlich dem des Steueraufkommens, das dem geschädigten Land nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig davon zusteht, auf welchen Vorgang das umsatzsteuerpflichtige Geschäft zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2014 VI ZR 10/13, juris Rn. 16; Urt eil vom 14. September 2004 VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557 , 3558 ). 3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Grundsätze der Entsche i- dung des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2004 ( VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557) seien auf den vorliege n den Fall nicht zu übertragen. In dem dort entschiedenen Fall ging es um die Erstattungsfähigkeit der von der zuständigen Behörde an einen Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer, d er mit der Reparatur einer Schutzplanke einer Autobahn beauftragt worden war. a) Die Ansicht des Klägers, in dem vom Bundesgerichtshof entschied e- nen Fall sei ein ausgleichsfähige r Vorteil bereits deswegen zu verneinen , weil d er dort vom Geschädigten beauftragte Unternehmer ohne die vom Schädiger gesetzte Schadensursache Leistungen, die Gegenstand des Auftrags zur Schadensbeseitigung gewesen seien, gegenüber anderen Auftraggebern e r- 12 13 - 7 - bracht hätte, die dann ebenfalls der Umsatzbesteuerung unterlegen hätten, während eine Besteuerung einer anderweit erbrachten Leistung im vorliege n- den Fal l nicht in Rede stehe, vermag einen Vorteilsausgleich im vorliegenden Fall nicht zu begründen . Das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Vermögensvorteil des Geschädigten und dem ihm infolge des Schadens - ereignisses entstandenen Nachteil , auf den der Kläger insoweit offenbar abste l- len will und der im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit steht, kann für sich genommen einen Vorteilsausgleich nicht rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anrechnung des Vorteils im Einzelfal l unter Berücksicht i- gung der gesamten Interessenlage der Beteiligten nach Treu und Glauben dem Geschädigten zugemutet werden kann. Dies ist aus den vorstehend genannten Gründen nicht der Fall . b ) Der Einwand des Klägers, die Ablehnung einer Vorteilsaus gleichung führe im Ergebnis zu einer Bereicherung des Beklagten zu 1, weil dieser die Umsatzsteuer wertmäßig doppelt erhalte, einmal aufgrund des Steuerverhäl t- nisses und einmal als Schadensersatz, greift nicht durch . Der Beklagte zu 1 erhält mit dem Schade nsersatz nicht die Umsatzsteuerdifferenz als zusätzlichen Vermögenswert. Seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger wird vielmehr im Umfang der durch die Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretenen Mehrbela s- tung gemindert . Der Beklagte zu 1 wird durch die Zubi lligung eines Schaden s- ersatzanspruchs in dieser Höhe im Ergebnis daher lediglich so gestellt, wie er stünde, wenn der Kläger seine Leistungen fristgerecht bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin im Jahr 2006 erbracht hätte. c ) Der Beklagte zu 1 ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht einem vorsteuerabzugsberechti gten Geschädigten gleich zu stellen . D er zum Vorste u- erabzug Berechtigte kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von se i- ner eigenen Umsatzsteuerschuld absetzen und damit seine Zahlu ngsverpflic h- 14 15 - 8 - tung gegenüber de r Finanz behörde um diesen Betrag verringern. Dieser Vorteil, der eine adäquate Folge des schädigenden Ereignisses darstellt, muss deshalb nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Sch a- dens berücksicht igt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1972 VI ZR 49/71, NJW 1972, 1460, 1461 ) . Der Streitfall ist signifikant anders gelagert; der B e- klagte zu 1 erzielt aus den vorgenannten Gründen im vorliegenden Fall au f- grund des schadensbegründenden Verzugs keinen anderweitigen V orteil , den er sich im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss . III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat zu den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verzugs des Klägers mit der Fertigstellung der Arbeiten keine Feststellungen getroffen. Das Berufungsurteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beruf ungsg e- richt zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen zu treffen . Das Berufungsgericht hat sich nach Zurückverwei - 16 17 - 9 - sung der Sache auch mit der Gegenrüge des Klägers auseinanderzusetzen, dass ein von ihm zu vertr etender Leistungsverzug nicht vorgelegen ha be , weil die eingetretenen Bauverzögerungen ihre Ursache nicht in seiner Sphäre h ä t- te n . Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2011 - 5 O 3083/08 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.02.2013 - 9 U 123/12 -
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