BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 67/14 vom 30. September 2014 in Sachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter in Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des S e- nats vom 15. Juli 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückg e- wiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Ger ichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. S ie brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn di e- s e nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Er hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassu ngsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in 1 2 - 3 - vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Ein Zulassungsgrund ist insbesondere nicht deswegen gegeben, weil die Frage, welche Anforderungen an die Qualifikat ion eines Privatgutachters zu stellen sind und insbesondere, ob und in welcher Form diese Qualifikation nachgewiesen werden muss, klärungsfähig, klärungsbedürftig und entsche i- dungserheblich wäre. Auch wenn Landgericht und Berufungsgericht Zweifel an der Ko mpetenz des Privatgutachters wegen der äußeren Form seines Gutac h- tens geäußert haben, haben diese Zweifel die Entscheidungsfindung des Lan d- gerichts und auch des Berufungsgericht s ersichtlich nicht beeinflusst. Das G e- richt ist nicht verpflichtet, den Privat gutachter zur Erörterung zu laden und dem gerichtlichen Sachverständigen gegenüberzustellen. Es reicht aus, dass es W i- dersprüche in den fachlichen Äußerungen durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen aufklärt. Die s ist im Streitfall geschehen. Da der gerichtliche Sachverständige die einzelnen Punkte des Pr i- vatgutachtens nachvollziehbar und schlüssig beantwortet hat, war das Landg e- richt nicht gehalten, auf die Unterschiede in den Auffassungen ausführlicher als ge sch ehen einzugehen. Aus den erläuternden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Ergänzungsgutachten ergibt sich eine einleuchtende und 3 - 4 - logisch nachvollziehbare Begründung, der das Landg ericht den Vorzug geben durfte. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 01.10.2013 - 31 O 2050/12 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 04.02.2014 - 24 U 4228/13 -
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